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Urteil

5 K 3141/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0228.5K3141.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Wasserleitungsanschlussbeitrags. 3 Mit dem nunmehr durch die Klage angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 25.10.2000 wurde der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. Flur 4 Flurstück 8 mit der Lagebezeichnung M. , H. Weg Nr. 6 zu einem Wasserleitungsanschlussbeitrag in Höhe von 8.609,76 DM herangezogen. Der Beitragsfestsetzung liegt nach der ausführlichen Begründung des Bescheides als Veranlagungsfläche eine 2299 qm große Teilfläche des nordöstlich der Ortslage von M. im Außenbereich gelegenen Flurstücks 8 zugrunde. Hierbei handelt es sich um den für eine bauliche Erweiterung des vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betriebs um ein zur Jungsauenaufzucht bestimmtes Stallgebäude und einen daneben angeordneten Güllehochbehälter in Anspruch genommenen Bereich. 4 Für die genannten Baulichkeiten war vom Staatlichen Umweltamt C. unter dem 04.03.1996 aufgrund der §§ 4 und 6 BimSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt worden. Im Laufe des Jahres 1997 wurden die genannten Anlagen auf bis dahin noch als Acker genutztem Gelände neben den im Wesentlichen aus einem Wohnhaus mit Stallanbauten, einem Güllehochbehälter und einer Scheune bestehenden vorhandenen Hofgebäuden im unmittelbaren Anschluss an die Zufahrt vom H. Weg zu den Hofgebäuden errichtet und in Betrieb genommen. Dabei erhielt das neue Stallgebäude auch einen Wasserleitungsanschluss durch Verlängerung der in den vorhandenen Betriebsgebäuden installierten Leitung. Der ursprüngliche Wasserleitungsanschluss für das Hofgrundstück war anlässlich der im Wege der Aussiedlung im Jahre 1963 verwirklichten Grundstücksbebauung ermöglicht worden, indem vom vorhandenen Ortsnetz her eine Anschlussleitung auf Kosten des Rechtsvorgängers (Vaters) des Klägers zu dem Hof verlegt wurde. Diese im H. Weg verlegte Wasserversorgungsleitung wurde aufgrund entsprechender Beschlussfassung im Gemeinderat im Jahre 1970 von der Gemeinde M. übernommen. 5 Zur Begründung seiner nach erfolglos gebliebenem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001) am 13.12.2001 erhobenen Klage, trägt der Kläger im wesentlichen folgendes vor: 6 Da die Wasserleitung zu seinem Hof nicht auf Kosten der Gemeinde verlegt worden sei, dürfe der Beklagte nunmehr nicht Investitionskosten für die Wasserleitung im Wege der Beitragserhebung von ihm verlangen. Andernfalls würde er, obwohl er - bzw. sein Rechtsvorgänger - die Kosten für die Anschlussleitung zum Hofgrundstück selbst getragen habe, doppelt belastet, wenn er jetzt wieder an Investitionskosten für diese Leitung beteiligt würde. Im übrigen sei durch die bauliche Erweiterung der Hofstelle im Jahre 1997 keine weitere Beitragspflicht ausgelöst worden. Das ergebe sich zunächst aus Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt M. vom 18.06.1976 (im folgenden WVersBGS). Diese Vorschrift schließe für die Hofstelle insgesamt eine Beitragspflicht aus. Es solle eine Beitragspflicht für solche Grundstücke ausgeschlossen sein, für die wie in seinem Fall bereits nach früherem Recht eine Anschlussgebühren- oder beitragspflicht begründet worden sei. Die Erweiterung der Hofstelle, die insgesamt einheitlich für die Viehzucht genutzt werde und mit den neuen Baulichkeiten eine wirtschaftliche Einheit bilde, bleibe beitragsfrei, so lange kein neuer Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsleitung hergestellt werde. Der Güllehochbehälter verfüge überhaupt nicht über einen Wasserleitungsanschluss und für den Schweinemaststall erfolge die Wasserversorgung ausschließlich durch den Hauptwasseranschluss der Hofstätte, der aber keiner Beitragspflicht unterliege. Auch seien die nach der Rechtsprechung des OVG NRW erforderlichen Voraussetzungen für eine sog. Nachveranlagung von zu einer früher veranlagten Fläche hinzugenommenen Flächen hier nicht erfüllt. Jedenfalls habe die Fläche für die Errichtung des Güllehochbehälters für die Beitragserhebung nicht berücksichtigt werden dürfen, weil dieser Behälter nicht über einen Wasserleitungsanschluss verfüge und ein solcher auch nicht erforderlich sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Wasserleitungsanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 25.10.2001 und seinen dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 Klageabweisung. 11 Er macht geltend und legt dies wie bereits zur Begründung seiner angefochtenen Bescheide näher dar, dass die bauliche Erweiterung des dem Kläger gehörenden landwirtschaftlichen Betriebs im Jahre 1997 einen selbständigen Veranlagungstatbestand darstelle. Dem stehe § 7 Abs. 2 WVersBGS nicht entgegen, da diese Regelung nicht für erstmals neu bebaute Teilflächen gelte. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW zur Nacherhebung bei Erweiterung einer wirtschaftlichen Einheit sei es ausreichend, dass die zusätzlich bebaute Fläche vorher nicht zur bebauten wirtschaftlichen Einheit gehört habe und nunmehr einen wirtschaftlichen Vorteil von der öffentlichen Wasserversorgung habe. Es sei nicht entscheidend, dass die Hofstelle seinerzeit nicht veranlagt worden sei, weil sie nach der Übergangsregelung in § 7 Abs. 1 der Satzung als veranlagt anzusehen sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, außerdem auch der beigezogenen und ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörterten Genehmigungsunterlagen für die Erweiterung der Hofstelle des Klägers Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage hat keinen Erfolg. 15 Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 25.10.2001 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten. 16 Dieser Bescheid entspricht den formellen Anforderungen des für ihn als einen Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Kommunalabgabenrechts gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) und Nr. 4 b) KAG NRW maßgeblichen Abgabenverfahrensrechts, insbesondere hinsichtlich seiner Bestimmtheit, Form, Begründung und seines Inhalts (§§ 119 Abs. 1 und 3, 121 Abs. 1, 157 Abs. 1 AO). 17 Der Bescheid ist aber auch materiell rechtmäßig ergangen. Er hat seine Rechtsgrundlage in § 8 KAG NRW und in den Vorschriften der oben im Tatbestand genannten Satzung (WVersBGS), die bis zum 21.01.1998 (Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 13.01.1998 zur Wasserversorgungssatzung der Stadt M. ) gültig gewesen ist. 18 Die Beitragspflicht des Klägers, der als damaliger Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 4, Flurstück 8, nach § 5 Abs. 1 S. 1 WVersBGS Schuldner des Wasserleitungsanschlussbeitrags war, ist gemäß §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 WVersBGS im Jahre 1997 durch die Herstellung und Inbetriebnahme der damals errichteten neuen Baulichkeiten auf dem genannten Grundstück entstanden. Hierdurch ist der maßgebliche Beitragstatbestand in § 2 Abs. 2 WVersBGS, der durch die Regelung in § 3 Abs. 5 WVersBGS ergänzt wird, verwirklicht worden. 19 Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es nach § 2 Abs. 2 WVersBGS der Beitragspflicht auch dann, wenn - wie hier bei dem im Außenbereich gelegenen Grundstück des Klägers - die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. 20 Eine sog. (grundstücksbezogene) Nachveranlagung der Teilfläche eines Grundstückes, um die ein bereits früher als wirtschaftliche Einheit zu einem Anschlussbeitrag veranlagtes Grundstück erweitert worden ist und die nunmehr zusammen mit dem früheren Gründstück wiederum eine wirtschaftliche Einheit bildet, wird im Schrifttum 21 vgl. Queitsch, Kanalanschlussbeitragsrecht im Blickwinkel der aktuellen Rechtsprechung - KStZ 2002, 181 ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Loseblattkommentar), § 8 Rdnr. 700 22 und in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) 23 vgl. Beschluss vom 15.07.1997 - 15 A 1660/96 - NVwZ-RR 1998, 51; anders wohl noch Urteil vom 07.09.1993 - 2 A 1409/90 - 24 für allgemein zulässig erachtet, ohne dass es insoweit noch einer spezifischen Regelung in der Beitragssatzung bedarf. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für die hinzuerworbene Fläche erstmals infolge der (wirtschaftlichen) Vereinigung mit der schon früher veranlagten Fläche, und zwar aufgrund des allgemeinen in der Satzung enthaltenen Beitragstatbestand (so OVG NRW a.a.O.). 25 Um einen solchen Fall, zwar mangels früherer Veranlagung des dem Kläger gehörenden Grundstücks zu einem Wasserleitungsanschlussbeitrag nicht im Sinne einer Nachveranlagung, wohl aber einer erstmals entstandenen Beitragspflicht geht es hier bezüglich der im Jahre 1997 verwirklichten Erweiterung der Hof- und Gebäudefläche, die zusammen mit dem Altbestand insgesamt eine wirtschaftliche Einheit darstellt. Dabei kommt es entgegen der vom Kläger, der dies aus § 7 WVersBGS herzuleiten sucht, vertretenen Auffassung weder darauf an, dass sein Betriebsgrundstück im Umfange der früher bestehenden wirtschaftlichen Einheit nicht zu einem Wasserleitungsanschlussbeitrag oder zu einer Anschlussgebühr veranlagt worden ist, noch darauf, dass der Erweiterungsbereich keinen eigenständigen Anschluss an die öffentliche Wasserleitung im H. Weg erhalten hat. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der durch diese Anlage vermittelte wirtschaftliche Vorteil seit 1997 über den Altbestand der früheren wirtschaftlichen Einheit hinaus erstmals auch auf den Flächenanteil der nunmehr geschaffenen wirtschaftlichen Einheit erstreckt, der bislang noch nicht Bezugsgegenstand einer Beitragspflicht war. Das macht die Verwirklichung des - hier in § 2 Abs. 2 WVersBGS geregelten - allgemeinen in der Satzung enthaltenen Beitragstatbestandes aus. Dabei ist ohne Bedeutung, ob auch die nachträglich Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit gewordene Grundstücksfläche mit ihrer Bebauung einen selbständigen eigenen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage erhalten hat. Vielmehr ist diese Teilfläche der um sie erweiterten wirtschaftlichen Einheit beitragsrechtlich nicht anders zu behandeln, als wenn es um eine beitragsrechtliche Veranlagung einer wirtschaftlichen Einheit in ihrem gesamten Umfange ginge. Ebenso wie z.B. die Grundfläche einer vor, neben oder auch hinter einem Wohnhaus angeordneten Garage ohne darin installierte Wasserleitung als Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit eines solchen Wohnhausgrundstücks an dessen Beitragsveranlagung teilnimmt, ist eine nachträgliche Erweiterung einer wirtschaftlichen Einheit als solche Gegenstand einer Anschlussbeitragspflicht, wenn die wirtschaftliche Einheit über einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage verfügt. Wenn die auf die Erweiterung entfallende Fläche nicht allein deshalb beitragsrechtlich "verloren" geht, weil sie mit einem anderen, bereits früher veranlagten Grundstück zu einer wirtschaftlichen Einheit verschmolzen wird, 26 so das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 15.07.1997, a.a.O., 27 so gilt das erst recht, wenn es wie im Falle des dem Kläger gehörenden Betriebsgrundstücks in dessen früheren Umfange wegen der in § 7 WVersBGS enthaltenen Übergangsregelungen oder aus sonstigen Gründen überhaupt nicht zu einer Veranlagung gekommen ist. 28 Der selbständigen Beitragspflicht der im Jahre 1997 für den Betrieb des Klägers in Anspruch genommenen Erweiterungsfläche steht auch nicht entgegen, dass die seit der Übernahme durch die Gemeinde M. im Jahre 1970 öffentliche Wasserleitung im H. Weg ursprünglich auf Kosten des Rechtsvorgängers des Klägers angelegt worden ist. Wie dargelegt, unterliegt die Erweiterungsfläche wegen für sie festzustellender erstmaliger Verwirklichung des Beitragstatbestandes nach § 2 Abs. 2 WVersBGS der Beitragspflicht. Wenn der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2001 die Geltendmachung dieser Beitragspflicht zum Gegenstand hat, so stellt dies nur den abgabenrechtlichen Normalfall dar, denn der genannte Beitragsbescheid verwirklicht damit den Grundsatz, dass ein Abgabenanspruch entsteht (und geltend zu machen ist), sobald der gesetzliche Abgabentatbestand tatsächlich verwirklicht ist (vgl. § 38 AO). Da der hier interessierende gesetzliche Beitragstatbestand des § 2 Abs. 2 WVersBGS lediglich auf den tatsächlichen Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage abstellt, ohne dabei im Sinne einer Einschränkung bzw. Abweichung für die durch die Tatbestandsverwirklichung ausgelöste Beitragspflicht den Umstand zu berücksichtigen, dass die öffentliche Wasserversorgungsanlage in einem - wenn auch nur einen geringfügigen Umfang ausmachenden - Teilbereich von privater Seite finanziert worden ist, entspricht der an den Kläger ergangene Beitragsbescheid insoweit der durch den Beitragstatbestand gestalteten Rechtslage, auch wenn es sich hätte aufdrängen müssen, dem erwähnten Umstand in Abweichung vom Normalfall für die Beitragspflicht oder -höhe Bedeutung beizumessen. Nach gefestigter Rechtsprechung im Abgabenrecht 29 vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.2001 - 15 A 5596/99 - m.w.N., 30 führt nämlich ein unterlassener, auch sich von Amts wegen aufdrängender (Teil-)Erlass eines Beitrags wegen sachlicher Unbilligkeit nach §§ 163, 227 AO, der hier angesichts der aus dem privaten Bereich des Klägers bewirkten Leistung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage in Betracht zu ziehen sein mag, 31 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96, 32 nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ohne Einschränkung) ergangenen Beitragsheranziehungsbescheides. 33 Schließlich ist der vom Beklagten festgesetzte Anschlussbeitrag auch rechtlich nicht in seiner Höhe zu beanstanden. Zu einer für den Beitrag rechtlich relevanten Bemessungsfläche, die kleiner wäre als die vom Beklagten in der Kartenanlage zum Bescheid vom 25.10.2001 bestimmte, vermag weder die Tatsache, dass der im Jahre 1997 errichtete Güllehochbehälter keinen Wasserleitungsanschluss erhalten hat und einen solchen auch nicht benötigt, noch die in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WVersBGS enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung zu führen. Ersteres gilt deshalb, weil es, wie im Einzelnen oben dargelegt worden ist, für die Verwirklichung des Beitragstatbestandes und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht darauf ankommt, dass die beitragspflichtig gewordene Erweiterungsfläche selbst über einen eigenen Wasserleitungsanschluss verfügt. Vielmehr ist entscheidet, dass diese Fläche Bestandteil einer wirtschaftlichen Einheit mit einem solchen Anschluss ist und eine einheitlich betriebene Nutzung in dem Sinne vorliegt, dass die Fläche der wirtschaftlichen Einheit und die auf ihr errichteten Baulichkeiten mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung auf die Verwirklichung eines gemeinsamen Betriebszwecks ausgerichtet sind. Ein solcher übergreifender Funktions- und Nutzungszusammenhang liegt hier, wie keinem Zweifel unterliegt und auch vom Kläger nicht infrage gestellt wird, vor. Dieser erstreckt sich auch auf die im Jahre 1997 errichteten Baulichkeiten einschließlich (mindestens) ihrer vom Beklagten zutreffend berechneten bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen. 34 Allerdings kann es auch für eine im Grundsatz mit ihrer Gesamtfläche beitragspflichtige wirtschaftliche Einheit infolge Anwendung einer satzungsrechtlich zulässigen Tiefenbegrenzung zu einer nur bis zur Tiefenbegrenzungslinie sich erstreckenden Teilfläche als der maßgeblichen beitragspflichtigen Fläche kommen. Eine solche Tiefenbegrenzung ist in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 a) und b) WVersBGS geregelt. Ob eine Anwendung der Tiefenbegrenzung nach S. 2 der genannten Vorschrift von vornherein schon deshalb auszuscheiden hat, weil für das Grundstück des Klägers mit Blick auf die dort betriebene Intensivtierhaltung von einer überwiegend gewerblichen Nutzung auszugehen ist, kann hier offen bleiben. Ebenfalls mag dahinstehen, ob die Tiefenbegrenzungsregelung nicht deshalb unwirksam ist, weil sie mit ihrer Bestimmung für beide Anwendungsfälle unter a) und b), wonach als Grundstücksfläche für den Anschlussbeitrag die Fläche bis zu einer Tiefe von "höchstens" 40 m gilt, eine abgabenrechtlich gebotene eindeutige Anwendung nicht zulässt. 35 Unabhängig von diesen Bedenken greift die Tiefenbegrenzung, 36 vgl. zur Bedeutung von Tiefenbegrenzungen im Anschlussbeitragsrecht OVG NRW, Urteil vom 18.07.2000 - 15 A 4443/96 - und vom 22.05.2001 - 15 A.: 5608/98 -, 37 ihre grundsätzliche Zulässigkeit - ggf. mit der Anwendung ohne "höchstens" - hier einmal unterstellt, im Falle der veranlagten Erweiterungsfläche des dem Kläger gehörenden Betriebsgrundstücks nicht ein, weil sich die bauliche Grundstücksnutzung auf der Erweiterungsfläche über die Tiefenbegrenzung hinaus erstreckt. Durch eine Tiefenbegrenzung wird generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der beitragspflichtigen öffentlichen Anlage festgelegt. Wird aber, was nicht nur eine seltene Ausnahme ist, sondern durchaus häufig vorkommt, die bauliche Grundstücksnutzung über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus ausgedehnt und damit die verallgemeinernd bestimmte Erschließungswirkung durch die konkrete Nutzungssituation widerlegt, so kann es bei der grundsätzlich generalisierenden Tiefenbegrenzung nicht bleiben. Es muss vielmehr durch entsprechende Ausnahmeregelung gewährleistet sein, dass über die Tiefenbegrenzung hinaus in Orientierung an der räumlich weiter ausgedehnten baulichen Nutzung die für die Beitragsbemessung maßgebliche Fläche erfasst wird. Eine solche Ausnahmeregelung enthält die WVersBGS aber nicht. 38 Dies hat zunächst zur Folge, dass die Tiefenbegrenzung auf (höchstens) 40 m nach § 3 S. 1 Nr. 6 a) und b) WVersBGS, die hinsichtlich der Begrenzung ihrer generalisierend bestimmten Erschließungswirkung durch das im Jahre 1997 errichtete neue Stallgebäude, weil dieses die Tiefenbegrenzungslinie überschreitet, eindeutig widerlegt wird, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Weiter gilt deshalb, dass für die Frage nach der beitragspflichtigen Fläche der hier interessierenden Erweiterung auf die wirtschaftliche Grundstückseinheit insgesamt abzustellen ist, ohne dass insoweit - etwa mit Blick auf den ohne Wasserleitung vorhandenen Güllehochbehälter - eine Einschränkung in Betracht zu ziehen ist. Dies ist ohnehin, wie oben ausgeführt worden ist, schon wegen des für die wirtschaftliche Einheit insgesamt festzustellenden Funktions- und Nutzungszusammenhanges, der den Güllehochbehälter zweifelsfrei umfasst, geboten. Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, nach einer Ersatzlösung für die fehlende Ausnahme von der Tiefenbegrenzung bei überschreitender baulicher Nutzung zu suchen oder eine solche durch ergänzende Auslegung der Satzung zur Anwendung zu bringen. 39 Hiernach aber unterliegt von der im Jahre 1997 für die bauliche Erweiterung des Betriebs des Klägers in Anspruch genommenen Fläche auch der auf den Güllehochbehälter entfallende Teil der Beitragspflicht. Diese Teilfläche könnte - was indes angesichts des bestehenden Funktions- und Nutzungszusammenhanges bedenklich erscheint - nach den in der einschlägigen Rechtsprechung des OVG NRW entwickelten Grundsätzen 40 vgl. dazu die oben zuletzt genannten Entscheidungen des Gerichts 41 beitragsrechtlich nur dann ausgeklammert bleiben, wenn sie durch ein - wie dargelegt, hier indes nicht zulässiges - Verschieben der Tiefenbegrenzungslinie erfasst würde, obwohl es dann aber mit Rücksicht darauf, dass der Güllehochbehälter einen Wasserleitungsanschluss weder hat noch benötigt, gar keinen Grund für die Annahme einer auf dieser Teilfläche ausgedehnten Erschließungswirkung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gäbe. 42 Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO. 43