OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2258/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2003:0305.2K2258.01.00
9Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Klage der Kläger zu 2) und 3) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die bis zum 10. Mai 2002 entstandenen Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Für den folgenden Zeitraum trägt allein der Kläger zu 1) die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Klage der Kläger zu 2) und 3) den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die bis zum 10. Mai 2002 entstandenen Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Für den folgenden Zeitraum trägt allein der Kläger zu 1) die Kosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1) (nachfolgend: Kläger) besuchte seit dem Schuljahr 1994/95 die beklagte Realschule. Mit schulpsychologischem Gutachten vom 21. Juni 1995 bescheinigte die Schulberatungsstelle der Stadt C1. , dass bei dem Kläger Legasthenie (LRS) vorliege. Im Schuljahr 1997/98 wiederholte der Kläger die 7. Klasse, nachdem zuvor seine Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik mit der Note "mangelhaft" bewertet worden waren. Im Schuljahr 1999/2000 wurde er trotz nicht ausreichender Noten in den Fächern Englisch und Mathematik in die 10. Klasse versetzt, weil zuvor kein Warnhinweis ausgesprochen worden war. Mit Konferenzbeschluss vom 13. Juni 2001 stellte die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz fest, dass der Kläger die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllt habe und daher einen dem Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - gleichwertigen Abschluss erworben habe. Das Zeugnis vom 20. Juni 2001 enthielt die Noten "mangelhaft" in den Fächern Deutsch und Englisch. Eine Nachprüfungsmöglichkeit zur Erlangung der Fachoberschulreife wurde nicht eingeräumt. Im Halbjahreszeugnis waren die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Chemie mit "mangelhaft" bewertet worden. Das Fach Chemie wurde nur im 1. Schulhalbjahr unterrichtet, während der Kläger im 2. Schulhalbjahr im nur dann erteilten Biologieunterricht die Note "ausreichend" erzielte. Unter dem 29. Juni 2001 legte der Kläger zu 3) - der Vater des Klägers - "Widerspruch gegen die Deutschzensur ein mit dem Ziel, dass D. nachträglich der Realschulabschluss anerkannt wird". Zur Begründung führte er aus: D. habe in den Klassenarbeiten ein "ausreichend -" und ein "mangelhaft +" erhalten, sodass er rechnerisch bei "4,5" stehe. Da er eine mangelhafte Gesamtnote bekommen habe, müsse er für seine mündliche Mitarbeit eine "5" erhalten haben. Dies sei aber nicht nachvollziehbar, weil die Deutschlehrerin, Frau Dr. I. , nach den Osterferien gesagt habe, dass D. Fortschritte mache und weiterhin gut im Unterricht mitmachen solle. Beim Elternsprechtag im Mai 2001 sei von einer "5" im mündlichen Teil keine Rede gewesen. Gerade in Deutsch sei D. mündlich immer stärker als im schriftlichen Teil gewesen. Die guten Noten in anderen Fächern seien dafür ein Beleg. Er habe daher den Eindruck, dass die noch nicht erfahrene Lehrerin die Benotung ohne Berücksichtigung der notwendigen Aufzeichnungen und Dokumentation vorgenommen habe. Es sei bei der Notengebung mit eingeflossen, dass Frau Dr. I. ihre Zensur im vorangegangenen Schuljahr haben ändern müssen, weil sie die Legasthenie nicht berücksichtigt habe. Hinsichtlich der zweiten Klassenarbeit halte er die Benotung nicht für angemessen, weil die dritte Aufgabe passabel gelöst worden sei. Mit Beschluss vom 2. Juli 2001 half die Versetzungskonferenz dem Widerspruch nicht ab und führte zur Begründung aus, dass der erworbene Abschluss mit viel pädagogischem Wohlwollen erteilt worden sei. In ihrer Stellungnahme zur Begründung des Widerspruchs hinsichtlich der Fachnote in Deutsch führte Frau Dr. I. u.a. aus, dass der Kläger den Unterrichtsgesprächen nur mit Mühe habe folgen können. Inhaltlich seien die Leistungen sehr schwach gewesen. Die Äußerungen seien undifferenziert und das Ausdrucksvermögen sei schwach entwickelt gewesen. Das Angebot zur Erbringung spezieller Leistungsnachweise habe D. nicht genutzt; z.B. seien Bildcollagen zu Texten nicht oder nur mangelhaft in Form von äußerst dürftigen Bleistiftzeichnungen erbracht worden. Bei Gruppenarbeiten habe er sich passiv verhalten. Schriftliche Übungen seien ohne gehaltvolle Aussage bearbeitet worden. Es sei mehrmals festgestellt worden, dass Hausaufgaben nicht gemacht worden seien; bei einer Einsammlung der Deutschhefte habe der Kläger kein Heft abgegeben. Gelegentlich habe er Hausaufgaben vorgelesen. Hinsichtlich der zweiten Klassenarbeit habe der Kläger wegen Unleserlichkeit der Handschrift die Möglichkeit gehabt, das handschriftliche Original in eine maschinenschriftliche Form zu übertragen und diese zur Korrektur vorzulegen. Gemäß der in der Stellungnahme näher dargelegten Bewertungskriterien und dem Vergleich zu den in der Klasse insgesamt erbrachten Leistungen sei die Beurteilung noch wohlwollend gewesen. Die Bearbeitung der dritten Aufgabe sei sprunghaft und nicht folgerichtig gewesen. Bei der Gesamtnotenbildung sei auch die Halbjahresnote mit in die Jahresendnote eingeflossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf die Beiakte Heft I (Bl. 9-13) verwiesen. Der Schulleiter führte in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2001 ergänzend aus, dass die Deutschnote im Vorjahr im Hinblick auf den zu Beginn des damaligen zweiten Schulhalbjahres erforderlich gewordenen Lehrerwechsel auf Grund einer nicht ganz klaren Absprache der beiden verantwortlichen Deutschlehrer in ein "ausreichend" abgeändert worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2001 wies die C. E. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 2, 11 der Verordnung über die Abschlüsse und die Versetzung in der Sekundarstufe I (AVO-S I ) vom 19. Juli 1984 in der Fassung vom 19. Mai 1993 für den Erwerb der Fachoberschulreife nicht vorlägen, da schon wegen der Note "mangelhaft" im Fach Chemie die Note "mangelhaft" im Fach Englisch nicht ausgeglichen werden könne. Darüber hinaus werde die Note "mangelhaft" im Fach Deutsch schulaufsichtlich bestätigt. Am 20. September 2001 haben die Kläger zu 1) bis 3) Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Die Abschlussnote im Lernbereich Naturwissenschaften weise zusammenfassend ein "ausreichend" aus, sodass die Note im Fach Chemie keine Auswirkungen mehr habe. Schließlich sei hier noch die alte Fassung des § 3 Abs. 4 Satz 2 AVO-S I wirksam gewesen. Danach führe die bessere Note im zweiten Halbjahr im selben Lernbereich dazu, dass die Minderleistung in Chemie nicht mehr bei der Versetzung zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Deutschnote sei es nicht richtig, dass dem Kläger ein Referat zu einem bestimmten Thema vorgeschlagen worden sei. Vielmehr habe der Kläger im Mai 2001 ein Referat zu seiner eigenen Person gehalten, welches von der Fachlehrerin nicht beanstandet worden sei. Wären frühzeitig seitens der Lehrerin Hinweise auf den Leistungsstand erfolgt, hätten gezielte Hilfen gegeben werden können. Dies sei aber unterblieben; der Kläger habe nur gelegentlich Hilfe von einer erfahrenen Deutschfachkraft erhalten, so etwa bei der Erstellung eines Referates. Da Frau Dr. I. bereits einmal eine Note habe hochsetzen müssen, könnte sie diesmal auf Grund einer "psychischen Barriere" die Note "mangelhaft" gegeben haben, um ihre ursprüngliche Benotung rechtfertigen zu können. Da die Fachlehrerin sich keine Aufzeichnungen gemacht habe, sei der Eindruck einer gefühlsmäßigen Benotung entstanden. Hinsichtlich der zweiten Klassenarbeit hätten Fachleute darauf hingewiesen, dass eine Auswahl hinsichtlich der Texte hätte erfolgen sollen. Hinsichtlich der ersten Klassenarbeit, die mit "ungenügend" benotet worden sei, hätten andere Deutschlehrer die Auffassung vertreten, dass die Arbeit hätte besser benotet werden müssen. Diese Note weise darauf hin, dass die Fachlehrerin befangen sei. Schließlich bestehe die Verpflichtung nach den Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs.1, dass dann, wenn sich ein Lehrer nicht eindeutig für eine Note entscheiden könne, die bessere Note zu geben sei, wenn die schlechtere Note erhebliche Auswirkungen habe. Bei der Notenbildung habe die Fachlehrerin nicht die Leistungen aus dem ersten Halbjahr berücksichtigen dürfen, da diese durch das Halbjahreszeugnis erfasst worden seien. Hätte Frau Dr. I. die schlechteren Leistungen aus dem ersten Halbjahr nicht mitgerechnet, wären die Leistungen im zweiten Halbjahr "ausreichend" gewesen. Es sei ferner auf die Problematik einer Nachprüfung hinzuweisen. Mit Schriftsatz vom 17. April 2002 haben die Kläger zu 2) und 3) im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit ihres Sohnes das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 2002 angeschlossen. Der Berichterstatter hat am 12. September 2002 einen Erörterungstermin durchgeführt. Im Hinblick darauf, dass die Chemienote nach den für den Kläger maßgeblichen Rechtsgrundlagen nicht versetzungswirksam geworden war, ist der Vorschlag unterbreitet worden, dem Kläger Gelegenheit zu geben, eine "Nachprüfung" mit angemessener Vorbereitungszeit im Fach Deutsch abzulegen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 hat der Kläger erklärt, dass er eine Nachprüfung für unzumutbar halte und dass eine Petition eingereicht worden sei. Der Kläger beantragt, "die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Zeugnisses vom 20. Juni 2001 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der C. E. vom 20. August 2001 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) nach Neubewertung seiner schulischen Leistungen im Fach Deutsch den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - unter Erteilung eines neuen Abschlusszeugnisses zu bescheinigen." Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass der Kläger kein Referat gehalten, sondern eine mit dem Nachhilfelehrer erarbeitete Hausaufgabe vorgelesen habe. Die Halbjahresnote sei angemessen berücksichtigt worden. In der letzten Versetzungskonferenz seien alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, um den Kläger nicht ohne einen Abschluss nach Klasse 10 entlassen zu müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger zu 2) und 3) das Klageverfahren nicht als gesetzliche Vertreter, sondern aus eigenem Recht geführt haben, wird das auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen beendete Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Im Übrigen kann die Kammer durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. §§ 87 a Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Ausgehend von seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehren geht es dem Kläger um die Zuerkennung des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife - . Diese setzt nach den Bestimmungen der hier gemäß § 34 Satz 3 2. Halbsatz der Ausbildungsordnung Sekundarstufe I (AO-S I) noch anzuwendenden AVO-S I voraus, dass der Kläger nach Abschluss der Klasse 10 zu versetzen gewesen wäre (vgl. §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 2, 11 AVO-SI i.V.m. § 31 Abs. 3 ASchO). Da die Note "mangelhaft" im Fach Englisch nicht angegriffen worden ist und nunmehr auch geklärt ist, dass wegen der hier maßgeblichen älteren Fassung der Verordnung die Minderleistung "mangelhaft" im Fach Chemie wegen der besseren Note im zweiten Halbjahr in einem Fach desselben Lernbereichs nicht bei der Versetzungsentscheidung berücksichtigt werden durfte (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 AVO-SI), kam es somit auf die Rechtmäßigkeit der Note "mangelhaft" im Fach Deutsch an´(vgl. § 11 Abs. 1 b) AVO-SI). Diese Notenfestsetzung ist jedoch rechtmäßig. Die vom Kläger angegriffene Bewertung seiner Leistungen durch die Fachlehrerin ist nach den für die gerichtliche Kontrolle solcher Prüfungen maßgebenden Grundsätzen nicht zu beanstanden. Es ist anerkannt, dass die für berufsbezogene Prüfungsentscheidungen vom Bundesverfassungsgericht - vgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81 u.a. -, BVerfGE Band 84, 34 ff. - entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze, denen die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 (265 f.); Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 - 22 A 4031/94 -, in gleicher Weise für die gerichtliche Kontrolle qualifikationsrelevanter Notenfestsetzungen maßgebend sind. Danach sind mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG Prüfungsentscheidungen von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Dem Prüfling steht bei der Bearbeitung des Prüfungsthemas zudem ein angemessener Antwortspielraum zu. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Erst wenn feststeht, dass Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfasst worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums der Gutachter. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 19 A 1060/01 - Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass durch substanziierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt und - wenn möglich - durch Literatur belegt wird, dass und in welchen Punkten die Prüferkritik unberechtigt ist. Vgl. hierzu nur OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -, UA S. 20. Derartige Hinweise auf eine rechtswidrige Festsetzung der Note lassen sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Ungeachtet dessen ist aber auch sonst kein Anhaltspunkt zu erkennen, der auf eine fehlerhafte Leistungsbeurteilung hindeuten könnte. Im Einzelnen ist dazu auszuführen: Grundlage der Leistungsbewertung sind gemäß § 21 Abs. 4 ASchO alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigten wie die übrigen Leistungen. Was die Bewertung der schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten) angeht, gehen die Angriffe des Klägers schon im Ansatz fehl. Der pauschale Hinweis, zwei Deutschlehrer hätten die am 28. September 2000 geschriebene Arbeit besser als "ungenügend" eingeschätzt, ist unerheblich, weil es nur auf diejenigen Bewertungsmaßstäbe ankommt, die der jeweilige Prüfer angelegt hat. Hinsichtlich der letzten mit "mangelhaft+" benoteten Klassenarbeit ist aus demselben Grund unerheblich, ob der Vater des Klägers die dritte Aufgabe als passabel gelöst ansieht. Abgesehen davon ist die Nachvollziehbarkeit der Bewertung durch die von der Fachlehrerin aufgezeigten Mängel der Bearbeitung (vgl. Stellungnahme von Frau Dr. I. im Widerspruchsverfahren) offenkundig. Die vom Kläger angeführte Lese- Rechtschreibschwäche ist berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Aufgabenstellung gibt es für Klassenarbeiten dieser Art keine Verpflichtung, mehrere Aufgaben zur Auswahl zu stellen. Im Hinblick auf die Bewertung der Mitarbeit des Klägers im Unterricht kann die Klage aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben. Zum Einen ist der Vortrag des Klägers, er sei im Mündlichen generell besser als im schriftlichen Teil in keiner Weise geeignet, die in der Stellungnahme der Deutschlehrerin zur Begründung der Bewertung herangezogenen Mängel der Mitarbeit in Frage zu stellen. Der dortigen Schilderung und Charakterisierung des Leistungsverhaltens im Unterricht ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Er bezieht sich lediglich darauf, dass eine Ausarbeitung nicht als Hausaufgabe, sondern als Referat zu werten sei. Dem hat die Fachlehrerin entgegnet, dass sich ihr Hinweis auf fehlende spezielle Leistungsnachweise konkret auf das Unterrichtsthema "Erziehungsziele und Erziehungsstile" bezogen habe. Dazu verhält sich die Erklärung des Klägers indes nicht. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Fachlehrerin hätte die mündlichen Leistungen dokumentieren müssen. Eine solche Verpflichtung existiert nämlich nicht. Davon zu trennen ist allerdings die Verpflichtung eines Lehrers, seine Benotung ggf. zu begründen, um so für die erforderliche Transparenz der Notenfindung zu sorgen. Der Umfang des Anspruchs auf Begründung schulischer Leistungsbewertungen hängt aber davon ab, ob der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten eine Begründung verlangen, vor allem wann sie dies tun, welches Begehren sie damit verfolgen und mit welcher Begründung dies geschieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2002 - 19 B 575/02 -. Hier bestand für die Lehrerin erstmals nach Einlegung des Widerspruchs Veranlassung, die Gründe für die Benotung darzulegen. Dies hat sie mit ihrer Stellungnahme umfassend und ausreichend getan. Soweit der Kläger geltend macht, er habe auf eine bessere Benotung seiner Mitarbeit im Unterricht vertraut, entbindet ihn dies nicht davon, von sich aus eine Unterrichtung über seinen Leistungsstand zu verlangen (vgl. §§ 3 Abs. 3 Nr. 3, 21 Abs. 5 ASchO), um Gewissheit erlangen zu können. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass eine tragfähige Vertrauensgrundlage hinsichtlich einer besseren Bewertung durch die Schule geschaffen worden ist. Angesichts des Umstands, dass fünf der neun vorangegangenen Zeugnisnoten nach Ablauf der Erprobungsstufe "mangelhaft" lauteten, hätte es sich für den Kläger und seine Erziehungsberechtigten aufdrängen müssen, von sich aus eine konkrete Auskunft zu verlangen. Selbst bei Annahme einer etwaigen Verletzung der der Schule obliegenden Mitteilungspflichten ändert sich nichts daran, dass allein die tatsächlich erbrachten Leistungen Gegenstand der Bewertung sein können. Letztlich kann dies offen bleiben, weil selbst im Fall einer ursprünglich fehlerhaften Benotung eine Neubewertung der Mitarbeit im Unterricht wegen des Zeitablaufs aus tatsächlichen Gründen ohnehin nicht mehr in Betracht käme. Der Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es nämlich nicht, dass eine Neubewertung ohne verlässliche Entscheidungsgrundlage erfolgt. Eine solche Grundlage fehlt, wenn dem Lehrer die zu bewertenden Leistungen nicht mehr in allen Einzelheiten präsent sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 19 A 1060/01 und Beschluss vom 20. November 2002 - 19 B 1833/02 -. Angesichts des zeitlichen Abstands zum Schuljahr 2000/01 ist davon auszugehen, dass eine solche verlässliche Grundlage nicht mehr vorhanden ist. Was die Bildung der Gesamtnote angeht, ist die Vorgehensweise der Fachlehrerin rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers durften die Leistungen aus dem ersten Schulhalbjahr in die Gesamtnote einfließen. Gegenstand der Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten (vgl. § 21 Abs. 2 ASchO). Grundsätzlich ist das Schuljahr der zeitliche Bezugsrahmen, um den Stand des Lernprozesses im Sinne des § 21 Abs. 1 ASchO und damit die Erreichung der Lernziele der Klasse bewerten zu können. Das Zeugnis zwischen den Versetzungsterminen gibt lediglich den (Zwischen-)stand wieder und informiert vor allem über eine etwaige Gefährdung der Versetzung (vgl. § 26 ASchO). Mit der Erteilung des Halbjahreszeugnisses werden die bis dahin erbrachten Leistungen deshalb nicht etwa abschließend gleichsam "abgeschichtet". Dementsprechend beruht die Entscheidung des Lehrers über die Note in seinem Fach im Sinne des § 27 Abs. 5 ASchO auf einer Gesamtwürdigung der in dem Schuljahr erbrachten Leistungen. Da die Leistungsbewertung aber auch über den Stand des Lernprozesses Aufschluss geben soll (vgl. § 21 Abs. 1 ASchO) kommt der Entwicklung des Schülers im zweiten Halbjahr und damit auch den dann gezeigten Leistungen besondere Bedeutung zu. Dies hindert aber nicht die angemessene Berücksichtigung der Leistungen aus dem ersten Halbjahr. Dabei verbietet sich eine mathematisch-schematische Betrachtungsweise, weil auch insoweit der pädagogische Beurteilungsspielraum zu beachten ist. Aus § 21 Abs. 4 Satz 2 ASchO folgt weiterhin, dass die Mitarbeit im Unterricht ebenso wie die übrigen Leistungen zu berücksichtigen ist. Dies beinhaltet keine Verpflichtung zu einer schematischen Gleichsetzung. Vielmehr soll für die beiden Beurteilungsbereiche sichergestellt werden, dass sie nicht von vornherein mit unterschiedlichem Gewicht in die Abschlussnote einfließen. Darüber hinaus ist stets ein wertender Vergleich aller Leistungen aus beiden Bereichen erforderlich, damit eine Erfassung des individuellen Leistungsstandes und Leistungsvermögens des Schülers gewährleistet wird. Vgl. In diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 17.Februar 2000 . - 19 A 3459/99 - Im Übrigen gibt es keinen Rechtssatz, dass im Zwischenbereich von Einzelnoten zu Gunsten des Schülers die bessere Note zu erteilen sei, wenn sie für die Zukunft des Schülers wichtig ist. Ein Lehrer muss sich allein auf Grund der oben dargestellten Grundsätze der Leistungsbewertung letztlich für eine Note entscheiden. Deshalb ist der Ausgangspunkt des Klägers hinsichtlich der beiden Klassenarbeiten unzutreffend, wonach bei einem "ausreichend" und einem "mangelhaft" ein Durchschnittswert von "4,5" zu bilden sei. Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Deutschlehrerin vor. Aus dem klägerischen Vorbringen, eine frühere Notenkorrektur habe zu einer "psychischen Barriere" geführt, folgt keine Voreingenommenheit der Fachlehrerin. Eine nachträgliche Notenänderung - selbst im Fall einer schulaufsichtlichen Maßnahme oder im Klageverfahren nach erfolgreicher Beanstandung wegen Fehlerhaftigkeit - rechtfertigt für sich betrachtet keine Befangenheit eines Prüfers. Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht , 2. Aufl., Köln 2001, Rdnr. 200 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. Dies gilt in gleichem Maße hinsichtlich der Benotung einer Arbeit mit "ungenügend". Die Klage kann auch nicht deshalb erfolgreich sein, weil dem Kläger nach Abschluss des Schuljahres keine Nachprüfungsmöglichkeit im Fach Deutsch eingeräumt worden war. Darauf kommt es hier nicht an, weil nur tatsächlich erbrachte Leistungen bei der Zuerkennung einer Qualifikation berücksichtigt werden können. Auf die Gelegenheit zur Nachholung einer vergleichbaren Prüfung hat der Kläger nunmehr verzichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.