Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten hinsichtlich der Bescheide vom 15. Januar 1996, 10. Januar 1997 und 17. Dezember 1997 die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Bescheid vom 7. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2000 wird aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Jahre 1985 bis 1992 Gebühren und für die Jahre 1993 bis 1996 Gebühren von mehr als 15.582,70 DM festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der teilweisen Hauptsacheerledigungserklärung trägt der Beklagte. Für die Zeit danach trägt die Klägerin ein Zwölftel, der Beklagte elf Zwölftel der Kosten. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger war bis Ende 1996 Eigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks Gewerbestraße 4 in F. -G. , Gemarkung G. -H.---ringen , Flur 9, Flurstücke 74, 141, 149 und 158. Das Grundstück liegt westlich der in Nord- Süd-Richtung verlaufenden Gewerbestraße, die, wie die angrenzen Grundstücke auch, nach Süden hin ein Gefälle aufweist. Von der insgesamt 31.186 m² großen Grundstücksfläche sind 24.434 m² bebaut bzw. befestigt, 6.752 m² entfallen auf Grünflächen. Von der bebauten bzw. befestigten Fläche entwässern 6.202 m², dabei handelt es sich um den östlichen ca. 30 m breiten Grundstücksstreifen zwischen dem Dachfirst der auf dem Flurstück 74 errichteten Halle und der Gewerbestraße, in den Regenwasserkanal in der Gewerbestraße. Von den übrigen 18.232 m² entwässern 17.403 m² in eine Leitung, die zunächst auf dem Firmengrundstück und dann durch einen Stichweg zur Gewerbestraße verläuft und dort das Wasser in den offenen Wegeseitengraben an der Ostseite der Gewerbestraße führt. Dieser Kanal wurde 1978 durch eine Rechtsvorgängerin des Klägers im Zuge einer Betriebserweiterung auf eigene Kosten unter anderem durch das Flurstück 181 (Stichweg zur Gewerbestraße), das sich bereits damals im Eigentum der Stadt F. befand, verlegt und ist seitdem durch den Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger unterhalten worden. Für das Grundstück des Klägers wurden in der Vergangenheit schon mehrfach Niederschlagswassergebühren festgesetzt. Unter anderem zog der Beklagte den Kläger mit den in der mündlichen Verhandlung in Kopie überreichten Bescheiden von März 1985 (aufgehoben durch Urteile des erkennenden Gerichts vom 3. September 1986 - 9 K 1170/85 - und 2. Mai 1991 - 9 K 145/89 -; letztes Urteil bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 1932/91 -), Januar 1986, Januar 1987, April 1987, Januar 1988, Januar 1989, Januar 1990, Januar 1991 und Januar 1992 zu entsprechenden Gebühren heran. Die Widersprüche, die der Kläger dagegen eingelegt hatte, sind nie beschieden worden. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 21. November 1994 zog der Beklagte den Kläger zu Regenentwässerungsgebühren für das Jahr 1994 heran (vgl. dazu das Verfahren 9 K 565/99). Mit weiterem - bestandskräftigem - Grundbesitzabgabenbescheid vom 22. November 1994 setzte der Beklagte rückwirkend für die Jahre 1985 bis 1993 ebenfalls Regenentwässerungsgebühren bezogen auf eine überbaute bzw. befestigte Fläche von 4.858 m² in Höhe von 27.933,50 DM fest. Die zugrunde gelegte Quadratmeterzahl beruht auf Angaben des Klägers, die dieser im Rahmen einer Befragung zu den versiegelten Grundstücksflächen nach einer Satzungsänderung am 29. September 1994 gemacht hatte (vgl. BA 1 zu 9 K 565/99, Bl. 47 f.). Der Kläger erklärte anhand einer Planskizze und von Berechnungen sinngemäß, nur der östliche Teil seines Grundstücks werde durch einen Kanal der Stadt entwässert und die bebauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in diesen Kanal gelangten, betrügen 4.858 m². Die Bescheide vom 21. und 22. November 1994 wurden dem Kläger mit gleicher Post am 24. November bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 legte der Kläger Widerspruch ein, den er gegen den Bescheid vom 21. November richtete. Der Beklagte wies einen später - aus Sicht des Klägers lediglich klarstellend eingelegten - Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. November 1994 mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 1995 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Die Kammer hat über die danach erhobene Klage im Verfahren 9 K 2198/95 mit Urteil vom 18. September 1997 in der Sache entschieden, da sie davon ausging, dass aus den Gesamtumständen ersichtlich gewesen sei, dass der Widerspruch des Klägers alle ihm am 24. November 1994 zugegangenen Bescheide erfassen sollte. Die Kammer hielt die Klage aber nicht für begründet. Das OVG NRW hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 2. Juni 1998 - 9 A 5106/97 - abgelehnt, weil die Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bereits unzulässig gewesen sei. Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens waren - nach Verbindung mit den Verfahren 9 K 4233, 4236 und 4237/00 durch Beschluss vom 30. November 2000 - ein Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 1996, mit dem für das Jahr 1996 bezogen auf eine Fläche von 4.858 m² eine Gebühr in Höhe von 3.886,40 DM festgesetzt wurde, ein Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 1997, mit dem für das Jahr 1997 bezogen auf eine Fläche von 4.858 m² eine Gebühr in Höhe von 4.129,30 DM festgesetzt wurde, ein Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1997, mit dem für die Jahre 1985 bis 1997 bezogen auf eine Fläche von 30.556 m² eine Gebühr von 229.997,10 DM festgesetzt wurde, und ein Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 1999, mit dem für die Jahre 1985 bis 1996 bezogen auf eine Fläche von 23.605 m² eine Gebühr in Höhe von 191.200,50 DM festgesetzt wurde. Die vom Kläger gegen diese Bescheide erhobenen Widersprüche hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 19. Oktober 2000 zurückgewiesen. Mit den am 27. November 2000 erhobenen Klagen, mit denen ursprünglich auch angebliche Fehler der Kalkulation gerügt worden waren, macht der Kläger nunmehr noch geltend, dass er die öffentliche Abwasseranlage nicht in dem vom Beklagten festgestellten Umfang in Anspruch nehme. Von seinem westlichen Grundstücksteil gelange von einer Fläche von 17.403 m² Regenwasser in den Kanal im Stichweg in der Gewerbestraße und von dort in den offenen Wegeseitengraben an der Gewerbestraße. Weder der Kanal noch der Wegeseitengraben seien aber Teil der öffentlichen Abwasseranlage. Deshalb dürften für die dorthin entwässernden Grundstücksflächen auch keine Gebühren erhoben werden. Im Übrigen sei für einen Großteil der Gebührenforderungen die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seine Ansicht nach sind sowohl der Kanal im Stichweg zur Gewerbestraße als auch der offene Wegeseitengraben an der Gewerbestraße Bestandteile der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Der Kanal im Stichweg sei durch die Erhebung von Regenentwässerungsgebühren mit Bescheid vom 6. März 1983 konkludent gewidmet worden. Die Stadt F. habe ihren Widmungswillen dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie für die damals zusätzlich bebauten und befestigten Flächen, die über die in dem Stichweg verlegte Rohrleitung entwässern, Regenentwässerungsgebühren erhoben habe. Bei dem Wegeseitengraben handele es sich nicht um ein Gewässer. Das habe ihm der Landrat des Kreises N. -M. mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 unter Bezugnahme auf den Gewässerplan des Wasserverbandes "H1. B. " noch einmal ausdrücklich bestätigt. Als Wegeseitengraben sei er aber Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage. Darüber hinaus geht der Beklagte davon aus, dass eine Gebührenfestsetzung auch für die Jahre vor 1993 noch möglich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung am 10. März 2003 haben der Kläger und der Beklagte das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als die Bescheide vom 15. Januar 1996, 10. Januar 1997 und 17. Dezember 1997 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 2000 betroffen waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 9 K 565/99, 9 K 4230 und 4235/00 und der dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten hinsichtlich der Bescheide vom 15. Januar 1996, 10. Januar 1997 und 17. Dezember 1997 und der dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 2000 die Hauptsache für erledigt erklärt haben. II. Im Übrigen ist die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit sie auch auf Aufhebung des Bescheides über den genannten Betrag hinaus gerichtet ist, ist sie unbegründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2000 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren in Höhe von 19.226,20 DM für die Jahre 1993 bis 1996 bezogen auf eine Teilfläche von 6.202 m² des Grundstücks ist grundsätzlich rechtmäßig. Auf diese Summe ist aber die mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. November 1994 für das Jahr 1993 bezogen auf eine Fläche von 4.858 m² bereits festgesetzte Gebührenforderung von 3.643,50 DM anzurechnen. a) Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Niederschlagswassergebühren ist § 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt F. vom 18. Dezember 1973 in der Neufassung vom 23. Oktober 1997 - Entwässerungssatzung - i.V.m. §§ 8 bis 12 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt F. vom 13. Dezember 1973 in der Fassung der 15. und 16. Änderungssatzung - BGebS -. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bietet, um formell und materiell wirksames Ortsrecht. Nach der Entwässerungssatzung betreibt die Stadt F. in ihrem Gebiet die unschädliche Beseitigung der Abwässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Aufgabe. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt sie Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers und Niederschlagswassers berechnet, die der öffentlichen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Die Benutzungsgebühr für die Ableitung von Niederschlagswasser bemisst sich nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt (angeschlossene Grundstücksfläche). Berechnungseinheit für die Benutzungsgebühren ist bei Niederschlagswasser 1 Quadratmeter (m²) der angeschlossenen Grundstücksfläche. Die Benutzungsgebühr beträgt nach § 9 Abs. 7 b BGebS 0,75 DM (15. Änderungssatzung) bzw. 0,80 DM (16. Änderungssatzung) je m² angeschlossene Grundstücksfläche. Auf der Grundlage dieser Regelungen kann der Beklagte Niederschlagswassergebühren für eine Teilfläche von 6.202 Quadratmetern des Grundstücks des Klägers verlangen. Von einer bebauten und befestigten Grundstücksfläche dieser Größe gelangt Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 9 K 4230/00 (Entscheidungsgründe II.1.) bezug genommen. b) Eine Gebührenfestsetzung bezogen auf die oben genannte Teilfläche war für die Jahre 1993 bis 1996 bei Erlass des hier angefochtenen Bescheides vom 7. Juni 1999 noch möglich. Die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO war auch für die Jahre 1993 und 1994 noch nicht abgelaufen. Nach § 171 Abs. 3 AO in der bis zum 29. Dezember 1999 gültigen Fassung galt: "Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung ... gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Dem Antrag nach Satz 1 steht die Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassenen Steuerbescheides gleich." Gebühren für 1993 und 1994 in einer die Festsetzung vom 7. Juni 1999 übersteigenden Höhe waren hier bereits durch Bescheid vom 17. Dezember 1997 festgesetzt worden, den der Kläger fristgerecht angefochten hat. Über seine Klage war bei Erlass des Bescheides vom 7. Juni 1999 noch nicht entschieden, so dass die Festsetzungsfrist für eine niedrigere Gebührenforderung vorher nicht ablaufen konnte. c) Auf die danach für die Jahre 1993 bis 1996 grundsätzlich rechtmäßig festzusetzenden Niederschlagswassergebühren in Höhe von 19.226,20 DM (= 6.202 m² x 0,75 DM/m² x 2 + 6.202 m² x 0,80 DM/m² x 2) ist aber die mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. November 1994 für das Jahr 1993 bezogen auf eine Teilfläche von 4.858 m² der versiegelten östlichen Fläche (von 6.202 m²) bereits festgesetzte Gebührenforderung von 3.643,50 DM anzurechnen. Dieser Bescheid ist durch die nachfolgenden Bescheide aus den Jahren 1997 und 1999, die sich auf dieselbe Fläche und denselben Zeitraum beziehen, weder ausdrücklich noch konkludent aufgehoben worden. Lediglich ergänzend weist die Kammer an dieser Stelle darauf hin, dass die Bestandskraft des Bescheides für 1993, der lediglich eine Teilfläche der eigentlich gebührenpflichtigen Grundstücksfläche betrifft, der Nachveranlagung für die Restfläche innerhalb der Festsetzungsfrist nicht entgegensteht. Vgl. dazu auch VG Köln, Beschluss vom 12. April 2001 - 14 L 381/01 -, Mitt. StGB NRW 2001, 177. Der Beklagte durfte damit im Ergebnis für die Jahre 1993 bis 1996 nur noch eine Summe von (19.226,20 DM - 3.643,50 DM =) 15.582,70 DM festsetzen. 2. Für die Jahre 1985 bis 1992 durften dagegen (für den östlichen Grundstücksteil) keine Gebühren mehr festgesetzt werden. Insoweit war die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen. a) Es gilt die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer/Gebühr hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Bereits für eine leichtfertige Steuer-/Gebührenhinterziehung liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Leichtfertig handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, obwohl sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass dadurch eine Steuerverkürzung eintreten wird. Klein, AO, 7. Aufl. 2000, § 378 Rdn. 12. Dass der Kläger bei der Angabe der versiegelten Grundstücksflächen, die in die öffentliche Abwasseranlage entwässern, in diesem Sinne leichtfertig gehandelt hat, lässt sich nicht feststellen. Zwar sind ihm bei der Berechnung Fehler unterlaufen, die dazu führen, dass er die versiegelten Flächen mit 4.858 m² angab, während der Beklagte später für die dieselbe Fläche eine Größe von 6.202 m² ermittelte, doch sind diese Fehler nicht der Art, dass sich dadurch eine mögliche Gebührenminderung hätte aufdrängen müssen. b) Der Ablauf der Festsetzungsfrist war auch nicht nach § 171 Abs. 3 a AO durch die Anfechtung früherer Gebührenbescheide gehemmt. aa) Die Anfechtung des Bescheides vom 22. November 1994, über die erst am 2. Juni 1998, also nach Erlass des erneut angefochtenen Bescheides vom 17. Dezember 1997, unanfechtbar entschieden wurde, konnte den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen. Der betragsmäßige Umfang der Ablaufhemmung bestimmte sich bis zum 29. Dezeber 1999 nach dem Umfang der Anfechtung (§ 171 Abs. 3 AO a.F.: "Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung ... gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, ..."). Es kam allein auf das Petitum des Anfechtenden an. Weder die Behörde noch das Gericht durften nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist über die betragsmäßigen Grenzen hinausgehen, die der Gebührenpflichtige durch seinen Antrag vorgegeben hatte. Vgl. Tipke/Kruse, AO, § 171 Tz. 28. Die Änderung der Rechtslage ab dem 30. Dezember 1999 erfasst nur die Fälle, in denen die Festsetzungsfrist am 30. Dezember 1999 noch nicht abgelaufen war. Tipke/Kruse, AO, § 171 Tz. 29 a. Hier war aber für die Jahre 1992 und früher die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, so dass der Beklagte nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist nicht mehr über die bereits festgesetzte Summe hinausgehen und für die bislang noch nicht veranlagte versiegelte östliche Grundstücksfläche keine Gebühren mehr geltend machen durfte. bb) Auch die nicht beschiedenen Widersprüche gegen die Bescheide von März 1985, Januar 1987, April 1987, Januar 1988, Januar 1989, Januar 1990, Januar 1991 und Januar 1992 führen nicht dazu, dass der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist (zumindest) bis zum Erlass des Bescheides vom 7. Juni 1999 gehemmt war. Grundsätzlich läuft zwar die Festsetzungsfrist vor Unanfechtbarkeit auch dann nicht ab, wenn die Behörde die Entscheidung über den Widerspruch verschleppt. Die Behörde kann aber durch ihr Verhalten den Gebührenanspruch verwirken. Dafür ist Voraussetzung, dass sie durch ihr Verhalten bei dem Gebührenpflichtigen den Eindruck erweckt, dass ihre Untätigkeit endgültig sein soll. Bloßer Zeitablauf genügt nicht. Liegt dagegen ein entsprechendes Verhalten der Behörde vor, kann und darf sich der Gebührenpflichtige darauf einrichten, dass die Behörde den Gebührenanspruch nicht mehr geltend macht. Vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO, § 171 Tz. 22. So liegt der Fall hier: Der Beklagte hat die Entscheidung über die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide aus der Zeit zwischen März 1985 und Januar 1991 zunächst aus nachvollziehbaren und nicht vorwerfbaren Gründen zurückgestellt. Während dieser Zeit waren Bescheide aus Februar und März 1985 im Streit, die ebenfalls noch aufgrund der alten Satzung ergangen waren. Nachdem aber auch das OVG mit Urteilen vom 27. Oktober 1992 - 9 A 1929 und 1932/91 - die Nichtigkeit des Gebührenmaßstabes der alten Satzung bestätigt hatte, und der Beklagte an einer Satzungsänderung arbeitete, gab es keinen Grund mehr, die Widersprüche nicht zu bescheiden. Dadurch dass der Beklagte in der Folgezeit auf die Widersprüche nicht mehr einging und nach der Satzungsänderung aufgrund einer Befragung der Grundstückseigentümer insgesamt neue Bescheide auf der neuen Satzungsgrundlage erließ, durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass der Beklagte die Gebührenforderungen aus den alten Bescheiden nicht mehr geltend machen würde. c) Schließlich ist hier auch kein Fall des § 171 Abs. 2 oder 3 AO gegeben, in dem aufgrund besonderer Umstände die Festsetzungsfrist nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist, beginnt, sondern erst später. 3. Bezogen auf die durch den angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 1999 ebenfalls veranlagten westlichen Grundstücksflächen mit einer Größe von 17.403 m² ist - auch unabhängig von der Frage der Verjährung - keine Gebührenerhebung möglich. Für die Beseitigung des Regenwassers, das auf dieser Fläche niedergeht, wurde die öffentliche Abwasseranlage nicht in Anspruch genommen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren 9 K 4230/00 (Entscheidungsgründe II.2.) Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens insoweit trägt, als es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, da er dadurch, dass er die bereits abgeänderten Bescheide vom 15. Januar 1996, 10. Januar 1997 und 17. Dezember 1997 durch seine Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 2000 noch einmal ausdrücklich bestätigt hat, Anlass zur Klage gegeben hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.