Urteil
11 K 671/02
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn kein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht (§ 113 Abs.1 Satz 4 VwGO).
• Rehabilitationsinteresse kann bei nicht nachwirkenden Eingriffen entfallen, es sei denn, die Maßnahme hat diskriminierende Nachwirkungen oder einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff verursacht.
• Polizeiliche Durchsuchungen aller Versammlungsteilnehmer können nach § 15 Abs.1 VersG als Auflage zulässig sein, wenn aufgrund der Umstände konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Feststellungsklage bei fehlendem Feststellungsinteresse; Durchsuchungsauflage zulässig • Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig, wenn kein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht (§ 113 Abs.1 Satz 4 VwGO). • Rehabilitationsinteresse kann bei nicht nachwirkenden Eingriffen entfallen, es sei denn, die Maßnahme hat diskriminierende Nachwirkungen oder einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff verursacht. • Polizeiliche Durchsuchungen aller Versammlungsteilnehmer können nach § 15 Abs.1 VersG als Auflage zulässig sein, wenn aufgrund der Umstände konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen. Der Kläger meldete für den 2.3.2002 eine Versammlung mit dem provokanten Thema zur Wehrmacht und fungierte als Versammlungsleiter. Die Behörde untersagte zunächst die Versammlung, setzte nach gerichtlichen Auseinandersetzungen den Widerruf aus und erließ schließlich 19 beschränkende Auflagen für die Veranstaltung, darunter Auflagen zum Versammlungsverlauf (Nr.1), zu Durchsuchungen der Teilnehmer (Nr.4), zu einem Redeverbot für eine dritte Person (Nr.11), zu Transparenteigenschaften (Nr.15) und zu Musikbeiträgen (Nr.17). Nach Durchführung der Versammlung erhob der Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage gegen fünf dieser Auflagen und machte Wiederholungsgefahr sowie Rehabilitationsinteresse geltend. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit insbesondere im Hinblick auf Wiederholungsgefahr, diskriminierende Nachwirkungen und tief greifende Grundrechtseingriffe. Die Umstände der Veranstaltung, frühere Vorfälle und eingereichte eidesstattliche Versicherungen bildeten das Material für die Gefahreneinschätzung der Behörde. • Zulässigkeit: Die Klage ist im Wesentlichen unzulässig, weil dem Kläger für die Auflagen Nr.1, 11, 15 und 17 kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des §113 Abs.1 Satz4 VwGO zukommt; weder besteht Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitationsinteresse. • Wiederholungsgefahr: Erfordert die hinreichend bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde unter im Wesentlichen unveränderten Umständen erneut gleichartige Maßnahmen treffen wird; hier war die Ausstellung, die Anlass der Maßnahmen war, beendet und eine Wiederholung nicht absehbar. • Rehabilitationsinteresse: Liegt nur vor, wenn die erledigte Maßnahme diskriminierende Nachwirkungen verursacht oder einen tief greifenden Grundrechtseingriff bewirkt hat; die angegriffenen Auflagen Nr.1, 11, 15 und 17 führten nicht zu derartigen Nachwirkungen oder tief greifenden Eingriffen des Klägers. • Auflage Nr.1,11,15,17 im Einzelnen: Die ungefähre Zeitangabe des Verlaufs (Nr.1) war keine zwingende Einschränkung; das Redeverbot (Nr.11) betraf vornehmlich eine Drittperson; die Begrenzung der Transparentenbreite und Verbot von Trageschlaufen (Nr.15) machten Meinungsäußerung nicht unmöglich; das Verbot nicht themenbezogener Musik (Nr.17) berührt Art.8 GG nicht, da nicht versammlungsbezogen. • Auflage Nr.4 (Durchsuchungen): Hier liegt ein tief greifender Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 S.2 GG) vor, weshalb die Klage hinsichtlich dieser Auflage zulässig ist. • Rechtmäßigkeit der Auflage Nr.4: Nach §15 Abs.1 VersG durfte die Behörde wegen objektiver Anhaltspunkte für mögliche Gewalt- oder Waffengefährdungen und angesichts erwarteter großer Teilnehmerzahlen sowie früherer Gewaltereignisse ermessensfehlerfrei die pauschale Durchsuchung aller Teilnehmer als geeignete und erforderliche Auflage anordnen; ein konkreter Verdacht gegen bestimmte Personen war nicht erforderlich. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Feststellungsklage ist hinsichtlich der Auflagen Nr.1, 11, 15 und 17 unzulässig mangels berechtigtem Feststellungsinteresse und außerdem unbegründet. Soweit die Klage die Durchsuchungsauflage (Nr.4) betrifft, war sie zulässig, aber in der Sache unbegründet, weil die Durchsuchung nach §15 Abs.1 VersG angesichts der konkreten Gefahrenlage rechtmäßig war. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den üblichen Sicherheitsleistungen.