Beschluss
3 L 403/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0506.3L403.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 4.000,- Euro. 1 Gründe: 2 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen zu 2. entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 2. Der Antrag, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A/ew und CE zu erteilen, 5 hat keinen Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zielt. 6 Die Entscheidung im Verfahren nach § 123 VwGO darf die Hauptsachenentscheidung nur ausnahmsweise, nämlich nur dann vorwegnehmen, wenn ansonsten bis zur Hauptsachenentscheidung objektiv schwere und subjektiv unzumutbare irreparable Schäden drohen. Durch die - wenn auch nur vorläufige - Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis würde dem Antragsteller für die Dauer des gesamten Widerspruchs- und Klageverfahrens die in der Hauptsache angestrebte Rechtsposition uneingeschränkt eingeräumt, ohne dass bei einer Abweisung der im Hauptsacheverfahren zu erhebenden Verpflichtungsklage eine Rückabwicklung für die Vergangenheit möglich wäre. Die mit einer einstweiligen Anordnung des begehrten Inhalts einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht ausnahmsweise mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu rechtfertigen. Der Antragsteller erstrebt nämlich eine bisher nicht innegehabte Rechtsposition, bei deren Beanspruchung es in der Regel an einem Anordnungsgrund fehlt 7 - vgl. OVG NW, B.v. 02.06.1992 - 19 B 358/92 -, in: NWVBl. 1993, S. 57 (58) -. 8 Der Antragsteller erleidet dadurch, dass er sein Begehren nicht schon in diesem Eilverfahren durchsetzen kann, keine Nachteile, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten oder die ihm nicht zuzumuten sind. Eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz ist jedenfalls nicht ausreichend dargelegt. Der Antragsteller bezieht zur Zeit Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz. Es ist daher - entgegen seinem Vorbringen, ohne eine neue Fahrerlaubnis sei zu befürchten, dass er in ein "soziales Abseits" absinke - davon auszugehen, dass die erforderliche Grundsicherung gegeben ist. Sein Ziel, auf der Grundlage einer neuen Fahrerlaubnis seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, kann deshalb nicht ausschlaggebend sein. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen kommt nämlich nicht in Betracht. Auf die in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner geäußerten Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer aktuellen Erklärung des vormaligen Arbeitgebers des Antragstellers kommt es aus den vorstehenden Gründen nicht an. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller, sollte ihm auf Grund des Widerspruchs- bzw. eines Klageverfahrens die begehrte Fahrerlaubnis erteilt werden, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Antragsgegner geltend machen kann. Es muss daher nach allem dabei bleiben, dass es an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes fehlt. 9 Im Übrigen hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Deutlichkeit gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Es bestehen im Gegenteil gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu Recht von der Vorlage eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht hat. 10 Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Gutachtenaufforderung nicht auf § 13 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gestützt werden kann. Bei dieser Norm handelt es sich zwar um eine Spezialvorschrift zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Falle einer solchen (möglichen) Problematik und insbesondere einer vorangegangenen Trunkenheitsfahrt die Vorlage eines medizinisch-psycholo-gischen Gutachtens nur unter den Voraussetzungen des § 13 Fev angeordnet werden darf. Eine ausschließende Wirkung kommt dem § 13 FeV insoweit nicht zu. Dies erschließt sich schon daraus, dass diese Vorschrift zwingend die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens vorsieht. Hingegen stellt § 11 Abs. 3 FeV als allgemeine Regelung die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde. Hieraus folgt, dass auch bei einer Trunkenheitsfahrt, die die Rechtsfolgen des § 13 FeV nicht auszulösen vermag, auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein medizinisch-psychologi- sches Gutachten nach pflichtgemäßem Ermessen angefordert werden kann. 11 Vorliegend dürfte die Gutachtenaufforderung auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 b) FeV zu stützen sein. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines medizinisch- psycho-logischen Gutachtens angeordnet werden bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nr. 4 beruhte. Nr. 4 des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV berechtigt zur Gutachtenaufforderung bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Ersteres dürfte hier der Fall sein. Die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers am 09.03.2002 stellt eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und der Kraftfahrereignung dar. Unerheblich ist, dass es sich "nur" um eine Straftat gehandelt hat. Mit der Verwendung des Plurals in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV sollte nämlich nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass erst bei mehreren Straftaten ein medizinisch- psychologisches Gutachten angefordert werden kann. Es reicht vielmehr auch eine Straftat aus, insbesondere wenn - wie vorliegend (siehe unten) - weitere Besonderheiten hinzutreten. Allerdings haben die vom Antragsteller begangenen drei Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - außer Betracht zu bleiben. Diese können zwar im Rahmen einer Begutachtung wegen Straftaten i.S.d. Nr. 4 (mit-)verwertet werden. Sie selbst vermögen aber eine Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht - auch nicht im Zusammenhang mit einer Straftat - auszulösen 12 - vgl. Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl. 2000, § 11 FeV Nr. 19 e) - . 13 Gleichwohl dürfte der Antragsgegner vom Antragsteller zu Recht die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern können, weil der Fall durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet ist: 14 Zum einen erfolgte die Trunkenheitsfahrt am 09.03.2002 bereits um 16.03 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 . Wenn sich der Antragsteller bereits zu dieser frühen Tageszeit in einen Rauschzustand versetzt hatte, der nahe an der Grenze zu 1,6 liegt, legt dies die Vermutung nahe, dass bei ihm ein schädlicher Hang zum Alkoholkonsum besteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Berufskraftfahrer war. Wenn er gleichwohl seine berufliche Existenz, um die er nunmehr kämpft, durch eine Trunkenheitsfahrt aufs Spiel setzte, belegt dies, dass er einem Zwang zum Konsum von Alkohol unterlag. 15 Zum anderen hat der Antragsteller im Rahmen seines Wiedererteilungsantrags eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung des Facharztes für Allgemeinmedizin Geitner vorgelegt. Ausweislich dieser Bescheinigung wird einerseits keine weitergehende Untersuchung empfohlen, andererseits - wegen der erhobenen Laborwerte - aber das genaue Gegenteil angeraten. Der dieser Bescheinigung beigefügten Aufstellung der Laborwerte ist zu entnehmen, dass diese grundsätzlich im Normbereich lagen. Eine Ausnahme stellt der sogenannte CDT-Wert dar, der mit 2,8 % (Normalwert: kleiner als 2,6 %) leicht erhöht war. Er bewegt sich - so die Bescheinigung - im sogenannten "Graubereich" von 2,6 bis 3,0 %. Erhöhte CDT-Werte finden sich jedoch in der Regel nur bei täglichem Alkoholkonsum von mehr als 50 bis 80 g Ethanol über einen Zeitraum von mindestens einer Woche. Daraus ist zu schließen, dass der Antragsteller noch unmittelbar vor der ärztlichen Untersuchung, die für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlich war und mithin für den Antragsteller im Hinblick auf seine berufliche Existenz erhebliches Gewicht hatte, Alkohol in nicht unerheblichen Mengen konsumiert hatte. Dann aber durfte der Antragsgegner Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers hegen, die ihn berechtigten, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG i.V.m. I. Nr. 7, II. Nrn. 45.3 und 45.4 des "Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (DVBl. 1996, S. 605 ff.). 18