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Urteil

4 K 1766/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2003:0521.4K1766.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin war über Jahrzehnte als Lehrkraft an einer Schule im Dienste des Beklagten tätig. Vom 10.07.1958 bis zum 29.10.1960 besuchte die Klägerin die Berufsfachschule für Gymnastiklehrerinnen, die sie mit dem Abschluss "staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin" beendete. In der Folgezeit belegte sie ein Zusatzsemester in pflegerischer Gymnastik und schloss dieses mit erfolgreich bestandener Prüfung vom 29.04.1961 ab. Vom 01.05.1961 bis 31.12.1972 unterrichtete die Klägerin im Angestelltenverhältnis an der Volksschule I. , die später in eine Hauptschule umgewandelt wurde. In der Zeit vom 01.01.1973 bis zum 07.11.1974 absolvierte die Klägerin neben ihrer Lehrtätigkeit eine Ausbildung zur Fachlehrerin am Staatlichen Q. G. P. - M. . Die erste Fachlehrerprüfung bestand die Klägerin am 07.11.1974. Im unmittelbaren Anschluss daran war die Klägerin weiterhin als angestellte Lehrerin an der Volks- bzw. Hauptschule I. tätig, bis sie vom 02.12.1974 bis zum 04.06.1975 ein Schulpraktikum für die Laufbahn einer Fachlehrerin ableistete. Während dieser Zeit als Schulpraktikantin war die Klägerin aus dem Angestelltenverhältnis beurlaubt. Am 04.06.1975 legte die Klägerin die zweite Fachlehrerprüfung ab. Vom Folgetag bis zur Ernennung als Probebeamtin am 01.08.1975 unterrichtete die Klägerin wiederum an ihrem früheren Beschäftigungsort im Angestelltenverhältnis. Die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte zum 07.02.1978. Mit Ablauf des 31.07.2001 wurde die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 06.08.2001 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 68,58 % und die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten der Klägerin in den Anlagen als Bestandteile des Bescheides fest. In der Anlage 1 wurden von den Dienstzeiten vom 01.05.1961 bis zum 01.12.1974 - der Aufnahme der Lehrtätigkeit im Angestelltenverhältnis bis zum Beginn des Schulpraktikums - nach § 12 BeamtVG lediglich 3 Jahre als vorgeschriebene praktische hauptberufliche Zeit anerkannt. Aufgrund des Antrags der Klägerin vom 08.08.2001 erhöhte der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2001 vorübergehend deren Ruhegehaltssatz auf 70 % mit Wirkung vom 01.08.2001 auf der Grundlage des § 14 a BeamtVG F. 1992. Unter dem 28.08.2001 erhob die Klägerin zunächst gegen beide Bescheide Widerspruch. Den Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 14.08.2001 nahm die Klägerin dann mit Schreiben vom 06.11.2001 zurück. Im Übrigen machte sie geltend, dass ihre Lehrtätigkeit im Angestelltenverhältnis vom 01.05.1961 bis zum 01.12.1974 gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG vollständig und damit in Höhe von 13 Jahren und 7 Monaten bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten Berücksichtigung finden müsse. Denn sie sei während des fraglichen Zeitraums an derselben Schule beschäftigt gewesen, an der sie auch vorher und nachher unterrichtet habe. Demnach stehe ihr ein höherer Ruhegehaltssatz als 68,58 % zu. Hilfsweise beantragte die Klägerin, in ihrem Fall im Wege einer Einzelfallentscheidung eine Ausnahme zuzulassen, da sie länger als 40 Jahre an derselben Schule unterrichtet habe. Den Widerspruch der Klägerin vom 28.08.2001 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2002 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 10 Satz 1 BeamtVG nur Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähig anzuerkennen seien, in denen der Betroffene bereits die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Dies sei aber bei der Klägerin hinsichtlich der Zeit vom 01.05.1961 bis zum 01.12.1974 nicht der Fall, da die Klägerin erst mit dem Bestehen der beiden Fachlehrerprüfungen zur Beamtin hätte ernannt werden dürfen. Auch eine Berücksichtigung der Angestelltentätigkeit vor Ablegung der Fachlehrerprüfungen nach Maßgabe des § 11 BeamtVG sei unter Zugrundlegung des Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen (MF NRW) vom 04.01.2000 - Az.: B 3010-11.1.3-IV B4 nicht möglich. Im Falle der Klägerin könnten lediglich drei Jahre als für die Fachlehrerausbildung vorgeschriebene praktische Mindestzeit nach § 12 BeamtVG unter Beachtung des Erlasses des Kultusministeriums vom 26.11.1971 - II C 5 40-31/0 - 5071/71 Anrechnung finden. Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW (MSWF NRW) habe diese Entscheidung des Beklagten einvernehmlich mit dem MF NRW ausdrücklich gebilligt. Wegen der ermessensbindenden Erlasse der beiden Ministerien habe keine für die Klägerin günstigere Entscheidung getroffen werden können. Am 31.05.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Über ihren bisherigen Vortrag hinausgehend gibt sie zu bedenken, dass sie während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums dieselbe Tätigkeit ausgeübt habe, die ihr später nach der Verbeamtung übertragen worden sei. Eine von ihr zu vertretende Unterbrechung der Vordienstzeiten sei nicht eingetreten. Der Beklagte überdehne die Norm des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wenn er in diesem Zusammenhang den Erwerb der beamtenrechtlichen Befähigung voraussetze. Zumindest habe der Beklagte die Zeit vom 01.05.1961 bis zum 01.12.1974 aber gemäß § 11 Nr. 1b BeamtVG komplett als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzurechnen. Zudem sei der Beklagte an die Erlasslage, die vor dem Erlass des MF vom 04.01.2000 gegolten habe und bei derartigen Fallkonstellationen für die betroffenen Versorgungsempfänger wesentlich günstiger gewesen sei, gebunden. Die Klägerin sei gegenüber denjenigen Beamten, die vor dem 04.01.2000 in den Ruhestand versetzt worden seien, in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt. Letztlich sehe der Erlass vom 04.01.2000 die Zulassung vom Ausnahmen im Einzelfall vor. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, den maßgeblichen Ruhegehaltssatz der Klägerin unter Berücksichtigung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Umfang von 13 Jahren und 7 Monaten für den Zeitraum vom 01.05.1961 bis zum 01.12.1974 auf einen höheren Prozentsatz als insgesamt 68,58 % festzusetzen, hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Höhe des Ruhegehaltssatzes der Klägerin zu bescheiden. Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Begründung seiner Bescheide, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte und der Personalakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig, aber sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages nicht begründet. Die Klägerin kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Beklagten die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes unter Berücksichtigung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Umfang der geltend gemachten 13 Jahre und 7 Monate für den Zeitraum vom 01.05.1961 bis zum 01.12.1974 verlangen. Sie hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten, da dieser mit Bescheid vom 06.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2002 bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten der Klägerin deren Angestelltenzeit vom 01.05.1961 bis zum 01.12.1974 im Ergebnis zu Recht lediglich in Höhe von 3 Jahren zur Anrechnung gebracht hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926), sollen als ruhegehaltfähig auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich- rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden und später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis handelt es sich um Zeiten i.S.d. § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG. Vordienstzeiten haben jedoch nur dann zur Ernennung des Beamten geführt, wenn zwischen ihnen und der Berufung in das Beamtenverhältnis ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang besteht. Ein innerer funktioneller Zusammenhang ist gegeben, wenn der Beamte durch die frühere Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die ein wesentlicher Grund - wenn auch nicht notwendig der ausschlaggebende Grund - für seine Ernennung waren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 07.02.1994 - 12 A 2206/91 -, n.v., und vom 13.07.1995- 12 A 3925/93 -, n.v., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG. Entscheidend ist, ob die Vordienstzeiten aus der Sicht des Dienstherrn für dessen Entscheidung, den Beamten zu ernennen, unmittelbar Bedeutung erlangt haben. Es reicht nicht aus, wenn der Beamte seinen späteren (Beamten-) Dienst auf Grund der Vordienstzeiten besser und/oder leichter ausüben konnte. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.07.1993 - 12 A 152/91 -, n.v.; vom 07.02.1994 - 12 A 2206/91 -, n.v.; und vom 13.07.1995 - 12 A 3925/93 -, n.v. Dieser innere funktionelle Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nur teilweise zu bejahen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Vordienstzeiten der Klägerin als Angestellte von der Aufnahme ihrer Lehrtätigkeit bis zum Beginn des Schulpraktikums über die vom Beklagten anerkannten 3 Jahre hinaus für ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis in diesem Sinne von Bedeutung waren. Fähigkeiten und Erfahrungen, die in einem dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erworben worden sind, treten grundsätzlich zurück und haben für die spätere Beamtenernennung nicht mehr die für die Anrechnung gemäß § 10 BeamtVG erforderliche Bedeutung. Ausnahmsweise ist das dann anders, wenn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in erster Linie bewährten Angestellten vorbehalten war oder von einer solchen Tätigkeit abhängig gemacht wurde, vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 9 zu § 10; Fürst, GKÖD O § 10 Rdnr. 59; BayVGH, Urteil vom 06.11.1991 - 3 B 91.1375 -, n.v., oder wenn die Dauer des Vorbereitungsdienstes wegen der Vordienstzeit verkürzt wurde, vgl. Fürst, GKÖD O § 10 Rdnr. 59; Kümmel/Ritter, BeamtVG, § 10 Rdnr. 22. Bei dem Schulpraktikum handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Schulpraktikum und die Prüfung als Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen des Kultusministers vom 09.01.1970 -III C 40 - 30/0 - 2456/69- (VwVO) um ein öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis und damit um ein dem Vorbereitungsdienst angenähertes Rechtsverhältnis. Nach § 1 der VwVO ist nicht Voraussetzung für die schulpraktische Ausbildung zum Fachlehrer, dass der Bewerber im Zeitpunkt der Zulassung bereits als Angestellter im Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen tätig gewesen ist, oder dass er Lehrerzeiten als Angestellter aus der Vergangenheit vorzuweisen hat. Vielmehr konnten zu der Zeit, als die Klägerin als Schulpraktikantin zugelassen worden ist, auch Neueinsteiger Aufnahme finden, sofern sie eine Ausbildung an einem Staatlichen Pädagogischen Fachinstitut zur Ausbildung von Lehrern an Schulen des Landes Nordrhein- Westfalen oder eine gleichwertige Ausbildung an einer anderen Bildungsstätte erfolgreich abgeschlossen, d.h. die erste Fachlehrerprüfung abgelegt hatten und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllten. Allerdings hat der Umstand, dass die Klägerin auf der Grundlage des Erlasses des Kultusministers vom 26.11.1971 -II C 5 40-31/0 5071/71 die Ausbildung zur Fachlehrerin im Rahmen der Sondermaßnahme für Aushilfslehrer absolviert hat, sich auf die Dauer ihres Schulpraktikums ausgewirkt. Denn Voraussetzung für die Aufnahme von Aushilfslehrern in diese Sondermaßnahme war nach dem vorerwähnten Erlass, an dessen Rechtmäßigkeit zu zweifeln es keinen Anlass gibt, u.a. der Nachweis einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Tätigkeit im Schuldienst. Diese Vordienstzeiten hat der Kultusminister mit Erlass vom 31.10.1974 -III C 5 40-31/0 4155/74 zum Anlass genommen, das regulär ein Jahr andauernde Schulpraktikum (§ 8 Abs. 1 VwVO) bei Aushilfslehrern im Hinblick auf § 8 Abs. 3 VwVO um 6 Monate zu verkürzen. Dass die Schulpraktikantenzeit der Klägerin um ein halbes Jahr verkürzt worden ist und damit ein Ausnahmetatbestand für die Anerkennung von Vordienstzeiten vor einem dem Vorbereitungsdienst ähnlichen Ausbildungsverhältnis erfüllt ist, kann jedoch nicht zur Folge haben, dass die gesamte vorherige Angestelltenzeit der Klägerin von über 13 Jahren anerkannt werden müsste. Auch der Umstand, dass die Klägerin als Aushilfslehrerin nach dem Erlass vom 26.11.1971 eine mindestens dreijährige erfolgreiche Tätigkeit im Schuldienst für die Ausbildung zur Fachlehrerin vorweisen musste, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn durch die Formulierung im Erlass vom 26.11.1971 "mindestens" hat das Kultusministerium zum Ausdruck gebracht, dass zwar eine länger als 3 Jahre andauernde Lehrtätigkeit der Aushilfslehrkraft im Angestelltenverhältnis wünschenswert, aber nicht notwendig sei. Daher war auch im Fall der Klägerin nur eine hauptberufliche Lehrtätigkeit von 3 Jahren, die der Beklagte für die Zeit vom 01.05.1961 bis zum 01.12.1974 - wenn auch nach § 12 BeamtVG - angerechnet hat, der wesentliche Grund für ihre Verbeamtung und nur insoweit der innere funktionelle Zusammenhang i.S.d. § 10 Satz 1 BeamtVG ("zur Ernennung geführt") gegeben. Andernfalls käme es bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auch zu willkürlichen Ergebnissen in den betroffenen Einzelfällen, da die Aushilfslehrkräfte unterschiedliche Vordienstzeiten als Angestellte vorweisen dürften. Auch den Personalakten der Klägerin kann nichts anderes entnommen werden. Mit der Klägerin ist zum 01.05.1961 ein Arbeitsvertrag ohne etwaige Nebenabreden in Bezug auf eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis geschlossen worden. Für die spätere Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Probe hat ihre Beschäftigung als angestellte Lehrkraft gar keine Rolle gespielt. Aus den Personalakten ist zu ersehen, dass die Klägerin deshalb in das Probebeamtenverhältnis übernommen worden ist, weil sie am 04.06.1975 die zweite Fachlehrerprüfung bestanden und damit die Befähigung zur Erteilung von Unterricht in den Fächern Leibeserziehung und Hauswirtschaft erworben hatte. Schließlich waren die streitgegenständlichen Vordienstzeiten auch kein wesentlicher Grund für die Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit am 07.02.1978; sie haben ohnehin nicht zur Verkürzung der Regelprobezeit von 2 Jahren und 6 Monaten geführt. Auch nach § 11 Nr. 1 b) BeamtVG kann die Klägerin weder die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten in voller Höhe noch die Neubescheidung durch den Beklagten verlangen. Nach dieser Rechtsnorm kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis u.a. hauptberuflich im öffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Im Falle der Klägerin sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt. Der Gesetzgeber hat die Anerkennung der Vordienstzeiten in das Ermessen der Behörde gestellt. Mit Erlass vom 04.01.2000 hat das Finanzministerium des Landes NRW eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift geschaffen und damit geregelt, in welcher Weise die Verwaltung von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen hat. An diesen Erlass ist der Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten der Klägerin gebunden gewesen. Die Annahme der Klägerin, der Beklagte habe sie aus Gleichbehandlungsgründen noch nach der vorherigen, für Versorgungsempfänger vorteilhafteren Erlasslage zu behandeln, geht fehl. Denn es bleibt dem Dienstherrn unbenommen, auf Grund neuer Erkenntnisse und Erfahrungen die bisherige Ermessenshandhabung generell für die Zukunft durch eine neue Verwaltungsübung zu ersetzen, sofern er nur in Zukunft alle Anwendungsfälle gleichbehandelt. Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erl. 1 Nr. 2.1 zu § 11 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG. Dass der Beklagte die Klägerin im Gegensatz zu anderen Lehrerkollegen/-innen, auf die ebenfalls der Erlass vom 04.01.2000 Anwendung findet, ungleich behandelt, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Ausgehend vom Zweck des § 11 Nr. 1 b) BeamtVG, das schulpolitisch erwünschte Überwechseln vom privaten Schuldienst in den öffentlichen und umgekehrt zu fördern, vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erl. 5 Nr. 2 zu § 11, und von der Feststellung, dass ein solcher bezweckter Wechsel immer die bereits vorhandene Befähigung für eine Lehrerlaufbahn bzw. für eine Tätigkeit als Planstelleninhaber voraussetzt, hat das Finanzministerium im Erlass vom 04.01.2000 bestimmt, dass u.a. Vordienstzeiten im öffentlichen Schuldienst künftig in der Regel nur zu berücksichtigen seien, wenn sie nach dem Erwerb der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn des Landes Nordrhein- Westfalen oder eines anderen Bundeslandes abgeleistet worden seien. Für begründete Einzelfälle sieht der Erlass die Möglichkeit vor, durch das MSWF NRW mit Zustimmung des MF NRW Ausnahmen zuzulassen. Gegen die Ermessensausübung, wie sie durch diese Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist, bestehen nach § 114 VwGO keine Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Da die Klägerin erst nach Bestehen der zweiten Fachlehrerprüfung am 04.06.1975 die Befähigung für die beamtenrechtliche Lehrerlaufbahn erwarb, ist die auf den Erlass gestützte Entscheidung des Beklagten, die Angestelltenzeit vom 01.05.1961 bis zum 01.12.1974 nicht nach § 11 Nr. 1 b) BeamtVG zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Klägerin, in ihrem Fall läge eine Ausnahmesituation i.S.d. Erlasses vor, führt nicht zum Erfolg. Denn da die Möglichkeit der Ausnahmezulassung im Einzelfall nicht in § 11 BeamtVG, sondern nur im Erlass selbst vorgesehen ist, kann die Klägerin im Hinblick auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nur die Gleichbehandlung mit anderen gleichfalls betroffenen Lehrkräften unter Berufung auf die Verwaltungsvorschrift vom 04.01.2000 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangen. Dass eine derartige Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung von der Klägerin weder geltend gemacht worden noch ersichtlich ist, wurde bereits festgestellt. Ebenso wenig ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Anrechnung der Angestelltenzeit vom 01.05.1961 bis zum 01.12.1974 über die bereits anerkannten 3 Jahre hinaus und kein Anspruch auf den Erlass eines neuen Bescheides durch den Beklagten. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wie bereits ausgeführt worden ist, hat der Kultusminister des Landes Nordrhein- Westfalen mit Erlass vom 26.11.1971 -II C 5 40 - 31/0 5071/71 für die Zulassung von Aushilfslehrern zur Ausbildung zum Fachlehrer u.a. eine mindestens dreijährige erfolgreiche Tätigkeit im Schuldienst gefordert. Auf der Grundlage dieses Erlasses hat der Beklagte 3 Jahre der Angestelltentätigkeit der Klägerin vor Aufnahme des Schulpraktikums als für die spätere Verbeamtung vorgeschriebene praktische Zeit angesehen und sein Ermessen, ob er diese Phase als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkennt, zu Gunsten der Klägerin ausgeübt. Weitergehende Ansprüche kann die Klägerin aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.