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Urteil

2 K 183/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2003:0522.2K183.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nach einer Ausbildung zur Bürokauffrau und einem Bilanzbuchhalterlehrgang als Leiterin einer betrieblichen Rechnungswesenabteilung berufstätig. Im August 2000 meldete sie sich bei der IHK P. zu C. - Zweigstelle Q. - zur berufs- und arbeitspädagogischen Abschlussprüfung im Rahmen einer Ausbildereignungsprüfung an. Mit Bescheid vom 29. September 2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Prüfung auf Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 27. September 2000 nicht bestanden habe, weil sie in der praktischen (Teil-)Prüfung nur 37 Punkte und damit die Note 5 erreicht habe. Der Ausschuss hatte den Entwurf der Klägerin für eine Unterweisungsprobe mit 9 von 20 Punkten, die Durchführung mit 8 von 55 Punkten und das anschließende Prüfungsgespräch mit 20 von 25 Punkten bewertet. Unter dem 30. Oktober 2000 legte die Klägerin "gegen das Ergebnis der praktischen Prüfung" Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Sie habe eigenständig das Thema "Grundlegende Fachbegriffe und Methoden der Buchführung" ausgewählt, wobei der Schwerpunkt auf der Gegenüberstellung von einfacher und doppelter Buchführung und dementsprechend einfachen Übungen gelegen habe. Zielgruppe seien Auszubildende zum Bürokaufmann und zum Kaufmann für Bürokommunikation im 8. Monat des 1 Lehrjahres gewesen. Es handele sich dabei um nahezu identische Ausbildungsberufe. Vorkenntnisse seien nicht erforderlich gewesen; es seien nur die rudimentärsten Grundlagenkenntnisse der Buchführung vermittelt worden. Statt der veranschlagten 20 Minuten Dauer hätten 15 Minuten ausgereicht, weil die Auszubildenden den Lehrstoff und die Übungen gut verstanden hätten. Die Kritik der Prüfer, wonach sie die Auszubildenden völlig überfordert habe, sei daher unberechtigt. Schließlich sei ja ihr Entwurf zur Prüfung zugelassen worden. Die Prüfer hätten zudem entgegnet, dass sie besser die letzten Tage zur Prüfungsvorbereitung im Kursus genutzt hätte, wo Vorträge unter Verwendung der Konzepte eingeübt worden seien. Angebliche fachliche Fehler hätten die Prüfer zum Anlass genommen, ihre - der Klägerin - fachliche Kompetenz in Frage zu stellen. Mit frechem Grinsen hätten die männlichen Prüfer sie beleidigt, sodass sie das Gespräch mit dem ersichtlich voreingenommenen Prüfertrio umgehend beendet habe. Offenbar hätten die Prüfer den Abbruch des Vorbereitungskursus zu ihren Lasten berücksichtigt. Tatsächlich habe sie den so genannten Crash-Kurs abgebrochen, um einen Betrug zu vermeiden. Sie habe nämlich mit ihrer Unterschrift bestätigt, ihren Entwurf ohne fremde Hilfe gefertigt zu haben. Im Vorbereitungskurs allerdings hätte die Dozentin darauf bestanden, dass vorbereitete Konzepte eingeübt werden sollten. Dies habe zu einem Zerwürfnis geführt. Der Umstand, dass allein sie die praktische Prüfung nicht bestanden habe, müsse im Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Kursus gesehen werden. Den Prüfern sei die Art und Weise der betrügerischen Vorbereitung bekannt, wenn nicht sogar von ihnen verlangt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2000 - zugestellt am 19. Dezember 2000 - wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u.a. aus: Der Entwurf sei nicht "genehmigt" worden, sondern als Teil der zu erbringenden Leistung Teil der Prüfung gewesen. Insgesamt seien gravierende Fehler aufgetreten. So sei unklar gewesen, welches Berufsbild der Unterweisung zu Grunde gelegen habe, weil zwei Ausbildungsberufe ausgewiesen seien. Die thematisierten Sachverhalte und Fragen seien viel zu komplex gewesen, um in 17 Minuten sinnvoll behandelt werden zu können. Die notwendige didaktische Reduktion sei nicht erfolgt. Die Übungen seien in Bezug zur Lerngruppe unangemessen gewesen; ein klares methodisches Konzept habe gefehlt, das Verhalten sei ausbilderzentriert gewesen, die Lernerfolgskontrolle unzureichend. Der Medieneinsatz sei völlig unangemessen gewesen. Ein 9-seitiges Skript mit 8 Folien sei im Hinblick auf die Dauer der Unterweisung ungeeignet gewesen. Wegen der weiteren Rügen der Prüfer bezüglich der Prüfungsleistungen wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Im Übrigen sei der Vorbereitungslehrgang für die Bewertung irrelevant. Der Betrugsvorwurf sei ungerechtfertigt, weil der Prüfling die Verantwortung für den Entwurf trage und es zulässig sei, den Entwurf vorab einer kritischen Würdigung durch Dritte zu unterziehen. Die Prüfer hätten allein die in der Prüfung gezeigten Leistungen berücksichtigt. Am 19. Januar 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. In der Klageschrift hat sie zunächst zu 11 Punkten Feststellungsanträge gestellt, etwa dazu, dass die IHK für sämtliche Schäden schadensersatzpflichtig sei und versuche, die Klägerin zu nötigen. Durch die Praxis, in Vorbereitungskursen der in Komplizenschaft zur IHK stehenden IHK Weiterbildungsakademie GmbH fremde Hilfe bei der Konzepterstellung zu dulden, würden die eigenen Prüfungsvorschriften bewusst und vorsätzlich umgangen. Sie selbst habe ausgehend von den beinahe identischen Ausbildungsinhalten hinsichtlich der Buchführung bzw. des bereichsbezogenen Rechnungswesens erkannt, dass hier für die Ausbildungsberufe zum Bürokaufmann /Bürokommunikation ein gemeinsamer Lehrinhalt bestehe. Anstatt Zustimmung bei der Dozentin zu erhalten, habe diese das Konzept als viel zu schwierig abgelehnt. Vielmehr solle sie das Lochen von Papier üben lassen. Sollte sie an ihrem eigenen Konzept festhalten, würde sie die Prüfung nicht bestehen. Das Nichtbestehen der Prüfung sei somit eine "Retourkutsche". Mit Schreiben vom 31. März 2002 begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die IHK des Betrugs schuldig sei. Ferner wurden Schadensersatzforderungen konkretisiert. Nach einem richterlichen Hinweis auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erklärte die Klägerin unter dem 11. Juni 2001, dass sie die Strafanzeigen und Schadensersatzforderungen in separaten Klageverfahren in Kürze ebenfalls anhängig machen werde bei den dafür zuständigen Zivilgerichten. Die zuletzt gestellten Anträge würden wieder zurückgezogen. Im Erörterungstermin vom 25. April 2002 hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erklärt, er habe vor der praktischen Prüfung nicht gewusst, dass die Klägerin an einem Vorbereitungskurs teilgenommen habe. Erst recht habe er von den Vorfällen im Kursus nichts gewusst; die Dozentin des Kurses kenne er nicht. Er habe auch sonst keinen Kontakt zu der IHK Weiterbildungsakademie GmbH. Mit Schreiben vom 2. März 2003 beantragte die Klägerin u.a. die Aussetzung des Verfahrens "wegen Verdachts einer Straftat" und Abgabe des Verfahrens an das Landgericht C. wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff und wegen "Sachzusammenhangs der Hilfs- und Nebenansprüche". Schadensersatzpflichtig sei auch die Stadt P. . Der Oberbürgermeister habe im Rahmen der Vollstreckung von Forderungen der IHK (KFZ-Pfändung) 26 Straftaten begangen. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über das Prüfungsergebnis der praktischen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und auf seine Klageerwiderung vom 23. Februar 2001. Mit Beschluss vom 13. August 2002 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Gegenstand dieses Klageverfahrens ist der Bescheid des Beklagten, der das Nichtbestehen der Ausbildereignungsprüfung regelt. Dementsprechend ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag sachgerecht. Alle weiteren Begehren, die aus Sicht der Klägerin mit der nicht bestandenen Prüfung in Zusammenhang stehen, mag sie bei den für solche Verfahren zuständigen Gerichten klären, wie sie es in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2001 angekündigt hat. Der angefochtene Prüfungsbescheid über das Nichtbestehen der Prüfung ist nicht zu beanstanden. Die Klage bleibt daher in der Sache ohne Erfolg. Rechtsgrundlage der angefochtenen Prüfungsentscheidung ist § 3 der Ausbilder- Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 i.V.m. §§ 21 ff der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation vom 24. September 1998. Danach ist die Prüfung nur bestanden, wenn auch im praktischen Teil der Prüfung eine mindestens ausreichende Leistung ( mindestens 50 Punkte) erbracht worden ist (§ 22 Abs. 2, 21 PrO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die von der Klägerin gegen die Bewertung "mangelhaft" erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch. Die Klägerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung. Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419.81, 213.83 -, NJW 1991, 2005 (2007 f.) sowie BVerwG, Urteil vom 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, NVWZ 1993, 677 (678); VG Minden, Urteil vom 22.3.2001 - 2 K 996/00 -, mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Bewertung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist. Gemessen an diesen Prüfungsmaßstäben erweisen sich die Einwände der Klägerin sämtlich als unbegründet. Die von den Prüfern aufgezeigten Mängel erschließen sich ohne weiteres aus den Randbemerkungen zum Entwurf und den Anmerkungen zur Unterweisungsprobe (vgl. Blatt 18a der Beiakte). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da die Kammer der Begründung des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Bewertung der praktischen Prüfung folgt. Ergänzend ist anzumerken, dass schon der bloße Umfang der Materialien und der Aufgabenstellung die Adressaten der Unterweisungsprobe offenkundig überforderten. Allein das Verlesen des Textes der Folien nahm bereits erhebliche Zeit in Anspruch. Das Thema "doppelte Buchführung" ist in der Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation ohnehin erst für das 2. und 3. Ausbildungsjahr vorgesehen (vgl. Ausbildungsrahmenplan, Anlage II zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung) und damit offenkundig nicht geeignet gewesen für den von der Klägerin angenommenen Ausbildungsstand des 8. Monats im 1. Ausbildungsjahr gewesen. Soweit die Klägerin ihre Unterweisung selbst als gelungen bezeichnet, setzt sie damit lediglich ihre eigene Bewertung der Bewertung der Prüfer entgegen. Schließlich hat das gerichtliche Verfahren keinerlei Hinweis darauf ergeben, dass die Prüfungsentscheidung von den Ereignissen im Vorbereitungskurs beeinflusst worden ist. Für den von der Klägerin erhobenen Einwand der Voreingenommenheit der Prüfer hat sich kein greifbarer Anhaltspunkt ergeben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat glaubhaft dargelegt, dass er von den Querelen im Kursus keinerlei Kenntnis besessen habe. Für ein gleichsam kollusives Zusammenwirken der Prüfer mit der Dozentin des Kurses bzw. mit Beschäftigten der IHK Weiterbildungsakademie GmbH haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Soweit die Klägerin geltend macht, dass andere Prüfungsteilnehmer in ungerechtfertigter Weise durch unzulässige Hilfestellung begünstigt worden seien, vermag dies ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Solange das eigene Prüfungsverfahren korrekt verläuft und die eigenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet werden, kann sich ein Prüfling auf eine etwaige Begünstigung anderer Prüfungsteilnehmer nicht berufen. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. November 1996 - 4 L 32/95 -, Gewerbearchiv 1997, 158. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.