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Urteil

1 K 1366/02.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0526.1K1366.02A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde am 00.00.0000 im H. geboren und ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 18.08.1996 über den Flughafen I. in das Bundesgebiet ein und beantragte am 26.08.1996 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt im Wesentlichen an, er habe den Iran verlassen müssen, weil er wegen seiner Aktivitäten für die Volksmudjaheddin verraten worden sei. 3 Durch Bescheid vom 16.01.1997 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab. Dagegen hat dieser am 19.02.1997 in dem Verfahren 5 K 546/97.A vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben. Am 03.09.2000 ist der Kläger während des laufenden Klageverfahrens durch Taufe in den Kreis der Zeugen Jehovas aufgenommen worden. 4 Durch Urteil vom 11.12.2001 hat das Verwaltungsgericht Münster die Klage abgewiesen. Es hat den Übertritt des Klägers zu den Zeugen Jehovas nicht als asylerheblichen Nachfluchtgrund bewertet. Durch Beschluss vom 22.02.2002 in dem Verfahren 5 A 20/02.A hat es das OVG NRW abgelehnt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. 5 Unter dem 02.04.2002 hat der Kläger einen erneuten Asylantrag gestellt. Er hat neue Urkunden vorgelegt, wonach ihm bei Rückkehr in den Iran wegen seines Übertrittes zu den Zeugen Jehovas politische Verfolgung drohe. 6 Durch Bescheid vom 25.04.2002 hat das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie eine Abänderung des Bescheides vom 16.01.1997 bzgl. der Feststellung zu § 53 des AuslG abgelehnt. Aus dem nunmehr zu den Akten gereichten Jahresreport des U.S.-State-Departments ergäben sich keine neuen Umstände hinsichtlich der Gefährdung des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas. Diese Religionsgemeinschaft werde an keiner Stelle des Reports namentlich erwähnt. Man müsse deshalb weiterhin davon ausgehen, dass Zeugen Jehovas im Iran in nennenswerter Stärke nicht existierten und demzufolge eine eigene Missionstätigkeit des Klägers im Iran in herausgehobener Position nicht denkbar sei. 7 Am 03.05.2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er beantragt, 8 1 a) der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.04.2002 wird aufgehoben, 9 1 b) die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, 10 1 c) die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 11 1 d) die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen, 12 hilfsweise, Beweis zu erheben über die Behauptung des Klägers, die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sei den staatlichen Stellen im Iran als Glaubensgemeinschaft bekannt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts, 13 weiter hilfsweise Beweis zu erhoben über die Behauptung des Klägers, es gehöre zu den elementaren Grundsätzen der Glaubensausübung und Glaubenspraktizierung von Jehovas Zeugen, im öffentlichen Raum werbend für diese Glaubensgemeinschaft aufzutreten, durch Einholung eines Religionssachverständigen-Gutachtens. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor. Das ist gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG nur der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, also Wiederaufgreifensgründe vorliegen. 19 Eine Änderung der Sachlage, wonach nunmehr die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, liegt nicht vor. Aus dem zur Akte gereichten Jahresreport des U.S.-State-Departments sind keine neuen Umstände für eine Gefährdung des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas erkennbar, abgesehen davon, dass diese vom 20.01.2001 datierende Stellungnahme bereits im Rechtsmittelverfahren vor Erlass des Beschlusses vom 22.02.2002 zu den Akten gereicht worden ist. 20 Die Kammer geht davon aus, dass eine politische Verfolgung moslemischer Asylsuchender, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn die konvertierten Asylsuchenden über den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg ausgeübt wird. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. 21 Nach aktueller Auskunftslage kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass Zeugen Jehovas wegen ihres Glaubens im Iran politisch verfolgt werden. Die Frage der Apostasie ist bei ihnen nicht anders zu beantworten als bei sonstigen christlichen Glaubensgemeinschaften. Der Hinweis des Klägers, zum elementaren religiösen Existenzminimum seiner Glaubensgemeinschaft gehöre auch die Missionierung von Andersgläubigen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein solches Werben für den eigenen Glauben wird von der vor politischer Verfolgung zu schützenden Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich nicht erfasst. 22 Mit der Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich ist lediglich die Offenlegung - das Bekenntnis - des eigenen Glaubens in diesem Bereich, nicht aber das Werben für diesen Glauben - die Missionierung - gegenüber Andersgläubigen gemeint. Die gegenteilige Sichtweise des Klägers verkennt die Bedeutung der dem Staat zugebilligten Maßnahmen zum Schutz seiner Staatsreligion. Diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Abgrenzung zwischen der Wahrung des Existenzminimums einer religiösen Minderheit auf der einen Seite und nicht als politischer Verfolgung zu beurteilenden Maßnahmen zum Schutz der Staatsreligion auf der anderen Seite würde unterlaufen, begriffe man die Möglichkeit zur Missionierung als Ausdruck des religiösen Existenzminimums. 23 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22.02.2002 - 5 A 20/02.A - und Beschluss vom 05.09.2001 - 6 A 3293/01.A -; ferner auch VGH Kassel, Urteil vom 03.12.2002 - 11 UE 3178/99.A -. 24 Dies gilt umso mehr, als aus der Stellungnahme des Präsidiumsmitgliedes der Zeugen Jehovas vom 26.03.2001 folgt, dass eine nach außen gerichtete Missionierung für diese Glaubensgemeinschaft nach eigenem Selbstverständnis nicht zum elementaren religiösen Existenzminimum gehört. Das Präsidiumsmitglied hält es vielmehr für zumutbar, dass die im Iran lebenden christlichen Zeugen Jehovas sich der öffentlichen Predigttätigkeit und der öffentlichen Zusammenkünfte enthalten, ohne in ihren religiösen Grundbedürfnissen beeinträchtigt zu sein. 25 Vgl. dazu auch die Stellungnahme von Amnesty International an das VG Münster vom 10.03.2000. 26 Angesichts dieser Sachlage war die Kammer nicht gehalten, die vom Kläger beantragten Beweise zu erheben. Sie kann als wahr unterstellen, dass im Iran die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bekannt ist. Aus der Stellungnahme des Vorstandsmitglieds der Zeugen Jehovas ergibt sich zudem mit hinreichender Deutlichkeit, dass diese nicht zwingend im öffentlichen Raum werbend für ihre Glaubensgemeinschaft eintreten müssen. 27 Aus dem im Verfahren vorgelegten Bericht von Frau H. aus E. über ihr Schicksal und das Schicksal ihres Sohnes im Iran wegen der werbenden Aktivitäten für die Zeugen Jehovas ergibt sich nichts anderes. Frau H. und ihr Sohn waren Kläger in den Verfahren 1 K 2194/01.A und 1 K 2195/01.A beim VG Minden. Die Klagen Beider sind abgewiesen worden, weil deren Schwierigkeiten nicht darauf beruhten, dass sie Mitglieder der Zeugen Jehovas waren, sondern allein darauf, dass sie in öffentlichkeitswirksamer Weise versucht haben, für diese Glaubensgemeinschaft zu werben. 28 Soweit sich der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung auch auf seine Aktivitäten für die Volksmudjaheddin berufen hat, kann dieses Vorbringen im Folgeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Es war bereits Gegenstand des ersten Klageverfahrens vor dem VG Münster. 29 Da die Klage abzuweisen war, trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, für das gem. § 83 b Abs. 1 AsylVfG Gerichtskosten nicht erhoben werden.