Urteil
5 K 1795/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0602.5K1795.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2002 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 6.973,01 DM (entspricht 3.565,24 EUR) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung I1. , Flur 4, Flurstück 844 (L. Nr. 68), das im nördlichen Teil zum L. mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Auf die insgesamt 2.162 qm grosse Grundstücksfläche entfallen nach dem Grundbuch 947 qm auf eine Gebäude- und Freifläche , während der südliche Bereich mit 1.188 qm als Gartenland ausgewiesen ist. Die Strasse L. verbindet im Ortsteil I1. die weitgehend parallel verlaufende L5. , die wiederum in den L. einmündet, mit der Strasse L1. . Vom L. zweigen mehrere Anliegerstrassen, nach Süden u.a. die Strasse U. ab. Der Strassenverlauf und die Lage des Grundstücks der Klägerin ergeben sich im Übrigen aus dem vorliegenden Kartenmaterial Für den Bereich südlich des L. enthält der Bebauungsplan Nr. 5 "U1. " für das Grundstück der Klägerin die Ausweisung WA II 0, für den südlich Angrenzenden Bereich die Festsetzung SO-Gebiet (Sanatorium). Auf den vorliegenden Auszug aus dem Bebauungsplan wird verwiesen. Für den Bereich nördlich des L. besteht kein Bebauungsplan. 3 Der L. wurde im Bereich der einmündenden L2.---straße bis zum L1. im Zuge der Kanalverlegung in drei Abschnitten ausgebaut, in dem die Fahrbahn auf 4,75 m verbreitert wurde und die Entwässerung durch dreireihige Muldengossen mit Straßeneinläufen und Anschluss an den neuen Wasserkanal durchgeführt wurde. Die Maßnahme insgesamt wurde im März 2001 abgeschlossen, die Abnahme nach VOB erfolgte am 28.03.2001. 4 Ursprünglich verfügte der L. nur in Teilbereichen über eine Entwässerung in Form von Mulden und Straßenseitengräben, die durch ein durchgehendes Mulden- und Rigolensystem ersetzt worden ist. Hinsichtlich des ursprünglichen Straßenzustands vor dem Ausbau wird auf die vorliegenden Lichtbilder verwiesen. 5 Der Bauausschuss der Stadt Q. befasste sich in den Sitzungen vom 21.01.1999 11.03.1999 und 1.06.1999 sowie 28.10.1999 mit der Ausbauplanung. In der Sitzung vom 11.03.1999 erfolgte der Beschluss zum selbstständigen Ausbau und selbstständigen Abrechnung für den Abschnitt vom L1. bis zur L2.---straße . Der Ausbauplanung stimmte der Bauausschuss der Stadt Q. am 28.10.1999 zu, dabei wurde auf die ursprüngliche Planung der Anlage eines Gehweges verzichtet und die Fahrbahn auf 4,75 m verbreitert. Entsprechend der abschließenden Beschlussfassung am 28.10.1999 stimmte der Bauausschuss der geänderten Planung - ohne Anlage des Gehweges bzw. Mehrzweckstreifens vom L1. bis zur Einmündung U. Straße - zu und wies darauf hin, dass die Entwässerung auf gesamter Länge durch eine dreireihige Muldengosse mit Straßeneinläufen und Anschluss an den neuen Wasserkanal erfolgen sollte. 6 Mit Bescheid vom 26.11.2001 zog der Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 10.794,84 DM (5.519,31 EUR) für den Ausbau der Strasse "L. " im Stadtteil I1. heran. Unter Berücksichtigung der Ausweisung der zulässigen Bebauung laut Bebauungsplan Nr. 5 U1. mit zweigeschossiger Bauweise modifizierte er dabei die tatsächliche gesamte Grundstücksfläche durch Aufschlag von 25 % und legte der Heranziehung eine modifizierte Grundstücksfläche von 2.702,50 qm zu Grunde. Bei einem errechneten Beitragssatz von 3,99439 DM je Verteilungsanteil ergab dies den zuvor genannten Heranziehungsbetrag. Der Beklagte stufte die Strasse L. als Haupterschließungsstraße ein und legte bei einem Eigenanteil nach der Straßenbaubeitragssatzung von 70 % die restlichen 30 % auf die Anlieger um. Hinsichtlich des Beitragssatzes wird auf die Berechnung des Beklagten vom 25.11.2001 verwiesen (Gesamtkosten 477.137,90 DM abzüglich 70 % Anteil Stadt = 143.141,37 DM zu verteilende Kosten bei einer Summe der modifizierten Grundstücksfläche von insgesamt 35.835,62 qm). 7 Die Klägerin legte am 25.12.2001 gegen den Bescheid vom 26.11.2001 Widerspruch ein, zu dessen Begründung zunächst eine straßenbauliche Verbesserung in Abgrenzung zu einer laufenden Unterhaltung/Instandsetzung angezweifelt wurde, ebenso wie das Vorhandensein wirtschaftlicher Vorteile. Desweiteren wurde geltend gemacht, die Heranziehung der Klägerin für das gesamte Grundstück unter Hinweis auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes sei unrechtmäßig, zumal der südliche Bereich ihres Grundstücks nicht überbaubar und kein Bauland sei. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, durch den neuen Straßendeckenaufbau sei eine Frostschutzsicherung erreicht worden. Dies ergebe sich aus den beigefügten Straßenquerschnitten über den alten und den neuen Zustand der Straße. Im Übrigen sei ein wirtschaftlicher Vorteil auch darin zu sehen, dass die erneuerungsbedürftige Straße nach dem heutigen Stand der Technik verbessert worden sei, der verbesserte Deckenaufbau garantiere, dass für die Anlieger innerhalb der nächsten 20 bis 25 Jahren mit keinem neuen Deckenaufbau zu rechnen sei. Gleichwohl erforderliche Reparaturen würden dann im Rahmen der Straßenunterhaltung durch den Beklagten getragen. Die Straße L. sei vor mehr als 25 Jahren erstmals hergestellt worden. Seitdem habe sich der Allgemeinzustand des L3. als erneuerungsbedürftig erwiesen, weshalb mit dem Ausbau des städtischen Kanalsystems die Gelegenheit genutzt worden sei, die Straße nach den anerkannten Regeln der Technik zu verbessern. Soweit bestehende Mängel gerügt worden seien, würden diese beseitigt. Desweiteren liege das Grundstück Parzelle 844 Flur 4 Gemarkung I1. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 U1. . Hiernach sei die gesamte Grundstücksfläche in zweigeschossiger Bauweise zu berücksichtigen. Eine ansonsten im unbeplanten Gebiet übliche 40 m Tiefenbegrenzung könne hier nicht vorgenommen werden, weil der Bebauungsplan gültiges, für ihn bindendes Ortsrecht darstelle. Auch wenn nicht die gesamte Grundstücksfläche bebaut werden dürfe, sei dies bei der Berechnung der modifizierten Grundstücksgröße ohne Bedeutung. 9 Die Klägerin hat am 04.06.2002 die vorliegende Klage erhoben. 10 Zur Klagebegründung macht die Klägerin vertiefend geltend: Es sei für sie weiterhin unklar, ob es sich bei dem Ausbau der Straße L. um eine abrechnungsfähige Verbesserung der Anlage hinsichtlich der Fahrbahn und Fahrbahnentwässerung handele. Selbst bei Annahme einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme hätte ihr Grundstück nicht in der gesamten tatsächlichen Grundstücksfläche, erst recht nicht mit einer modifizierten Grundstücksfläche von 2.702,50 qm der Abrechnung zugrundegelegt werden dürfen. Dabei habe der Beklagte die Besonderheiten der Grundstückssituation nicht hinlänglich berücksichtigt, zumal der überwiegende Teil des Grundstücks nicht bebaubar sei. Insoweit habe der Beklagte auch den sinngemäßen Antrag auf Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen nicht berücksichtigt. Die mit dem Bebauungsplan im Zusammenhang mit einem Sondergebiet ausgewiesene Baustruktur sei mit der tatsächlich vorhandenen Bebauung und Nutzung nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr seien die Festsetzungen des Bebauungsplanes funktionslos geworden. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 26.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2002 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Unter Bezugnahme auf die Gründe der angegriffenen Bescheide hält er an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung fest und verweist hinsichtlich des Bauprogrammes und die Abschnittsbildung auf die Bauausschusssitzungen vom 21.01., 11.03. und 01.06.1999 und 28.10.1999. Danach sei die Straße L. erneuerungsbedürftig gewesen, dies verdeutlichten auch die vorgelegten Fotos über den Straßenzustand vor dem Ausbau. Die Klägerin habe hinsichtlich der modifizierten Grundstücksgröße keine substantiellen Gründe vorgetragen, die die Verringerung der anzurechnenden Grundstücksfläche rechtfertigen könnte. Insoweit sei der Bebauungsplan Nr. 5 U1. gültiges Ortsrecht. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und hat zum Teil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Teil Erfolg, das darüber hinausgehende Klagebegehren ist unbegründet. 19 Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt der angefochtene Beitragsbescheid nicht schon deshalb der Aufhebung, weil er in Bezug auf den Ausbauabschnitt nicht hinreichend bestimmt wäre. Die im Betreff benannte Bezeichnung Ausbau der Strasse L. geht zwar über den hier abgerechneten Abschnitt hinaus, jedoch ergibt sich aus dem Empfängerhorizont und den Gesamtumständen, dass damit nur der ausgebaute Teilabschnitt wie dies in der Anliegerversammlung vorgestellt worden war, abgerechnet worden ist. 20 Der angefochtene Beitragsbescheid rechtfertigt sich dem Grunde nach aus § 8 des Kommunalabgabegesetzes NRW - KAG NRW - in Verbindung mit der Satzung der Stadt Q. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 29.06.1983 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt Q. zum Ersatz des Aufwandes unter anderem für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. Diese Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor, d. h. der Beklagte war berechtigt, für den Ausbau der Bauabschnitte I - III des L. von L5. bis zum L1. Beiträge zu erheben. Der Abschnittsbildung für den Ausbau vom L1. bis zur L2.---straße liegt der Beschluss vom 11.03.1999 zu Grunde. Bei dem Straßenausbau handelt es sich um eine nachmalige Herstellung in Form der Erneuerung der Strassendecke. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder wird die Verschlissenheit der Fahrbahndecke vor dem Ausbau belegt. Ebenso als Erneuerung ist die Straßenentwässerung beitragsfähig. Dabei ist unschädlich, dass die Ausbauentscheidung aus Anlass der Verlegung des Kanals getroffen worden ist, weil das Ausbaumotiv unerheblich ist. 21 s. OVG NW, Beschluss vom 09.06.2000 - 15 A 4756/96 -. 22 Der durch die beitragsfähige Maßnahme verursachte Aufwand ist vom Beklagten zutreffend ermittelt worden, ebenso ist die satzungsgemäße Verteilung der Kosten wegen der Einstufung der Strasse als Haupterschließungsstrasse mit 70% Stadtanteil und 30 % Anteil der Anlieger nicht zu beanstanden. Auch der vom Beklagten ermittelte Beitragssatz ist zutreffend. Soweit dazu von der Klägerseite eingewandt wird, dass namentlich das Grundstück Flurstück 744 in die Abrechnung hätte einbezogen werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass für dieses unbebaubare Flurstück ein berücksichtigungsfähiger Vorteil durch die Baumassnahme nicht vermittelt wird. Ausgehend davon ist der umlagefähige Beitragssatz zutreffend ermittelt worden. 23 Auch die satzungsrechtliche Verteilungsregelung mit einem Zuschlag bei zweigeschossiger Bebaubarkeit von 25 % ist rechtlich abstrakt unbedenklich. Nach § 8 Abs. 6 S. 1 KAG NRW sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Die durch einen Straßenausbau bewirkte Gebrauchswertsteigerung für einen Anlieger erhöht sich, wenn es durch Gebäude mit mehreren Geschossen intensiver genutzt werden kann. 24 Jedoch ist im Fall der Heranziehung der Klägerin die Berücksichtigung der gesamten modifizierten Grundstücksfläche zu beanstanden. Der Beitragsberechnung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Gesamtgrundstücksfläche zu Grunde zu legen. Das wäre nur möglich, wenn allein § 4 A Abs.2 und B Nr. 2 der SBS der Stadt Q. anzuwenden wäre. Diese Satzungsbestimmung regelt, dass bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes als Grundstücksfläche die Fläche gilt, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist, d.h. nach § 19 Abs. 3 BauNVO die Fläche des Baugrundstücks im Bauland hinter der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob § 4 B Nr. 2 der SBS analog anzuwenden ist, der in Fällen des § 34 Baugesetzbuch eine Tiefenbegrenzung von 40 m von der Anlage bzw. bei weiter gehender baulicher Nutzung die Grundstückstiefe bis zur hinteren Grenze der Nutzung vorsieht. 25 Zwar scheint angesichts des Bebauungsplans U1. allein § 4 A Abs.2 Nr.1 SBS einschlägig, sodass für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten von dem auszugehen wäre, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. 26 S. OVG NW; Urteil vom 24.07.1997- 15 A 687/95 - m.w.N. 27 Der Bebauungsplan sieht für den rückwärtigen Bereich des Flurstücks 844 nur eine geringe überbaubare Fläche vor. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, dass die Verteilung des umlagefähigen Aufwands nur auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke erfolgt, weil nur für erschlossene Grundstücke die von § 8 Abs.2 Satz 2 KAG NRW geforderte vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit besteht. Insoweit muss die nach dem Bebauungsplan zugrundezulegende Fläche insgesamt vom L. erschlossen sein. Dies ist hier nur für den nördlichen durch den L. erschlossenen Bereich des Flurstücks 844 der Fall, während der südliche Grundstücksteil nur über den nördlichen Grundstücksteil erschlossen ist. Dies stellt jedoch keine durch den Bebauungsplan erstmals gesicherte Erschließung dar. Zudem geht der Bebauungsplan ersichtlich davon aus, dass im Bereich des Grundstücks Flurstück 844 keine Hinterbebauung zugelassen werden soll sondern nur entlang von öffentlichen Verkehrsflächen. Eine Hinterlandbebauung würde auch der geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwiderlaufen. Demgemäss ist vorliegend diejenige Grundstücksfläche zu Grunde zu legen, die sich aus der analogen Anwendung der Tiefenbegrenzung nach § 4 A Abs.2 Nr.2 SBS ergibt. In entsprechender Anwendung der Tiefenbegrenzung reduziert sich der Heranziehungsbetrag entsprechend der vom Beklagten durchgeführten Alternativberechnung, die von der Klägerseite nicht angezweifelt worden ist, um 3.821,83 DM (entspricht 1.954,07 EUR) auf 6.973,01 DM (= 3.565,24 EUR) 28 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.