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Beschluss

2 L 537/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0606.2L537.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt. 1 Gründe: Der zulässige Antrag, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag der Antragsteller auf Beurlaubung ihres Sohnes U. von der Klassenfahrt der Klasse der M. -U. -Schule in der Zeit vom 11.06.2003 bis 13.06.2003 zu genehmigen, 3 bleibt ohne Erfolg, da er unbegründet ist. 4 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, weil der erforderliche Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Es ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte nicht überwiegend wahrscheinlich, dass den Antragstellern der geltend gemachte Befreiungsanspruch zusteht. 5 Als Anspruchsgrundlage für die Befreiung von der durch Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) angeordneten allgemeinen Schulpflicht kommt allein § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) in Betracht. Danach kann ein Schüler nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. 6 Es handelt sich bei der vom 11.06.2003 bis zum 13.06.2003 stattfindenden Klassenfahrt um eine Schulveranstaltung im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 ASchO. Es besteht daher grundsätzlich eine Verpflichtung des Sohnes der Antragsteller, daran teilzunehmen, § 8 Abs. 1 Satz 1 ASchO. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Falle ein die beantragte Befreiung rechtfertigender besonderer Ausnahmefall vorliegt. Der unbestimmten Rechtsbegriff "besonderer Ausnahmefall" ist - da eine Ausnahme von der dem staatlichen Bildungsauftrag entsprechenden allgemeinen Schulpflicht ermöglicht wird - grundsätzlich restriktiv auszulegen. Eine verfassungskonforme Auslegung ergibt jedoch, dass ein besonderer Ausnahmefall jedenfalls dann vorliegt, wenn die Durchsetzung der Teilnahmepflicht eine grundrechtlich geschützte Position des Schülers und/oder seiner Eltern verletzt. 7 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.07.1991 - 19 A 1706/90 -, NVwZ 1992, 77 f; Urteil vom 15.11.1991 - 19 A 2198/91 - NWVBl. 1992, 136, 137. 8 Im Falle der Antragsteller ist eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der in Art. 7 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verankerte staatliche Erziehungsauftrag hinter das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1GG) oder hinter das Recht der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zurücktreten muss. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt den Eltern das Recht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und - vorbehaltlich des Art. 7 GG - mit Vorrang vor anderen Erziehungsträgern zu gestalten. Hierzu gehört auch das Recht der Erziehung der Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Auch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG vermittelt den Eltern das Recht, ihren Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse und weltanschauliche Überzeugung nahe zu bringen. 9 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.07.1991 - 19 A 1706/90 -, NVwZ 1992, 77, 78 m.w.N. 10 Bei der Wahrnehmung des dem Staat durch Art. 7 Abs. 1 GG erteilten verfassungsrechtlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages muss dieser die gleichrangigen Grundrechte von Schülern und Eltern beachten. Insbesondere das Grundrecht der Religionsfreiheit besitzt einen hohen Rang (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 GG). Allerdings trifft denjenigen, der die Befreiung von der gesetzlich auferlegten Pflicht begehrt, die Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen, und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen seinem Glauben die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Art. 7 Abs. 1 GG die Befugnis umfasst, das Schulwesen - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - zu organisieren und zu planen mit dem Ziel der Gewährleistung eines Schulsystems, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Um dieses staatliche Recht wirksam wahrnehmen zu können, durfte neben der Einführung einer allgemeinen Schulpflicht die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränkt werden. 11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1993 - 6 C 8/91 -, NVwZ 1994, 578,579 m.w.N. 12 Im vorliegenden Fall ist ein derartiger besonders begründeter Ausnahmefall nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben schon nicht substanziiert dargelegt, inwieweit ihr Sohn U. durch bestehende verbindliche Ge- oder Verbote des Glaubens daran gehindert ist, an der Klassenfahrt teilzunehmen. Sie machen insoweit geltend, ihr Sohn werde durch die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt übermäßig verschiedenen schädigenden Einflüssen ausgesetzt, die mit ihren Erziehungs- und Glaubensgrundsätzen nicht vereinbar seien. Sie seien entschiedene Christen und beriefen sich auf ihre biblische Basis. Sie legten großen Wert darauf legen, ihr biblisches Verständnis auch im Alltag auszuleben. Dazu gehöre neben dem allgemeinen Glaubensbekenntnis die Einstandspflicht für die Wahrheit und die in der Bibel verankerten Werte. Für sie seien wesentliche Aktivitäten, die gerade im Zusammenhang mit einer sich über mehrere Tage erstreckenden Klassenfahrt entfaltet werden, nicht tragbar. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Aktivitäten der hier geplanten Klassenfahrt für die Antragsteller nicht tragbar sind. Erst recht wird nicht dargelegt, gegen welche konkreten Glaubensgrundsätze sie verstoßen. Die Klassenfahrt umfasst ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antraggegners kulturelle Besichtigungen und naturkundliche Erkundungen, wie eine Stadtrallye, eine Wanderung durch das M. und eine Schiffsrundfahrt auf dem F. . Außerdem bestehen für die Schüler Möglichkeiten im Umfeld der Jugendherberge zu spielen und zu toben. Die Klassenfahrt wird im Klassenverband durchgeführt, sodass ein Umgang nur mit (gleichaltrigen) Schülerinnen und Schülern besteht, mit denen der Sohn der Antragsteller ohnehin gemeinsam zur Schule geht. Dass diese Aktivitäten gegen Glaubensgrundsätze verstoßen, ist auf Grund der pauschalen Ausführungen der Antragsteller nicht nachvollziehbar. Inwieweit dadurch die Einstandspflicht für die Wahrheit, das Glaubensbekenntnis und biblische Werte verletzt werden sollen, ist nicht erkennbar. Welchen konkreten schädigenden Einflüssen ihr Sohn bei der Klassenfahrt ausgesetzt sein könnte, die nicht auch im normalen Schulalltag auf ihn einwirken, haben die Antragsteller ebenfalls nicht angegeben. Soweit sie anführen, sie seien der Überzeugung, durch mehrtägige Klassenfahrten seien ihre Bemühungen ernsthaft gefährdet, die Kinder nach elterlichen Glaubensgrundsätzen zu erziehen, ist nicht ersichtlich, woraus diese Gefährdung bei einer 3-tägigen Klassenfahrt mit den o.a. Aktivitäten resultieren sollte. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder bloße allgemeine Vermutungen ohne konkrete tatsächliche Grundlage sind in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. 13 Das Vorbringen der Antragsteller, sie könnten während des kurzfristigen Zeitraumes der 3-tägigen Klassenfahrt nicht den regelmäßigen Tagesablauf ihres Sohnes bestimmen, ist mit Blick auf den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag ebenfalls nicht geeignet, eine Verletzung ihres Erziehungsrechts zu begründen. Klassenfahrten gehören neben dem Schulunterricht zum staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie vermitteln Werte, die im Schulunterricht nicht in dieser Weise vermittelbar sind. Sie dienen insbesondere dem näheren Kennen lernen der Schüler untereinander, dem Zusammenwachsen der Stärkung und Förderung der Klassengemeinschaft, der Förderung der Teamfähigkeit und des Engagements für die Gemeinschaft. Auch die hier konkret geplante Klassenfahrt dient dem Ziel des Aufbaus sozialer Kontakte und des Aufbaus sozialer Kompetenz. Zudem dient die Klassenfahrt dem Ziel, die Schüler geistig und körperlich zu bilden und ihnen das für das Leben und die Arbeit erforderliche Wissen zu vermitteln. Sie sollen lernen, Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen und Wertvorstellungen zu wahren und alles zu vermeiden, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Dass die Eltern kurzzeitig nicht den Tagesablauf ihres Sohnes bestimmen können, ist im Hinblick auf den Stellenwert der Klassenfahrt im Rahmen des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages hinzunehmen und verletzt nicht das Erziehungsrecht der Eltern. 14 Nach alledem ist die Entscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).