Urteil
11 K 3247/02.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2003:0618.11K3247.02A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin zu 1., die am 19.1.1968 in C. geboren sein will, und ihr angeblich am 22.9.1992 ebenfalls in C. geborener Sohn, der Kläger zu 2., bezeichnen sich als aserbaidschanische Staatsangehörige und Volkszugehörige; Personalpapiere haben sie nicht vorgelegt. Sie wollen Mitte Mai 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. Ihre anschließend gestellten Asylanträge blieben erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 18.6.1999 betreffend Asylversagung, Verneinung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG und Androhung der Abschiebung, vorrangig nach Aserbaidschan; Urteil der Kammer vom 13.7.2000 - 11 K 3528/99.A -; Beschluss des OVG NRW vom 9.8.2000 - 11 A 3958/00.A -). Im Februar 2002 stellten die Kläger mit der Behauptung, ihr Gesundheitszustand sei kritisch, beim Bundesamt sinngemäß einen Wiederaufgreifensantrag zu § 53 AuslG. Dazu überreichten sie zwei allgemeinmedizinische Atteste vom 5.2. und 18.3.2002 sowie eine Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 29.1.2002 und verwiesen auf zwei Krankenhausaufenthalte der Klägerin zu 1. zwischen Ende März und Anfang Mai 2002 mit einem zugehörigen Attest vom 12.7.2002 sowie eine weitere stationäre Behandlung der Klägerin zu 1. Ende August 2002 mit einem zugehörigen ärztlichen Kurzbericht vom 2.9.2002. Nachdem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in C. auf Anfrage des Bundesamtes mit Schreiben vom 15.4.2002 mitgeteilt hatte, dass die bis dahin beschriebenen Erkrankungen der Kläger grundsätzlich auch in Aserbaidschan behandelbar seien, die Behandlung allerdings aus eigenen Mitteln zu finanzieren sei, und sich die Gemeinde I. am 17.7.2002 schriftlich verpflichtet hatte, für die Kläger über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Kosten für Medikamente und - im Falle eines Krankenhausaufenthalts - die Lebenshaltung in Aserbaidschan in Höhe von insgesamt 1.500,- EUR zu übernehmen, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 26.9.2002 eine Änderung seiner Entscheidung vom 18.6.1999 zu § 53 AuslG ab. Am 9.10.2002 haben die Kläger Klage erhoben unter Bezugnahme auf ihre schon dem Bundesamt vorgetragenen Gründe und vorgelegten Arztbescheinigungen sowie unter zusätzlicher Berufung auf zwei allgemeinmedizinische Atteste vom 7.11. und 29.11.2002. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 26.9.2002 aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei ihnen vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahren 11 K 3528/99.A sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben nach wie vor keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen besteht nur hinsichtlich solcher Staaten, für die das Bundesamt negative Feststellungen zu § 53 AuslG getroffen hat oder die in der Abschiebungsandrohung als Zielstaat bezeichnet worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - 1 C 11.01 -, DVBl. 2002, 838 = NVwZ 2002, 855 = InfAuslR 2002, 284. Damit hat sich die Prüfung zu § 53 AuslG im vorliegenden Fall auf Aserbaidschan (vgl. die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 18.6.1999) zu beschränken. Über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen i.S.d. § 53 AuslG durfte das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG ungeachtet der etwa fehlenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erneut entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, DVBl. 2000, 417 = NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 20, und vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 410 = Buchholz a.a.O. Nr. 33. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG (Rücknahme rechtswidriger bzw. Widerruf nicht begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakte) unberührt. Für eine Rücknahme oder einen Widerruf der für die Klägerin negativen Entscheidung des Bundesamtes vom 18.6.1999 zu § 53 AuslG besteht aber kein Anlass. In Betracht zu ziehen ist wegen der von den Klägern geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen allein ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Den Klägern droht im Sinne dieser Vorschrift jedoch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Aserbaidschan. .Ein zwingendes Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird auch durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Abschiebezielstaat begründet, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in diesen Staat wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = DVBl. 1998, 284 = NVwZ 1998, 524 = InfAuslR 1998, 189 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 10, und vom 7.9.1999 - 1 C 6.99 -, DVBl. 2000, 417 = NVwZ 2000, 2004 = InfAuslR 2000, 16 = Buchholz a.a.O. Nr. 20; OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2000 - 18 B 1520/00 -, juris. Ein solches Abschiebungshindernis kann außerdem vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat eine erforderliche medizinische Versorgung mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 = EZAR 043 Nr. 56, n..w.N. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Nach der zum vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in C. vom 15.4.2002, deren allgemeiner Aussagegehalt den sonstigen Erkenntnissen entspricht vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 11.5.2001, 29.1.2002 und 9.1.2003, jew. IV 3 (S. 17 f. bzw. 17) und deren Richtigkeit auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen wird, sind die Erkrankungen der Kläger in Aserbaidschan grundsätzlich behandelbar. Zwar ist danach die staatliche, grundsätzlich kostenlose Gesundheitsfürsorge in Aserbaidschan de facto dermaßen mangelhaft, dass Patienten vor allem bei stationären Behandlungen darauf angewiesen sind, die Kosten für die Bereitstellung benötigter Medikamente und von Verbandsmaterial sowie für Lebensmittel während des Klinikaufenthalts aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Jedoch hat sich die Gemeinde I. verpflichtet, solche Kosten für die Kläger über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren in Höhe von insgesamt 1.500,- EUR zu übernehmen. Selbst wenn die Kläger tatsächlich außer Stande sein sollten, die genannten Kosten selbst aufzubringen, wäre damit die Finanzierung ihrer notwendigen medizinischen Versorgung und ihres Lebensunterhaltes auf absehbare Zeit gesichert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine positive Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine gesetzliche Duldung für lediglich drei Monate zur Folge hätte (§ 41 Abs. 1 AsylVfG). Für diesen kurzen Zeitraum haben die Kläger selbst keine Gefährdung ihres Lebensunterhalts substanziiert dargelegt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. bereits seit inzwischen fast einem Jahr nicht mehr stationär behandelt werden musste, sondern sich auf eine ambulante ärztliche Betreuung beschränken konnte, dass die zum vorliegenden Verfahren eingeholte Auskunft vom 15.4.2002 nicht den Rückschluss zulässt, dass sie im Falle einer erneut notwendig werdenden stationären Behandlung in Aserbaidschan die eigentlichen Krankenhauskosten selbst zu tragen hätte, und dass die von ihr in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Beschwerden ihres Sohnes (Einkoten und Einnässen noch im Alter von fast elf Jahren) im Zusammenhang des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keinen berücksichtigungsfähigen Krankheitswert haben. Ob die Kläger in Aserbaidschan tatsächlich außer Stande wären, selbst für ihren Lebensunterhalt und etwa benötigte Medikamente aufzukommen, kann daneben offen bleiben. Allerdings hat die Klägerin zu 1. bis zuletzt insoweit lediglich Behauptungen aufgestellt, für die sie jeglichen nachprüfbaren Beleg schuldig geblieben ist. Ihre Behauptungen begegnen deshalb zumindest ernsthaften Zweifeln. Ausführungen zu eventuellen Auswirkungen der Erkrankungen der Kläger auf ihre Reisefähigkeit erübrigen sich, denn eine Reiseunfähigkeit wäre als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis allein von der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Abschiebung zu berücksichtigen. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beil. I 2002, 91. Das gilt auch für etwaige krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, DÖV 2000, 298 = NVwZ 2000, 206 = Buchholz a.a.O. Nr. 21, und vom 15.10.1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz a.a.O. Nr. 24. Die Kläger müssen es schließlich hinnehmen, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan nicht dem Niveau in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Sie haben keinen Anspruch auf eine medizinische Behandlung dort nach dem in Deutschland üblichen Standard, sondern sind, sofern - wie hier - die engen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vorliegen, in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den in ihrem Heimatland allgemein üblichen Standard zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.1.1996 - 18 B 44/96 -, vom 4.5.1998 - 19 A 5487/97.A - und vom 20.10.2000 - 18 B 1520/00 -. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.