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Urteil

9 K 2985/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0717.9K2985.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2002 wird aufgehoben, soweit darin für das Jahr 2001 Abwassergebühren von mehr als 2.013,85 EUR und Abschläge für das Jahr 2002 in Höhe von insgesamt mehr als 2.570,11 EUR festgesetzt werden Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B. E.---straße 29 in E1. - T. , auf dem sechs Personen mit Hauptwohnsitz und eine Person mit Nebenwohnsitz gemeldet sind. Der Kläger betreibt dort einen landwirtschaftlichen Betrieb und einen Pensionsbetrieb mit - nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten - dreißig Betten in zwei Einzel-, elf Doppel- und zwei Drei-Bett-Zimmern. Das Grundstück verfügt über einen privaten Brunnen und ist an öffentliche Wasserversorgungs- und an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen. 3 Nachdem dem Beklagten im März des Jahres 2000 aufgefallen war, dass der Frischwasserbrauch auf dem Grundstück des Klägers deutlich zurückgegangen war (1997: 798 m³; 1998: 678 m³; 1999: 248 m³), wies er den Kläger mit Schreiben vom 14. März 2000 darauf hin, dass er aufgrund des zurückgegangenen Verbrauchs davon ausgehe, dass Wasser aus der Eigenwasserversorgung dem Verbrauch zugeführt und auch in den Kanal eingeleitet werde. Der Kläger wurde aufgefordert, die aus der Eigenwasserversorgung entnommene Wassermenge bis zum 31. März 2000 mitzuteilen, anderenfalls werde der für die Kanalbenutzungsgebühren zugrunde zu legende Verbrauch auf der Grundlage des Durchschnittsverbrauchs der beiden Vorjahre geschätzt. Der Kläger teilte dazu mit Schreiben vom 30. März 2000 mit, dass er in den Jahren 1997 und 1998 erhebliche Wassermengen für landwirtschaftliche Zwecke gebraucht habe. Diesen Verbrauch habe er im Jahr 1999 auf Null reduzieren können. 4 Mit Bescheid (Jahresrechnung) vom 1. Februar 2001 setzte der Beklagte unter anderem Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 4.901,20 DM fest. Für die Berechnung legte er den in der Zeit vom 1. Januar bis 21. Februar 2000 gemessenen Frischwasserverbrauch von 41 m³ (Gesamtfrischwasserverbrauch im Jahr 2000: 421 m³) und einen angeblich über einen Zähler mit der Kennnummer 9000000079 gemessenen Jahresverbrauch von 880 m³ zugrunde. Tatsächlich handelt es sich dabei um eine geschätzte Wassermenge. Wie der Beklagte auf eine telefonische Nachfrage des Klägers vom 17. Mai 2001 mitteilte, geht er davon aus, dass die in der Pension vorhandenen 30 Betten durchschnittlich zu 75 % belegt sind. Dies führe zu einem Personenansatz von 29 (dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler; richtig muss es heißen: 22) Personen und bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch in der Gemeinde E1. von 40 m³ pro Person und Jahr zu einem Wasserverbrauch von 880 m³, der der Abwasserrechnung zugrunde gelegt worden sei. Am 21. Mai 2001 legte der Kläger schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Februar 2001 ein mit der Begründung, der Bescheid sei sowohl sachlich als auch rechnerisch falsch erstellt worden. 5 Mit Bescheid (Jahresrechnung) vom 14. Januar 2002 setzte der Beklagte die Abwassergebühren für das Jahr 2001 bezogen auf eine Abwassermenge von 880 m³ auf 2.873,43 Euro fest. Der Bescheid erweckt den Eindruck als sei über einen Zähler mit der Nummer 9000000079 ein Frischwasserverbrauch von 880 m³ gemessen worden. Der Zähler habe einen alten Zählerstand von 880 m³ und einen neuen von 1760 m³ ausgewiesen. Der tatsächlich gemessene Trinkwasserverbrauch aus der öffentlichen Anlage lag im Jahr 2001 bei 216 m³. Gleichzeitig setzte der Beklagte die auf die Abwassergebühren für das Jahr 2002 zu leistenden Abschläge auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Gebührensätze auf insgesamt 3.640,00 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14. Februar 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Schätzung der Abwassermenge gehe wie bereits im Vorjahr von falschen Voraussetzungen aus. Zwar entspreche die angenommene Bettenzahl im Pensionsbetrieb "noch einigermaßen der Realität". Die Betten seien aber nicht durchschnittlich zu 75 % ausgelastet. Vielmehr liege die durchschnittliche Belegungsrate in E1. unter 40 %; tatsächlich hätten die Übernachtungszahlen im Jahr 2000 bei 3.564 und im Jahr 2001 bei 3.386 gelegen. Im Übrigen dürfte für die Gäste nicht der durchschnittliche Wasserverbrauch von 40 m³ der Dörentruper Bürger angesetzt werden. Die Gäste seien nur kurzzeitig im Haus und gingen ansonsten anderen Aktivitäten nach. Insbesondere führten sie keinen eigenen Haushalt, wüschen weder Wäsche noch Autos und brauchten auch für die Gartenpflege kein Wasser. Etwa ein Drittel der Gäste seien zudem Kinder. Der Wasserverbrauch könne daher für jede übernachtende Person nur mit ca. 35 l/Tag angesetzt werden. Überdies sei in dem Bescheid vom 1. Februar 2001 die Grundgebühr falsch, weil für die Monate Januar und Februar 2000 doppelt, berechnet worden. 6 Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 12. August 2002 zurück, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Februar 2001 als unzulässig, weil verfristet, und den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Januar 2002 als unbegründet. Da der Kläger die aus seiner privaten Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassermengen nicht durch einen ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler gemessen habe, sei er, der Beklagte, berechtigt die der Abwasseranlage zugeführten Mengen zu schätzen. Dies habe er auf der Grundlage der dargestellten Zahlen getan. 7 Am 11. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Eine Schätzung der Abwassermengen sei in seinem Fall ausgeschlossen, da genaue Messwerte zur Verfügung stünden. Für die Landwirtschaft und Viehhaltung einerseits und die Gästepension andererseits würden zwei verschiedene, von einander getrennte und unabhängige Wasserversorgungssysteme genutzt. Der Beklagte selbst habe ihm, nachdem Ende 1992 eine Verbindung zwischen Eigenwasserversorgung und gemeindlicher Wasserversorgung festgestellt worden war, aufgefordert, die Trinkwasseranlage ändern zu lassen und dies anhand einer Unternehmerbescheinigung nachzuweisen. Nach Vorlage der entsprechenden Bescheinigung Ende Januar 1994 sei die zuvor unterbrochene Trinkwasserversorgung aus der öffentlichen Anlage wieder hergestellt worden. Seit dem werde im Privathaushalt und im Pensionsbetrieb ausschließlich Wasser aus der öffentlichen Versorgungsanlage verwendet. Nur dieses - exakt gemessene Wasser - gelange auch in die öffentliche Abwasseranlage. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 den Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2002 insoweit aufzuheben, als darin eine Mengengebühr für Abwasser für mehr als 412 m³ festgesetzt ist, 10 und den Bescheid vom 14. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2002 insoweit aufzuheben, als darin eine Mengengebühr für Abwasser für mehr als 216 m³ und Abschläge auf die Abwassergebühr für das Jahr 2002 festgesetzt sind, die eine Grundlage von 216 m³ überschreiten. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hält die Klage gegen den Bescheid vom 1. Februar 2001 für unzulässig und ist im Übrigen der Auffassung, zur Schätzung der Abwassermengen berechtigt zu sein, da der Abwasseranlage unzweifelhaft auch Wasser, das aus dem privaten Brunnen entnommen worden sei, zugeführt werde. 14 Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 22. Mai 2003 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll des Erörterungstermins vom 22. Mai 2003, und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. 18 Sie ist unzulässig, soweit sie auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 1. Februar 2001 gerichtet ist. Insoweit fehlt es an einem ordnungsgemäßen Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerspruch ist erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt worden. 19 Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO) versehene Bescheid vom 1. Februar 2001 ist offensichtlich am selben Tag als einfacher Brief zur Post gegeben worden. Damit galt er nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, hier also am 4. Februar 2001. Die Widerspruchsfrist lief somit bis zum 5. März 2001, einem Montag. Der schriftliche Widerspruch des Klägers ist aber erst am 21. Mai 2001 und deshalb verspätet beim Beklagten eingegangen. 20 Auch soweit sich der Kläger nunmehr auf die Nichtigkeit des Bescheides vom 1. Februar 2001 beruft und sinngemäß vorträgt, der Bescheid sei ihm erst am 17. Mai 2001 mit der schriftlichen Erläuterung des Beklagten, dass die Einleitungsmenge geschätzt worden sei, ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, so dass auch die Widerspruchsfrist erst in dem Moment zu laufen begonnen habe, führt dies nicht zum Erfolg der Klage gegen den Bescheid vom 1. Februar 2001. Der unter diesem Datum schriftlich erlassene Bescheid war nicht nichtig und ist nicht durch einen weiteren - formlosen - Bescheid vom 17. Mai 2001 ersetzt worden. (Absolute) Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW liegen nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt (auch) dann nichtig, wenn er an einem besonders schwer wiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere führt der Umstand, dass aus Zeile 7 der Berechnungsübersicht nicht hervorgeht, dass es sich bei unter der Zählernummer 9000000079 genannten Abwassermenge von 880 m³ um eine geschätzte Wassermenge handelt, nicht zur Nichtigkeit des Bescheides. Insoweit mögen sich Zweifel an der hinreichenden Begründung des Verwaltungsakts (§ 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW) ergeben. Selbst eine fehlende erforderliche Begründung führt aber lediglich zur Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsakts und nicht zu seiner Nichtigkeit. Gleiches gilt für die fehlerhafte Festsetzung einer doppelten Abwasser-Grundgebühr für die Monate Januar und Februar 2000. Dieser Fehler macht den Bescheid rechtswidrig (in Höhe von 16,00 DM), nicht aber nichtig. 21 Bei dem auf telefonische Nachfrage des Klägers abgefassten Schreiben des Beklagten vom 17. Mai 2001 handelt es sich somit um eine nachträgliche Begründung des zuvor ordnungsgemäß bekannt gegebenen, nicht nichtigen und damit bereits bestandskräftigen Bescheides vom 1. Februar 2001, und nicht um einen neuen Verwaltungsakt, gegen den selbständig Widerspruch hätte erhoben werden können. 22 Im Übrigen ist die Klage im Wesentlichen unbegründet. 23 Rechtsgrundlage der Festsetzung der Abwassergebühren für das Jahr 2001 sind §§ 9 ff. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde E1. vom 31. Oktober 1988 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2000 und der rückwirkend in Kraft getretenen 12. Änderungssatzung - BGebS -. Danach erhebt die Gemeinde für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage Benutzungsgebühren (§ 9 Abs. 1). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer (§ 12 Abs. 1 lit. a). Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser setzt sich aus einer Grundgebühr und einem Mengenpreis zusammen (§ 10 Abs. 7 Satz 1 BGebS). Die Grundgebühr beträgt je Grundstücksanschluss 10,00 DM monatlich. Der Mengenpreis beträgt je verbrauchtem Kubikmeter Frischwasser 6,25 DM (§ 10 Abs. 7 Sätze 2 und 3 BGebS). Die Gebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Abwasser (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BGebS). Als Abwassermenge gelten grundsätzlich die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des laufenden Kalenderjahres (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BGebS). Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wassermesser ermittelt. Bei der Wassermenge aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gilt die für die Erhebung des Wassergeldes für das letzte Kalenderjahr zugrunde gelegte Verbrauchsmenge (§ 10 Abs. 5 BGebS). Hat der Gebührenpflichtige bei privaten Wasserversorgungsanlagen die zugeführten Wassermengen nicht durch einen Wasserzähler ermittelt, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführte Wassermenge zu schätzen (§ 10 Abs. 6 Satz 1 BGebS). 24 Unter Berücksichtigung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben, bei denen es sich - soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung gebietet - um formell und materiell gültiges Ortsrecht handelt, durfte der Beklagte die dem Grundstück aus der privaten Wasserversorgungsanlage zugeführte und damit auch die in die öffentlichen Abwasseranlage abgeleitete Wassermenge schätzen. 25 Dem Grundstück des Klägers ist im Jahr 2001 unzweifelhaft zusätzliches Frischwasser aus einer anderen als der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage zugeführt worden. Das liegt aufgrund der vom Beklagten gewonnenen und vorgetragenen Erkenntnisse auf der Hand. Für das Grundstück, auf dem sechs Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und für das im Jahr 2001 zusätzlich 3.386 Übernachtungen im Pensionsbetrieb zu verzeichnen sind, sind aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage lediglich 216 m³ Frischwasser abgenommen worden. Nach den derzeit zugänglichen Zahlen (vgl. etwa die Übersicht zum Wasserge- und -verbrauch unter www.wasser.de) lag der durchschnittliche Wasserverbrauch (Wassergebrauch) im Jahr 1999 pro Person und Tag bei 126 Litern, also bei knapp 46 m³ im Jahr. Es spricht viel dafür, dass der private Wasserverbrauch in den letzten Jahren weiter zurückgegangen ist, möglicherweise auf die vom Beklagten zugrunde gelegten 40 m³ im Jahr. Damit haben schon die sechs auf dem Grundstück gemeldeten Personen aus der Familie des Klägers vermutlich mehr Wasser verbraucht als die als Abnahmemenge aus der öffentlichen Anlage gemessenen 216 m³. Keinesfalls konnte das abgenommene Wasser aber auch für die 3.386 Übernachtungsgäste im Pensionsbetrieb des Klägers ausreichen. Die Behauptung des Klägers, seine Gästeschaft unterscheide sich deutlich von der anderer Beherbergungsbetriebe, weil die Gäste während ihres Aufenthaltes in seiner Pension lediglich etwa 35 Liter Wasser am Tag verbrauchten, ist offensichtlich aus der Luft gegriffen und in keiner Weise nachvollziehbar. Aufgrund dieses unsubstantiierten Bestreitens des Vortrags des Beklagten ist das Gericht nicht gehalten, der Frage, ob dem Grundstück des Klägers zusätzlich Frischwasser aus einer privaten Quelle zugeführt wird, durch eine förmliche Beweisaufnahme nachzugehen. Vielmehr ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass, wie in § 10 Abs. 6 BGebS vorausgesetzt, eine private Wasserversorgungsanlage ohne Wassermesser genutzt wird mit der Folge, dass der Beklagte berechtigt ist die aus dieser Anlage zugeführte Wassermenge zu schätzen. 26 Dabei steht dem Beklagten ein Schätzungsspielraum zu, der, ähnlich einer Prognoseentscheidung, gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann und muss aber überprüfen, ob sich die Schätzung im Rahmen dessen hält, was der Schätzungsspielraum als rechtlich vertretbar zulässt. 27 Vgl. dazu - in Bezug auf die Festsetzung von Ausgleichsbeträgen - OVG NRW, Urteile vom 9. April 1990 - 22 A 1185/89 -, NWVBl. 1990, 412, und vom 16. Oktober 1991 - 22 A 1042/90 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Juli 2001 - 1 M 22/00 -. 28 Insoweit bestehen hier Bedenken. 29 Nicht zu beanstanden ist aber zunächst, dass der Beklagte seiner Schätzung für jede auf dem Grundstück des Klägers mit Hauptwohnsitz gemeldete Person und für jeden - rechnerisch durch die Teilung der Übernachtungszahlen durch die Zahl der Tage im Jahr ermittelten - "Dauergast" einen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 40 m³ zugrunde gelegt hat. Bei diesem Wert handelt es sich nach seinen Angaben um den durchschnittlichen (privaten) Wasserverbrauch jedes Einwohners in E1. . Dieser Wert ist nach den obigen Ausführungen, wonach 1999 der durchschnittliche private Wasserverbrauch bundesweit bei 126 l pro Person und Tag, also knapp 46 m³ pro Person und Jahr lag, plausibel. Für die Schätzung des Verbrauchs der Familienmitglieder des Klägers musste auch nicht gesondert berücksichtigt werden, dass von den sechs mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen eine ausbildungsbedingt überwiegend abwesend ist, zwei berufstätig sind und es sich bei der sechsten Person um ein Kind handelt. Denn bei der herangezogenen Zahl von 40 m³ handelt es sich um den durchschnittlichen privaten Trinkwasserverbrauch in E1. , also einen Mittelwert, in den Besonderheiten wie berufliche Abwesenheit und Alter der Verbraucher bereits eingeflossen sind. Derselbe Wert durfte auch für die "Dauergäste" des Hotels zugrunde gelegt werden. Das Gericht hält an den ursprünglich geäußerten Zweifeln, ob für Hotelgäste nicht ein niedrigerer Wert heranzuziehen ist, aus folgenden Gründen nicht mehr fest: Nach der oben zitierten Aufstellung zum durchschnittlichen Wasserverbrauch pro Person und Tag entfallen vom durchschnittlichen Verbrauch (von 126 l) nur ca. 13 l auf solche Positionen, die für einen Hotelgast vermutlich herauszurechnen wären (Trinken, Kochen, Geschirrspüler, Autowäsche, Blumen gießen, Gartenbewässerung), während die übrigen Verbrauchsstellen mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 113 l auch bei Hotelgästen anzusetzen sind. Ein täglicher Verbrauch von 113 l entspricht einem jährlichen Verbrauch von 41,245 m³, der - ähnlich wie der übliche Wasserverbrauch in Privathaushalten - in den letzten Jahren noch etwas zurückgegangen sein dürfte. Selbst wenn man aufgrund der dargestellten Zahlen - durchschnittlicher privater Verbrauch im Jahr 1999: 46 m³, im Jahr 2001 (in E1. ) 40 m³) von einem Rückgang des privaten Wasserverbrauchs von 13 % ausgeht, gibt es keine zwingenden Gründe dafür, einen Rückgang in dieser Höhe auch für den Hotelbereich anzunehmen. Denn es handelt sich bei allen nur um geschätzte und angenäherte Werte, die auf Hotels nicht unmittelbar übertragbar sind. Überdies besteht für Hotelgäste, denen der Wasserverbrauch nicht gesondert in Rechnung gestellt wird, kein Grund, mit dem zur Verfügung gestellten Wasser besonders sparsam umzugehen. 30 Problematisch ist die der Schätzung zugrunde gelegte Zahl der Personen, soweit die angenommene Zahl über 15,277 hinausgeht. In dieser Höhe tragen bereits die Angaben des Klägers die Festsetzung des Beklagten. Der Kläger hat angegeben, dass im betroffenen Jahr 2001 3.386 Gäste in seinem Haus übernachtet hätten. Daraus errechnen sich (3.396 : 365 =) 9,277 "Dauergäste", denen die sechs Personen aus der Familie des Klägers hinzurechnen sind. (9,277 + 6 = 15,227). Bei einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 40 m³ im Jahr ergibt sich jährlicher Frischwasserverbrauch von etwa 611 m³ und eine Gebühr von (611 m³ x 6,25 DM/m³ zzgl. 120,00 DM Grundgebühr = 3.938,75 DM =) 2.013,85 EUR. 31 Für die darüber hinaus festgesetzten Gebühren fehlt es dagegen an einer rechtlich nicht zu beanstandenden Schätzung der wahrscheinlich zugeführten Frischwassermenge. Der Beklagte ist, ohne dies verifizieren zu können, von einer durchschnittlichen Belegung des Pensionsbetriebes des Klägers von 75 % im Jahresdurchschnitt ausgegangen. Dieser Annahme hat der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren widersprochen und darauf hingewiesen, dass die durchschnittliche Belegungsrate in E1. nach den Ermittlungen des statistischen Landesamtes unter 40 % liege. Konkret hätten in seinem Haus im Jahr 2001 3.386 Gäste übernachtet. Dem hat der Beklagte nichts mehr entgegen gehalten. 32 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Abschlagszahlungen auf die Abwassergebühr 2002 (in Höhe von 910,00 EUR je Vierteljahr) ist § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 9. April 2001 - BGebS -, die am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist. Danach erhebt die Gemeinde am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in Höhe von ¼ des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergeben hat. Bei einem zulässigerweise gemessenen und geschätzten Frischwasserverbrauch von 611 m³ im Jahr 2001 ergeben sich aufgrund der neuen Gebührensätze von 4,01 EUR je m³ Schmutzwasser und einer Grundgebühr von 10,00 EUR je Monat und Grundstücksanschluss Abschläge in Höhe von insgesamt 2.570,11 EUR und damit vierteljährliche Zahlungen von 642,53 EUR. Somit ist auch die Festsetzung der Abschlagszahlungen in Höhe von 1.070 EUR fehlerhaft erfolgt. 33 Dem Antrag des Klägers, "die gerichtliche Überprüfung der Abwasserjahresrechnung 2002/Bescheid vom 15. Januar 2003 durch Erweiterung in das laufende Klageverfahren einzubeziehen", war nicht stattzugeben. Es handelt sich dabei um eine Klageänderung im Wege der Klageerweiterung, die nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist hier nicht der Fall. Weder hat der Beklagte in die Änderung eingewilligt noch hält das Gericht sie für sachdienlich. Es ist damit zu rechnen, dass die Erkenntnisse dieses Verfahrens Einfluss auf das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 15. Januar 2003 haben werden. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.