Urteil
9 K 2258/00.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0724.9K2258.00A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte die Klage zurückgenommen haben. Der Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2000 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 und der in Ziffer 4 enthaltenen Androhung der Abschiebung nach Afghanistan aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1966, 1971, 1989 und 1993 geborenen Kläger sind nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. gehört dem Volk der Hazara an und die Klägerin zu 2. ist moldawischer Volkszugehörigkeit. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragten die Kläger am 08.05.2000 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Gewährung politischen Asyls. 3 Zur Begründung gab der Kläger zu 1. im Verfahren vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, er habe 1984 ein Stipendium für ein Studium in Moldawien bekommen. Dort habe er bis 1989 Landwirtschaft studiert und mit einem Diplom abgeschlossen. Am 18.04.1989 habe er seine Ehefrau - die Klägerin zu 2. - geheiratet. Im Januar 1990 sei er mit seiner Frau und seiner Tochter - der Klägerin zu 3. - nach Afghanistan zurückgekehrt. Danach habe er bis 1992 seinen Wehrdienst als einfacher Soldat geleistet. Er habe dann mit seiner Familie bei seinen Eltern im Stadtteil U. von Kabul gelebt und ein Teppichgeschäft geführt. Unter der Herrschaft der Mudjaheddin und später der Taliban sei das Leben für sie sehr gefährlich gewesen, weil er Schiit und Hazara sei und zudem in Moldawien studiert und eine Frau aus diesem Land geheiratet habe. Die Taliban seien mehrfach zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen und beschimpft. Sie hätten immer wieder Bestechungsgelder zahlen müssen. Auch sein Teppichgeschäft sei geplündert worden. Am 24.03.2000 hätten sie Kabul verlassen und seien über Jalalabad nach Peshawar und dann nach Islamabad gefahren. Von dort seien sie in ein ihnen unbekanntes Land geflogen und mit verschiedenen Verkehrsmitteln und zuletzt zu Fuß nach Deutschland gereist. 4 Die Klägerin zu 2. gab ergänzend an, sie habe ab 1986 in Moldawien die Musikhochschule im Fach Violine besucht und 1989 ihren Abschluss gemacht. In diesem Jahr habe sie ihren Ehemann geheiratet und sei 1990 mit ihm nach Afghanistan gegangen. Dort habe sie nicht mehr gearbeitet. Nach der Machtübernahme durch die Mudjaheddin sei das Leben für sie nicht einfach gewesen, da ihr Ehemann in der ehemaligen Sowjetunion studiert habe und zudem dem Volk der Hazara angehöre. Sie selbst sei für die radikal islamischen Fundamentalisten eine Ungläubige. Bereits zur Zeit der Mudjaheddin hätten sie Bestechungsgelder zahlen müssen. Nach ihrer Machtübernahme hätten die Taliban den Laden ihres Mannes ausgeplündert und seien auch des Öfteren zu ihnen nach Hause gekommen. Einmal hätten sie ihr Radio und das Fernsehen zerstört. Jedes Mal hätten sie Bestechungsgelder zahlen müssen. Sie habe nicht ausgehen und arbeiten und ihre Kinder hätten nicht zur Schule gehen können. Deshalb hätten sie sich dann zur Ausreise entschlossen. Am 03.05.2000 seien sie in Deutschland angekommen. 5 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 09.06.2000 eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise aufgefordert. 6 Gegen den am 15.06.2000 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 26.06.2000 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie ihr Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte betrifft. Zur Begründung der im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, dass sie über die Caritas Verbindung zur katholischen Kirchengemeinde in X. -E. bekommen hätten und die Kläger zu 1. und 4. sowie ein weiteres im Bundesgebiet geborenes Kind am 11.01.2003 christlich getauft worden seien. Sie gehörten nunmehr ebenso wie die Klägerinnen zu 2. und 3., die bereits in Moldawien getauft worden seien, der katholischen Kirche an. Die Klägerin zu 2. habe sich in Afghanistan zwangsweise zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam bekennen müssen. In Deutschland habe sie sich wieder zum christlichen Glauben bekannt. Der Kläger zu 1. habe dann nach vielen Gesprächen mit dem Pastor und Angehörigen der Kirchengemeinde ebenfalls den christlichen Glauben angenommen. Wegen seines Übertritts hätten sie bereits in Deutschland Streit mit afghanischen Landsleuten gehabt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müssten sie mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Der Kläger zu 1 wies weiter darauf hin, dass er wegen eines schweren Asthma bronchiale ständig auf ärztliche Behandlung angewiesen sei. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 09.06.2000 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. 12 Hinsichtlich der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die der Kammer vorliegenden und den Beteiligten zugänglich gemachten Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in Afghanistan Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit die Kläger im Hinblick auf ihre Einreise auf dem Landweg ihre Klage hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes - GG - in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben. 16 Soweit die Klage aufrecht erhalten wurde, ist sie zulässig und überwiegend begründet. 17 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 09.06.2000 ist rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - verneint wurde. Der Bescheid ist auch aufzuheben, soweit das Nichtbestehen eines Abschiebungshindernisses festgestellt und den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde. 18 Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift entsprechen denen des Grundrechts auf Asyl aus Art. 16 a GG, soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter, den politischen Charakter der Verfolgung und den Prognosemaßstab betrifft. 19 Vgl. BVerwG, U.v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; U.v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; U.v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42; U.v. 15.04.1997 - 9 C 15.97 -, BVerwGE 104, 254. 20 Ein Anspruch ist daher gegeben, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände seines Falles bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw., falls der Asylbewerber vor seiner Ausreise bereits verfolgt worden ist, eine erneute Verfolgung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. 21 Vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; B.v. 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, U.v. 27.04.1982 - 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250; U.v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97. 22 Eine Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann "politisch", wenn sie einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. 23 Vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980, a.a.O.; B.v. 11.07.1989, a.a.O.; B.v. 10.08.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 jeweils m.w.N. 24 Für das Bestehen eines Staates oder eines staatsähnlichen Gefüges ist in erster Linie maßgeblich, ob ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität vorliegt, d.h. ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. Erforderlich ist eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, wobei der Lage im Innern und der Dauer des Bestandes der Herrschaftsorganisation entscheidende Bedeutung zukommen. 25 Vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815 und U.v. 20.02.2001 - 9 C 21.00 -, NVwZ 2001, 818 im Anschluss an BVerfG, B.v. 10.08.2000 a.a.O. 26 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht die Kammer davon aus, dass seit dem Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk wieder über eine legitime (Übergangs-)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt. 27 Vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002 - A 4 K 31167/97 -, Asylmagazin 12/2002, 15; a.A. VG Aachen, U.v. 04.12.2002 - 5 K 2188/95.A; die Frage offen lassend OVG NRW, U.v. 20.03.2003 - 20 A 4329/97.A - und U.v. 15.05.2003 - 20 A 3328/97.A -. 28 Die Große Ratsversammlung (Loya Jirga), deren Einberufung zur Erörterung existenzieller Fragen afghanische Tradition ist, hat als Vorläufer eines Parlamentes auf der Basis des Petersberg-Abkommens vom 05.12.2001 mit der Bestimmung einer Übergangsregierung (Transitional Authority) unter Hamid Karzai als Vorsitzendem die ersten Grundlagen für die Bildung neuer staatlicher Strukturen geschaffen, die durch die weiter beschlossene Ausarbeitung einer afghanischen Verfassung und die Einberufung einer "verfassungsgebenden" Loya Jirga nach 18 Monaten sowie die Abhaltung von allgemeinen Wahlen nach weiteren 6 Monaten verfestigt werden sollen (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2002). Ungeachtet der erheblichen Meinungsverschiedenheiten der derzeitigen Machthaber, die auch innerhalb der Übergangsregierung zum Ausdruck kommen und ihre Arbeit beeinträchtigen, besteht allgemein eine weitgehende Einigkeit hinsichtlich einer Neustrukturierung der Staatsgewalt in Afghanistan, die auch international breite Unterstützung findet. 29 Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort stationierten internationalen Schutztruppe - ISAF - eigenständig eine übergreifende Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 05.08.2002 an VG Schleswig und vom 09.10.2002 an VG Wiesbaden; Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom 26.08.2002 an VG Schleswig). Zwar ist von der Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls insoweit der Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen bestehen (Danesch vom 09.10.2002 a.a.O.), die aus der Loya Jirga hervorgegangene Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird. Insoweit unterscheidet sich die Situation von den Verhältnissen vor der Entmachtung der Taliban, als die sich bekämpfenden Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz jeweils für sich selbst die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen haben. Auch wenn die Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O.), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal anerkannt (Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.). Die Kammer geht daher davon aus, dass dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in Kabul zugerechnet werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen Verwaltungsstrukturen (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O.) wird die Übergangsregierung auch noch bis auf Wieteres auf die Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische Stammesgesellschaft auch in der Vergangenheit häufig von einem Spannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung und einflussreichen Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt war. Auch wenn sich derzeit noch nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben wird, ist die Regierung Karzai trotz der bestehenden Spannungen zwischen den verschiedenen Machthabern, die sich auch immer wieder in lokalen gewalttätigen Auseinandersetzungen entladen (vgl. Danesch vom 09.10.2002 a.a.O. und Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.), jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht und beginnt ihren Herrschaftsanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch durchzusetzen. 30 Vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002, a.a.O. 31 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai derzeit zwar regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher Intensität fortbestehen. Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobenen Positionen angehört haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2002 und 02.12.2002, s.a. Glatzer vom 26.08.2002 a.a.O.; Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.; UNHCR, Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender vom 23.04.2003). 32 Die Kläger brauchen daher wegen der im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Zugehörigkeit des Klägers zu 1. zur Volksgruppe der Hazara und auch wegen seines Studiums in Moldawien keine Verfolgungsmaßnahmen mehr zu befürchten. 33 Eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht den Klägern jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen des Übertritts des Klägers zu 1. vom moslemischen zum christlichen Glauben. Der Kläger hat durch seine schriftlichen Ausführungen sowie seine Angaben in der mündlichen Verhandlung und die vorgelegte Bescheinigung des Pastors Siegfried Schlummer vom 04.02.2003, die dieser in der Verhandlung erläutert hat, zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Konversion auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Asylverfahren erfolgt ist. 34 Bereits unter der Herrschaft der Taliban mussten Konvertiten zum Christentum mit der Todesstrafe rechen, wenngleich Fälle der Verhängung der Todesstrafe der deutschen Botschaft in Islamabad nicht bekannt geworden sind (Bericht der Deutschen Botschaft Islamabad vom 12.07.2001 - juris -). Es ist auch derzeit nicht erkennbar, dass sich die Einstellung staatlicher Stellen gegenüber Konvertiten unter der Übergangsregierung Karzais in erheblicher Weise geändert hat. Hamid Karzai selbst bezeichnet Afghanistan als islamisches Land (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., T.. 4) und es besteht in der islamischen Rechtslehre Einverständnis darüber, dass der Abfall vom Glauben ein todeswürdiges Verbrechen ist (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 03.01.2002 (betreffend Ägypten) für das VG Schwerin - juris -). Dies wird auch in Afghanistan so gesehen (vgl. UNHCR vom 23.10.2003 a.a.O., Abschnitt II (vi); European Commission, Country Report by the Netherlands on the situation in Afghanistan (19.08.2002), T.. 38). Die Bedeutung des islamischen Rechts im afghanischen Staatswesen wird auch dadurch unterstrichen, dass die Scharia in Kabul praktiziert wird (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa Danesch vom 21.05.2003 an VG Braunschweig, T.. 5; vom 18.02.2003 an VG Gießen, T.. 5 und vom 29.01.2003 an VG Wiesbaden, T.. 7). Selbst wenn noch unklar ist, ob die Scharia die Grundlage der afghanischen Justiz bilden wird (vgl. Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., T.. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan - die aktuelle Situation, Update vom 03.03.2003, T.. 10) ist davon auszugehen, dass Konvertiten staatlicherseits bedroht sind. Dies zeigt sich an dem ersten Entwurf der bis Oktober 2003 fertigzustellenden Verfassung Afghanistans, an der Einrichtung religiös motivierter staatlicher Stellen und der Besetzung staatlicher Posten. Nach dem ersten Verfassungsentwurf sollen u.a. Handlungen wider die islamische Religion verboten sein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., T.. 10). 35 Mitte August 2002 wurde eine bei dem Obersten Gerichtshof angesiedelte und mit staatsanwaltlichen Befugnissen ausgestattete spezielle Abteilung zur "Bekämpfung des Lasters", die unter den Taliban als Sittenpolizei fungierte, eingerichtet, deren wesentliche Funktion in der Vermittlung afghanischer Werte bestehen soll (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., T.. 6; Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., T.. 7). Im Religionsministerium wurde zudem eine Abteilung zur "Überwachung der Einhaltung religiöser Vorschriften" gegründet, die eine Unterabteilung "Erkennen von Unglauben" umfasst (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O., T.. 12). Weiter sind die islamischen Richter wieder eingesetzt und der ehemalige Mujaheddin-Kommandant Abdul Rasul Sayyaf, bei dem es sich um einen streng fundmentalistischen wahabitischen Geistlichen handelt, ist in Kabul erneut zu großem Einfluss gelangt (vgl. Danesch vom 29.01.2003 a.a.O., T.. 8). Überdies treten der Vizepräsident des Obersten Gerichts, Fazl Ahmad Manawi, und der Oberste Richter Afghanistans, Maulawi Fazl Shinwari, für radikal-islamische Verhaltensweisen ein (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., T.. 11). Der im Juni 2002 von Karzai entgegen der geltenden Verfassung ernannte 80-jährige Shinwari besitzt keine Ausbildung in säkularem Recht und hat in der Hauptstadt ein Rechtssystem etabliert, in dem nach islamischen Recht geurteilt wird (vgl. Danesch vom 21.05.2003 a.a.O., T.. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O., T.. 11). Erst jüngst hat er angekündigt, Verfahren gegen zwei der Gotteslästerung beschuldigte Journalisten, die nur nach internationalen Protesten auf Anordnung Hamid Karzais freikamen, nach islamischen Recht zu führen (vgl. dpa, Meldung vom 03.07.2003, Meldungsnummer dpa0613 -). Überdies hat Manawi im Rahmen einer öffentlichen Stellungnahme lediglich erklärt, dass es drakonische Strafen wie Steinigung und Amputationen nicht geben solle (vgl. Auswärtiges Amt vom 02.12.2002, T.. 6). 36 Selbst Afghanen, die für christliche Nichtregierungsorganisationen arbeiten, müssen darauf achten, nicht den Verdacht auf sich zu lenken, mit dem christlichen Glauben zu sympathisieren (vgl. European Commission, Report on fact-finding mission to Kabul and Masar-i-Sharif, Afghanistan an Islamabad, Pakistan (22.09. - 05.10.2002), Source: Denmark, T.. 52 -). 37 Insgesamt betrachtet besteht daher für den Kläger zu 1. bei einer Rückkehr und einem Bekannt werden seiner Konversion in Afghanistan eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er wegen des Abfalls vom islamischen Glauben Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre, die der Übergangsregierung zugerechnet werden müssten. Von den Auswirkungen dieser Maßnahmen wären auch die weiteren, ebenfalls christlich getauften Mitglieder seiner Familie nicht verschont. 38 Die Beklagte ist daher unter Aufhebung der entgegenstehenden Feststellung in Ziffer 2 der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, hinsichtlich der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Auch Ziffer 3 der Bescheide ist aufzuheben, da sich das Bundesamt wegen der unrichtigen Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG zu Unrecht verpflichtet sah, eine Feststellung nach § 53 AuslG zu treffen und daher das durch § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG eingeräumte Ermessen, von dieser Feststellung abzusehen, nicht ausgeübt hat. Dagegen ist Ziffer 4 der Bescheide nur insoweit aufzuheben, als den Klägern eine Abschiebung nach Afghanistan angedroht worden ist. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist nämlich in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Im Übrigen lässt jedoch gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen die Rechtmäßigkeit der Androhung unberührt. 39 Von einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG wurde gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG abgesehen, da eine solche Feststellung nach der Systematik des Asylverfahrensgesetzes bei einer positiven Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG entbehrlich ist und der entsprechende Antrag erkennbar nur für den Fall eines Unterliegens im Übrigen gestellt worden ist. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. 41