Urteil
6 K 647/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0811.6K647.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 02.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 01.02.2002 wird aufgehoben, soweit damit Bewilligungen von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von mehr als 5.506,80 DM (= 2.815,58 EUR) aufgehoben worden sind und die Klägerin zur Erstattung eines Betrages in Höhe von mehr als 5.506,80 DM (= 2.815,58 EUR) aufgefordert worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 4/5 und der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die 1950 geborene, geschiedene Klägerin erhielt vom Beklagten in der Zeit vom 01.05.1993 bis zum 31.08.1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Hilfebeträge für die Monate Juli und August 1999 zahlte die Klägerin an den Beklagten zurück. Seit dem 01.05.1999 bezieht die Klägerin eine laufende Erwerbsunfähigkeitsrente. Die LVA X. hatte die Rente der Klägerin rückwirkend zum 01.07.1998 bewilligt und dem Beklagten mit Bescheid vom 04.05.1999 für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 30.04.1999 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 3.535,37 DM ausgezahlt. 3 Bereits mit Schreiben des geschiedenen Ehemannes der Klägerin, B. G. , vom 26.06.1993 erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass die Klägerin als Sängerin und Bandleaderin unter dem Künstlernamen E. T. auftrete. Zum Nachweis fügte Herr G. verschiedene Zeitungsausschnitte bei, aus denen sich ergab, dass die Klägerin im Rahmen der Jazzbands "U. K. " und "E. T. Band" und auch als Solistin aufgetreten war. Die Klägerin bestritt gegenüber dem Beklagten, aus ihrer Tätigkeit als Sängerin irgend welche Einkünfte erzielt zu haben. 4 Mit Schreiben vom 17.01.1995 forderte der Beklagte die Klägerin ausdrücklich auf, Gagennachweise ab dem 28.04.1993 vorzulegen, und zwar auch bei Aushilfstätigkeiten in anderen Bands. 5 Durch einen Bericht in der Tageszeitung "X. -C. " erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass die Klägerin zusammen mit dem Zeugen S. ("S. ") T. als Blues-Duo "E. & S. " am 07.03.1996 im Café "W " in Q. aufgetreten war. Die Klägerin bestritt gegenüber dem Beklagten, für den Auftritt eine Gage erhalten zu haben. 6 Am 20.04.1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ab Mai 1998 in der L. Q. einen Raum angemietet habe, um dort Gesangs- und Atemunterricht zu erteilen. Sie habe z. Zt. drei Schüler und würde monatlich höchstens 150,00 DM erwirtschaften. Ein entsprechendes Gewerbe meldete die Klägerin zum 01.05.1998 an. 7 Im Juni 1998 erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass die Klägerin am 01.05.1998 mit der Band "K. u. " im T. - und B. Q. aufgetreten war. Die T. - und B. GmbH lehnte es gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe ab, die Gagenhöhe bekannt zu geben. 8 Mit Schreiben vom 08.06.1999 teilte der Beklagte der Staatsanwaltschaft Q. mit, dass beim Sozialamt in der Vergangenheit mehrfach anonyme Anzeigen eingegangen seien, wonach die Klägerin durch Band-Auftritte Einkünfte erziele. Solche Einkünfte seien von der Klägerin stets bestritten worden und hätten bisher auch nicht nachgewiesen werden können. Auch biete die Klägerin im "I. " Atem- und Gesangsunterricht an und habe angegeben, dass sie ca. 30 Leute bei einem Stundensatz von 50,00 DM unterrichte. Die Staatsanwaltschaft wurde von dem Beklagten um weitere Ermittlungen gebeten. 9 Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Q. daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (Az.: 111 Js 771/99) wurde am 29.07.1999 bei der Klägerin eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt, bei der u.a. verschiedene Kontoauszüge der Klägerin sichergestellt wurden. Ferner wurden die Zeugen U. H. und B. T. vernommen, welche bei der Klägerin im Jahre 1998 Gesangsunterricht erhalten hatten. Der Zeuge H. gab an, dass er der Klägerin für den ihm in der Zeit von März bis August 1998 erteilten Gesangsunterricht monatlich 200,00 DM, d. h. insgesamt 1.200,00 DM, gezahlt habe. Der Zeuge T. erklärte, dass er bei der Klägerin von Februar bis Ende Juni 1998 Gesangsunterricht erhalten und in dieser Zeit monatlich ebenfalls 200,00 DM, d. h. insgesamt 1.000,00 DM, gezahlt habe. Die Geschäftsführung des T. - und B. in Q. teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass zwischen der T. - und B. GmbH und der Klägerin am 25.02.1998 eine Vereinbarung über die Durchführung einer Veranstaltung mit der Band "K. u. " am 01.05.1998 getroffen und eine Aufwandsentschädigung für alle Akteure in Höhe von 1.400,00 DM vereinbart worden sei. Ein Verrechnungsscheck über diesen Betrag sei der Klägerin nach der Veranstaltung am 01.05.1998 persönlich ausgehändigt worden. Außerdem wurde in diesem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren der Zeuge S. T. vernommen. Dieser teilte schriftlich mit, dass er sich in einem vor dem Landgericht C. im Verfahren 4 O 272/98 am 12.06.1998 mit der Klägerin abgeschlossenen Vergleich zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,00 DM verpflichtet habe. Diese Zahlung sei am 17.11.1998 über den Gerichtsvollzieher A. E. erfolgt. Bei einer polizeilichen Vernehmung am 03.09.1999 gab der Zeuge S. T. an, dass er mit der Klägerin seit 1992 befreundet gewesen sei. Sie hätten auch zusammen gearbeitet, und zwar seien sie als Duo "E. & S. " aufgetreten und vorher hätten sie zusammen in der "U. K. " gespielt. Während der Zeit ihrer Zusammenarbeit habe er die Gage kassiert und auch die fälligen Steuern für die K. abgeführt. Er habe für die Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von 653,00 DM vorgestreckt. Die Gesamtsumme, welche die Klägerin während ihrer Zusammenarbeit eingenommen habe, könne er heute nicht angeben; eine genaue Aufstellung werde er nachreichen. Bei der gemeinsamen Produktion einer CD hätten sie die Produktionskosten teilen wollen. Er habe zunächst die Kosten in Höhe von ca. 25.000,00 DM vorgestreckt. Bezüglich der CD habe er sich in einem Vergleich vor dem Landgericht C. verpflichtet, an die Klägerin 2.000,00 DM zu zahlen. Für den gemeinsamen Auftritt im "W " im März 1997 habe er eine Gage in Höhe von 430,00 DM erhalten, von der er der Klägerin 215,00 DM in bar ausgehändigt habe. 10 Bei einer weiteren persönlichen Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 07.12.1999 legte der Zeuge T. eine von ihm handschriftlich erstellte Aufstellung der anteiligen Einnahmen vor, welche die Klägerin in den vergangenen Jahren durch Auftritte als Mitglied in den Gruppen "E. & S. ", "U. K. " und "T. K. " erzielt habe. Der Zeuge T. gab dazu an, dass er diese Aufstellungen anhand seiner Notizen und Protokolle gefertigt habe, welche er u.a. für die Veranlagung zur Einkommensteuer erstellt habe. Für die Veranstaltung am 10.03.1997 in der X. mit dem Duo "E. & S. " habe er eine von der Klägerin unterschriebene Quittung über 500,00 DM. Bei dem Auftritt dieser Gruppe am 07.03.1996 habe die Klägerin 200,00 DM erhalten. Als Bevollmächtigter der "U. K. " habe er für die einzelnen Mitglieder die Jahreseinnahmen gegenüber dem Finanzamt erklärt. Die auf die einzelnen Bandmitglieder entfallenden Beträge seien in den Steuerbescheiden für die Jahre 1992 bis 1996 aufgeschlüsselt. 11 Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2000 bestritt die Klägerin, vom Zeugen T. Honorare für die gemeinsamen Auftritte erhalten zu haben. Herr T. , welcher alles Geld vereinnahmt, aber nichts an sie ausgezahlt habe, habe ihr erklärt, dass er nichts zahlen könne, weil er hohe Kosten für die Produktion der CD gehabt habe. Die Gesangsschüler H. und T. hätten ebenfalls nichts bezahlt. Die von der T. - und B. GmbH gezahlte Gage habe sie nur treuhänderisch als Botin für die Band abgeholt und weitergegeben. Sie habe zwar dort mitgesungen, aber keine Gage erhalten. Von den 2.000,00 DM, die sie auf Grund des gerichtlichen Vergleichs von Herrn T. erhalten habe, hätten vorrangig die Kosten für zwei Anwälte beglichen werden müssen, die seinerzeit tätig gewesen seien. Außerdem habe sie von dem Geld zwei Reifen eines geliehenen Autos bezahlen müssen, nachdem diese Reifen auf einer Fahrt zu einem Auftritt zerstochen worden seien. Soweit sich aus den bei der Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen Kontoauszügen Bareinzahlungen auf ihr Girokonto ergäben, habe es sich um Beträge gehandelt, die sie als Botin für Herrn C. -F. /C. in bar entgegengenommen, auf ihr Konto eingezahlt und dann pflichtgemäß überwiesen habe. 12 Das Amtsgericht C. erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft C. gegen die Klägerin am 02.05.2000 einen Strafbefehl wegen Betruges zum Nachteil des Beklagten. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Q. am 03.11.2000 erklärte die Klägerin erneut, dass sie für die gemeinsamen Auftritte mit dem Zeugen T. von diesem kein Geld erhalten habe. Das Geld sei für die CD's ausgegeben worden. Sie habe bereits 1994 den Wunsch gehabt, eine CD mit dem "C. E. " zu machen. Sie habe auch mit der T. K. , nicht aber mit der U. K. gesungen. Herr T. habe die Termine gemacht, aber nicht gesagt, was er eingenommen habe. Die Band habe aber Geld bekommen. Den Verrechnungsscheck über 1.400,00 DM von der T. - und B. GmbH habe sie im Auftrag quittiert. Da habe sie keine Sozialhilfe mehr erhalten. 13 Das Amtsgericht stellte in der Hauptverhandlung das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. 14 Mit Bescheid vom 02.02.2001 hob der Beklagte seine Bescheide über die Gewährung von Sozialhilfe für die Monate April bis Juli 1995, September, Oktober und Dezember 1995, Januar, März, Mai, Juni, Oktober und November 1996, Januar bis März 1997, Februar bis August 1998, November 1998, März und Juni 1999 auf und nahm die darauf beruhenden monatlichen Sozialhilfegewährungen insoweit zurück, als die von der Klägerin in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte unberücksichtigt geblieben waren. Zugleich forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Betrag in Höhe von 6.719,28 DM (3.435,51 EUR) zu erstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Bemessung der Sozialhilfe nicht berücksichtigt worden sei, dass die Klägerin aus den Auftritten mit der "T. K. " und dem C. E. "E. & S. " nach den vom Zeugen T. im Strafverfahren vorgelegten schriftlichen Aufstellungen in den Jahren 1995, 1996 und 1997 im Einzelnen aufgeführte Einkünfte erzielt habe. Hierbei habe es sich insgesamt um Einkünfte in Höhe von 4.881,16 DM gehandelt. Außerdem habe die Klägerin im Mai 1998 von der T. - und B. GmbH eine Gage in Höhe von 1.400,00 DM und im November 1998 eine Vergleichszahlung in Höhe von 2.000,00 DM erhalten und im März 1999 eine Bareinzahlung in Höhe von 900,00 DM und im Juni 1999 eine weitere Bareinzahlung auf ihr Konto in Höhe von 150,00 DM vorgenommen. Auch diese Geldzuflüsse habe die Klägerin dem Sozialamt nicht mitgeteilt. Ferner habe die Klägerin von den Gesangsschülern H. und T. im Februar 200,00 DM, im März, April und Juni 1998 jeweils 400,00 DM und im Juli und August 1998 jeweils 200,00 DM erhalten. Auch den Erhalt dieser Einkünfte habe die Klägerin verschwiegen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide ab April 1995 gekannt habe, da ihr sicherlich bekannt gewesen sei, dass ihr die Sozialhilfe wegen der erzielten Einkünfte nicht bzw. nicht mehr im bisherigen Umfange zugestanden habe. Im Rahmen der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung habe er die persönlichen Verhältnisse der Klägerin berücksichtigt. Bei der Abwägung müssten hier jedoch die persönlichen Interessen der Klägerin vor dem Hintergrund, dass die Rechtmäßigkeit der Sozialhilfegewährung wiederherzustellen gewesen sei, zurücktreten. Eine besondere Härte für die Klägerin werde durch die Einräumung von angemessenen monatlichen Raten vermieden. Das Erstattungsverlangen beruhe auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. 15 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 06.02.2001 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Sie sei bei der Band nicht angestellt gewesen. Sie habe mit Herrn T. eine Vereinbarung gehabt, dass zunächst sämtliche Einnahmen für die Produktion einer CD zu verwenden seien. Auf Grund dieser Absprache mit Herrn T. seien alle Gagen, welche an sich auf sie entfallen seien, von Herrn T. einbehalten worden, um die CD produzieren zu können. Sie und Herr T. seien also Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem Ziel der Produktion von einer gemeinsamen CD gewesen. Leider habe der Erlös aus dem Verkauf dieser CD nicht einmal die Produktionskosten gedeckt, sodass die GbR bisher nichts ausgezahlt habe. Das Gleiche gelte für die Gesangsstunden. Die insoweit erfolgten Zahlungen hätten nicht einmal die Anwaltskosten abgedeckt. 16 Diesen Widerspruch wies der Landrat des Kreises Q. durch Widerspruchsbescheid vom 01.02.2002 im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides vom 02.02.2001 zurück. 17 Hiergegen hat die Klägerin am 04.03.2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. 18 Wegen der ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.07.2003 verwiesen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 den Bescheid des Beklagten vom 02.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 01.02.2002 aufzuheben. 21 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, 22 die Klage abzuweisen. 23 Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen S. T. Beweis über die Fragen erhoben, ob, wann und in welcher Höhe die Klägerin Einnahmen aus einer gemeinsamen Musikertätigkeit erzielt hat. Ferner hat das Gericht durch Vernehmung der Zeugen U. H. und Andreas T. Beweis über die Fragen erhoben, ob, wann und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Zeugen an die Klägerin Honorar für Gesangsunterricht gezahlt haben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 29.07.2003 und vom 11.08.2003 Bezug genommen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Akten 4 O 272/98 Landgericht C. und 111 Js 771/99 Staatsanwaltschaft Q. verwiesen. 25 Entscheidungsgründe: 26 Die Klage ist zwar als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, sachlich aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Q. vom 01.02.2002 ist im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit damit für den Zeitraum von April 1995 bis Juni 1999 Bewilligungen von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von mehr als 5.506,80 DM (= 2.815,58 EUR) zurückgenommen worden sind und von der Klägerin Sozialhilfe in Höhe von mehr als 5.506,80 DM (= 2.815,58 EUR) zurückgefordert worden ist. 27 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 02.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2002 sind die §§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, soweit sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X). Soweit ein Verwaltungsakt nach den vorgenannten Bestimmungen zu Recht aufgehoben worden ist, sind die überzahlten Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). 28 1. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin für die Monate April bis Juli 1995, September und Dezember 1995, Januar, März, Mai, Juni und Oktober 1996, Januar bis März 1997, Februar, Mai und November 1998 sowie März und Juni 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt in dem im angefochtenen Bescheid vom 02.02.2001 genannten Umfange zu Unrecht und für die Monate Oktober 1995, November 1996 sowie Juni 1998 ist die gewährte Hilfe zum Teil zu Unrecht bewilligt worden. Bezüglich der Monate März und April sowie Juli und August 1998 ist der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 02.02.2001 insgesamt rechtswidrig. Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Feststellungen: 29 a) Der Zeuge S. T. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, dass er mit der Klägerin in dem Zeitraum von April 1995 bis März 1997 im Rahmen der Musikgruppen "T. K. " und des C. -E. "E. & S. " insgesamt 34 Mal gemeinsam aufgetreten sei und dass die Klägerin für diese 34 gemeinsamen Auftritte als anteilige Gagen die Beträge in bar erhalten habe, welche er in der von ihm erstellten, in dem gegen die Klägerin anhängig gewesenen Strafverfahren 111 Js 771/99 StA Q. eingereichten Aufstellung im Einzelnen aufgeführt habe. Danach habe er als Manager und Bandleader der "T. K. " an die Klägerin für ihre Mitwirkung an Konzerten dieser Gruppe im Jahre 1995 insgesamt 2.596,00 DM, im Jahre 1996 insgesamt 3.370,00 DM und im Jahre 1997 insgesamt 2.150,00 DM ausgezahlt. Als Mitglied des C. -E. "E. & S. " habe die Klägerin für ihre Mitwirkung an einem Konzert in M. am 08.10.1995 325,00 DM, für insgesamt acht Veranstaltungen im Jahre 1996 3.375,00 DM und für ein Konzert in der X. in Q. am 10.03.1997 500,00 DM erhalten. 30 Das Gericht hat an der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen S. T. , der in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, keine begründeten Zweifel. Denn die Aussage dieses Zeugen in der mündlichen Verhandlung stimmt vollständig überein mit seinen Angaben im Strafverfahren 111 Js 771/99 StA Q. . Auch hat der Zeuge nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, dass er die präzisen Angaben in der im Strafverfahren eingereichten Aufstellung bezüglich der Veranstaltungszeitpunkte, der Veranstaltungsorte und der anteiligen Gagen für die Klägerin auf Grund seiner - im Hinblick auf spätere Steuererklärungen erfolgten - Eintragungen in seinen Terminkalendern habe machen können. 31 Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen T. wird auch nicht durch den Einwand der Klägerin in Frage gestellt, der Zeuge T. habe ihr die anteiligen Gagen für die gemeinsamen Auftritte mit der "T. K. " und dem C. -E. "E. & S. " nie ausgezahlt, damit auf diese Weise die auf sie entfallenden hälftigen Kosten für die Produktion einer gemeinsamen CD hätten aufgebracht werden können. Dieses Vorbringen der Klägerin erweist sich zur Überzeugung des Gerichts als reine Schutzbehauptung. Denn der zwischen der Klägerin und dem Zeugen S. T. in dem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht C. im Verfahren 4 O 272/98 am 12.06.1998 abgeschlossene Vergleich wäre nicht verständlich, wenn der Zeuge T. - wie die Klägerin behauptet - die für sie bestimmten Gagen in Höhe von ca. 10.000,00 DM aus gemeinsamen Auftritten mit der "T. K. " und dem E. "E. & S. " "einbehalten" hätte. Entspräche diese Behauptung der Klägerin der Wahrheit, so hätte diese sich zur Überzeugung des Gerichts in dem Vergleich vom 12.06.1998 nicht damit einverstanden erklärt, dass der Zeuge T. die alleinigen Verwertungs- und Vermarktungsrechte für die bereits produzierten 1.050 CD's erhielt und sie mit einem Betrag von 2.000,00 DM, welcher offenbar als Entgelt für ihre künstlerische (und nicht finanzielle) Beteiligung an der Entstehung der CD gedacht war, abgefunden wurde. Dieser Vergleich zwischen der Klägerin und dem Zeugen T. ist nur verständlich, wenn - entsprechend dem Vortrag des Zeugen T. - angenommen wird, dass dieser die gesamten Kosten für die Produktion der CD in Höhe von mehr als 20.000,00 DM vorfinanziert und die Klägerin sich an den Produktionskosten finanziell nicht beteiligt hat. 32 Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die in der vom Zeugen T. erstellten, im Strafverfahren eingereichten Liste aufgeführten anteiligen Gagen zu den dort genannten Zeitpunkten auch tatsächlich, und zwar jeweils in bar, erhalten hat. 33 Bei diesen Gagenzahlungen hat es sich um Einkommen der Klägerin im jeweiligen Zuflussmonat gehandelt. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 34 vgl. Urteile vom 18.02.1999 - 5 C 14.98 -, - 5 C 16.98 - und - 5 C 35.97 -, ZfSH 1999, 550 = NDV-RD 1999, 91 35 ist sozialhilferechtlich Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, wobei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen ist. Die danach für die zeitliche Zuordnung eines geldwerten Zuflusses als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG maßgebliche Bedarfszeit ist der in Rede stehende Bedarfs-(Bewilligungs-)Zeitraum. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.02.2001 - 5 C 4.00 -, ZfSH 2001, 542 = NWVBl. 2001, 296 (297); ebenso: VG Minden, Urteil vom 18.02.2002 - 6 K 1822/01 - (rechtskräftig). 37 Da der Beklagte der Klägerin im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils für den Kalendermonat bewilligt hatte, waren die Bedarfszeiträume im Sinne der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils mit den Kalendermonaten identisch, sodass es für die zeitliche Zuordnung der jeweiligen Zuflüsse als Einkommen darauf ankommt, in welchem Kalendermonat die Klägerin die Geldzahlungen jeweils tatsächlich erhalten hat. Unter Beachtung dieser aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Grundsätze hat der Beklagte die aus der Aufstellung des Zeugen T. ersichtlichen Geldzahlungen an die Klägerin im angefochtenen Bescheid vom 02.02.2001 bis auf die Zahlungen vom 29.09.1995 (300,00 DM) und vom 29.10.1996 (350,00 DM) zutreffend als (den Sozialhilfeanspruch mindernde) Einnahmen der Klägerin im jeweiligen Zuflussmonat (= Kalendermonat) berücksichtigt. 38 Soweit der Beklagte die beiden Auszahlungen vom 29.09.1995 und vom 29.10.1996 jeweils als Einkommen der Klägerin im Folgemonat, d. h. als Einkommen der Klägerin in den Monaten Oktober 1995 bzw. November 1996, in Ansatz gebracht hat, ist dies mit der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Zuflusstheorie nicht in Einklang zu bringen, da nach dieser Theorie alle im Bedarfs-(Bewilligungs-)Zeitraum zugeflossenen Geldbeträge Einkommen in diesem Zeitraum sind. 39 Ebenso VG Minden, Urteil vom 18.02.2002 - 6 K 1822/01 -. 40 Dies hat hier zur Folge, dass die Einkommensberechnungen des Beklagten für die Monate Oktober 1995 und November 1996 rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Werden die Einkommensberechnungen des Beklagten um die der Klägerin in diesen Monaten nicht zugeflossenen Beträge von 300,00 DM (im Oktober 1995) bzw. von 350,00 DM (im November 1996) berichtigt, so ergibt sich für den Monat Oktober 1995 ein (um den Freibetrag nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in Höhe von 20 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 5 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens bereinigtes) 41 vgl. zur Berechnung dieses Freibetrages: VG Minden, Beschluss vom 22.07.2003 - 6 L 795/03 - 42 anzurechnendes Einkommen in Höhe von 436,81 DM (565,00 DM - 128,19 DM Freibetrag) und für den Monat November 1996 ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 203,11 DM (320,00 DM - 116,89 DM Freibetrag). 43 Die übrigen vom Beklagten für die Zeit von April 1995 bis März 1997 auf der Grundlage der Aussage des Zeugen S. T. vorgenommenen Einkommensberechnungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, sodass sich für diesen Zeitraum eine Überzahlung in Höhe von 4.283,66 DM (statt 4.881,16 DM im angefochtenen Bescheid vom 02.02.2001) ergibt. 44 b) Für die Monate Februar bis April und Juni bis August 1998 ist nur eine Überzahlung in Höhe von 165,18 DM (statt 780,16 DM im angefochtenen Bescheid vom 02.02.2001) feststellbar. 45 Denn auf Grund der Aussagen des Zeugen U. H. in der mündlichen Verhandlung kann nicht festgestellt werden, dass dieser Zeuge auch nur in einem der Monate März und April sowie Juni bis August 1998 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 200,00 DM - wie vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 02.02.2001 zugrundegelegt - gezahlt hat. Zwar hatte dieser Zeuge mit der Klägerin einen Vertrag über die Erteilung von Gesangsunterricht geschlossen und darin die Zahlung eines monatlichen Honorars von 200,00 DM vereinbart. Jedoch hat der Zeuge H. zur Zahlung der Honorarbeträge an die Klägerin im Verlaufe seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung äußerst widersprüchliche Angaben gemacht. Nachdem der Zeuge zunächst ausgesagt hatte, er habe der Klägerin von März bis August 1998 monatlich 200,00 DM (insgesamt 1.200,00 DM) jeweils in bar gezahlt, konnte er sich später nicht einmal mehr erinnern, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum er einen Teil dieses Betrages an die Klägerin überwiesen hatte. Schließlich hat der Zeuge H. ausgesagt, dass er nicht mehr genau wisse, "wann er welche Teilbeträge und in welcher Form" an die Klägerin gezahlt habe. Danach lässt sich für keinen der Monate März bis August 1998 (einschließlich) feststellen, dass der Zeuge an die Klägerin auch nur in einem dieser Monate eine Zahlung in Höhe von 200,00 DM geleistet hat. 46 Dies geht zu Lasten des Beklagten, der die materielle Beweislast dafür trägt, dass die Klägerin im Rücknahmezeitraum in jedem der in Frage stehenden Monate (d. h. im Falle des Zeugen H. in den Monaten März und April sowie Juni bis August 1998 einschließlich) Einkünfte tatsächlich erzielt hat. Das lässt sich aber, wie dargelegt, auf Grund der Aussage des Zeugen H. nicht feststellen. 47 Dagegen steht auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen B. T. zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Zeuge der Klägerin in den Monaten Februar bis April und Juni 1998 jeweils 200,00 DM für erteilten Gesangsunterricht gezahlt hat, wie dies im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 02.02.2001 zugrundegelegt worden ist. Der Einwand der Klägerin, sie habe für die Monate Februar und Juni 1998 keine Miete für die Anmietung eines Raums in der L. in Q. , in welcher der Gesangsunterricht jeweils stattgefunden hat, zahlen müssen, stellt die Richtigkeit der Aussage des Zeugen T. , er habe von der Klägerin auch in den Monaten Februar und Juni 1998 Gesangsunterricht in einem Raum der L. erhalten, nicht ernsthaft in Frage. Denn auch nach diesem Vorbehalt hat der Zeuge T. an seiner Aussage festgehalten, dass er in den Monaten Februar, März, April, Mai und Juni 1998 kontinuierlich bei der Klägerin Gesangsunterricht in der L. erhalten und dementsprechend an die Klägerin für diese fünf Monate jeweils 200,00 DM am Monatsende gezahlt habe. Zum anderen hat auch der Zeuge U. H. - insoweit glaubhaft - bestätigt, dass die Klägerin auch im Monat Juni 1998 Gesangsunterricht in der L. erteilt hat. 48 Da somit nur Einkünfte der Klägerin aus der Erteilung von Gesangsunterricht in Höhe von jeweils 200,00 DM für die Monate Februar, März, April und Juni 1998 feststellbar sind, lässt sich für die Monate März und April sowie Juli und August eine Überzahlung nicht feststellen. Denn für die Monate Juli und August 1998 sind Einkünfte der Klägerin aus der Erteilung von Gesangsunterricht überhaupt nicht feststellbar und für die Monate März und April 1998 ergibt sich bei (Brutto-)Einkünften von jeweils 200,00 DM nach Abzug der Kosten der Raummiete von 135,00 DM bzw. 120,00 DM sowie des Freibetrages gemäß § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG kein anrechenbares Einkommen der Klägerin. Für den Monat Februar 1998 ist der Ansatz des Beklagten (77,59 DM anrechenbares Einkommen) rechtlich nicht zu beanstanden und für den Monat Juni 1998 ergibt sich bei einem (Brutto-)Einkommen der Klägerin aus der Erteilung von Gesangsunterricht in Höhe von 200,00 DM nach Abzug des Freibetrages gemäß § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG in Höhe von 112,41 DM ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 87,59 DM. 49 c) Für den Monat November 1998 hat der Beklagte zu Recht die Vergleichszahlung des Zeugen S. T. in Höhe von 2.000,00 DM als Einkommen der Klägerin im Monat November 1998 und eine sich daraus für diesen Monat ergebende Überzahlung in Höhe von 211,07 DM zugrundegelegt. Die anschließende Verwendung des o.a. Vergleichsbetrages durch die Klägerin, welche den Zugang dieses Betrages im November 1998 nicht bestritten hat, ist für die Frage der Einkommensanrechnung im Zuflussmonat November 1998 ohne Bedeutung. 50 d) Auch die vom Beklagten für die Monate März und Juni 1999 festgestellten Überzahlungen in Höhe von 156,07 DM bzw. in Höhe von 150,00 DM sind rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den bei der polizeilichen Hausdurchsuchung bei der Klägerin sichergestellten Kontoauszügen ergeben sich Bareinzahlungen von 500,00 DM am 03.03., von 400,00 DM am 19.03. und von 150,00 DM am 08.06.1999. Hierbei hat es sich um Einkommen der Klägerin im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG in den Monaten März und Juni 1999 gehandelt. Die Herkunft dieser Einkünfte ist unklar geblieben. Die Klägerin hat dazu im Straf- und Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung völlig unterschiedliche Angaben gemacht. 51 Während sie zunächst behauptet hat, es habe sich bei den genannten Beträgen um treuhänderisch einkassierte Gelder gehandelt, welche sie an einen Herrn C. (weiter- )überwiesen habe, hat die Klägerin diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung aufgegeben, nachdem sie ihre Behauptung, diese Beträge an Herrn C. weitergeleitet zu haben, nicht durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge hat belegen können. Auch der (neue) Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Herkunft der hier in Frage stehenden Bareinzahlungen ist völlig unglaubhaft. Denn die Klägerin hat behauptet, sie habe von dem Vergleichsbetrag in Höhe von 2.000,00 DM Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 480,00 DM sowie den Kauf neuer Reifen für 1.100,00 DM finanziert und den Restbetrag zusammen mit weiteren "Bareinlagen aus ihrem Haushaltsbuch" in zwei Beträgen von 150,00 DM sowie 900,00 DM wieder auf ihr Konto eingezahlt. Dieser Vortrag ist insofern objektiv unrichtig, als nicht eine einmalige Einzahlung in Höhe von 900,00 DM, sondern vielmehr zwei getrennte Einzahlungen in Höhe von 500,00 DM und 400,00 DM im März 1999 erfolgt sind. Zum anderen ist es nicht nachvollziehbar und widerspricht der Lebenserfahrung, dass "Bareinlagen aus dem Haushaltsbuch", also für die Finanzierung der laufenden Haushaltskosten bestimmte Barmittel, wieder auf das Girokonto eingezahlt werden. Außerdem ist nicht verständlich, weshalb die Klägerin einen Teil dieser Mittel in Höhe von 150,00 DM erst im Juni 1999 (und nicht zugleich im März 1999) auf ihr Konto eingezahlt hat. Auf Grund der vorstehend dargelegten, von der Klägerin nicht aufgelösten Widersprüchlichkeit ihres Sachvortrages zur Herkunft der Bareinzahlungen in den Monaten März und Juni 1999 geht das Gericht davon aus, dass es sich bei diesen Bareinzahlungen der Klägerin um Zuflüsse unbekannter Herkunft handelt, welche vom Beklagten zu Recht als anrechenbare Einkünfte der Klägerin in den Monaten März und Juni 1999 berücksichtigt worden sind. 52 e) Schließlich hat der Beklagte auch zu Recht die der Klägerin am 01.05.1998 von der T. - und B. GmbH gezahlte Gage in Höhe von 1.400,00 DM als anrechenbares Einkommen der Klägerin im Monat Mai 1998 berücksichtigt. 53 Die Behauptung der Klägerin, sie habe dieses Geld nur als "Botin" für die Band "K. U. " entgegengenommen, wertet das Gericht ebenfalls als Schutzbehauptung. Denn ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Schreibens der T. - und B. GmbH vom 25.02.1998 an die Klägerin hat diese allein die Verhandlungen mit der T. - und B. GmbH über eine Teilnahme der Gruppe "K. U. " an einer Veranstaltung am 01.05.1998 geführt. Dementsprechend ist der Klägerin der Entwurf der "Veranstaltungsvereinbarung" vom 25.02.1998 vom Veranstalter zugesandt worden und die Klägerin hat diesen Vertrag auch allein im eigenen Namen unterschrieben. Die Behauptung der Klägerin, sie habe bei den Vertragsverhandlungen mit der T. - und B. GmbH nur eine untergeordnete Rolle gespielt, wird durch diese Dokumente widerlegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die anderen Bandmitglieder, für die die Klägerin angeblich nur als Botin gehandelt haben will, aus Zeitgründen nicht in der Lage gewesen sein sollten, den mehr als zwei Monate vor der Veranstaltung ausgehandelten Vertrag selbst zu unterschreiben. Die Klägerin hat als alleinige Vertragspartnerin den Scheck über die vereinbarte Gage in Höhe von 1.400,00 DM im Anschluss an das Konzert am 01.05.1998 von der T. - und B. GmbH selbst entgegengenommen, wie sich aus der von der Klägerin unterschriebenen Quittung zweifelsfrei ergibt. Dass sie diesen Scheck weitergegeben oder die Gage mit den anderen Mitgliedern der Gruppe geteilt habe, lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie nicht wisse, was mit dem Scheck über 1.400,00 DM geschehen sei. Da die Klägerin diesen Scheck - nachweislich - persönlich in Empfang genommen hat und sie selbst in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) behauptet hat, diesen Scheck weitergegeben oder die Gage mit den anderen Mitgliedern der Gruppe geteilt zu haben, geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin der Scheckbetrag als Einkommen in voller Höhe verblieben ist. Deshalb ist auch die vom Beklagten für den Monat Mai 1998 festgestellte Überzahlung von Sozialhilfe rechtlich nicht zu beanstanden. 54 2. Die Klägerin kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB X auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie im Hinblick auf ihre oben festgestellten Einkünfte im Rücknahmezeitraum die Rechtswidrigkeit der Sozialhilfebewilligungen kannte oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 02.02.2001 wird Bezug genommen. 55 3. Der Beklagte hat auch das ihm gemäß § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Rücknahmeermessen erkannt und - gemessen an § 114 VwGO - auch fehlerfrei ausgeübt. 56 4. Soweit der Beklagte nach den vorstehenden Feststellungen Bewilligungen von Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 5.506,80 DM (= 2.815,58 EUR) zu Recht aufgehoben hat, ist die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 59