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Urteil

10 K 3114/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:0814.10K3114.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, im Handelsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich gegen die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst im Allgemeinen sowie gegen die Einberufung eines bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers. 3 Mit gleich lautenden Schreiben vom 16. September 2002 begehrte die Klägerin von mehreren Kreiswehrersatzämtern im gesamten Bundesgebiet die Abgabe einer Erklärung, aus der zum einen hervorgehe, dass die Einberufungsbescheide zum 01. Oktober 2002 auf der Basis einer Wehrgerechtigkeit erlassen worden seien, und in der zum anderen konkrete Zahlen offen gelegt würden, die den Verdacht der Willkür bei der Auswahl der Jugendlichen zum Rekrutendienst widerlegten. Konkret stellte die Klägerin den Kreiswehrersatzämtern drei Fragen, zu deren Beantwortung sie eine Frist bis zum 21. September 2002 setzte: 4 1. Mussten Sie für die Bescheide zum 01. Oktober 2002 willkürlich auswählen? 2. War das Zahlenverhältnis zwischen verfügbaren Wehrpflichtigen und Rekrutenplanstellen in Ihrem Kreiswehrersatzamt passend? 3. Gibt es bei ihnen eine Bugwelle an verfügbaren Jugendlichen zum Wehrdienst, die längst hätten eingezogen werden müssen, und die Sie aus der Not heraus vor sich herschieben? 5 Diese Fragen wurden nicht beantwortet. 6 Am 26. September 2002 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Die Behauptung der Wehrbereichsverwaltung, dass 98 % der verfügbaren Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst einberufen würden, lasse sich nicht mit den statistischen Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung vereinbaren. Die Einberufung der Wehrpflichtigen erfolge vielmehr willkürlich, wenn gerade einmal die Hälfte derer, die für die Ableistung des Grundwehrdienstes zur Verfügung stünden, auch tatsächlich herangezogen würden. Für die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht für Männer in der Bundesrepublik Deutschland fehle es an der verfassungsmäßigen Rechtfertigung, da offensichtlich von einer Wehrgerechtigkeit und einer Landesbedrohung keine Rede mehr sein könne. Sie - die Klägerin - sei von dieser Einberufungspraxis der Beklagten unmittelbar betroffen, da ihr EDV-Leiter einberufen worden sei. Aber auch ohne diese mittelbare Betroffenheit sei sie klageberechtigt, weil es von allgemeinem Interesse sei, die Rechtswidrigkeit der Wehrpflicht - ggf. durch das Bundesverfassungsgericht - klären zu lassen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 1. Das Verwaltungsgericht Minden möge die Legitimität der Wehrpflicht vor dem Hintergrund der ganz offensichtlich verlorenen Wehrgerechtigkeit und der fehlenden Landesbedrohung im Rahmen einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht prüfen lassen. Bis zum Ergebnis dieser Prüfung beantragt die Klägerin, dass sämtliche weiteren Vollzüge zum Wehrdienst und Zivildienst von Seiten des Gerichts gestoppt werden. 9 2. die Beklagte möge Auskunft geben, inwieweit im Einzugsbereich des Kreiswehrersatzamtes N. eine Wehrgerechtigkeit gegeben ist, dies in dem Sinne, dass die Anzahl der zu besetzenden Rekrutenplanstellen ungefähr gleich ist der Anzahl der verfügbaren Jugendlichen. Konkret soll Auskunft gegeben werden zu der Frage, ob Gewähr leistet ist, dass nicht der Zufall darüber entscheidet, wer zum Wehrdienst herangezogen wird und wer nicht. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage bereits wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bzw. fehlender Klagebefugnis unzulässig sei. 13 Mit Beschluss vom 04. Oktober 2002 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (10 L 1160/02). Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Klageverfahren und in dem Antragverfahren 10 L 1160/02 Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht ist trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, eine Entscheidung zu treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 17 Die Klage ist unzulässig. 18 Der Klägerin fehlt bereits die Klagebefugnis, die sowohl für die Verpflichtungsklage auf Aussetzung sämtlicher Einberufungsbescheide als auch für die allgemeine Leistungsklage auf Auskunftserteilung erforderlich ist (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO bzw. § 42 Abs. 2 VwGO analog). Danach ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. 19 Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin wird weder durch die Einberufungsbescheide des hier zuständigen Kreiswehrersatzamtes I. noch durch eine Auskunftsverweigerung in eigenen Rechten verletzt. Insoweit bestehen schon keine subjektiven Rechte der Klägerin, die betroffen sein könnten. 20 Als eine juristische Person des Privatrechts unterliegt die Klägerin schon nicht der allgemeinen Wehrpflicht gemäß § 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -. Ihr gegenüber sind keine Einberufungsbescheide ergangen, sodass hierdurch unmittelbar nur die Rechte Dritter - der Einberufenden - betroffen sein können. Allein die Betroffenheit der Rechte Dritter reicht jedoch für die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO nicht aus. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf mögliche Rechte ihres Arbeitnehmers, auch wenn dieser in einem Wehrpflichtverhältnis stehen sollte, berufen. Durch den Verlust eines Mitarbeiters, der zum Wehrdienst eingezogen wird, ist sie allenfalls mittelbar betroffen. Rechtsschutz gegen die Einberufung kann daher nur der jeweils betroffende Wehrpflichtige anstreben. Der weitere Umstand, dass sich die Klägerin - vertreten durch ihren Gesellschafter - in Fragen der allgemeinen Wehrpflicht und der Wehrgerechtigkeit politisch engagiert, führt ebenfalls nicht dazu, dass sie in eigenen Rechten betroffen ist. 21 Da die Klägerin an dem Wehrpflichtverhältnis, dem Einberufungs- und Unabkömmlichkeitsverfahren ihres Mitarbeiters oder eines sonstigen Wehrpflichtigen nicht unmittelbar, d.h. im Sinne eigener Rechte beteiligt ist, 22 - vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 8 B 28/79 -, BVerwGE 58, 244-247 -, 23 kann sie sich auch nicht auf einen allgemeinen oder speziellen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten berufen. Im Übrigen verweist die Kammer auf die entsprechenden Ausführungen in dem Beschluss vom 04. Oktober 2002 (10 L 1160/02). 24 Ist die Klage bereits wegen der fehlenden Klagebefugnis unzulässig, so bedarf es keiner Entscheidung, ob die weiteren Zulässigkeitserfordernisse einer Verpflichtungsklage bzw. einer allgemeinen Leistungsklage gegeben sind. 25 Das Verfahren ist auch nicht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz - GG - dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, weil es auf Grund der Unzulässigkeit der Klage auf diese Frage nicht mehr ankommt. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind (§§ 135, 132 Abs. 2 VwGO). 28