Beschluss
5 L 1144/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2003:1215.5L1144.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 gem. § 123 VwGO den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die beantragte KTW- Genehmigung vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu erteilen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Für den Antrag ist es erforderlich, dass ein Anordnungsgrund, d.h. konkret die Eilbedürftigkeit oder Dringlichkeit der begehrten Regelung, geltend und glaubhaft gemacht wird. Außerdem muss ein Anordnungsanspruch vorliegen. 6 Nach Auffassung des Gerichts fehlt es vorliegend bereits an einem Anordnungsanspruch, der dem Antragsgegner entgegengehalten werden könnte und dem Antragsteller einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung vermitteln würde. Die insoweit einzig in Betracht zu ziehenden §§ 18 ff. des Rettungsgesetzes NRW - im Folgenden: RettG - können schon deshalb keine Anwendung finden, weil sich die Genehmigungsbehörde bei ihrer Ablehnung zulässigerweise auf den Versagungsgrund aus § 19 Abs. 4 RettG - Funktionsschutzklausel - gestützt hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach der von der Kammer mit den Mitteln des vorläufigen Verfahrens vorgenommenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor. 7 Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich eine Behörde gegenüber Privatunternehmen auf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG erst dann berufen, wenn sie selbst ihre Pflichten zur Schaffung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt hat. 8 Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2001 - 13 B 452/01 -. 9 Als wesentliches Kriterium für das Eingreifen der Vorschrift werden die sog. Eintreffzeiten angesehen, also der Zeitraum zwischen dem Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Leitstelle und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Notfallort. In innerstädtischen Gebieten sollen diese Eintreffzeiten fünf bis acht Minuten betragen. Im ländlichen Bereich werden bis zu zwölf Minuten angesetzt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.1999 - 13 A 5617/98 - in: NWVBl. 2000, 103 ff. 11 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es in diesem Zusammenhang zunächst ohne Belang, dass die Eintreffzeiten ihrer Definition nach nur für die Notfallrettung Geltung beanspruchen können, während in dem Bereich des Krankentransports, den der Antragsteller abdecken will, solche Fristen nicht gelten. Insofern ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung schon deshalb eine einheitliche Betrachtungsweise des öffentlichen Rettungsdienstes geboten, weil der Gesetzgeber Notfallrettung und Krankentransport selbst zu einer medizinisch- organisatorischen Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr ausgestaltet hat (so schon § 6 Abs. 1 RettG 1992). 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.1999 - a.a.O. -. 13 Allerdings hat sich das Oberverwaltungsgericht NRW zu der Frage, welcher Erfüllungsgrad für die Einhaltung der Eintreffzeiten anzunehmen ist, noch nicht festgelegt und insoweit bislang - 14 zuletzt im Beschluss vom 05.07.2001 - 3 B 452/01 - 15 Maßzahlen von 90 bzw. 95 Prozent erörtert. Das erkennende Gericht hat sich indes mit Urteil vom 31.08.2001 - 5 K 4523/98 - für einen Erfüllungsgrad von 90 Prozent entschieden und sieht auch aufgrund des Antragsvorbringens keinen Anlass, im Zusammenhang mit diesem Verfahren von seiner damaligen Entscheidung abzurücken. Im Einzelnen heißt es dazu in vorgenanntem Urteil: 16 "Das erkennende Gericht ist jedoch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit zu der Auffassung gelangt, dass die Anforderungen an den Erfüllungsgrad vor allem im Interesse einer (noch) möglichen Finanzierung des ohnehin chronisch defizitären öffentlichen Rettungsdienstes nicht überspannt werden dürfen und legt seinerseits einen Erfüllungsgrad von 90 Prozent zu Grunde. Dabei hat es sich in seiner Entscheidungsfindung u.a. von dem auch bereits obergerichtlich angesprochenen vom MAGS in Auftrag gegebenen Abschlussbericht "Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen" des Instituts für Wirtschaftsgeographie der Rheinischen Friedrichs-Wilhelms-Universität Bonn 1997 leiten lassen, der leitsatzmäßig ausführt, dass mit einem wirtschaftlich vertretbaren Optimierungsaufwand ein Zielerreichungsgrad von 90 Prozent der bemessungsrelevanten Notfälle zukünftig erreicht werden könne. 17 Vgl. dazu: OVG NW, Beschluss vom 22.10.1999, a.a.O.. 18 Rechtlich wäre es nur schwer vermittelbar, wenn das Gericht beispielsweise durch die Forderung eines Zielerreichungsgrades von 95 Prozent ökonomisch unrealistischen Ansätzen Geltung verschaffte und damit die Anwendung von § 19 Abs. 4 RettG praktisch nahezu unmöglich machen würde. Überdies stünde einem darüber hinausgehenden Ansatz auch der prinzipiell in § 19 Abs. 4 Satz 2 RettG ausdrücklich manifestierte Wille des Gesetzgebers zur Berücksichtigung der Kosten- und Ertragslage des öffentlichen Rettungsdienstes entgegen. Im Grunde handelt es sich dabei um nichts anderes als eine gesetzliche Verkörperung des generellen Grundsatzes zum möglichst sparsamen Umgang mit öffentlichen Ressourcen, dem auch der Rettungsdienst unterworfen ist. Der zur Realisierung eines 90 % übertreffenden Zielerreichungsgrades notwendige finanzielle Aufwand würde in diesem Sinne, weil wirtschaftlich nicht vertretbar, substanzielle Grundlagen öffentlicher Haushaltsführung tangieren und daher letztendlich mit dem angestrebten Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung nicht in Einklang zu bringen sein." 19 Davon ausgehend ist hier die Anwendung der Funktionsschutzklausel durch den Antragsgegner nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist dabei auf den Genehmigungsantrag des Antragstellers in der Fassung seines Widerspruchsschreibens vom 21.10.2003 abzustellen, mit dem er für den gesamten Kreis M. eine Krankentransportgenehmigung für zwei Fahrzeuge beantragt hat. Auch die Ermittlung der Eintreffzeiten hat sich auf ebendieses Gebiet zu beziehen. Die Kammer geht ferner davon aus, dass mit dem Antragsgegner der gesamte Kreis M. als ländlich strukturiert einzustufen und daher mit Eintreffzeiten von bis zu 12 Minuten zu berücksichtigen ist. Auch C. T. , M1. , M2. und E. sind, wie das Gericht aus eigener Anschauung weiß, eher ländlich strukturierte, weiträumig angelegte P. Kleinstädte mit nicht wenigen im Zusammenhang mit der Kommunalreform eingemeindeten Ortschaften, denen ein für die Vorhaltung einer Eintreffzeit von 8 Minuten erforderlicher einigermaßen umfangreicher und verdichteter Innenstadtbereich fehlt. Es wäre daher nach Auffassung des Gerichts im Rahmen dieses Verfahrens unter Würdigung des relativ dürftigen Antragsvorbringens rechtlich nicht zu vertreten, würde man für die genannten kleinen Städte im Sinne des Rettungsgesetzes die für innerstädtisches Gebiet maßgebliche Eintreffzeit von 8 Minuten ansetzen. 20 Hiernach erreicht der Antragsgegner unter Zugrundelegung seiner im Übrigen nicht beanstandeten Berechnung einen Erfüllungsgrad von 91,7 Prozent und kann daher dem Antragsteller mit Recht die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG entgegenhalten. 21 Nach Auffassung der Kammer war daher schon deshalb die beantragte einstweilige Anordnung abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des OVG NW. 22