Urteil
7 K 2830/02.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0109.7K2830.02A.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.08.2002 wird in Bezug auf die Klägerin zu 1. hinsichtlich der Nr. 3 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin zu 1. Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG für Serbien und Montenegro (Kosovo) festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die geborene Klägerin zu 1. sowie ihr geborener Ehemann, der Kläger zu 2., sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Sie stammen aus dem Kosovo und gehören nach ihren Angaben zur Gruppe der Ashkali. 3 Zur Begründung ihres Asylantrags vom November 1999 gaben die Kläger u. a. an, sie seien Ende März 1999 zunächst nach Albanien geflohen, im Juni 1999 seien sie dann in den Kosovo zurückgekehrt. Dort hätten sie jedoch feststellen müssen, dass ihr Haus zerstört worden sei und dass sie dann ständig von Albanern und der UCK bedroht worden seien. Der Bruder des Klägers zu 2. sei von der UCK auch mitgenommen worden, es sei ihnen nicht bekannt, was mit ihm geschehen sei. Sie seien damit bedroht worden, dass sie umgebracht würden, wenn sie ihr Haus verlassen würden. Die Klägerin zu 1. gab ergänzend an, ihr Ehemann sei auch mehrfach von Albanern mitgenommen worden, wobei er auch verprügelt worden sei. Schließlich hätten sie sich entschlossen, den Kosovo zu verlassen. 4 Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.08.2002 wurde das Asylbegehren der Kläger abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen und die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert. 5 Mit ihrer Klage vom 26.08.2002 begehren die Kläger weiterhin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung verweisen sie zum einen auf ihr bisheriges Vorbringen und die Lage der Minderheiten im Kosovo. Zum anderen machen sie geltend, dass die Klägerin zu 1. ernsthaft erkrankt sei. Wegen der insoweit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen wird auf Bl. 34 sowie auf Bl. 39 f. der Gerichtsakte verwiesen sowie auf die Bescheinigungen vom 12.12.2003 und vom 15.12.2003. In den mündlichen Verhandlungen erhielten die Kläger weitere Gelegenheit zur Begründung der Klage. Insoweit wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11.08.2003 und vom 09.01.2004. Die Kläger beantragen, 6 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Lageakte Jugoslawien Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet. 12 Es zeigt sich zunächst, dass weder die Klägerin zu 1. noch der Kläger zu 2. einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz haben und dass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben sind. 13 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/96 u. a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). 15 Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen und Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Unmenschliche Behandlung, insbesondere Folter, kann sich, auch wenn sie im Zusammenhang mit Maßnahmen angewandt wird, die einem an sich legitimen Rechtsgüterschutz dienen, als asylrelevante Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylrelevanter Merkmale oder im Blick auf diese in verschärfter Form eingesetzt wird. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.2003 - 2 BvR 134/01 -, NVwZ-Beilg. I 2003, 84. 17 Politische Verfolgung i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Jedoch können auch Verfolgungsmaßnahmen Dritter einen Asylanspruch nach dieser Bestimmung begründen. Sie fallen als mittelbare staatliche Verfolgung allerdings nur dann in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn der Staat für das Tun der Dritten wie für eigenes Handeln verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Staat Verfolgungsmaßnahmen Dritter anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt. Eine tatenlose Hinnahme liegt nicht bereits dann vor, wenn die Bemühungen des grundsätzlich schutzbereiten Staates zur Unterbindung asylerheblicher Übergriffe Dritter mit unterschiedlicher Effektivität greifen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Staat mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz gewährt. Davon kann dann keine Rede sein, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist, oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143 (169). 19 Zudem kann sich politische Verfolgung nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen eine durch gemeinsame asylerhebliche Merkmale gekennzeichnete Gruppe von Menschen richten. 20 Vgl. zu den Voraussetzungen einer sog. Gruppenverfolgung: OVG NRW, Urteile vom 27.09.1996 - 2 A 10242/90 -, UA S. 19 ff., und vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -, UA S. 9 f. 21 Wer allerdings - insbesondere als Angehöriger einer solchen Gruppe - von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist nicht asylberechtigt, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische Fluchtalternative). Das setzt voraus, dass er in den dafür in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Insoweit kommt es u. a. darauf an, ob dem Asylsuchenden allgemein am Ort einer möglichen inländischen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. S. 342 ff. 23 Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund asylerheblicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 24 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. S. 344 ff.; BVerwG, u. a. Urteil vom 03.11.1992 - 9 C 21.92 -, NVwZ 1993, 486 (487); OVG NRW, Urteil vom 22.04.1999 - 8 A 812/96.A -. 25 Es ist Sache eines Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung eine von ihm erlittene oder eine ihm unmittelbar drohende politische Verfolgung ergibt. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. 26 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990, 171 = InfAuslR 1989, 349, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990, 379 = InfAuslR 1990, 38, und vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 - InfAuslR 1990, 344. 27 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe sowie unter Würdigung des Vorbringens der Kläger kommt hier eine Asylberechtigung nicht in Betracht, denn die Kläger sind vor politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland hinreichend sicher. 28 Dies gilt in Bezug auf eine mögliche Verfolgung durch Serben bzw. durch den serbischen Staat schon deshalb, weil sich die jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo zurückgezogen haben. Der Kosovo steht seit Juni 1999 unter internationaler Verwaltung, wobei diese durch die UNMIK und die KFOR ausgeübt wird. 29 Vgl. dazu die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2001, vom 04.06.2002 und vom 27.11.2002. 30 Soweit es in dem zurückliegenden Zeitraum zu einigen Übergriffen von Serben gegen Albaner gekommen ist, ist dies jedenfalls nicht als politische Verfolgung in der oben dargestellten Bedeutung anzusehen, da Serben im Kosovo offensichtlich keine Herrschaftsgewalt ausüben. Dass sich die Soldaten der KFOR in absehbarer Zeit aus dem Kosovo zurückziehen könnten, sodass dann eine Möglichkeit für die Serben bestehen könnte, den Kosovo erneut unter ihre Herrschaft zu bekommen, ist nach allen vorliegenden Informationen auszuschließen. 31 Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides besteht auch nicht die Gefahr, dass die Kläger nicht in den Kosovo, sondern in andere Teile des Staatenbundes von Serbien und Montenegro abgeschoben werden. 32 Soweit die Kläger als Angehörige einer ethnischen Minderheit Übergriffe von albanischen Bewohnern des Kosovo befürchten, ist zuzugeben, dass es ungeachtet des Aufgebots an internationalen Kräften in der Vergangenheit zu zahlreichen gewalttätigen Übergriffen von Albanern gekommen ist, unter denen selbst Albaner zu leiden hatten. Auch diese Vorfälle sind jedoch nicht als staatliche Übergriffe im Sinne einer politischen Verfolgung gemäss Art. 16 a Abs. 1 GG zu werten, da ungeachtet der bereits im Oktober 2000 durchgeführten Kommunalwahlen und der Parlamentswahlen von November 2001 mit Bildung einer Regierung davon auszugehen ist, dass eine albanische Staatsgewalt im Kosovo noch nicht etabliert ist, sodass derartige Übergriffe jedenfalls nicht als staatliche Verfolgung zu werten wären. Entsprechendes gilt hinsichtlich von Übergriffen von solchen Teilen der UCK, die in örtliche Polizeigruppen integriert worden sind. Im Übrigen ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass derartige Übergriffe durch die Stellen der UNMIK bzw. KFOR gefördert oder auch nur geduldet würden. 33 Zudem steht dem Asylbegehren der Kläger auch die Regelung des Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG entgegen, denn die Kläger sind über einen sicheren Drittstaat auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. 34 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind nach alledem ebenfalls nicht gegeben. 35 Vom Bundesamt zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG liegen offensichtlich nicht vor. 36 Des Weiteren hat der Kläger zu 2. keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. 37 Voraussetzung dafür wäre - wie oben dargelegt -, das Bestehen einer konkreten, erheblichen Leibes- bzw. Lebensgefahr. Daran fehlt es hier. 38 Ein Schutz vor Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG kommt nicht in Betracht, da nach aktueller Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Kläger nach seiner Rückkehr in den Kosovo auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) in eine extreme Gefahrenlage gerät, die ihn mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Zwar ist richtig, dass für die gesamte Bevölkerung des Kosovo noch gewisse Gefahren durch die von den Serben hinterlassene Verminung des Geländes und der Wohnhäuser bestehen, die zusammen mit anderen Faktoren, wie z. B. Zerstörung zahlreicher Wohnhäuser und Verwüstung der Felder zu allgemein schlechten Bedingungen führen. Diese Gefahren drohen der gesamten Bevölkerung des Kosovo jedoch nicht in einem Ausmaß, dass hierdurch eine extreme allgemeine Gefahrenlage gebildet werden könnte, in der einer Person bei ihrer Abschiebung in den Kosovo der sichere Tod oder andere schwerste Rechtsverletzungen drohten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass angesichts der breit gefächerten, intensiven internationalen Hilfe 39 vgl. dazu die Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.09.2001, vom 04.06.2002 und vom 27.11.2002 40 auch im Kosovo die Grundvoraussetzungen für ein Überleben Gewähr leistet sind, was insbesondere die Versorgung mit Wohnraum, die Lebensmittelversorgung und die medizinische Betreuung betrifft. Allerdings berichtet hier das Auswärtige Amt wie auch andere Organisationen, dass z. B. die Unterbringungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der großen Zahl der Rückkehrer in den Jahren 2000 und 2001 größtenteils erschöpft seien; weder diesen Auskünften noch den zahlreich vorliegenden Presseberichten 41 vgl. etwa die Meldungen im Focus vom 26.11.2001, in der FR vom 16.11.2001, der NZZ vom 14.11.2001 und vom 02.03.2002 42 können jedoch hinreichende Anzeichen dafür entnommen werden, dass im Kosovo elementare Menschenrechte nicht gewahrt würden. 43 Etwas anderes gilt jedoch für die Klägerin zu 1., für die zur Überzeugung des erkennenden Gerichts feststeht, dass zu ihren Gunsten das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eingreift. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass auf Grund der vorliegenden ärztlichen bzw. psychologischen Stellungnahmen davon auszugehen ist, dass die Klägerin zu 1. auf Grund der von ihr erlebten Kriegsvorkommnisse im Kosovo an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, was zum einen aus den Bestätigungen der psychologischen Psychotherapeutin Dr. L. vom 24.09.2003 und 12.12.2003 folgt, zum anderen aber auch aus den ärztlichen Berichten von Dr. E. vom 05.08.2003 und vom 15.12.2003. Zweifel an der Richtigkeit dieser Befunde bestehen bei dem erkennenden Gericht nicht, insbesondere sprechen auch die Angaben des Klägers zu 2. und vor allem auch der Eindruck in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zu 1. für die Richtigkeit dieser Befunde. Des Weiteren folgt aus den vorgelegten Bescheinigungen, dass eine lediglich medikamentöse Therapie, wie sie möglicherweise auch im Kosovo durchgeführt werden könnte, offensichtlich derzeit nicht ausreicht, um auch nur zu einer Stabilisierung des Zustandes der Klägerin zu 1. zu führen. Dass weiter gehende therapeutische Maßnahmen jedoch derzeit im Kosovo möglich sind, ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht anzunehmen. Insoweit folgt zum einen aus der Stellungnahme des UNHCR vom 22.07.2003 an den Ausländerbeauftragten der Stadt Leipzig, dass schwerwiegende psychische Krankheiten im Kosovo derzeit nicht ausreichend behandelbar sind, da es dort nur sehr begrenzt psychiatrische Dienste gibt. Eine psychotherapeutische Behandlung im Kosovo ist danach nicht durchführbar, psychische Krankheiten werden nur durch die Gabe von Psychopharmaka unzureichend behandelt. Dieser Einschätzung, die auch durch die Angaben in der Zusammenstellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom März 2003 zum Gesundheitswesen im Kosovo (hier S. 28) bestätigt werden, steht auch die nunmehr vorliegende Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20.11.2003 an das VG Kassel nicht zwingend entgegen. Zwar wird dort u. a. ausgeführt, dass die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kosovo auch durch eine Gesprächstherapie erfolgen kann, wobei dieses Therapieangebot allen Volkszugehörigen offen steht. Des Weiteren wird jedoch ausgeführt, dass diese Gesprächstherapie in Pristina durch zwei privat praktizierende Fachärzte durchgeführt wird, sodass insoweit Kosten für den Patienten entstehen. Wenn darüber hinaus auch mitgeteilt wird, dass in den Städten Pristina, Prizren, Jakove, Peje, Jilan, Ferizey und Mitrovica nunmehr auch ambulant behandelnde "Mental Health Care Centers" vorhanden sind, die für den Patienten kostenfrei arbeiten, wird ebenso mitgeteilt, dass in diesen Zentren nur eine einfache Form der Psychotherapie, der Arbeits- und Gruppentherapie und anderer nicht- medikamentöser Behandlungsformen für psychisch Kranke angeboten werden. Auch wenn insoweit auf Grund dieser Auskunft von einer Verbesserung der psychischen Versorgung im Kosovo ausgegangen werden kann, zeigt sich doch, dass dies für die Klägerin zu 1. jedenfalls derzeit noch nicht ausreichend ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 1. glaubhaft vorgetragen hat, dass allein die Übergriffe der albanischen Bevölkerung zu ihrer Erkrankung geführt haben, sodass jedenfalls bei Berücksichtigung der gegenwärtigen Lebensumstände im Kosovo für ethnische Minderheiten nicht zu erkennen ist, dass das für die Therapie der vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung erforderliche als sicher empfundene persönliche Umfeld (zu diesem Gesichtspunkt vgl. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 05.08.2003 in dem Verfahren 2464576-138) gegeben ist. Von daher ist nicht zu erkennen, wie die Klägerin zu 1. - falls sie überhaupt Zugang zu einer der möglichen Behandlungen finden sollte - im Kosovo auch nur eine gewisse Hoffnung für einen Erfolg der Therapie haben kann. 44 Bei dieser Sachlage droht ihr dann jedoch eine konkrete und nachhaltige Gefahr für Leib und Leben. Insoweit ist nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1. jedenfalls derzeit ohne ausreichende Fortsetzung der therapeutischen Behandlung eine Retraumatisierung droht, sodass ihr jedenfalls bis auf Weiteres die Rückkehr in den Kosovo nicht zugemutet werden kann. Die Beklagte war daher zu verpflichten, für die Klägerin zu 1. das Vorliegen des Abschiebungshindernisses des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus den § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 47