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Urteil

11 K 2279/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2004:0204.11K2279.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt die Kläranlage X. II - X. -, aus der sie Abwasser in die X. aufgrund des Erlaubnisbescheids der Bezirksregierung E. vom 27.03.1997 (geändert durch Bescheid vom 22.08.1997) einleitet. Im Erlaubnisbescheid ist die Befugnis der Klägerin festgelegt, einen Höchstwasserabfluss von absolut 117 m3/0,5 h, 65 m./sec. und bei Trockenwetter 87 m3/0,5 h, 48 m./sec. einzuleiten. Am 04.01.2000 kam es auf dem Gelände einer Firma im Gebiet der Klägerin zu einem Brand. Das anfallende Löschwasser wurde in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises H. und dem Staatlichen Umweltamt C. in dem der Kläranlage vorgelagerten Regenrückhaltebecken aufgefangen. Durch das Verschließen des Regenrückhaltebeckens sollte nach Angaben der Klägerin erreicht werden, dass sich Gefahrstoffe am Boden des Beckens absetzten. Wegen des einsetzenden Regens wurden das Regenrückhaltebecken und ein zusätzlicher Ablauf wieder geöffnet, um ein Überlaufen und die ungeklärte Einleitung von Schmutzwasser zu verhindern. Darüber wurde die Untere Wasserbehörde durch Mitarbeiter der Klägerin informiert. Das Staatliche Umweltamt N. stellte am 05.01.2000 eine Überschreitung des Höchstwasserabflusses fest. Der ermittelte Wert betrug 290 m3/0,5 h. Eine weitere Überprüfung am 13.02.2000 ergab einen Wert von 130 m3/0,5 h. Dem Festsetzungsbescheid im Hinblick auf die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2000 vom 26.11.2001 wurde die Überschreitung des Höchstwasserabflusses am 05.01.2000 zu Grunde gelegt. Die Abwasserabgabe wurde auf 68.879,65 DM (= 35.217,61 EUR) festgesetzt. Dagegen erhob die Klägerin am 06.12.2001 Widerspruch unter Hinweis auf die Ereignisse infolge des Brandes. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2002, zugestellt am 12.06.2002, zurückgewiesen. Zur Begründung führte das beklagte Amt aus, dass grundsätzlich auch ein während einer Ausnahmesituation gewonnenes Messergebnis in die Ermittlung der Abgabenhöhe einfließen dürfe, es sei denn, es liege ein Fall von höherer Gewalt vor. Davon sei in diesem Fall jedoch nicht auszugehen. Ein Betreiber einer Kläranlage müsse auch mit Störungen des normalen betrieblichen Ablaufs durch einen Brandfall rechnen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Am 11.07.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Diese begründet sie mit Zweifeln an der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung. Diese habe im selben Veranlagungsjahr mehrere Fehlmessungen aufgewiesen, insbesondere im Februar. Das Gerät sei schließlich ausgewechselt worden. Dass es im Januar 2000 zu einer Überschreitung des Höchstwasserabflusses gekommen sei, werde nicht bestritten. Es werde aber bestritten, dass sie von der Messeinrichtung richtig dokumentiert worden sei. Zudem habe die Überwachungsbehörde in unzulässiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, als sie in Kenntnis der Ausnahmesituation Messungen vorgenommen habe. Bezogen auf den ganzen Tag habe im übrigen nur eine geringfügige Überschreitung des Abwasservolumens vorgelegen, die eine Erhöhung der Abwasserabgabe um 41.089,65 DM nicht rechtfertige. Auch habe für die Klägerin keine rechtliche Verpflichtung bestanden, für eventuelle Brandfälle Vorsorge zu treffen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des beklagten Amtes vom 26.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2002 aufzuheben, soweit der festgesetzte Betrag 27.790,- DM (14.208,80 EUR) übersteigt. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass nichts darauf hindeute, dass die Messeinrichtung nicht fehlerfrei funktioniert habe. Eine Fehlfunktion werde von der Klägerin erstmals im Klageverfahren ohne weitere Nachweise behauptet. Dies genüge jedoch nicht, um die Beweiswirkung des Messprotokolls als öffentlicher Urkunde im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO zu erschüttern. Sowohl die Überschreitung im Januar als auch die im Februar 2000 habe dem Festsetzungsbescheid zugrunde gelegt werden müssen, unabhängig davon, ob die Klägerin ein Verschulden treffe oder nicht. Da die Klägerin selbst die Entscheidung getroffen habe, das Regenrückhaltebecken zunächst zu schließen und später wieder zu öffnen, handele es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt. Ein Ermessensfehler liege ebenfalls nicht vor, da es der Überwachungsbehörde auch bei solchen Ereignissen obliege, die verursachte Belastung des Gewässers zu ermitteln, zumal es sich bei der Überschreitung im Januar nicht um einen Einzelfall gehandelt habe, wie der im Februar gemessene Wert zeige. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten Amtes vom 26.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.06.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Abwasserabgabe für das Jahr 2000 sind die §§ 1, 2, 3 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I, S. 3370), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls vom 07.11.1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 vom 25.08.1998 (BGBl. I, S. 2455). Die Klägerin ist als Einleiterin dem Grunde nach abwasserabgabenpflichtig nach § 9 Abs. 1 AbwAG, weil sie im Jahr 2000 Abwasser in der Form von Schmutzwasser aus der Kläranlage X. II in die X. , einem oberirdischen Gewässer, eingeleitet hat. Da es bei der Einleitung nur auf die Verursachung der Gewässerbelastung ankommt und nicht darauf, ob diese legal oder illegal, vermeidbar oder unvermeidbar ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.1986 - 2 A 2541/84 -; Urteil vom 15.07.1987 - 2 A 2512/85 -, NuR 1988, 305, lag auch in der Ableitung des mit dem Löschwasser vermischten Schmutzwassers aus dem Regenüberlaufbecken eine Einleitung im Sinne des § 2 Abs. 2 AbwAG vor, für die sie nach § 9 Abs. 1 AbwAG grundsätzlich abwasserabgabenpflichtig ist. Die festgesetzte Abwasserabgabe ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG richtet sich die Abwasserabgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG errechnet sich die der Ermittlung zugrunde zu legende Schadstofffracht nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Aus § 4 Abs. 4 Satz 1 AbwAG ergibt sich, dass die Einhaltung des Bescheides im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannten Stellen zu überwachen ist. Enthält der Bescheid Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten bei Überschreitung dieser Werte erhöht (§ 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG). Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG begrenzten Überwachungswerte erhöht (§ 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG). Der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 27.03.1997 (geändert durch Bescheid vom 22.08.1997) enthält Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge. Der Höchstwasserabfluss ist auf 117 m3/0,5 h und 65 m./sec., bei Trockenwetter auf 87 m3/0,5 h, 48 m./sec. festgelegt. Im Rahmen der Überwachung durch das Staatliche Umweltamt N. wurde am 05.01.2000 ein Wert von 290 m3/0,5 h festgestellt und am 13.02.2000 ein Wert von 130 m3/0,5 h. Die Überschreitungen der festgelegten Abwassermenge betrugen am 05.01.2000 147,86 % und am 13.02.2000 11,11 %. Da die festgelegte Abwassermenge mithin nicht eingehalten war, war die Zahl der Schadeinheiten für alle im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid begrenzten Überwachungswerte um 147,86 % zu erhöhen. Die Zweifel der Klägerin im Hinblick auf die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung führen nicht dazu, dass das am 05.01.2000 ermittelte Messergebnis, das in einem Messprotokoll vermerkt wurde, außer acht zu bleiben hätte. Ein solches Protokoll einer Probenahme bzw. Messung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO. Auch die hierin erfasste Menge des Abwassers ist eine "Tatsache" im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO. Das Messprotokoll enthält bei verständiger Würdigung auch die Aussage, dass die Messung fehlerfrei erfolgt ist. Denn es ist ausreichend, wenn sich ein bestimmter Urkundeninhalt durch Auslegung ermitteln lässt. Die Protokollierung von Messungen und Messergebnissen hat nur dann einen nachvollziehbaren Sinn, wenn zugleich die Ordnungsgemäßheit der Probenahme bescheinigt wird. Dies hat zur Folge, dass der Inhalt der Urkunde den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen begründet. Gem. § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO ist allerdings der Gegenbeweis zulässig. Dieser wäre aber nur dann erbracht, wenn das Gericht vom Gegenteil des Urkundsinhalts überzeugt ist. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2002 - 9 C 4.01 -, DVBl. 2002, 487 (491). Die Klägerin bestreitet nicht, dass es zu einer Überschreitung des Höchstwasserabflusses am 05.01.2000 gekommen ist. Sie zweifelt lediglich daran, dass die Menge von der Messeinrichtung ordnungsgemäß gemessen wurde. Diese Zweifel begründet sie damit, dass das Gerät im Veranlagungsjahr mehrere Fehlmessungen aufgewiesen habe, so dass es schließlich ausgetauscht worden sei. Diese von der Klägerin geäußerten Zweifel sind nicht geeignet, den Beweiswert des Protokolls, dessen Ordnungsgemäßheit nicht bestritten wird, zu erschüttern. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass das Gerät am 05.01.2000 die Menge des abfließenden Abwassers nicht ordnungsgemäß gemessen hat. Die Behauptung, das Gerät habe im Veranlagungsjahr mehrfach nicht ordnungsgemäß funktioniert, ist kein Gegenbeweis im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO. Der Berücksichtigung der am 05.01.2000 festgestellten Überschreitung des festgelegten Höchstwasserabflusses steht auch nicht entgegen, dass diese auf die Ereignisse infolge des Brandes bei einer Firma auf dem Gebiet der Klägerin zurückzuführen sein dürfte und Mitarbeiter der Klägerin selbst die Untere Wasserbehörde darüber informierten. Im Rahmen der Gewässerüberwachung gehört es zur Pflicht der Behörde, gerade bei Störungen oder außergewöhnlichen Ereignissen eine verdichtete Kontrolle der Einleitung vorzunehmen. Vgl. Köhler, Abwasserabgabengesetz, 1999, § 4 Rn. 108 ff. Es verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Ergebnis der Überwachung im Rahmen einer solchen Situation der Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber hat die Abgabenrelevanz sogenannter "Ausreißer" grundsätzlich in Kauf genommen. Vgl. BT-Drucks. 10/5533, S. 12. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem Problem der Störfälle bereits entschieden, dass die Auswirkungen der Erhöhungsregelung des § 4 Abs. 4 AbwAG nicht unangemessen sind, weil es - jedenfalls regelmäßig - der Einleiter in der Hand hat, durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten. Doch auch soweit ihm dies im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibt er abwasserrechtlich "Verursacher" der Gewässerschädigung und muss gegebenenfalls finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen nehmen. Über die bereits anderweitig geregelten Vorschriften über Erlass und Stundung hinaus brauchte der Gesetzgeber keine speziellen Höchstgrenzen vorsehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144 ff. = DVBl. 1998, 51 ff. = NVwZ 1998, 425 ff. Das Staatliche Umweltamt N. durfte im Rahmen der Gewässerüberwachung die Messungen vornehmen, obwohl die Untere Wasserbehörde von Mitarbeitern der Klägerin über die besondere Situation nach dem Brand bei der Firma und den später einsetzenden Niederschlägen informiert worden war. Im Rahmen der Erhöhung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 AbwAG war dieses Messergebnis trotz des außergewöhnlichen Ereignisses zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Überschreitung des Höchstwasserabflusses Bemühungen der Klägerin vorangegangen sind, die Gewässerbelastung durch das Löschwasser möglichst gering zu halten. Es ist abwasserrechtlich unerheblich, ob ein Fehlverhalten der Klägerin vorliegt oder nicht. Da im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid ausdrücklich der Höchstwasserabfluss pro halbe Stunde und nicht pro Tag festgelegt ist, ist die Überschreitung des pro halbe Stunde festgelegten Wertes der Abwasserabgabenberechnung zugrunde zu legen, obwohl es möglicherweise bezogen auf den ganzen Tag nur zu einer geringfügigen Überschreitung des Höchstwasserabflusses gekommen ist. Eine entsprechende Relativierung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ob aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Erlass nach § 80 Abs. 3 LWG in Betracht kommen könnte, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.