OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 175/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0212.9K175.02.00
13Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte die in den Gebührenbescheiden vom 13., 17. und 18. Juli 2001 enthaltenen Logistikgebühren aufgehoben und die im Gebührenbescheid vom 18. Juli 2001 festgesetzten Untersuchungsgebühren ermäßigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt einen EG-Schlachthof zur Schlachtung von Rindern. 3 Der Beklagte zog die Klägerin zu Gebühren für die BSE-Untersuchung bei Rindern heran, und zwar durch Gebührenbescheid vom 13. Juli 2001 für die Zeit vom 02. bis zum 05. Januar 2001 in Höhe von 8.052,00 DM (= 4.116,92 EUR), durch Gebührenbescheid vom 17. Juli 2001 für die Zeit vom 04. bis zum 29. Dezember 2000 in Höhe von 9.260,00 DM (= 4.734,56 EUR) und durch Gebührenbescheid vom 18. Juli 2001 für die Zeit vom 08. Januar bis 13. Juli 2001 in Höhe von 565.168,00 DM (= 288.965,81 EUR). Die Gebührenerhebung erfolgte auf der Grundlage von Art. 4 § 16 der Satzung des Kreises H. vom 07. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht i.d.F. der ersten Änderungssatzung vom 23. Juni 2001. Nach dieser Satzungsbestimmung wird für die Untersuchungen auf BSE je Tier eine Untersuchungsgebühr in Höhe von 100,00 DM (= 51,13 EUR) und eine Logistikgebühr in Höhe von 12,00 DM (= 6,14 EUR) erhoben. Gegen diese Gebührenbescheide des Beklagten legte die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2001 Widerspruch ein. Auf Antrag der Klägerin ordnete die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden mit Beschluss vom 28. November 2001 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin vom 23. Juli 2001 an, soweit im Gebührenbescheid vom 18. Juli 2001 für die Zeit vom 01. bis 13. Juli 2001 eine Untersuchungsgebühr von mehr als 36,13 EUR je Tier und in den angefochtenen Gebührenbescheiden insgesamt Logistikgebühren erhoben wurden. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 hob der Beklagte die in den angefochtenen Gebührenbescheiden festgesetzten Logistikgebühren sowie die im Gebührenbescheid vom 18. Juli 2001 festgesetzten Untersuchungsgebühren, soweit sich diese auf 375 über 30 Monate alte Rinder in der Zeit vom 01. bis 13. Juli 2001 bezogen, auf und setzte auf diese 375 Rinder bezogen Untersuchungsgebühren in Höhe von 26.497,50 DM (= 13.547,96 EUR) fest. 5 Mit ihrer bereits zuvor am 22. Januar 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Aufhebung der Gebührenbescheide des Beklagten vom 13., 17. und 18. Juli 2001 begehrt. Nach Erlass des Widerspruchbescheides vom 28. Februar 2002 hat sie den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 11. März 2002 in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der Beklagte die im Gebührenbescheid vom 18. Juli 2001 festgesetzten Untersuchungsgebühren in seinem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 ermäßigt hat. Soweit der Beklagte die Gebührenbescheide vom 13., 17. und 18. Juli 2001 im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 hinsichtlich der Logistikgebühren aufgehoben hat, hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass die Erhebung der Logistikgebühren rechtswidrig gewesen ist, und erst in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache auch diesbezüglich für erledigt erklärt. 6 Die Klägerin verfolgt im Klagewege ihr Aufhebungsbegehren weiter, soweit der Beklagte mit seinen Gebührenbescheiden vom 13., 17. und 18. Juli 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 noch Gebühren verlangt. Zur Begründung führt sie aus: Art. 4 § 16 der Gebührensatzung des Kreises H. sei nichtig. Der Gebührenerhebung für die BSE-Untersuchungen durch den Beklagten fehle es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. § 1 Abs. 2 Buchstabe g der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene NRW, der BSE- Untersuchungen als kostenpflichtigen Tatbestand definiere, werde zu Unrecht auf § 24 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes und § 2 des Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetzes NRW gestützt. BSE-Untersuchungen seien nicht als Amtshandlungen im Sinne des Fleischhygienegesetzes zu qualifizieren. Hierbei handele es sich um eine tierseuchenrechtliche Maßnahme. Aus diesem Grund sei auch die Verordnung vom 01. Dezember 2000 zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE - BSE-Verordnung - nichtig. Denn sie werde zu Unrecht auf § 5 Nr. 1 und Nr. 4 sowie § 20 d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes gestützt. Die Nichtigkeit der BSE- Verordnung folge zudem aus einem Verstoß gegen das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes enthaltene Zitiergebot, weil § 20 d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes als Verordnungsermächtigung zitiert werde, obwohl diese Ermächtigungsnorm im Fleischhygienegesetz nicht existiere. Auch fehle es an der erforderlichen Zustimmung des Bundesrates zur BSE-Verordnung. Weiter seien die BSE-Untersuchungen ungeeignet, einen effektiven Verbraucherschutz sicherzustellen, weil sie nicht verhinderten, dass Prionen in die Nahrungskette gelangten. Mit ihnen könnten nur hochkranke Rinder erkannt werden. Sie seien auch nicht erforderlich. Geeignetere, dem Verbraucherschutz dienende Maßnahmen seien die Entfernung von Nervengeweben. Art. 4 § 16 der Gebührensatzung des Kreises H. stehe auch nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht in Einklang. Europarechtlich bestehe keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von BSE-Gebühren. Ferner verstoße die in der Gebührensatzung des Kreises H. angeordnete Rückwirkung zum 06. Dezember 2000 gegen das verfassungsrechtliche allgemeine Rückwirkungsverbot. Sie - die Klägerin - genieße Vertrauensschutz. Sie habe mit der Gebührenpflicht für BSE- Untersuchungen nach Erlass der BSE-Verordnung nicht zwingend rechnen können. Weiter werde bezweifelt, dass das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Bezug auf die Gebühren für die BSE-Untersuchungen eingehalten worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Durchführung der Laboruntersuchung zwingend durch staatliche Laboratorien erfolgen müsse. In vielen anderen Bundesländern würden die Untersuchungen durch Privatlabors durchgeführt, was zu einer Kostensenkung führe. Sie werde gegenüber anderen Schlachtbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland ungleich behandelt, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung bestünde. Soweit sie im Bescheid vom 17. Juli 2001 zu Untersuchungsgebühren für den Zeitraum Dezember 2000 herangezogen worden sei, habe der Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen. Er habe zugesagt, keine Gebühren für die BSE- Untersuchungen im Dezember zu erheben. Da der Beklagte die Kosten nicht beglichen habe, habe die B. GmbH zwischenzeitlich Klage gegen sie erhoben. Schließlich würde sie mit der Gebührenpflicht belastet, obwohl sie für die Verursachung der BSE-Problematik nicht verantwortlich sei. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Gebührenbescheide des Beklagten vom 13., 17. und 18. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. Februar 2002 aufzuheben. 9 Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen und beantragt im Übrigen, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt er aus: Bei den BSE-Untersuchungen handele es sich um fleischhygienerechtliche Maßnahmen. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor. Die Klägerin sei darüber unterrichtet worden, dass für die BSE-Untersuchungen Gebühren in Höhe von mehr als 100,00 DM (= 51,13 EUR) erhoben werden müssten. Entsprechende Mitteilungen vom 06. und 18. Dezember 2000 sowie 04. Januar 2001 seien an sie gegangen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht mit Blick auf die Gebührenhöhe zu beanstanden. Für die Zeit vom 06. bis 31. Dezember 2000 habe das Land NRW auf eine Gebührenerhebung in den staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern verzichtet. Das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt E. stelle aber seit dem 01. Januar 2001 für jede Untersuchung 101,00 DM (= 51,64 EUR) in Rechnung. Die Firma B. GmbH habe ihm im Dezember 2000 Kosten in Höhe von 2.900,00 DM (= 1.482,75 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, während die Rechnungen sonst an die Klägerin gegangen seien. Diesen Betrag habe er beglichen. Schließlich sei mit der Untersuchungsgebühr in Höhe von 100,00 DM (= 51,13 EUR) kein Überschuss erwirtschaftet worden. 12 Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren die Satzung des Kreises H. vom 11. Oktober 2003 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vorgelegt. Gemäß Art. 7 dieser Satzung tritt diese rückwirkend zum 01. Januar 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2003. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreises H. , auf die der Beklagte die angefochtenen Bescheide gestützt hat, außer Kraft. Nach der Gebührensatzung vom 11. Oktober 2003 beträgt die Untersuchungsgebühr für die Zeit vom 01. April 1998 bis 30. Juni 2001 je Probe 51,13 EUR und für die Zeit vom 01. Juli bis 31. August 2001 pro Tier bis 30 Monaten 51,13 EUR und pro Tier über 30 Monaten 36,13 EUR. Die 1. Änderungssatzung zu dieser Satzung ist bisher nicht bekannt gemacht worden. Die Gebührensatzung wird zudem nach Mitteilung des Beklagten im Hinblick auf die Logistik- und Probeentnahmegebühr voraussichtlich in der Kreistagssitzung vom 27. März 2004 noch einmal geändert. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (9 K 175/02, 9 K 3168/03 und 9 N.. 739/01) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Verfahren war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 16 Der zulässige Antrag der Klägerin, die Gebührenbescheide des Beklagten vom 13., 17. und 18. Juli 2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. Februar 2002 aufzuheben, ist unbegründet. 17 Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 13., 17. und 18. Juli 2001 sind in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 2002 gefunden haben, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in den angefochtenen Bescheiden ist für den Zeitraum vom 06. Dezember 2000 bis zum 25. April 2001 Art. 3 §§ 1, 13 Abs. 2 Buchstabe a der Satzung des Kreises H. vom 11. Oktober 2003 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht - GebS - (ABl. Kreis H. Nr. 160 vom 15. Oktober 2003 T.. 701), für den Zeitraum vom 26. April bis 30. Juni 2001 Art. 3 §§ 1, 13 Abs. 3 Buchstabe a GebS und für den Zeitraum vom 01. Juni bis 31. August 2001 Art. 4 §§ 1, 12 Abs. 2 Buchstaben a und b GebS. Danach wird für den Zeitraum vom 06. Dezember 2000 bis zum 30. Juni 2001 eine Untersuchungsgebühr je Tier in Höhe von 51,13 EUR und für den Zeitraum vom 01. Juli bis 31. August 2001 eine Untersuchungsgebühr je Tier bis 30 Monate in Höhe von 51,13 EUR und je Tier über 30 Monate in Höhe von 36,13 EUR erhoben. 19 Die grundsätzliche Befugnis des Beklagten, die Fleischhygienegebühren, insbesondere auch deren Höhe, durch eine Gebührensatzung zu regeln, beruht auf § 1 Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz NRW vom 16. Dezember 1998 - FlGFlHKostG NRW - (GV. NRW. 1998 T.. 775; GV. NRW. 1999 T.. 62), § 24 Abs. 2 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 - FlHG - (BGBl. I T.. 1242, berichtigt T.. 1585). Danach werden für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften durch Satzung der Kreise bzw. kreisfreien Städte kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die in Art. 3 § 13 Abs. 1 bzw. Art. 4 § 12 Abs. 1 GebS bezeichneten Untersuchungen auf BSE stellen Amtshandlungen in Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 FlHG dar. § 24 Abs. 1 Satz 1 FlHG schreibt ausdrücklich vor, dass kostendeckende Gebühren und Auslagen nicht nur für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz, sondern auch nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erhoben werden. Die Durchführung einer BSE-Untersuchung ist eine Amtshandlung, die in der auf Grund der §§ 5 Nr. 1 und 4 sowie § 22 d Nr. 4 i.V.m. § 22 e Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 08. Juli 1993 (BGBl. I T.. 1169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I T.. 991), erlassenen Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 01. Dezember 2000 (BGBl. I T.. 1659) - BSE- VO - vorgesehen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 BSE-VO sind Rinder im Alter von über 30 Monaten im Rahmen der Fleischuntersuchung mit einem europarechtlich anerkannten Test zu untersuchen. Soweit die BSE-Untersuchung bereits Rinder im Alter von über 24 Monaten betrifft, handelt es sich um eine Untersuchung, die ihre Grundlage in § 1 Abs. 1 BSE-VO i.d.F. der 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 25. Januar 2001 - 1. BSE-ÄnderungsVO - (BGBl. I T.. 164) bzw. in der BSE-Verordnung, zuletzt geändert durch die 8. Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovine Spongiforme Enzephalopathie vom 23. Mai 2001 - 2. BSE-ÄnderungsVO - (BGBl. I T.. 982) findet. 20 Die BSE-Verordnung ist sowohl in ihrer ursprünglichen wie auch in ihrer geänderten Fassung gültig. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 21 Die BSE-Verordnung ist nicht wegen Verstoßes gegen das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG normierte Zitiergebot nichtig. Zwar zitiert der Verordnungsgeber in der Präambel zur BSE-Verordnung § 20 d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes statt § 22 d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes. Hierbei handelt es sich jedoch um einen offenkundigen Schreibfehler, der das Erreichen der Zwecke des Zitiergebotes nicht in Frage stellt. Soweit das Zitiergebot dazu dient, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar zu machen 22 - vgl. Nierhaus, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar, Loseblatt, Heidelberg, Stand: Dezember 2003, Art. 80 Abs. 1 Rn. 322; Ramsauer, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Loseblatt, Neuwied, Kriftel, Stand: Oktober 2001, Art. 80 Rn. 73 - 23 ist die Falschbezeichnung unschädlich. Die vom Verordnungsgeber zitierte Norm des Fleischhygienegesetzes gibt es zwar weder in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juli 1993, noch in der im Zeitpunkt der Verkündung der BSE-Verordnung gültigen Fassung. Die korrekte Vorschrift - § 22 d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes - steht aber zwei Vorschriften hinter dem falsch zitierten § 20 des Fleischhygienegesetzes und unmittelbar vor dem richtig zitierten § 22 e des Fleischhygienegesetzes und ist auch auf Grund der Überschrift ("Ermächtigungen") ohne weiteres auffindbar, insbesondere ist eine Verwechselung mit anderen Ermächtigungen ausgeschlossen. Die weiteren Zwecke des Zitiergebotes, die Feststellung zu ermöglichen, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelung von einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte, und die Prüfung zu erleichtern, ob sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung gehalten hat 24 - vgl. Nierhaus, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar, Loseblatt, Heidelberg, Stand: Dezember 2003, Art. 80 Abs. 1 Rn. 322; Ramsauer, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Loseblatt, Neuwied, Kriftel, Stand: Oktober 2001, Art. 80 Rn. 73 - , 25 wird bei einem - wie hier vorliegenden - offensichtlichen Schreibfehler erreicht. Dass der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in § 22 d Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes Gebrauch machen wollte, ist in Anbetracht des offensichtlichen Schreibfehlers nicht zweifelhaft. 26 Dass der Verordnungsgeber in der BSE-Verordnung die Rechtsgrundlagen der Ermächtigung unter Angabe des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juli 1993 angegeben hat, begründet gleichfalls keinen Verstoß gegen das Zitiergebot. Zwar ist das Fleischhygienegesetz in der Zeit zwischen dem 08. Juli 1993 und dem 05. Dezember 2000 vielfach geändert worden. Diese Änderungen betrafen jedoch nicht die vom Verordnungsgeber zitierten Rechtsgrundlagen. 27 Weiter führt die fehlende Zustimmung des Bundesrates zur BSE-Verordnung und zur 1. BSE-ÄnderungsVO nicht zur Nichtigkeit dieser Rechtsverordnungen. Zwar sieht § 22 d des Fleischhygienegesetzes i.d.F. vom 27. April 1993 in Übereinstimmung mit Art. 80 Abs. 2 GG die Zustimmung des Bundesrates vor. Gemäß Art. 80 Abs. 2 GG steht das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates jedoch unter dem Vorbehalt einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung. Eine derartige gesetzliche Regelung hat der Bundesgesetzgeber in § 22 e Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes getroffen. Danach können Rechtsverordnungen nach dem Fleischhygienegesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Zwar sind die Voraussetzungen der 2. Alternative nicht gegeben. Denn Art. 1 Abs. 3 Entscheidung der Kommission vom 29. November 2000 - 2000/764/EG - (ABl. N.. 305 vom 06. Dezember 2000 T.. 35) schrieb für alle mehr als 30 Monate alten Rinder bei normaler Schlachtung für den menschlichen Verzehr den BSE-Test erst ab dem 01. Juli 2001 zwingend vor. Die BSE-Verordnung kam auch nicht zur Durchführung der Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 2000 - 2777/2000 - (ABl. N.. 321 vom 19. Dezember 2000 T.. 47) in Betracht. Denn die BSE-Verordnung wurde bereits vor Erlass der Verordnung 2777/2000 verkündet. Es bestand jedoch Gefahr im Verzug im Sinne des § 22 e Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes i.d.F. vom 08. Juli 1993. Eine Gefahr ist nämlich dann im Verzug, wenn zur Abwehr ein Handeln der an sich sachlich berufenen Stelle objektiv nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist und ohne ein sofortiges Tätigwerden der drohende Schaden eintreten würde. Es muss eine gesteigerte Notsituation vorliegen, in der eine Bekämpfung der festgestellten Gefahr auf andere Weise und ohne Kompetenzverschiebung nicht rechtzeitig möglich wäre 28 - vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 1997 - 3 N. 856/97, NVwZ 1997, 407 (408); VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 T. 430/07, NVwZ 1997, 405 (406) -. 29 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Trotz der hohen Bedeutung, die dem Zustimmungserfordernis des Bundesrates im bundesstaatlichen Gefüge zukommt, bestand für den Verordnungsgeber Anlass, einen Dringlichkeitsfall anzunehmen und von der Zustimmung seitens des Bundesrates abzusehen. In Anbetracht des am 24. November 2000 in Schleswig-Holstein aufgetretenen ersten BSE-Falles war eine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu bejahen. Mit Blick auf Art. 19 der Richtlinie des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen - 90/675/EWG - (ABl. N.. 373 vom 31. Dezember 1990 T.. 1), auf den auch der Gesetzentwurf zu § 22 d des Fleischhygienegesetzes vom 08. Juli 1993 im Zusammenhang mit der Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Bezug nimmt 30 - vgl. BR-Drs. 363/92, T.. 82; BT-Drs. 12/3201, T.. 36 - 31 reicht es insoweit aus, dass es zu einem Ausbruch einer in der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft - 82/894/EWG - (ABl. N.. 378 vom 31. Dezember 1982 T.. 58) aufgeführten Krankheit gekommen und zu befürchten ist, die menschliche Gesundheit könnte ernsthaft gefährdet werden. Die Spongiforme Rinderenzephalopathie ist im Anhang 1 der Richtlinie 82/894/EWG aufgeführt. Es ist auch zu befürchten, dass die Krankheit die menschliche Gesundheit ernsthaft gefährden kann. Zwar gibt es bei der Erforschung von BSE/TSE noch offene Fragestellungen bezüglich der Übertragung auf den Menschen und des Verlaufs der Infektion, insbesondere sind die möglichen Beziehungen zwischen BSE und der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bzw. der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit noch zu klären 32 - vgl. Sächsisches Staatsministerium für Soziales, LT-Drs. 3/7741, T.. 1 f. -. 33 Dies schließt jedoch eine Gefahr im vorgenannten Sinne nicht aus. Der Nachweis, dass Fleisch von an BSE erkrankten Rindern nach Aufnahme durch den Menschen zu einer Erkrankung an der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit bzw. der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit führen kann, muss insoweit nicht geführt werden. Vielmehr sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit zum Tod nach wenigen Wochen bis zu zwei Jahren führen kann 34 - vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin, New York 1998, Stichwort: Creutzfeldt-Jakob-Krankheit - 35 und dass von den bis zum 03. Februar 2003 in Großbritannien insgesamt erfassten 130 Menschen, die an der Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit litten, bereits Ende 2002 121 Fälle verstorben waren 36 - vgl. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 15/659, T.. 14 - 37 genügt es vor dem Hintergrund der hohen Bedeutung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit, dass der Schadenseintritt nicht gänzlich unwahrscheinlich ist. Für die Möglichkeit eines Schadenseintrittes spricht, dass Fälle der Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit in Europa bisher nur in den Ländern beobachtet worden sind, in denen auch BSE-Erkrankungen bei Rindern nachgewiesen wurden 38 - vgl. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 15/659, T.. 14 -. 39 Nach dem Auftreten des ersten BSE-Falles in Schleswig-Holstein am 24. November 2000 und der erstmalig im Januar 2001 erfolgten positiven Testung eines an BSE erkrankten Rindes im Alter von unter 30 Monaten war danach unverzügliches Handeln geboten 40 - vgl. auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2002 - 4 BS 371/01, juris -. 41 Die BSE-Verordnung konnte auch auf der Grundlage der §§ 5 Nr. 1 und 4, 22 d Nr. 4 FlHG ergehen. In diesen Vorschriften wird der Bundesminister ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen, unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, behandelt, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden darf, und das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen sowie der Probenahme und für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen zu regeln. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei BSE um eine Tierseuche handelt 42 - vgl. zu BSE als Tierseuche: Anhang 1 der Richtlinie 82/894/EWG i.d.F. der Verordnung des Rates vom 14. April 2003 - 807/203 - (ABl. N.. 122 vom 16. Mai 2003 T.. 36); OVG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2002 - 4 BS 371/01, juris -. 43 Die Qualifikation von BSE als Tierseuche steht zu der Beurteilung der BSE- Untersuchung als fleischhygienerechtliche Maßnahme nicht im Widerspruch. Zwar mögen die durchgeführten Untersuchungen auch der Erforschung des Ausmaßes der Tierseuche BSE dienen, der Schutz der menschlichen Gesundheit steht jedoch im Vordergrund. Am Ende der Untersuchung soll nämlich - wie sich aus § 10 Abs. 1 FlHG ergibt - die Entscheidung stehen, ob das Fleisch als tauglich zum Genuss für Menschen zu beurteilen ist oder nicht. Dass fleischhygienerechtliche Maßnahmen nicht allein auf die äußere Hygiene zu beziehen sind, ergibt sich zudem aus der Anlage 1 zur Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen bei Verkehr mit Fleisch - FlHV - (BGBl. 2001 T.. 1367) i.d.F. der 2. Verordnung zu Änderung Lebensmittel und fleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 02. April 2003 (BGBl. I T.. 478). Dort ist anders als in der Anlage 2 zur Fleischhygieneverordnung, die die äußere Hygiene betrifft und auf welche die Klägerin hinweist, in den Kapiteln 1 und 2 gerade die Schlachttier- und Fleischuntersuchung näher geregelt. Der Gesundheitsschutz als Ziel der BSE- Untersuchung findet sich auch in den europarechtlichen Regelungen wieder. So heißt es im dritten Erwägungsgrund zur Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 - 999/2001 - (ABl. N.. 147 vom 31. Mai 2001 T.. 1), dass die Verordnung von unmittelbaren Belangen für die Gesundheit der Bevölkerung ist, und in dem zweiten, vierten und fünften Erwägungsgrund zur Verordnung 999/2001 wird die potenzielle Gefährlichkeit von Produkten BSE- infizierter Tiere für die menschliche Gesundheit herausgestellt. 44 Zudem sind nach der Verordnung 999/2001 i.d.F. der Verordnung der Kommission vom 10. Juli 2003 - 1234/2003 - (ABl. N.. 173 vom 11. Juli 2003 T.. 6) alle mehr als 30 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlicher Verzehr geschlachtet werden, auf BSE zu testen, während die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tiere nur stichprobenartig auf BSE getestet werden. 45 Weiter sieht Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung der Kommission 2000/764/EG ausdrücklich die Untersuchung des Fleisches durch BSE-Tests bei einer normalen Schlachtung für den menschlichen Verzehr vor. Die Kommissionsentscheidung stützt sich darüber hinaus auf Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1989 - 89/662/EWG - (ABl. N.. 395, vom 30. Dezember 1989 T.. 13) und auf Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 - 90/425/EWG - (ABl. N.. 224 vom 18. August 1990 T.. 29), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1992 - 92/118/EWG - (ABl. N.. 62 vom 15. März 1993 T.. 49), die unter anderem veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt regeln. Beide Richtlinien verstehen in den Definitionen in ihrem jeweiligen Art. 2 Nr. 1 unter "veterinärrechtlicher Kontrolle" sowohl die tierseuchenrechtliche als auch die fleischhygienerechtliche Kontrolle, denn als veterinärrechtliche Kontrolle gilt "jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Tiere oder Erzeugnisse i.T..v. Art. 1 betrifft unmittelbar oder mittelbar dem Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit bezweckt". 46 Auch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2777/2000, die allerdings keine fleischhygienerechtlichen, sondern einen marktordnungsrechtlichen Regelungsinhalt hatte, sah vor, dass Fleisch von Rindern mit einem Schlachtalter von über 30 Monaten nach dem 01. Januar 2001 nur dann zum menschlichen Verzehr freigegeben werden durfte, wenn es einem zugelassenen BSE-Test unterzogen worden war. 47 Gegen die Annahme, dass die BSE-Tests dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, spricht schließlich auch nicht, dass die BSE-Tests nicht absolut sicher sind, weil es nicht möglich ist, mit ihnen BSE-infizierten Tieren zu Beginn der Inkubationszeit nachzuweisen und deshalb auch die Beseitigung infizierten Risikomaterials gefordert wird. Die Entfernung des Risikomaterials stellt lediglich eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme dar. Fleisch von einem Tier, das positiv getestet worden ist, ist unabhängig davon als absolut genussuntauglich für den menschlichen Verzehr anzusehen und nach strengen Sicherheitsvorschriften gemäß Art. 2 der Entscheidung 2000/764/EG - (ABl. N.. 305 vom 06. Dezember 2000 T.. 35) zu vernichten. 48 Die BSE-Verordnung verstößt auch nicht deshalb gegen das Europarecht, weil sie bereits vor dem europarechtlich festgelegten Termin vom 01. Juli 2001 BSE- Tests für Schlachttiere über 30 Monate und durch die 1. BSE-ÄnderungsVO für Tiere ab 24 Monate vorschrieb. Zwar sind gemäß Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 Kapitel A der Verordnung 999/2001 sowie Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764/EG alle Rinder mit einem Alter von mehr als 30 Monaten ab dem 01. Juli 2001 mit einem BSE-Test zu untersuchen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Zeitpunkt für die gemeinschaftsrechtlich angeordnete Maßnahme deshalb auf den 01. Juli 2001 herausgeschoben wurde, weil eine gemeinschaftsrechtlich oder nationale Maßnahme zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfolgen sollte. Art. 18 der Richtlinie des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das in Verkehr bringen von frischem Fleisch - 64/433/EWG - in der kodifizierten Fassung der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 - 91/497/EWG - (ABl. N.. 286 vom 24. September 1991 T.. 69) verweist generell auf die Richtlinie 89/662/EWG. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen. Der insoweit in Bezug genommene Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG sieht vor, dass bei Auftreten von Krankheiten im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG - BSE ist eine solche - die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, der Herkunftsmitgliedsstaat nicht nur unverzüglich die anderen Mitgliedsstaaten und die Kommission über das Auftreten der Krankheit unterrichtet und die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen ergreift, sondern auch sonst ihm angemessen erscheinende Maßnahmen festlegen darf. 49 Die BSE-Verordnung vom 01. Dezember 2000 steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung 2000/764/EG, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 06. Dezember 2000, bekannt gemacht worden ist. Wie sich aus der Formulierung "spätestens" in Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764/EG ergibt, bezeichnet das Datum 01. Juli 2001 den Endzeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedsstaaten diesen Sicherstellungsauftrag nachzukommen hatten. Selbstverständlich konnten die Mitgliedsstaaten nach dieser Entscheidung die Durchführung der BSE-Tests schon vorher anordnen, wie dies die Bundesrepublik Deutschland als Dringlichkeitsmaßnahme getan hat. Dementsprechend sieht auch die Verordnung 2777/2000 in Art. 2 eine teilweise Erstattung der Kosten für die Durchführung der BSE-Tests an über 30 Monate alten Rindern jedenfalls für die Zeit nach dem 01. Januar 2001 vor 50 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 9 B 1277/01, NVwZ 2002, 617 (617 f.); OVG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2002 - 4 BS 371/01, juris -. 51 Auch im Übrigen ist die Herabsetzung des Untersuchungsalters von 30 auf 24 Monate durch die 1. BSE-ÄnderungsVO nicht zu beanstanden. 52 Die Entscheidung 2000/764/EG stand der BSE-Untersuchung von über 24 Monate alten Rindern nicht entgegen. Zwar ist danach eine Untersuchung von Rindern, die nicht älter als 30 Monate sind, nicht vorgesehen. Mangels einer von der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 89/662/EWG ergriffenen Maßnahme war die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht daran gehindert, als vorbeugende Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 89/662/EWG die Untersuchung von über 24 Monate alten Rinden im Rahmen der BSE-Verordnung vorzuschreiben. Nach Anhang III Kapitel A I Ziffer 5 der Verordnung 999/2001 i.d.F. der Verordnung der Kommission vom 22. Juni 2001 - 1248/2001 - (ABl. N.. 147 vom 31. Mai 2001 T.. 1) können die Mitgliedsstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen. Dies entspricht dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung 1248/2001. Aus dem Umstand, dass erst das ab 01. Juli 2001 in Kraft getretene Gemeinschaftsrecht eine Testung jüngerer Tiere ausdrücklich erlaubt, kann nicht geschlossen werden, dass die Durchführung von BSE-Tests an diesen Tieren vor diesem Termin gemeinschaftswidrig war. Das in Kraft treten der gemeinschaftlichen Schutzmaßnahme ist nicht ausdrücklich mit der Begründung aufgeschoben worden, dass vor diesem Zeitpunkt keine nationalen oder gemeinschaftlichen Maßnahmen erforderlich sind. Nur unter diesen Voraussetzungen aber ist das Aufschieben des Inkrafttretens der Gemeinschaftsregelung als an die Mitgliedsstaaten gerichtetes Verbot aufzufassen, bis zum in Krafttreten der Gemeinschaftsmaßnahmen selbst vorsorgliche Maßnahmen zu erlassen 53 - vgl. EuGH, Urteil vom 05. Dezember 2000 - Rs. C-477/98 (Tz. 60), NVwZ 2001, 778 (789) -. 54 Wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung 1248/2001 ergibt, war Anlass für die Herabsetzung der Altersgrenze auf 24 Monate vielmehr, dass bei zwei im Rahmen von Routineuntersuchungen notgeschlachteten 28 Monate alten Rindern BSE festgestellt wurde. Erst dadurch ist die auch auf europarechtlicher Ebene bisher bestehende Annahme, dass sich Befunde hinsichtlich einer möglichen BSE-Erkrankung nur bei Rindern feststellen ließen, die älter als 30 Monate sind, erschüttert und die Möglichkeit deutlich geworden, auch jüngere Rinder erfolgreich auf BSE testen zu können. 55 Soweit in dem ab 01. Juli 2001 geltenden Gemeinschaftsrecht darauf abgestellt wird, dass es den Mitgliedsstaaten auf freiwilliger Basis gestattet wird, andere Tiere zu untersuchen, bedeutet dies auch nicht den Ausschluss nationaler Zwangstests anderer Rinder. Die Freiwilligkeit bezieht sich darauf, dass weiter gehende Untersuchungen den Mitgliedsstaaten überlassen bleiben. Eine nationale Anordnung steht dem nicht entgegen 56 - vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. April 2002 - 4 BS 371/01, juris -. 57 Die für die Gebührenerhebung maßgeblichen Bestimmungen der Gebührensatzung des Kreises H. verstoßen ferner nicht gegen übergeordnetes Landes-, Bundes- oder Europarecht. 58 Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 - 85/73//EWG - (ABl. N.. 32 vom 05. Februar 1985 T.. 14) i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - 96/43/EG - (ABl. N.. 162 vom 01. Juli 1996 T.. 1) i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG, § 3 FlGFlHKostG NRW steht der Einführung einer Gebühr für BSE- Untersuchungen nicht entgegen. Die Verbotsnorm bezieht sich nur auf den Anwendungsbereich der Untersuchungen und Kontrollen, die von Art. 1 bis 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 96/43/EG erfasst sind. BSE-Untersuchungen stellen aber keine Untersuchung oder Hygienekontrolle im Sinne des hier allein in Betracht kommenden Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 96/43/EG dar 59 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2001 - 9 B 1277/01, NVwZ 2002, 617 (618); Papsthart, Über Gebühr (?) - Finanzierung der Fleischbeschau zwischen Kostendeckung und Kostendeckelung, KommunalPraxis BY 2002, 336 (338) -. 60 Es bestehen auch keine Bedenken gegen die in der Gebührensatzung festgelegte Höhe der Untersuchungsgebühr von 51,13 EUR. Die Bemessung des Gebührensatzes verstößt nicht zu Lasten der Klägerin gegen das in § 24 Abs. 1 Satz 1 FlHG, § 4 FlGFlHKostG NRW normierte Kostendeckungsgebot. Dem Beklagten ist ein Betrag von 51,64 EUR je Probe von dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt E. in der Zeit von Januar bis Ende August 2001 jeweils in Rechnung gestellt worden. Zwar darf der Beklagte das in Rechnung gestellte Entgelt nicht unbesehen übernehmen, sondern hat zu prüfen, ob es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung dem Äquivalenzprinzip entspricht und nicht zu einer Kostenüberdeckung führt. Die Einstellung des Betrages von 51,13 EUR in die Kalkulation ist jedoch erst dann fehlerhaft, wenn jeder andere als ein bestimmter niedriger Kostenansatz unvertretbar, mithin also ermessensfehlerhaft gewesen wäre 61 - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03, KStZ 2004, 15 -. 62 So liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte ist den an die Prüfung von Kosten Dritter zu stellenden Anforderungen gerecht geworden. Angesichts der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 63 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 1982 - 3 A 2247/82 T.. 8 ff. - 64 hatte er keinen Anlass die ihm gegenüber vom staatlichen Veterinäruntersuchungsamt E. erhobenen Gebühren in Höhe von 51,64 EUR zu beanstanden, weil das staatliche Veterinäruntersuchungsamt E. die Gebührenerhebung zunächst auf die Tarifstelle 30.5 AVerwGebO NRW gestützt hat. Die Kosten in Höhe von 51,64 EUR sind zudem nachvollziehbar dargelegt worden. Aus dem Erlass des Ministeriums vom 23. Juli 2001 geht hervor, dass der damaligen BSE-Untersuchung mit dem Prionics-Test die Arbeitsschritte Gel- oder Diskelektorphorese, Untersuchungen mittels markierter Reagenzien und Homogenieren entsprechen. Diese Arbeitsschritte waren nach den Tarifstellen 23.9.4.5.4.2, 23.9.5.6.7.1 und 23.9.4.8.2 jeweils mit einer Gebühr von 60,00 DM, 6,00 DM und 35,00 DM verbunden, sodass sich eine Summe von 101,00 DM (= 51,44 EUR) ergibt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich niedrigere Kosten bei den staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern entstanden sind, bestehen nicht. Für die tatsächliche Entstehung von Kosten in Höhe von 51,64 EUR spricht vielmehr, dass der Einzelpreis bei der B. GmbH je BSE-Untersuchung nur geringfügig niedriger war, nämlich 51,13 EUR betrug. Für eine offensichtliche Überhöhung spricht auch nicht das Angebot der B. GmbH vom 24. Juli 2001, das zum Teil wesentlich niedrigere Preise vorsieht. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass auch die Gebühren der staatlichen Veterinäruntersuchungsämter ab dem 01. September 2001 wesentlich niedriger waren. Sie beliefen sich nach der ab dem 01. September 2001 gültigen Tarifstelle 23.9.4.2.1 auf 37,32 EUR (= 73,00 DM) 65 - vgl. Verordnung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 05. August 1980 und 03. Juli 2001 vom 30. Oktober 2001 (GV. NRW. T.. 748) -. 66 Das Angebot der B. GmbH und auch die in der Tarifstelle 23.9.4.2.1 genannte Gebührenhöhe lassen zudem keinen Rückschluss auf das 1. Halbjahr 2001 zu, als die BSE-Tests erst anliefen. In der Anfangsphase verursachten die BSE-Tests höhere Kosten. Bereits im Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2001 ist davon die Rede, dass zum Ende des Jahres ein anderes Analyseverfahren für den BSE-Test angewandt werden könnte, was voraussichtlich eine Ermäßigung der Gebühr zur Folge haben würde. Im Schreiben vom 03. September 2001 des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es sodann, dass bei den amtliche BSE-Untersuchungen in Kürze Rationalisierungen im Untersuchungsablauf eingesetzt würden, die zu einer deutlichen Senkung der Untersuchungsgebühren führen würden. Es werde angestrebt - wie später auch geschehen -, die Gebührensenkung noch im September wirksam werden zu lassen. 67 Überdies lagen die in Nordrhein-Westfalen ab September 2001 erhobenen Gebühren an staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern mit 37,32 EUR (= 73,00 DM) im Vergleich zu den übrigen Bundesländern im guten Mittelfeld 68 - vgl.: NRW, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Vorlage 13/1089 vom 28. November 2001 zur Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 07. November 2001 - . 69 Die Gebührensatzung ist auch nicht deshalb nichtig, weil in ihr für die Zeit bis zum 30. Juni 2001 eine gemeinschaftliche Co-Finanzierung für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2777/2000 nicht berücksichtigt worden ist. Nach den Erläuterungen zur 1. Änderungssatzung (Beschlussvorlage vom 24. November 2003 Drs. 7/1194 T.. 2) hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nämlich mitgeteilt, dass sich die Europäische Union endgültig erst in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2001 mit 15,00 EUR an den BSE- Untersuchungsgebühren beteiligt. Dies entspricht auch Art. 18 der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2000 - 2000/773/EG - (ABl. N.. 308 vom 08. Dezember 2000 T.. 35) i.d.F. der Entscheidung der Kommission vom 03. Juli 2001 - 2001/499/EG - (ABl. N.. 181 vom 04. Juli 2001 T.. 36). 70 Die der Gebührenerhebung zu Grunde liegenden Vorschriften sind auch nicht nichtig, weil sie sich Rückwirkung auf den 06. Dezember 2000 zulegen. Zwar ist die Rückwirkung belastender Vorschriften, insbesondere von Steuer- und Abgabenvorschriften, grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, die ihrerseits wieder für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausnahmslos, weil Vertrauensschutz dort nicht in Betracht kommt, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist. Unter Anderem ist Vertrauen dort nicht schutzwürdig, wo der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste 71 - vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 262 (271 f.); BVerfG, Beschluss vom 08. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 und 1042/75, BVerfGE 45, 142 (167 f.); BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74, BVerfGE 48, 1 (20); BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 (242, 257 f.); Sachs, in: Sachs und Gesetz, Kommentar 2. Auflage, München 1999, Art. 20 Rn. 134 -. 72 Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Nach Erlass der BSE-Verordnung, die auf das Fleischhygienegesetz gestützt ist, mussten die beteiligten Kreise der Fleischwirtschaft davon ausgehen, dass die BSE-Tests gebührenpflichtig sein würden, denn § 24 Abs. 1 Satz 1 FlHG sieht zwingend die Erhebung von kostendeckenden Gebühren vor. Sie mussten auch damit rechnen, dass bis zu einer endgültigen Regelung der Gebühren eine gewisse Zeit verstreichen würde, weil § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG die Regelung der Gebührenpflicht den Ländern überlässt und in § 1 FlGFlHKostG NRW wiederum die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt werden, die Erhebung von Gebühren durch Satzung zu regeln. Auf die entsprechenden Kosten hat der Beklagte zudem im Rundschreiben an alle Schlachtbetriebe vom 06. Dezember 2000 bereits hingewiesen. Soweit es darin heißt, dass das Land Nordrhein-Westfalen nur - wie aus dem Kontext des Schreibens vom 06. Dezember 2000 ersichtlich - die bei den staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern entstehenden Kosten des BSE-Tests für die ersten drei Monate übernehmen würde, hat der Beklagte bereits mündlich am 18. Dezember 2000 und sodann schriftlich am 04. Januar 2001 unter anderem gegenüber der Klägerin mitgeteilt, dass er gezwungen sei, die Kosten des BSE-Tests rückwirkend ab dem 06. Dezember 2000 in Rechnung zu stellen. Ob sich die Klägerin für den Zeitraum vom 06. Dezember 2000 bis zum 18. Dezember 2000 auf Vertrauensschutz berufen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Für diesen Zeitraum sind der Klägerin keine Kosten, insbesondere nicht solche des staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes in Rechnung gestellt worden. 73 Die angefochtenen Gebührenbescheide sind auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. 74 Die Beauftragung des staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes ist nicht zu beanstanden. Als Kreisordnungsbehörde ist der Beklagte gemäß § 9 Abs. 2 OBG NRW an Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden. Wenn diese im Interesse des bestmöglichen Schutzes der Verbraucher die Durchführung der BSE-Tests in staatlichen Untersuchungsämtern anordnet, die unmittelbar dem Weisungs- und Aufsichtsrecht innerhalb des staatlichen Instanzenzuges unterliegen, ist für eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Weisungsrechts nichts ersichtlich. Dass sich die Aufsichtsbehörde im Interesse einer größeren Sicherheit für die staatlichen Untersuchungsämter und nicht für die privaten Labore entschieden hat, ist vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2001 bei einem privaten Labor in Nordhrein-Westfalen Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind, während sich bei einer Überprüfung der staatlichen Veterinäruntersuchungsämter im Jahr 2002 keine Unregelmäßigkeiten ergaben 75 - vgl. Landtag NRW, Plenarprotokoll 13/57 T.. 5820 (A, B) -, 76 nicht zu beanstanden. 77 Die angefochtenen Gebührenbescheide setzen die entsprechenden Untersuchungsgebühren auch ordnungsgemäß fest. Insbesondere sind Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit und Begründung des Verwaltungsaktes nicht ersichtlich. Nach § 14 Abs. 1 GebG NRW müssen aus der schriftlichen Kostenentscheidung mindestens die Kosten erhebende Behörde, der Kostenschuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung, die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge, Angaben zu Ort, Zeit und Art, der Zahlung der Gebühren und Auslagen sowie die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und deren Berechnung hervorgehen. Alles dies ist den Gebührenbescheiden zu entnehmen. Soweit im Gebührenbescheid vom 18. Juli 2001 für die 27. und 28. Kalenderwoche die gemeinschaftliche Co-Finanzierung nicht berücksichtigt worden war, ist dies durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 2002 korrigiert worden. 78 Weiter ist die Erhebung von 2.900,00 DM (= 1.482,75 EUR) an Untersuchungsgebühren im Gebührenbescheid vom 17. Juli 2001 nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Zahlung durch den Buchungsbeleg der Kasse vom 04. Februar 2004 nachgewiesen. Danach ist der ihm von der Firma B. GmbH mit Rechnung vom 29. Dezember 2000 in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 3.596,00 DM (= 1.838,61 EUR), der den Betrag von 1.482,75 EUR umfasst, am 30. Januar 2001 als Soll verbucht worden. Die Klägerin kann insoweit auch nicht verlangen, dass der Beklagte diesen Betrag selbst trägt. Die Kosten der BSE- Untersuchung sind nach der rechtmäßigen Satzung des Kreises H. ohne Ausnahme von der Klägerin zu tragen. Eine hiervon abweichende Zusicherung seitens des Beklagten, die Kosten für BSE-Untersuchungen in privaten Laboren zu übernehmen, besteht nicht. 79 Die Klägerin bestreitet im Übrigen zu Unrecht ihre Gebührenpflichtigkeit. Diese ergibt sich aus Art. 3 § 1 Abs. 2 und Art. 4 § 1 Abs. 2 GebS. Denn die Tätigkeit der Klägerin unterliegt der Überwachung nach dem Fleischhygienerecht. Die Gebühr stellt insoweit nur die Gegenleistung für eine von der öffentlichen Hand gegenüber der Klägerin erbrachte Leistung dar. 80 Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG ist bei der Anwendung der Gebührensatzung seitens des Beklagten ebenfalls nicht zu erkennen. Der Umstand, dass außerhalb des Kreises H. teilweise geringere Gebühren erhoben werden, begründet keine Ungleichbehandlung seitens des Beklagten, der nur für sein Kreisgebiet zuständig ist. 81 Die Kostenentscheidung beruht, soweit in der Hauptsache zu entscheiden war, auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach sind die Kosten des Verfahrens gleichfalls der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hätte das Gericht dem auf die Aufhebung der Untersuchungsgebühren für mehr als 30 Monate alte Rinder gerichteten Begehren der Klägerin, soweit bei diesen Untersuchungsgebühren die gemeinschaftliche Co- Finanzierung unberücksichtigt geblieben ist, ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich entsprochen. Soweit jedoch der Rechtsstreit in Bezug auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. März 2001 erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wäre die Klägerin voraussichtlich unterlegen gewesen. Das Feststellungsbegehren war bereits von Beginn an unzulässig. Die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens der Klägerin folgt daraus, dass ihr das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten, soweit sie durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Februar 2002 hinsichtlich der Logistikgebühren aufgehoben worden sind, schon zu Anfang fehlte. Die Klägerin konnte sich insoweit nicht auf eine mögliche Widerholungsgefahr berufen. Zwar hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 bereits angekündigt, die Logistikgebühren noch zu erheben. Die Erhebung sollte jedoch auf der Grundlage einer den Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Gebührenerhebung Rechnung tragenden, geänderten Satzung erfolgen. Die erneute Erhebung der Logistikgebühren hing damit bereits bei Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage von wesentlich anderen Voraussetzungen ab als die seinerzeit erfolgte Erhebung der Logistikgebühren 82 - vgl. zum Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr: BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - BVerwG 6 C 7/93, NVwZ-RR 1994, 234; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 1993 - 8 T. 343/93, juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, München 2003, § 113 Rn. 141 -. 83 Auch wenn die Klägerin nicht vollständig unterlegen ist, ist es gerechtfertigt, ihr die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz aufzuerlegen. Bezogen auf den Gesamtstreitwert von 297.817,29 EUR wäre der Beklagte ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses nur in Bezug auf einen Betrag in Höhe 5.625,49 EUR und damit nur zu einem geringen Teil im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO unterlegen. Auch bei einem vollständigen Unterliegen der Klägerin wären mangels eines Gebührensprungs in der Gebührentabelle keine anderen Kosten entstanden. 84 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 85