Urteil
5 K 479/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0227.5K479.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 14.11.2000 in der Fassung des dazugehörigen Widerspruchsbescheides vom 14.01.2002 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kanalanschlussbeitrags, den der Beklagte nach Verlegung eines Regenwasserkanals im Ortsteil F. von M. erhoben hat. 3 Der Kläger ist Eigentümer des in der Flur 1 der Gemarkung H1. gelegenen Flurstücks 31, das über eine tatsächliche Größe von 1.435 qm verfügt. Es trägt die Lagebezeichnung F. 31. Auf dem Grundstück betreibt der Kläger den F1. Dorfkrug. 4 Der Ortsteil F. gehörte bis zum Jahre 1969 zur Gemeinde H1. . Im Zuge der Kommunalreform wurde er der Gemeinde M. eingemeindet. Anfang der fünfziger Jahre wurde von den Anwohnern dieses damals noch dem Außenbereich zugehörigen Ortsteils der Gemeinde H1. ein Kanal gebaut, der dem Ablauf des Niederschlagswassers und des Überlaufs aus den durchweg mit Drei-Kammer-Klärgruben entwässerten Grundstücken diente und im freien Gefälle bis zur Kreisstraße 1 - Auf der X. - führte, wo er in den dortigen unverrohrten Wegeseitengraben eingeleitet wurde. Der genaue Verlauf dieses privat angelegten Kanals ist nicht mehr in allen Einzelheiten ermittelbar. Die festgestellten Leitungen verlaufen zum großen Teil auf Privatgrundstücken. Einer der Leitungsstränge führt unmittelbar an einem auf dem Gelände des Hofes N1. zu F. gelegenen Teich vorbei, der als Feuerlöschteich genutzt und mittels einer Art Überlaufeinrichtung durch diesen Kanal gespeist wird. Anschlussbeiträge oder Abwassergebühren wurden für die alte Anlage nicht erhoben. 5 Zur weiteren Darstellung der Grundstücks- und Bebauungssituation in F. wie auch des Verlaufs der dort verlegten Kanalleitungen wird auf den Lageplan vom Abwasserwerk M. - BA II, Blatt 14 - verwiesen. 6 Zu Beginn der achtziger Jahre wurde für die Einleitung der alten Kanalisation in den Straßenseitengraben an der K 1 eine Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich, die von der Gemeinde M. beim Regierungspräsidenten in E1. beantragt wurde. Unter dem 27.07.1983 wurde der entsprechende Erlaubnisbescheid als Sanierungserlaubnis mit einer Befristung bis zum 31.12.1994 erteilt. Eine anschließend beantragte Verlängerung wurde von der Bezirksregierung E1. unter dem 10.07.1997 abgelehnt. 7 Zur Beseitigung des Schmutzwassers war in F. zunächst Anfang der neunziger Jahre von der Gemeinde M. eine Druckentwässerungsleitung gebaut worden. Nachdem einige Zeit später der Rat der Gemeinde M. am 26.10.1995 eine Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB für F. beschlossen hatte, wurden u.a. auch wegen der Nichtverlängerung der Einleitungserlaubnis Überlegungen in der Gemeinde zum Neubau eines Kanals für Niederschlagswasser in F. angestellt. Auf Wunsch der betroffenen Bürger wurde jedoch zunächst am 05.11.1998 der alte Kanal mit einem Fernauge auf seine weitere Brauchbarkeit hin untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die vorhandene Anlage stark sanierungsbedürftig und nicht mehr nutzbar war. Die Kosten für diese Untersuchung übernahm die Gemeinde. 8 Als Ergebnis der Untersuchung wurde von einer Übernahme des alten Kanals abgesehen und vom 12.03.1999 bis zum 20.08.1999 ein neuer Regenwasserkanal gebaut, der nicht weit von der früheren Einleitungsstelle in den Wegeseitengraben der K 1 einmündet. Die VOB- Abnahme dieses Kanals fand am 13.09.1999 statt. Ein gleichzeitiger Ausbau des Wegeseitengrabens ist nicht erfolgt. 9 Mit Bescheid vom 14.11.2000 wurde der Kläger zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 7.555,87 EUR (14.778 DM) herangezogen. 10 Hiergegen legte er Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass eine Beitragspflicht nicht mehr habe entstehen können, da sie wegen des vorhandenen Kanals schon nach früherem Recht entstanden sei. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung machte der Beklagte hauptsächlich geltend, dass es sich bei dem alten Kanal um eine Privatkanalisation gehandelt habe, die weder von der ehemaligen Gemeinde H1. , noch von der Gemeinde M. als öffentliche Anlage gewidmet worden sei. 12 Am 18.02.2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Gemeinde H1. es zwar in den sechziger Jahren aus finanziellen Gründen abgelehnt habe, für den Ortsteil F. eine ausreichende öffentliche Abwasserbeseitigung anzulegen. Sie habe damals den Bewohnern anheimgestellt, sich selbst eine Abwasserbeseitigung aufzubauen, was dann auch geschehen sei. § 1 Abs. 3 u 4 der Entwässerungssatzung vom 12.03.1991 bestimme, was öffentliche Abwasseranlage sei. § 1 Abs. 4 beziehe sich auch auf die für die Abwasserbeseitigung entsprechend hergerichteten Gräben und Wasserläufe. Auch sie seien Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen, so dass auch die Anlage in F. zur öffentlichen Abwasseranlage gehöre. Anders habe die Gemeinde in den vergangenen 15 Jahren ihrer Abwasserbeseitigungspflicht auch für das Oberflächenwasser gar nicht nachkommen können. Dafür sei auch die Einleitungserlaubnis erteilt worden. Der ehemals private Kanal sei daher im Laufe der Zeit ein öffentlicher Kanal geworden. Wenn die Behauptung des Beklagten, es habe sich um eine Privatkanalisation gehandelt, richtig sei, müsse er erklären, warum er eine Einleitungserlaubnis für den Kanal beantragt und erhalten habe. Im Jahre 1997 habe er sogar eine Verlängerung bzw. eine neue Einleitungserlaubnis beantragt. Offenbar sei auch der Kreis M1. der Meinung gewesen, dass die Einleitlung eine Erlaubnis voraussetze und dass ein Entwässerungssystem vorhanden gewesen sei, das den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Entwässerung genügt habe. Denn die untere Wasserbehörde sei nur bereit gewesen, die Einleitungserlaubnis zu erteilen, wenn der Kanal, aus dem die Abwässer eingeleitet werden sollten, den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Entwässerungssystems genügte. Demzufolge könne es nur so gewesen sein, dass die Gemeinde es als ihre Aufgabe angesehen habe, für einen ordentlich funktionierenden Kanal zu sorgen und sich auch berechtigt gesehen habe, darüber zu entscheiden, ob der alte Kanal weiter benutzt, repariert oder aufgegeben werde. Sie habe also zwischenzeitlich den Kanal als öffentlichen Kanal betrachtet. Der alte Kanal habe zudem überwiegend aus Straßenseitengräben oder aus in Seitenstreifen verlegten Rohren bestanden. Diese hätten sich zwar in der Baulast des Kreises und des Landschaftsverbandes befunden, seien aber von dort aus fortlaufend unterhalten worden. Deshalb könne die Gemeinde auch aus dem von ihr behaupteten Umstand, dass sie keine Unterhaltungsarbeiten geleistet habe, nicht den Schluss herleiten, dass es sich deshalb nicht um einen öffentlichen Kanal gehandelt habe. Weiter habe die Gemeinde M. 1995 eine Innenbereichssatzung für F. erlassen. Die Voraussetzung dafür sei eine geordnete öffentliche Entwässerung gewesen. Auch aus der Ablehnung, des Ansinnens der Anlieger, den alten Kanal weiter zu benutzen, sei zu folgern, dass sich die Gemeinde berechtigt gesehen habe, darüber zu entscheiden, ob der alte Kanal weiter geführt werde oder nicht. Die Ausübung dieser Entscheidungsbefugnis setze logisch voraus, dass die Gemeinde sich berechtigt gesehen habe, Entscheidungen zum alten Kanal zu treffen. Auch hätten die Anlieger M2. und C. heute noch keine Einleitungserlaubnis. Sie nutzten nach wie vor den alten Kanal. Die Einleitungserlaubnis habe die Gemeinde eingeholt und zwar nicht für die Anlieger, sondern für sich selbst. Auch damit habe sie sich als Betreiber des Kanals gesehen. Überdies seien Unterhaltungsarbeiten am Kanal durchgeführt worden. Herr M2. habe mit Schreiben vom 29.12.1998 mitgeteilt, dass der Kanal verstopft gewesen sei und gereinigt werden müsse. Das habe der Beklagte erledigt. Im Jahre 1999 sei der Kanal zwei Mal von der Gemeinde gespült worden. Beauftragt worden sei eine Firma X1. aus C1. . Auch gegenüber der Einfahrt des Hofes I1. habe sich vor einem Rohr Unrat angesammelt, den die Gemeinde habe beseitigen lassen. Herr T. sei zudem mit Schreiben vom 29.06.1998 aufgefordert worden, bestimmte Maßnahmen am Kanal durchzuführen. Dieses Schreiben erscheine unverständlich, wenn die Gemeinde den Kanal nicht als öffentlichen Kanal betrachtet habe. Auch die umfangreiche Bautätigkeit der Gemeinde sei Zeichen für die Übernahme in die öffentliche Verantwortung. In den Bauanträgen zur Entwässerung seien alle möglichen abenteuerlichen Beschreibungen gemacht worden. Darauf komme es aber nicht an. Sie habe das Einvernehmen erteilt und damit auch die Erklärung abgegeben, dass der öffentlich-rechtlich gesicherte Anschluss an eine Abwasserbeseitigung gewährleistet sei. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe zudem das maßgebliche nordrhein-westfälische Landesrecht nicht die notwendige gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Anschluss- u. Benutzungspflicht für eine im Trennsystem betriebene Abwasserbeseitigung des Niederschlagswassers her. Daraus folge auch, dass eine Beitragspflicht nicht habe entstehen können. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 14.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2002 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Der Beklagte trägt vor, dass es sich bei dem Kanal immer um einen privaten Kanal gehandelt habe, der niemals in die öffentliche Verantwortung übernommen worden sei. Die Gemeinde sei weder an den Kosten der Erstellung noch an den Kosten der Er- oder Unterhaltung beteiligt gewesen. Diese Anlage sei zudem nicht mehr als ein Provisorium gewesen. Eine endgültige Anlage habe sie zu keinem Zeitpunkt dargestellt. Leitungsführungen seien in keinster Weise rechtlich abgesichert gewesen, so dass es schon von daher der von einer öffentlichen Abwasseranlage zu vermittelnden Dauerhaftigkeit des gebotenen Vorteils ermangele. Auch handele es sich nicht um offene Gräben, sondern um verrohrte Regenwasserkanäle. § 1 Abs. 4 der Entwässerungssatzung sei so zu verstehen, dass nur diejenigen Gräben und Wasserläufe erfasst würden, die von der Gemeinde oder im Auftrag der Gemeinde verrohrt oder für die Abwasserbeseitigung hergerichtet seien. In der Einleitungserlaubnis des Regierungspräsidenten sei weiter das vorhandene Wort "kommunalen" vor Kanal gestrichen worden. In der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 10.07.1997, mit der eine Verlängerung der ursprünglichen Einleitungsgenehmigung abgelehnt worden sei, werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "die Niederschlagsentwässerung zurzeit über private Kanäle, deren Zustand im Einzelnen nicht bekannt ist, erfolge." Im Übrigen sei die Gemeinde zur Stellung des Antrags auf Einleitung von Niederschlagswasser in ein namenloses Gewässer vom Kreis M1. aufgefordert worden. Die Genehmigung beziehe sich zudem lediglich auf die Stelle und Einspeisung des Wassers an diesem Ort. Sie enthalte keine inhaltliche Aussage zur Frage der öffentlichen oder privaten Eigenschaft. Auch in Ziff. 5 des Satzungsbeschlusses zur Innenbereichssatzung heiße es, dass die Beseitigung des anfallenden Regenwassers durch ausreichende Versickerungsmöglichkeiten sicher zu stellen sei. Ausnahmen seien auf Antrag möglich, wenn der Nachweis erbracht werde, dass ein Anschluss an den vorhandenen privaten Regenwasserkanal privatrechtlich abgesichert sei. Auch die F2. Bürger seien davon ausgegangen, dass es sich um Privatanlagen gehandelt habe. Der Eigentümer M2. habe im Rahmen der Aufstellung der Innenbereichssatzung beantragt, die Regenwasserbeseitigung allein über den "Privatkanal" als Wasserbeseitigung zuzulassen, um den Bauwilligen die Schaffung einer Versickerungsanlage zu ersparen. Dieses hätten die Anlieger auch in einem Schreiben am 13.09.1998 an das Abwasserwerk des Beklagten zum Ausdruck gebracht, indem sie sich auf den Antrag von Herrn M2. bezogen hätten. Letztlich hätten sich die Bürger von F. mit der Anlegung einer öffentlichen Kanalisation für Regenwasserbeseitigung nicht einverstanden erklärt und deshalb die Gemeinde gebeten, das vorhandene Kanalnetz zu übernehmen. Zur Prüfung, ob die Möglichkeit in tatsächlicher Hinsicht überhaupt bestehe, habe die Gemeinde eine Untersuchung des Kanals veranlasst und kulanterweise die Kosten übernommen. Dabei habe sich der Kanal als untauglich erwiesen. Die Behauptungen, der Kanal sei noch gut und funktionsfähig gewesen, ließen sich auf Grund des Erläuterungsberichts nicht belegen. Deshalb sei eine Übernahme des Kanals für die Gemeinde nicht in Betracht gekommen und sie habe daraufhin die neue Regenwasserkanalisation errichtet und folgerichtig abgerechnet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte, die Akten 5 K 452 und 453/02 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig und auch begründet. 21 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14.11.2000 in der Fassung des dazugehörigen Widerspruchsbescheides vom 14.01.2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 22 Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde M. von 17.12.1993 in der Fassung der Änderung vom 14.06.1999 - im Folgenden: Beitragssatzung - entsteht die Beitragspflicht regelmäßig nur dann, wenn das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, auf ihm eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist und es bebaut oder gewerblich benutzt werden darf (vgl.: § 2 Abs. 1 a der Beitragssatzung). Gemäß § 4 Abs. 3 der Beitragssatzung entsteht hingegen dann keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühren- oder eine Beitragspflicht nach früherem Recht entstanden war, auch wenn sie durch Zahlung, Erlass oder Verjährung erloschen ist. 23 Hiervon ausgehend durfte der Beitrag nicht festgesetzt werden, weil er entweder in Anwendung von § 4 Abs. 3 der Beitragssatzung als bereits verjährt zu betrachten ist oder das Grundstück jedenfalls deshalb nicht zum Kreis der einer Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke gehört, weil die für die Entstehung der Beitragspflicht in § 2 Abs. 1 a der Beitragssatzung aufgestellten Voraussetzungen derzeit als noch nicht erfüllt angesehen werden können. In beiden Fällen führt die Klage zum Erfolg. 24 Nach Auffassung der Kammer kann bei dieser Betrachtungsweise dahinstehen, ob das Anfang der fünfziger Jahre von den Bürgern der Ortschaft F. ersichtlich privat angelegte Grundstücksentwässerungssystem in der Folgezeit von der Gemeinde M. in öffentliche Regie übernommen oder durch - wie auch immer geartete - Handlungen konkludent einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung zugeführt worden ist. Denn § 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde M. vom 12.03.1991 hat den Begriff der öffentlichen Abwasseranlage und deren Zweck so weit und so generell gefasst, dass angesichts der noch im Zusammenhang mit dem Erlass der Innenbereichssatzung im Jahre 1995 als grundsätzlich ausreichend angesehen Entwässerungsform für das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser über die private Anlage jedenfalls vieles dafür spricht, den Wegeseitengraben entlang der K 1 als Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage der Gemeinde M. zu begreifen, in den seinerseits das Grundstück des Klägers über die private Regenwasserkanalisation entwässerte und damit an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen war. 25 Vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 27.01.1999 - 15 A 1929/96 -. 26 Wegen des insoweit vorhandenen Anschlusses kann es letztlich auch dahingestellt bleiben, ob das Grundstück des Klägers im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entwässerungssatzung dem Innen- oder noch dem Außenbereich zugehörig war, denn selbst bei Klassifizierung der Ortschaft F. als Außenbereich im Jahre 1991 bis zum Erlass der Innenbereichssatzung wäre zumindest mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung 1993 über § 2 Abs. 2 der Beitragssatzung -"tatsächlich angeschlossen" - eine Beitragspflicht zur Entstehung gelangt. Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören nach § 1 Abs. 4 Satz 1 der Entwässerungssatzung auch Gräben und Wasserläufe, sofern sie verrohrt oder für die Abwasserbeseitigung entsprechend hergerichtet sind. Zwar ist der Wegeseitengraben der Kreisstraße 1, wie die Ortsbesichtigung im Erörterungstermin am 15.10.2003 ergeben hat, nicht verrohrt, aber von seiner Herrichtung für die Abwasserbeseitigung - soweit es Regenwasser betrifft - ist nach Auffassung der Kammer ohne weiteres auszugehen, denn auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Einleitung aus der hier abgerechneten neuen Niederschlagswasserkanalisation wird er wie vorher unverändert für die Zwecke der Beseitigung des Regenwassers des Ortsteils F. und in diesem Sinne als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage genutzt. Die neue Kanalisation mündet in unmittelbarer Nähe der alten Einmündungsstelle in den Graben und ihr Regenwasser wird von dort, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, wie vormals die Abwässer aus der privaten Anlage, ca. 1 bis 1 ½ km weiter in die X. geleitet. 27 Nicht anzuschließen vermag sich die Kammer der Auffassung des Beklagten, dass eine frühere Entstehung der Kanalanschlussbeitragspflicht ausgeschlossen sei, weil es keine Absicherungen der Leitungsführungsrechte, also keine Duldungsverträge zwischen der Gemeinde und den Anliegern, noch grundbuchliche oder dingliche Absicherungen gegeben habe. Richtig ist zwar, dass - wie hier - bei sogenannten Hinterliegergrundstücken obergerichtlich regelmäßig zur dauerhaften Vorteilssicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit eine rechtliche Absicherung der Durchleitung gefordert wird, d.h. eine rechtliche Verpflichtung im Verhältnis zwischen den Eigentümern des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks. 28 Vgl.: OVG NW, Urteil vom 24.10.1995 - 15 A 3408/92 - und Beschluss vom 22.06.1994 - 15 B 3185/93 -. 29 Nach Lage der Dinge kann aber vorliegend ernsthaft nicht in Zweifel gezogen werden , dass für den Kläger ein zumindest auf gewohnheitsrechtlicher Basis entstandenes dauerhaftes Durchleitungsrecht über die bis zur Einleitungsstelle vom alten Kanal berührten Grundstücke existierte, ist doch über gut 40 Jahre hinweg die Abwasserbeseitigung auf dieser Grundlage mit Wissen und Wollen des Beklagten gehandhabt und sogar noch im Zusammenhang mit dem Erlass der Innenbereichssatzung von einer gesicherten Ver- und Entsorgung des Plangebiets durch die vorhandenen Leitungen seitens des Beklagten ausgegangen worden. Überdies spricht als weiteres Argument für die Auffassung der Kammer, dass dem Kläger für die Niederschlagswasserbeseitigung seines bebauten Grundstücks im Konfliktfall im Übrigen ein gerichtlich durchsetzbares Notleitungsrecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB zur Verfügung gestanden hätte, so dass es im Ergebnis nur schwerlich vermittelbar wäre, die Anspruchsentstehung an einer fehlenden Vorteilssicherung scheitern zu lassen. 30 Vgl. zustimmend: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bearbeiter: Dietzel, 29. Erg.Lfg., September 2003, § 8 Anm. 542a; BGH, Urteil vom 30.01.1981 - V ZR 6/80 - in: NJW 1981, 1036. 31 Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der alte Kanal am Feuerwehrteich auf dem Grundstück des Hofes N. zu F. vorbei führte, dann direkt in den Wegeseitengraben mündete und in diesem Sinne die Entwässerung unmittelbar von den Grundstücken in die öffentliche Abwasseranlage gewährleistete. Entgegen der Behauptung des Beklagten endet die Leitung nämlich keineswegs in diesem Teich, sondern verläuft neben ihm und speist in beitragsrechtlich unbedenklicher Form nach den im Verfahren vorgelegten Karten in einer Art Nebeneffekt gleichzeitig vermittels eines Überlaufs auch den Löschteich der Ortschaft F. . Dagegen ist nichts zu erinnern. 32 Zumindest mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung am 01.01.1994 ist somit eine Anschlussbeitragspflicht nach früherem Recht i.S.v. § 4 Abs. 3 der Beitragssatzung entstanden, sei es in Anwendung von § 4 Abs. 1 a der Beitragssatzung, weil Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen Anschluss über den privaten Kanal in den Wegeseitengraben der K 1 ohne die Zustimmung des Beklagten genutzt hat, nicht erkennbar sind, sei es über § 4 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung, weil die Einleitungsstelle in den Graben, den die Kammer als Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage einstuft, schon lange vorher vorhanden und damit das Grundstück bereits angeschlossen war. 33 Im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Bescheides vom 14.11.2000 war mithin gemäß der §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG der Anspruch des Beklagten auf einen Kanalanschlussbeitrag verjährt. Dieser Umstand steht der Beitragserhebung gegenüber dem Kläger entgegen und führt zur Aufhebung des Heranziehungsbescheides. 34 Im Ergebnis nichts anderes - allerdings wegen noch nicht entstandener Beitragspflicht - müsste gelten, wenn man mit dem Beklagten auf den im Jahre 1999 angelegten Gemeindekanal abstellt und den anschließenden Wegeseitengraben, der nach wie vor unverändert zum Zwecke der Abwasserbeseitigung benutzt wird und deshalb Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage nach § 1 Abs. 4 der Entwässerungssatzung ist, als (noch) nicht hergerichtet im Sinne dieser Vorschrift ansieht. Eine solche Herrichtung - beispielsweise durch ein im Graben angelegtes Rigolensystem oder durch Regenwasserrückhalteeinrichtungen - ist nach der genannten Vorschrift für die beitragsfähige öffentliche Abwasseranlage jedenfalls nach der Übernahme der Regenwasserableitung durch die Gemeinde im Jahre 1999 vorauszusetzen. 35 Folge davon wäre ebenfalls die Stattgabe der Klage, weil derzeit wegen der fehlenden Anschlussmöglichkeit noch nicht von einer entstandenen Beitragspflicht i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Beitragsatzung ausgegangen werden könnte. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.