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Urteil

4 K 3165/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2004:0310.4K3165.03.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 16.01.2002 und vom 14.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2003 verpflichtet, dem Kläger auch insoweit im vollen Umfang Beihilfe zu gewähren, als er mit den diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Anträgen vom 07.01.2002 und vom 08.03.2002 Beihilfe zu den ihm am 22.06.2001 und am 24.07.2001 in Rechnung gestellten GOZ- Nummern 217 (4 x) und zu den seinem Sohn S. am 22.02.2002 in Rechnung gestellten GOZ- Nummern 215 und 216 (je 1 x) beantragt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 16.01.2002 und vom 14.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2003 verpflichtet, dem Kläger auch insoweit im vollen Umfang Beihilfe zu gewähren, als er mit den diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Anträgen vom 07.01.2002 und vom 08.03.2002 Beihilfe zu den ihm am 22.06.2001 und am 24.07.2001 in Rechnung gestellten GOZ- Nummern 217 (4 x) und zu den seinem Sohn S. am 22.02.2002 in Rechnung gestellten GOZ- Nummern 215 und 216 (je 1 x) beantragt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe: Der Kläger steht als Professor an der Universität Q. im Hochschuldienst des beklagten Landes. Unter dem 07.01.2002, 08.03.2002, 05.04.2002 und 23.07.2002 beantragte der Kläger beim Beklagten Beihilfe u.a. zu zahnärztlichen Aufwendungen, die in den Rechnungen des Dr. Dr. U. vom 24.01.2001, 13.06.2001, 22.06.2001, 24.07.2001, 25.06.2002 (jeweils bezogen auf die Ehefrau Q1. ), vom 22.02.2002 bezogen auf den Sohn S. und vom 13.02.2002 und vom 15.07.2002 bezogen auf die Tochter U1. ausgewiesen waren. Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheiden vom 16.01.2002, 14.03.2002, 23.04.2002 - nachberechnet durch Bescheid vom 30.04.2002 - und 01.08.2002 Beihilfe, erkannte dabei aber insgesamt 16 in Rechnung gestellte Anästhetika in Höhe von jeweils 0,83 DM bzw. 0,42 EUR und insgesamt 3 berechnete desensibilisierende Medikamente zu jeweils 1,43 EUR nicht an. Zu insgesamt 6 mittels der sog. Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik eingebrachten Kunststofffüllungen gewährte der Beklagte nur anteilig Beihilfeleistungen, indem er statt der vorgenommenen Abrechnung analog der Gebührennummern 215 bis 217 GOZ auf der Basis des Faktors 1,9 die Gebührenpositionen 205, 207 bzw. 209 mit dem Faktor 2,3 berücksichtigte. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 06.01.2003 Widerspruch. Die Schmelz- Dentin-Adhäsiv-Technik habe es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ zum 01.01.1988 noch nicht gegeben. Sie sei inzwischen aber eine anerkannte und auf lange Sicht auch kostengünstige Therapieform. Die vom Zahnarzt vorgenommene Analogberechnung entspreche einer Empfehlung der Zahnärztekammer Westfalen- Lippe aufgrund von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Urteilen und sei in den Bundesländern Schleswig - Holstein und Baden- Württemberg auch geltende Erlasslage. Bei den Materialkosten - speziell den Anästhetika - handele es sich nicht um allgemeine Praxiskosten, sondern um Auslagen, die dem Grunde nach notwendig seien, jeweils für die spezielle Behandlung anfielen und dann verbraucht seien. Diesem Widerspruch gab der Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2003 teilweise statt, indem er die mit der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach den Nummern 205 ff. der GOZ nunmehr unter Zugrundelegung des Faktors 3,5 nachberechnete. Im Übrigen wurde der Rechtsbehelf zurückgewiesen. Das Legen von Kompositfüllungen werde nach den Entscheidungen des AG Dachau vom 18.01.2000 - 2 C 1084/99 - und des VG Stuttgart vom 24.11.1999 - 15 K 5133/98 - vom Leistungsinhalt der Nummern 205, 207, 209 und 211 GOZ erfasst. Die vom Kläger geltend gemachten Materialkosten stellten Sprechstundenbedarf als Unterfall der Praxiskosten dar, die bereits mit den erhobenen zahnärztlichen Gebühren abgegolten seien. Dies habe auch das OVG NRW u.a. zu Anästhetika entschieden. Am 19.02.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 16.01., 14.03., 23.04., 30.04. und 01.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2003 zu verpflichten, dem Kläger auch insoweit im vollen Umfang Beihilfe zu gewähren, als er mit den diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Beihilfeanträgen Beihilfe für Anästhetika und desensibilisierende Medikamente und Beihilfe zu den ihm am 22.06. und 24.07.2001 in Rechnung gestellten GOZ Nr. 217 (4 x) und seinem Sohn S. am 22.02.2002 in Rechnung gestellten GOZ Nr. 215 und 216 (jeweils 1x) beantragt hat. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Seine Vorgehensweise bei der Abrechnung von Kompositfüllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik stütze sich auf ein Schreiben der Bezirksregierung E. vom 24.11.2000, das die Rechtsauffassung des Landesfinanzministeriums wiedergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage zulässigerweise erhobene Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 16.01.2002 und vom 14.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2003 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), da er einen Anspruch darauf hat, dass ihm zu den mit der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik im Zusammenhang stehenden Aufwendungen weitere Beihilfe gezahlt wird. Nach § 1 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) erhalten Beamte in Krankheitsfällen Beihilfen. Beihilfefähig sind gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b) und c), Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO unter bestimmten Voraussetzungen, die hier erfüllt sind, auch die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden des Ehegatten und der Kinder des Beihilfeberechtigten. Gem. § 3 BVO sind lediglich die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang beihilfefähig. Dabei beurteilt sich die Frage der Angemessenheit in Bezug auf Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen grundsätzlich abschließend nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß zumindest im Grundsatz voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat, was gerichtlich voll überprüfbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314. Der behandelnde Zahnarzt Dr. Dr. U. hat nach Auffassung der Kammer für die Behandlung mittels der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik zu Recht Analogbewertungen nach den Ziffern 215 bis 217 GOZ vorgenommen. Der Beklagte hat insoweit zu Unrecht die Beihilfefähigkeit für diese Aufwendungen verneint. Gem. § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung (01.01.1988) auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrer Stellungnahme vom 15.06.1996 zur Privatliquidation von Kompositfüllungen entsprechend der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik ausgeführt, dass es diese Leistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ zum 01.01.1988 noch nicht gab und dementsprechend eine Analogbewertung nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 prinzipiell in Betracht komme. Diese Einschätzung findet sich auch in dem Merkblatt der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ohne Datum) und in dem für das Amtsgericht Fürth im Verfahren 330 C 473/98 erstellten Gutachten des Dr. N. A. vom 07.01.1999, wonach das erste Dentinbondingmaterial "Gluma" in der Bundesrepublik erst im Jahr 1991 zugelassen worden sei. Vgl. Amtsgericht Fürth, Urteil vom 17.02.1999 - 330 C 473/98 -; Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 26.08.1999 - 4 C 508/97 -. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der behandelnde Zahnarzt zur Bewertung seiner Leistungen vorliegend die Ziffern 215 bis 217 GOZ herangezogen hat. Nach Ansicht der Kammer ist die zahnärztliche Behandlung mittels der Schmelz- Dentin-Adhäsiv-Technik eher mit den Leistungen, die nach diesen Ziffern abgerechnet werden können, vergleichbar als mit den nach den Ziffern 205, 207, 209 und 211 GOZ abrechenbaren Leistungen. A.A. LG Mannheim, Urteil vom 19.07.2002 - 1 S 354/01 -, VersR 2002, 1229; LG Coburg, Urteil vom 12.07.2002 - 32 S 57/02 -, VersR 2002, 1228; LG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2002 - 2/16 S 173/99 -, VersR 2002, 1128 f., aufgehoben durch BGH, Beschluss vom 23.01.2003 - III ZR 161/02 -, VersR 2003, 633 f. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 16.02.2000 - 4 K 124/99 - auf der Grundlage des ausführlichen, sorgfältig recherchierten und gut nachvollziehbaren Gutachtens des Herrn Dr. A. entschieden. Der Gutachter hatte überzeugend ausgeführt, dass es sich bei der Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik mittels Komposit (sog. Bonding) nicht um eine herkömmliche Füllungsleistung unter Erbringung zusätzlicher Arbeitsschritte, sondern um die mehrschichtige Rekonstruktion eines Zahnes handele. Um den Zahnrandschluss der Kompositfüllung und damit die langandauernde funktionelle Belastbarkeit der betroffenen Zahnfläche sicherzustellen, sei es erforderlich, die maximal 2 mm dicken Schichten sukzessive aufzubauen und jeweils gesondert zu härten. Es sei international anerkannt, dass der Zeitaufwand für eine Kompositfüllung 2 bis 4 Mal höher als bei einer herkömmlichen Amalgamfüllung sei. Es folgen im Gutachten fundierte Ausführungen zu den unterschiedlichen und komplexen Behandlungsschritten in Abhängigkeit zum konkreten Zahndefekt. Diese nach dem wissenschaftlichen Stand der Zahnmedizin neue Behandlungstechnik stelle demnach eine selbständige Leistung dar, die weder ein unumgänglicher Bestandteil einer anderen Leistung noch eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sei. Dies habe der Gesetzgeber 1996 durch die Schaffung der neuen BEMA- Gebühren 13 e - g im gesetzlichen Krankenversicherungsrecht bestätigt. Vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 23.01.2003 - III ZR 161/02 -, a.a.O., 633 (634). Die Kammer sieht keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal sie die gegenwärtige Bewilligungspraxis des Beklagten - Berücksichtigung des Höchstsatzes 3,5 - im Hinblick auf Nr. 4.2 des Runderlasses des Finanzministeriums vom 19.08.1998 - B 3100 - 3.1.6.2 - IV A 4 - als systemfremd ansieht. Demgegenüber kann der Kläger vom Beklagten keine Beihilfe zu den Aufwendungen für Anästhetika und desensibilisierende Medikamente verlangen. Denn dabei handelt es sich um Materialkosten, die bereits mit den vom Zahnarzt erhobenen Gebühren abgegolten sind. Dazu hat das beklagte Land in dem genannten Runderlass unter Nr. 3 folgende Regelung getroffen: "Nach § 4 GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, sofern im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Nicht berechnungsfähig sind somit u.a. Kosten für Anästhetika, Nahtmaterial, Kunststoffe für nicht im Labor hergestellte provisorische Kronen, Einmalartikel, Bohrer, Wurzelkanalinstrumente usw." An der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung zu zweifeln gibt es für die Kammer keinen Anlass. Sie steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.04.1999 - 12 A 4527/97 -, DÖD 2000, 61 f.; Beschluss vom 06.03.1998 - 6 A 5710/97 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer hat es wegen des geringfügigen Unterliegens des Klägers als sachgerecht angesehen, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.