Urteil
11 K 1863/02
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anlieger hat gegenüber der Gemeinde einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch, wenn durch die von einer als Gemeindeeinrichtung betriebenen Freizeitfläche ausgehende Lärmbelästigung seine Schutzgüter unzumutbar beeinträchtigt werden.
• Maßstab für die Zumutbarkeit von Lärm ist § 22 Abs. 1 BImSchG; bei Freizeitanlagen sind situationsbezogene Abwägungen vorzunehmen und Schutzwürdigkeit des Wohnbereichs zu berücksichtigen.
• Wenn ordnungsbehördliche Satzungen und polizeiliche Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Gemeinde verpflichtet sein, durch konkrete organisatorische oder bauliche Maßnahmen die missbräuchliche Nutzung (insbesondere überlaute Tonwiedergabegeräte und nächtliche Nutzung) zu unterbinden.
• Die Gemeinde kann den Parkplatz einer Grillplatzanlage dauerhaft schließen und weitere geeignete Maßnahmen anordnen oder ergreifen, wenn dies erforderlich ist, um unzumutbare Störungen zu verhindern; als milderes Mittel kommen Überwachungs- und Parkraumregelungen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen Gemeinde bei unzumutbarer Lärmbelästigung durch Grillplatz • Ein Anlieger hat gegenüber der Gemeinde einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch, wenn durch die von einer als Gemeindeeinrichtung betriebenen Freizeitfläche ausgehende Lärmbelästigung seine Schutzgüter unzumutbar beeinträchtigt werden. • Maßstab für die Zumutbarkeit von Lärm ist § 22 Abs. 1 BImSchG; bei Freizeitanlagen sind situationsbezogene Abwägungen vorzunehmen und Schutzwürdigkeit des Wohnbereichs zu berücksichtigen. • Wenn ordnungsbehördliche Satzungen und polizeiliche Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Gemeinde verpflichtet sein, durch konkrete organisatorische oder bauliche Maßnahmen die missbräuchliche Nutzung (insbesondere überlaute Tonwiedergabegeräte und nächtliche Nutzung) zu unterbinden. • Die Gemeinde kann den Parkplatz einer Grillplatzanlage dauerhaft schließen und weitere geeignete Maßnahmen anordnen oder ergreifen, wenn dies erforderlich ist, um unzumutbare Störungen zu verhindern; als milderes Mittel kommen Überwachungs- und Parkraumregelungen in Betracht. Der Kläger ist Eigentümer eines Hofgrundstücks in unmittelbarer Nähe der gemeindlichen Grillplatzanlage "An der Egge" mit Parkplatz. Seit Mitte der 1990er Jahre beklagt er wiederholt erhebliche Lärm- und Müllbelästigungen, vor allem durch laute in Pkw betriebene Musikanlagen, nächtliche Feiern und Parken auf der Straße bis in seine Zufahrt. Polizei und Gemeinde wurden mehrfach eingeschaltet; die Gemeinde erließ 2000 eine Nutzungsatzung (Nutzungszeiten 6–22 Uhr; Verhaltensregeln; Bußgeldfolgen) und verschärfte 2003 das Musikverbot. Die Maßnahmen führten jedoch nicht zu einer spürbaren Besserung. Der Kläger verlangte deshalb die Schließung der Anlage; das Landgericht verwies den Streit an das Verwaltungsgericht. Die Gemeinde hält ihr Vorgehen für ausreichend und verweist auf ihre begrenzten Möglichkeiten. • Der Kläger besitzt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Gemeinde auf Unterlassung unzumutbarer Beeinträchtigungen durch die Grillplatznutzung; dieser Anspruch orientiert sich an § 1004 BGB-ähnlichen Grundsätzen und ist in der Rechtsprechung anerkannt. • Maßstab der Zumutbarkeit bildet § 22 Abs. 1 BImSchG: schädliche Umwelteinwirkungen (hier Lärm) sind zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit nach dem Stand der Technik möglich; die Prüfung erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Wohngebiets. • Der beanstandete Lärm stammt überwiegend aus in Pkw betriebenen Verstärkeranlagen, die sich regelmäßig provokativ laut betreiben lassen und sich polizeilichen Kontrollen oft entziehen; dadurch sind die Immissionen nach Lage der Dinge für den Kläger nicht sozialadäquat und damit unzumutbar. • Die Gemeinde hat zwar eine Satzung mit Nutzungszeiten und Musikverbot erlassen und polizeiliche Maßnahmen unterstützt, diese reichten aber nicht aus, weil die Einhaltung nicht effektiv kontrolliert und durchgesetzt wurde; damit blieben vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 22 Abs. 1 BImSchG bestehen. • Die Gemeinde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen; das Auswahlermessen der Gemeinde ist teilweise eingeschränkt, weil nur wirksame Vorkehrungen den Schutz des Klägers sicherstellen können. Zumutbare Maßnahmen sind z.B. regelmäßige Kontrollen durch Ordnungspersonal, konsequente Ahndung von Verstößen, Parkraumbeschränkungen vor Ort oder bauliche bzw. organisatorische Sperren. • Konkrete Anordnungen sind erforderlich: die dauerhafte Schließung des Parkplatzes mit Freigabe nur nach Anmeldung ist verhältnismäßig; darüber hinaus sind weitere geeignete Maßnahmen anzuordnen (z.B. Durchsetzung der Nutzungszeiten, Verbot von Lautsprecherbetrieb, Verkehrsregelungen oder Schließung/Verlegung der Anlage, falls die Gemeinde andere Lösungen nicht wirksam herbeiführt). Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Gemeinde wurde verpflichtet, den Parkplatz der Grillplatzanlage dauerhaft und vollständig für die Allgemeinheit zu schließen und ihn nur nach vorheriger Anmeldung zur Nutzung freizugeben. Ferner muss die Gemeinde weitere geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Anlage zwischen 22:00 und 6:00 Uhr nicht genutzt wird und zu keiner Zeit überlaute Tonwiedergabegeräte betrieben werden. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die bisherigen Satzungs- und Polizeimaßnahmen die unzumutbaren Lärmbelästigungen nicht ausreichend verhindert haben und die Gemeinde daher verpflichtet ist, durch wirksame organisatorische oder ordnungsrechtliche Maßnahmen die Schutzinteressen des Klägers zu wahren; die Kostenregelung wurde entsprechend getroffen.