Urteil
11 K 4943/03.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:0414.11K4943.03A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Tatbestand: Die Klägerin ist nach ihren Angaben aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reiste im Juni 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20.6.2002 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 26.9.2002 als offensichtlich unbegründet ab, stellte zugleich fest, dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bzw. des § 53 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorliegen und forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides auf. Zugleich drohte das Bundesamt der Klägerin die Abschiebung nach Aserbaidschan an, falls sie dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage. Mit Beschluss vom 12.2.2003 stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren ein, nachdem die Klägerin einer Aufforderung, die Klage zu begründen, innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachgekommen war (Az.: 11 K 3758/02.A). Zur Begründung ihres ersten Asylantrages trug die Klägerin vor: Sie sei in Aserbaidschan aktives Mitglied der Aserbaidschanischen Demokratischen Partei gewesen und habe an fast jedem Treffen der Partei teilgenommen. Am 12. Januar 2002 habe sie an einem Frauenmeeting teilgenommen und sei dort von unbekannten Personen geschlagen worden. Diese Personen hätten sie auch zu Hause belästigt. Am 26.5.2002 habe sie an einer Veranstaltung teilgenommen. Zwei bis drei Tage später seien unbekannte Leute zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie und ihre Tochter belästigt, eingeschüchtert, beschimpft und beleidigt. Diese Personen hätten sogar darüber gesprochen, sie zu vergewaltigen. Am 30.5.2002 sei sie von einem dieser unbekannten Männer vergewaltigt worden. Danach habe sie sich endgültig entschieden, Aserbaidschan zu verlassen. Am 4.6.2003 stellte die Klägerin erneut einen Asylantrag. Zur Begründung trug sie vor, dass ihr bisheriges Asylvorbringen nunmehr durch neue Beweismittel bestätigt werde. Zum Beweis legte die Klägerin ein Schreiben der Poliklinik Baku vom 31.5.2002 sowie ein Schreiben des Aserbaidschanischen Innenministeriums vom 11.6.2002 vor. Mit Bescheid vom 23.6.2003 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, ebenso den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 26.9.2002 hinsichtlich der Feststellungen zu § 53 AuslG. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 14.7.2003 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23.6.2003 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise, das Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat im Verfahren Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Auskunft vom 12.3.2004, auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen, außerdem auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die Einzusehen den Beteiligten geboten war. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Nach diesen Vorschriften hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund des Wiederaufgreifens Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin ersichtlich nicht vor. Die Klägerin kann sich nicht auf eine nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Die Klägerin macht Fluchtgründe geltend, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Dies gilt insbesondere für die im Folgeverfahren geltend gemachte Verfolgung wegen der behaupteten politischen Aktivitäten für die (oppositionelle) "Aserbaidschanisch Demokratische Partei" und die angebliche Vergewaltigung im Anschluss an eine Demonstration. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin war Gegenstand der Anhörung vor dem Bundesamt am 21.6.2002 (VV Band 2 Blatt 52 f.) und ist vom Bundesamt im Bescheid vom 26.9.2002 (VV Band 2 Blatt 61 f.) als unglaubhaft bewertet worden, weil die Klägerin zu wesentlichen Teilen ihres Vorbringens bewusst falsche Angaben gemacht habe. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG entstanden oder bekannt geworden sind, die eine günstigere Beurteilung ihres Asylbegehrens erfordern. Die Klägerin hat zum einen schon nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei den zusammen mit der Begründung des Asylfolgeverfahrens vom 26.5.2003 vorgelegten Schreiben der Poliklinik Baku vom 31.5.2002 und des Aserbaidschanischen Innenministeriums vom 11.6.2002 überhaupt um "neue" Beweismittel i.S.d. oben genannten Vorschrift handelt. Hierzu gehört, dass durch die vorgelegten Urkunden, deren Ausstellungsdatum - wie hier - in einen Zeitraum fällt, in dem das erste Asylverfahren noch anhängig war, glaubhaft gemacht wird, dass diese Urkunden erst nachträglich in den Besitz des Asylbewerbers gelangt sind. An einer derartigen schlüssigen Darlegung fehlt es. Das Gericht hat bereits im Beschluss vom 11.6.2003 - 11 L 594/03 - ausgeführt, dass die Klägerin jegliche substantiierte Angaben dazu hat vermissen lassen, wann und wie sie in den Besitz dieser Urkunden gelangt ist. Hieran hat sich bis zum Abschluss des Verfahrens nichts geändert. Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 25.9.2003 (GA Blatt 25) hat die Klägerin insbesondere nicht dargelegt, wie sie in den Besitz des Originaldokumentes des Aserbaidschanischen Innenministeriums vom 11.6.2002 gekommen ist und wie es ihrem Bruder gelungen sein soll, im Aserbaidschanischen Innenministerium eine Bescheinigung zu erhalten, wonach die Klägerin zur Fahndung ausgeschrieben ist. Die Klagebegründung vom 23.12.2003 erschöpft sich insoweit in unsubstantiierten Floskeln, wenn behauptet wird, der Bruder der Klägerin sei ihr bei der Beschaffung der Dokumente "behilflich" gewesen. Darüber hinaus handelt es sich bei den vorgelegten zwei "Urkunden" auch um keine geeigneten Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, weil es sich nach Auffassung des Gerichts bei beiden Dokumenten um gefälschte Dokumente handelt, denen keinerlei Beweis zukommt. Zur Echtheit dieser Dokumente hat das Gericht eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.3.2004 eingeholt. In dieser Auskunft bestätigt das Auswärtige Amt, dass es sich sowohl bei der Bescheinigung der Poliklinik Baku vom 31.5.2002 - in der bestätigt wird, dass die Klägerin sich nach der behauptet Vergewaltigung in ärztliche Behandlung begeben hat - als auch bei dem Fahndungsaufruf des Aserbaidschanischen Innenministeriums vom 11.6.2002 - in dem bestätigt wird, dass die Klägerin wegen ihrer politischen Aktivitäten für die Aserbaidschanische Demokratische Partei gesucht wird - um Totalfälschungen handelt, die nicht von diesen ausgestellt worden sind. Gleiches gilt nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes für das im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegte Attest der Poliklinik Khatai vom 28.1.2003. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.3.2004 Bezug genommen. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Feststellungen des Auswärtigen Amtes in Zweifel zu ziehen. Sie beruhen auf gründlichen Recherchen des Amtes. Hierbei hat das Auswärtige Amt nicht nur formelle Mängel in den vorgelegten Dokumenten festgestellt, sondern im Einzelfall konkret zum Vorbringen der Klägerin, u.a. bei der Poliklinik Baku (GA Blatt 50) und der oppositionellen Aserbaidschanischen Demokratischen Partei (GA Blatt 51) nachgefragt. Letztere hat sogar bestritten, dass die Klägerin jemals Mitglied dieser Partei war, ein Vortrag, der zentraler Gegenstand des klägerischen Asylvorbringens war und Anlass für die behauptete Verfolgung gewesen sein soll. Die Feststellungen des Auswärtigen Amtes sind weder von der Klägerin noch ihren Prozessbevollmächtigten substantiiert bestritten worden. Weder schriftsätzlich noch mündlich in der Verhandlung vom 14.4.2004 haben sich die Prozessbevollmächtigten zum Inhalt dieser Auskunft eingelassen. Eine eigene schriftliche oder mündliche Äußerung der Klägerin hierzu ist ebenfalls erfolgt. Zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen. Im Ergebnis hat das Bundesamt deshalb zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Falle der Klägerin abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Für eine Abänderung des Bescheides vom 26.9.2002 nach Ermessen gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG lagen die Voraussetzungen nicht vor, da die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet sich nach Auffassung des Gerichtes, insbesondere unter Berücksichtigung der im Folgeverfahren vorgelegten Unterlagen, nach wie vor als rechtmäßig erweist. Das Bundesamt war auch nicht verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 26.9.2002 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Bei einem erneuten Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen i.S.d. § 53 AuslG nach bestands - oder rechtskräftiger negativer Erstbescheidung ist ein derartiger Antrag - ebenso wie ein Asylfolgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylVfG) - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG zulässig und begründet. Dies gilt auch dann, wenn sich der Asylbewerber auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000 - 9 C 41.99 -. BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = AuAS 2000, 154 = InfAuslR 2000, 410 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 33 = BayVBl 2001, 120. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass von dieser Vorschrift nur sog. "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse erfasst werden, d.h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, DVBl 1998,284, vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999,666, vom 21.9.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, vom 15.10.1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24 und vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463. Auch diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Soweit die Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren eine Stellungnahme der Diplom- Psychologin und Psychotherapeutin Mai vom 26.9.2003 vorgelegt haben, ist diese als Beweis für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG ungeeignet. Ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS oder PTSD) entsteht nach internationalen Qualitätsstandards - wie sie insbesondere im Standard ICD-10 der Weltgesundheitsorganisation festgelegt sind - als verzögerte oder protahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung und ist durch bestimmte Symptome gekennzeichnet, die sich in fünf Kategorien einordnen lassen. Eine fachärztliche Diagnose setzt eine ausführliche Schilderung des Betroffenen über die Entstehungsgeschichte, den Verlauf und die Auswirkungen der traumatisierenden Erkrankung voraus, auf deren Grundlage der behandelnde Facharzt anhand der Kriterien der ICD-10 nachvollziehbare Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung sowie diagnostische Feststellungen zum weiteren Verlauf der Behandlung trifft. Vgl. Marx, Humanitäres Bleiberecht für posttraumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, InfAuslR 2000, 357 und 363 m.w.N. Eine inhaltlich überzeugende Begutachtung posttraumatischer Belastungssituationen muss sich weiterhin auch mit Fragen der Glaubhaftigkeit der berichteten Vorkommnisse und ihrer Folgen auseinander setzen. Dies betrifft z.B. das in der Untersuchung vorgebrachte Verfolgungsschicksal oder eventuell gegenüber der Anhörung beim Bundesamt nachgeschobene Gründe. vgl. Lösel/Bender, Qualitätsstandards psycho-logisch- psychiatrischer Begutachtung im Asyl-verfahren, Institut für Psychologie, Universität Erlangen-Nürnberg, abgedruckt als Anlage 3 zum Runderlass des IM NRW vom 13.12.2000 betreffend Aufenthaltsrecht für traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien- Herzegowina; zu den Anforderungen an eine dem entsprechende ausreichende psychiatrische Begutachtung auch: OVG NRW, Urteil vom 4.11.2003 - 15 A 5193/00.A -, VG Sigmaringen, Urteil vom 8.10.2003 - A 7 K 12635/02 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.7.2003 - 11 S 2622/02 -. Diese Anforderungen genügt die von den Prozessbevollmächtigten vorgelegte Stellungnahme vom 26.9.2003 nicht. Die darin enthaltene Feststellung, die Klägerin leide auf Grund der erlittenen Verfolgungsmaßnahmen an einer posttraumatischen Belastungsstörung (GA Blatt 34), beruht im Wesentlichen auf dem als wahr unterstellten Vortrag der Klägerin. Das dieser Vortrag jedoch unglaubhaft ist, hat das Bundesamt bereits im ersten Asylverfahren auf Grund offensichtlicher Widersprüche im Sachvortrag festgestellt. Eine schlüssige Auflösung dieser Widersprüche ist im Asylfolgeverfahren nicht erfolgt. Wie das Gericht oben bereits festgestellt hat, hat die Klägerin vielmehr versucht, ihren bisher unglaubhaften Vortrag im Asylfolgeverfahren durch gefälschte Dokumente glaubhaft zu machen. Im Übrigen liegen den Feststellungen der Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin Mai Angaben der Klägerin zu Grunde, die in keiner Wiese mit ihren Angaben im Asylverfahren in Einklang zu bringen sind und deshalb auch aus diesem Grund als unglaubhaft erscheinen. Die behauptete Ermordung zahlreicher Verwandter und Bekannter in der Zeit von 1994 bis 1997, deren Leichen sie habe bergen müssen (GA Blatt 32), ist weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren auch nur ansatzweise erwähnt worden. Die im Rahmen der Behandlung erfolgten Behauptung, ihre Tochter sei unehelich am 27.1.2000 in der Türkei geboren worden und stamme aus der Beziehung mit einem verheirateten Kurden, zu dem sie keinen Kontakt mehr habe, ist nachweislich falsch. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes war die Klägerin mit einem Aserbaidschaner verheiratet und ist von diesem vor 1 ½ Jahren geschieden worden. Ihr Ehemann hat im Rahmen des Visumsverfahrens der Ausreise des gemeinsamen Kindes mit Schreiben vom 18.5.2002 zugestimmt (VV Band 2 Blatt 45). Bei der Beantragung des Visums durch die Klägerin am 27.5.2002 (VV Band 2 Blatt 33) wurde ein Empfehlungsschreiben der aserbaidschanischen Botschaft in Brüssel vom 23.5.2002 (VV Band 2 Blatt 37) vorgelegt, dass eine bereits seit längerem geplante Ausreise der Klägerin belegt. Dass - wie die Diplom- Psychologin und Psychotherapeutin Mai in ihrer Stellungnahme vom 26.9.2003 unterstellt - die Vorgänge im Anschluss an die Demonstration vom 25.6.2002 Grund für die Ausreise der Klägerin waren, ist damit mehr als zweifelhaft und hätte bei einer sorgfältigen Analyse der Fluchtgründe Anlass sein müssen, dieser Frage nachzugehen. Im Ergebnis ist die Stellungnahme der Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin Mai vom 26.9.2003 deshalb ungeeignet, um eine behauptete posttraumatische Belastungsstörung belegen zu können. Im Übrigen ist weder durch die Prozessbevollmächtigten bis zum Abschluss des Verfahrens konkret dargelegt worden, dass die Klägerin sich derzeit einer Psychotherapie unterzieht oder auf andere Art und Weise wegen der behaupteten Traumatisierung medizinisch behandelt wird. Erst auf der Grundlage derartiger konkreter Angaben könnte das Gericht jedoch feststellen, ob beim Abbruch einer hier in der Bundesrepublik durchgeführten Behandlung Gefahren für Leib und Leben im Abschiebezielstaat drohen, weil diese Behandlung dort für die Klägerin nicht erhältlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.