Urteil
11 K 818/03
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.1 BVFG setzt die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs.2 BVFG voraus, soweit nicht die Fiktion des Satzes 4 eingreift.
• Die Fiktion des § 6 Abs.2 Satz 4 BVFG, wonach familiäre Sprachvermittlung wegen der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet als entbehrlich gilt, greift für in der ehemaligen Sowjetunion aufgewachsene Deutschstämmige nicht grundsätzlich ein.
• Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist ausreichend, wenn sie dem Erwerb eines Sprachniveaus gedient hat, das die Führung eines einfachen Gesprächs in ganzen Sätzen ermöglicht.
• Die konkrete tatsächliche Möglichkeit familiärer Sprachvermittlung ist anhand der individuellen Umstände zu prüfen; bloße familiäre Härten oder Arbeitstätigkeit der Eltern begründen ohne weitere Indizien keine Unzumutbarkeit der Sprachvermittlung.
Entscheidungsgründe
Keine Aufnahme als Spätaussiedler bei fehlender familiärer Sprachvermittlung • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.1 BVFG setzt die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs.2 BVFG voraus, soweit nicht die Fiktion des Satzes 4 eingreift. • Die Fiktion des § 6 Abs.2 Satz 4 BVFG, wonach familiäre Sprachvermittlung wegen der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet als entbehrlich gilt, greift für in der ehemaligen Sowjetunion aufgewachsene Deutschstämmige nicht grundsätzlich ein. • Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ist ausreichend, wenn sie dem Erwerb eines Sprachniveaus gedient hat, das die Führung eines einfachen Gesprächs in ganzen Sätzen ermöglicht. • Die konkrete tatsächliche Möglichkeit familiärer Sprachvermittlung ist anhand der individuellen Umstände zu prüfen; bloße familiäre Härten oder Arbeitstätigkeit der Eltern begründen ohne weitere Indizien keine Unzumutbarkeit der Sprachvermittlung. Die Kläger sind deutschstämmig; Kläger zu 1. (geboren 1939 in Baku) wurde 1941 mit seiner Familie nach Kasachstan deportiert und wuchs dort unter Kommandanturverhältnissen auf. Er gab an, als Kind Deutsch im Elternhaus gehört zu haben, spreche jetzt aber kaum oder kein Deutsch. 1996 beantragten die Kläger Aufnahme nach dem BVFG; das Bundesverwaltungsamt lehnte 2000 ab, weil Kläger zu 1. sich nicht in deutscher Sprache verständigen könne. Die Kläger widersprachen mit dem Vorbringen, familiäre Vermittlung sei wegen der harten Verhältnisse während der Kommandantur unzumutbar gewesen; das Amt wies den Widerspruch zurück. Das Gericht prüfte, ob die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal nach § 6 Abs.2 BVFG vorgelegen habe und ob die Fiktion des Satzes 4 anwendbar sei. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 27 Abs.1 BVFG und § 6 Abs.2 BVFG; für das Verfahren §§ 113 VwGO, 154,159 VwGO sowie Verweise auf ZPO. • Voraussetzung für einen Aufnahmebescheid ist, dass der Antragsteller deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Abs.2 BVFG ist; das Bekenntnis zum Volkstum muss durch familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt sein. • Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Fiktion des § 6 Abs.2 Satz 4 BVFG nur ausnahmsweise gelten; in der ehemaligen Sowjetunion war familiäre Vermittlung in der Regel möglich, da Deutsch oft zumindest im Familienkreis gesprochen wurde. • Im vorliegenden Fall hat Kläger zu 1. nach glaubhaftem Ergebnis der Anhörung als Kind viel Deutsch gehört; zugleich kann er nicht ein einfaches Gespräch in Deutsch führen. Das Gericht folgert daraus, dass die Mutter und das Umfeld grundsätzlich Gelegenheit zur Sprachvermittlung hatten. • Die von den Klägern vorgetragenen Belastungen (-deportation, Arbeit der Mutter, Unterbringung) reichen nicht aus, die Unzumutbarkeit der familiären Vermittlung zu belegen. Widersprüche in den Vorbringen und Tatsachen wie der Fremdsprachenunterricht stützen die Annahme, dass Deutsch im Umfeld toleriert wurde. • Das erforderliche Sprachniveau verlangt die Fähigkeit, in ganzen Sätzen einfache Alltagssachverhalte zu besprechen; dies war beim Kläger zu 1. nicht mehr gegeben, sodass die familiäre Vermittlung nicht ausreichend war. • Mangels Anspruch des Klägers zu 1. fällt auch eine Einbeziehung der Klägerin zu 2. in einen Aufnahmebescheid weg. Die Klage wird abgewiesen; die Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist rechtmäßig, weil Kläger zu 1. die erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nach § 6 Abs.2 BVFG nicht nachgewiesen hat und die gesetzlichen Fiktionsvoraussetzungen des Satzes 4 nicht erfüllt sind. Die vorgetragenen Härten und Lebensumstände genügen nicht, um die Unzumutbarkeit der sprachlichen Vermittlung zu begründen. Damit besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.1 BVFG und folglich auch kein Anspruch auf Einbeziehung der Ehefrau. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich erstattungsfähiger außergerichtlicher Kosten des beigeladenen Landes je zur Hälfte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.