Urteil
3 K 228/04.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:0616.3K228.04A.00
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Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand: Der nach seinen Angaben am 31. August 1971 geborene Kläger reiste am 29. Juni 2003 zusammen mit seiner Ehefrau O. U. , nach ihren Angaben geboren am 25. Februar 1978, auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo dann beide beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Nach Anhörung des Klägers und seiner Ehefrau im Rahmen der Vorprüfung lehnte das Bundesamt deren Asylantrag mit Bescheid vom 2. Januar 2004 ab, stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger und seiner Ehefrau die Abschiebung für den Fall an, dass sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verließen. Der Kläger und seine Ehefrau haben am 15. Januar 2004 Klage erhoben. Mit Schreiben vom 13. Januar 2004 teilte das Bundesasylamt der Republik Österreich dem Bundesamt mit, dass der Kläger und seine Ehefrau dort am 22. Dezember 2003 unter den Personalien V. H. , geboren am 2. Juli 1978, und O. H. , geboren am 20. Februar 1979, weitere Asylanträge gestellt hätten. Das Bundesamt erklärte die Übernahme der Ehefrau des Klägers mit einem an das österreichische Bundesasylamt gerichteten Schreiben vom 23.Januar 2004. In einem Vermerk des Sachbearbeiters E. von der Abteilung Namens-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsfragen des Kreises I. vom 27. Januar 2004 heißt es, dass die Ehefrau des Klägers dort in E1. leben müsste, dass der zuständige Hausmeister sie aber schon seit längerem nicht mehr gesehen habe, dass weiter der Kläger im Dezember 2003 und im Januar 2004 zu allen Terminen die Sozialhilfe (Gutscheine und Geld) - hinsichtlich seiner Ehefrau offensichtlich zu Unrecht ? erhalten habe. Hinsichtlich der Ehefrau des Klägers stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 24. März 2004 gemäß § 92 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 81 AsylVfG ein, nachdem sie das Verfahren nicht entsprechend der gerichtlichen Aufforderung vom 5. Februar 2004 innerhalb eines Monats durch Angabe ihrer ladungsfähigen Anschrift betrieben hatte. Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage aus: Im Dezember 2003 und im Januar 2004 habe sich seine Ehefrau regelmäßig in X. aufgehalten. Trotzdem habe er das für sie erhaltene Taschengeld an das Sozialamt der Stadt X. zurückgezahlt, der Wert der Gutscheine sei mit laufenden Leistungen an ihn verrechnet worden. In ihrer Heimat seien sie über längere Zeit der Willkür skrupelloser Amtsträger ausgesetzt gewesen, die insbesondere ihn zu einem bestimmten Handeln hätten nötigen wollen. Vor allem nach den Vorfällen am 10. und 20. Juni 2003, bei denen sie zu Hause ernsthaft verletzt worden seien beziehungsweise ihr Haus in Brand gesetzt worden sei, hätten sie große Verfolgungsfurcht in Georgien gehabt. Es bestehe die begründete Angst, dass die betroffenen kriminellen Amtsträger nunmehr alles daran setzen wollten, um insbesondere ihn - den Kläger - aufzuspüren. Das Vorgehen seiner Verfolger, die auch vor schlimmsten körperlichen Übergriffen nicht zurückschreckten, müsse dem Staat zugerechnet werden. Es sei anzunehmen, dass die staatlichen Stellen in Georgien nicht im erforderlichen Umfang schutzbereit seien, wenn es um die Schwachen in der Gesellschaft gehe. Der erforderliche Schutz gegen die Übergriffe werde häufig nicht gewährt. Die betreffenden Personen müssten selbst zusehen, wie sie mit ihren Problemen zurechtkämen. Es sei bekannt, dass es in Georgien weiterhin akute Probleme bei polizeilichen Vernehmungen und bei der Behandlung von Untersuchungs- und Strafgefangenen gebe. Fälle von Folter, ungeklärte Todesfälle im Polizeigewahrsam sowie die äußerst schwierigen Haftbedingungen blieben Besorgnis erregend. Angesichts der stattgefundenen Ereignisse und der geschilderten politischen Lage in Georgien sehe er sich einer ausweglosen Lage ausgesetzt. Es sei mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer wesentlichen Verschlimmerung seiner Situation komme. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Januar 2004, soweit er ihn betrifft, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung persönlich erschienen und von dem Gericht persönlich angehört worden. Für das Ergebnis dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Januar 2004 ist, soweit sich die Klage gegen ihn richtet, rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beziehungsweise auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Auch der Erlass der Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger muss keine begründete Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen in Georgien hegen. Da im Regelfall die Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG gleich zu beurteilen sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - und vom 18.01.1994 - 9 C 45/92 -, finden die von der Rechtsprechung zum Asylgrundrecht entwickelten Grundsätze auch auf § 51 Abs. 1 AuslG Anwendung. Für die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter ist, muss nicht darauf abgestellt werden, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Er ist nämlich nicht wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung durch den georgischen Staat ausgereist. Vgl. zu den unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE Band 80, S. 315 (344); BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45/92 -. Bei der Prüfung, ob eine Vorverfolgung gegeben war, ist entscheidend auf das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. Den Asylbewerbern, die allein die sie bestimmenden Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates kennen, obliegt es auf Grund der sie treffenden Mitwirkungspflicht, ihre Gründe für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Sie haben bezüglich solcher in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignisse und Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsdarstellung zu geben, die geeignet ist, ihren Asylanspruch lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt eine Darstellung von Tatsachen, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405/89 -; OVG NRW, Urteil vom 11.05.1994 - 21 B. 2113/92.B. -; zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.12.1985 -2 BvR 1063/84 -. Der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab kommt dem Kläger hiernach nicht zugute. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens auf dem Hintergrund der innenpolitischen Situation in Georgien keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er durch den georgischen Staat oder durch ihm zuzurechnende Maßnahmen politisch verfolgt worden ist. Zur Begründung nimmt das Gericht insoweit zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, denen es folgt. Der Kläger ist schon deshalb unglaubwürdig, weil er - wie auch seine Ehefrau - am 22. Dezember 2003 beim Bundesasylamt der Republik Österreich unter einem Alias-Namen und mit verändertem Geburtsdatum einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Das Vorbringen des Klägers, das im Übrigen keinen asylrechtlich relevanten Bezug und auch keinen sonstigen Grund erkennen lässt, weshalb die ossetische Polizei gegen ihn hätte vorgehen sollen, hat keinerlei Wahrscheinlichkeit für sich. Der Kläger hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass er zu der Zeit, in der sich die von ihm geschilderten Ereignisse zugetragen haben sollen, überhaupt in Südossetien und nicht im georgischen Kernland gelebt hat. Gegen einen Aufenthalt in Südossetien spricht insbesondere, dass er bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt die in der Nähe seines angeblichen Wohnortes liegenden Städte nicht in der zu erwartenden Weise nennen und auf einer Landkarte zeigen konnte, dass ihm sogar der Name des südossetischen Präsidenten unbekannt war. Aber auch das weitere Vorbringen des Klägers ist nicht glaubhaft gemacht. Einen Mann, der auf einem Markt als Verkäufer arbeitet, entgegen den Tatsachen zu beschuldigen, er habe gleichzeitig mit einem Kraftfahrzeug einen anderen Mann angefahren und tödlich verletzt, ergibt keinerlei Sinn, da es in einer solchen Situation immer eine ausreichende Anzahl von Personen gibt, die bezeugen können, dass der zu Unrecht Beschuldigte das Kraftfahrzeug nicht gefahren haben kann, weil er an seinem Marktstand gearbeitet hat. Dass der Markt im Zeitpunkt des angeblichen Unfalls belebt gewesen ist, lässt sich den Angaben des Klägers unmittelbar entnehmen, denn er hat gegenüber dem Bundesamt gesagt, dass sich Leute um die Unfallstelle versammelt hätten. Darüber hinaus wäre es sinnlos gewesen, den Kläger als angeblichen Zeugen des Unfalls auszuschalten, da dieses Ereignis auch von anderen Verkäufern auf dem Markt wie auch von dessen Besuchern beobachtet worden sein muss. Schließlich ist nicht nachzuvollziehen, auf welche Weise der Kläger den von ihm genannten Namen des Regierungsmitgliedes erfahren haben soll, das für den Unfall verantwortlich gewesen sein soll: Hätten Mitarbeiter des Ministeriums versucht, den stellvertretenden Polizeiminister aus der Angelegenheit herauszuhalten, so hätten sie seinen Namen nicht gegenüber dem Kläger genannt. Dass er den Fahrer des Unglücksfahrzeugs gekannt und erkannt habe, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Insbesondere ein hochrangiger Mitarbeiter in einem Polizeiministerium wird nicht so unvorsichtig sein, einen Mord auf einem belebten Markt vor zahlreichen Zeugen mit einem Kraftfahrzeug zu begehen, das ihm zumindest durch das amtliche Kennzeichen zugeordnet werden kann. Sollte es aber wirklich ein Unglücksfall gewesen sein, so hätte die Angelegenheit von einer autoritären Regierung ohne weiteres vertuscht werden können, ohne dass es eines massiven Vorgehens gegen den Kläger bedurft hätte. Ein solches Vorgehen gegen den Kläger wäre im Übrigen nur dann verständlich, wenn die Person, die der Kläger als stellvertretenden Polizeiminister bezeichnet, bei Aufdeckung des wirklichen Geschehens - wie es der Kläger darstellt - etwas hätte befürchten müssen. Das setzt aber voraus, dass er nicht die volle Rückendeckung seiner Regierung hatte, er und die seinen Weisungen folgenden Bediensteten vielmehr von sich aus gegen den Kläger vorgegangen wären, was ausschließt, ihre Handlungen dem georgischen Staat oder auch nur der Regierung von Südossetien zuzurechnen. Schließlich ist nicht erklärlich, wie seine Frau und er selbst hätten entkommen können, wenn die drei Männer, die auch ihr Haus in Brand gesetzt haben sollen, wirklich ernsthaft nach ihnen gesucht hätten. Auf all dies kommt es aber nicht einmal entscheidend an, da der Kläger eine zumutbare inländische Fluchtalternative hat. Er hat nämlich die georgische Staatsangehörigkeit, eine Mutter georgischer Volkszugehörigkeit, bei der er im Wesentlichen aufgewachsen ist, spricht darüber hinaus hervorragend und sogar akzentfrei Georgisch und kann sich hiernach ohne weiteres im georgischen Kernland, etwa in Tiflis, niederlassen, wo er eine Verfolgung durch einen stellvertretenden ossetischen Polizeiminister auch nicht ansatzweise zu befürchten hätte. Seit dem Konflikt um Ossetien sind etwa 20.000 ethnische Georgier aus dieser Region als Flüchtlinge im georgischen Kernland aufgenommen worden. Vgl. den Lagebericht Georgien des Auswärtigen Amtes, Stand: 15. März 2004, S. 12. An der Möglichkeit, dort Schutz zu finden, änderte sich auch nichts, wenn man ihn wegen seines Namens als Osseten ansehen sollte. Im Vielvölkerstaat Georgien leben nämlich zahlreiche ethnische Minderheiten, deren Gleichberechtigung in Art. 38 der georgischen Verfassung verankert ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass von staatlicher Seite Repressionen in Form von Misshandlungen, Erpressungen, Drohungen oder Eigentumsbeschädigungen gegen Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit verübt werden. Vgl. den Lagebericht Georgien des Auswärtigen Amtes, Stand: 15. März 2004, S. 4. Dem Kläger steht auf der Grundlage der obigen Darlegungen ferner kein beachtlicher Nachfluchtgrund zur Seite. Dass er bei einer Rückkehr nach Georgien erstmals politisch verfolgt werden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland nach georgischem Recht keinen Straftatbestand verwirklicht - vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. November 1997 -. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei ihm wegen seines Gesundheitszustandes die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG feststellt. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass ihm alsbald nach der Rückkehr nach Georgien dort erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren, insbesondere wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerungen bereits vorhandener Krankheiten wegen nicht vorhandener oder nicht ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten, drohen. Vgl. zu diesen Voraussetzungen für die Feststellung eines solchen Abschiebungshindernisses Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -. Der Kläger hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon nicht in einer Weise dargetan, die das Gericht in die Lage versetzen würde und veranlassen müsste, den Sachverhalt insoweit von Amts wegen weiter aufzuklären. Die dafür notwendigen Informationen lassen sich auch nicht den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen der Fachärztin für Innere Medizin B1. N. vom 1. und 8. Juni 2004 entnehmen, in denen die Diagnosen häufige Kopfschmerzen bei bekanntem Halswirbelsäulensyndrom mit rezidivierenden Halswirbelsäulenblockierungen und arterielle Hypertonie, die trotz medikamentöser Therapie auftritt, genannt werden und in denen es im Übrigen heißt - was aber ohnehin keine Grundlage für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG sein kann -, dass es bedenklich sei, dem Kläger unabhängig vom Transportmittel längere Reisen zuzumuten. Den Psychiater, bei dem er in Behandlung ist, hat der Kläger nicht einmal namentlich benannt, außerdem nicht erklärt, welche internistische und/oder psychiatrische Behandlung notwendig ist und bei ihm durchgeführt wird und welche Medikamente er einnimmt. Schließlich könnten Erkrankungen des Klägers auch in Georgien in einer Weise behandelt werden, die eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung ausschließt. In Georgien ist insbesondere auch eine ausreichende ambulante oder stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen nach schweren depressiven Episoden, nach einer suizidalen Handlung und nach posttraumatischen Belastungsstörungen gewährleistet. Vgl., auch zum Folgenden, Auswärtiges Amt, Lageberichte Georgien vom 6. April 2001 und vom 8. April 2002; Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tiflis vom 14. Juli 1999 gegenüber dem VG Braunschweig und vom 23. Oktober 2003 gegenüber dem VG Göttingen; Erkenntnisse des Bundesamtes vom August 2000. Angsterkrankungen werden am traumatologischen Zentrum des Republikanischen Krankenhauses in Tiflis medizinisch versorgt - vgl. ZAB Bielefeld, Auskunft vom 17. Juli 2000 an das VG Minden; vgl. auch Botschaft Tiflis, Auskunft vom 10. März 2003 an das VG Minden -. Dies gilt auch hinsichtlich der Medikamente, auch derjenigen, die der Kläger gegebenenfalls gegen einen bei ihm festgestellten Bluthochdruck einnehmen muss, denn die meisten der in Deutschland verfügbaren Medikamente sind in aller Regel auch in Georgien erhältlich. Ihre Beschaffung ist allerdings in einigen Fällen mit größerem Zeitaufwand verbunden, da viele Apotheken Gelegenheitskäufe tätigen und keine Sortimentspflege betreiben. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Georgien vom 8. April 2002 und mit dem Stand vom 15. März 2004, S. 17; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tiflis vom 23. Oktober 2003 gegenüber dem VG Göttingen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Kläger eine erforderliche Behandlung insbesondere aus finanziellen Gründen nicht wird erlangen können. Im Übrigen verfügen georgische Asylbewerber, die sich mehrere Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, nach den Erkenntnissen der Kammer durchaus über erhebliche Barmittel. Zudem ist die Behandlung reaktiver und psychosomatischer Depressionen in georgischen Krankenhäusern für 90 Tage kostenfrei - vgl. Botschaft Tiflis, Auskunft vom 10. März 2003 an das VG Minden -. Auch behandeln einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, und engagierte Ärzte besonders bedürftige Patienten kostenlos - vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien vom 08. April 2002 - . Zu den internationalen Geldgebern zählen unter anderem die Weltbank, UNICEF und die WHO - vgl. Wohlgemuth, Rechtsgutachten des Osteuropa-Instituts der Freien Universität Berlin vom 27. Februar 2003 an das VG Schleswig - . Diese Erkenntnisse werden weder durch das Gutachten von amnesty international vom 4. Juni 2003 an das VG Sigmaringen noch durch den Reisebericht des Österreichischen Roten Kreuzes vom Juli 2003 widerlegt. Hinsichtlich des Gutachtens von amnesty international ist darauf hinzuweisen, dass dieses maßgeblich auf die Situation abchasischer Binnenflüchtlinge abstellt und in diesem Zusammenhang den Aspekt der medizinischen Versorgung auch nur kurz streift. Angesichts dessen ist diese gutachterliche Stellungnahme nicht aussagekräftig genug. Gleiches gilt hinsichtlich des oben genannten Reiseberichtes aus Juli 2003. Vgl., auch zum Folgenden, Urteil der Kammer vom 1. Oktober 2003 - 3 K 3903/02.A. Dieser ist ausweislich des Deckblatts keine offizielle Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes zur politischen Situation in Georgien. Als verfasste Privatmeinung vermag diese Äußerung jedoch die zuvor zitierten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen nicht entscheidend zu widerlegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere zu den Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung keine Angaben gemacht werden konnten. Dann aber bleibt es insgesamt dabei, dass eine Behandlung des Klägers - so diese denn erforderlich sein sollte - möglich ist. Die in diesem Urteil zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und sonstigen Unterlagen zu den Behandlungsmöglichkeiten in Georgien, die sich - und dies spricht für ihre Richtigkeit - mit der Gesundheitsversorgung in Georgien durchaus kritisch auseinander setzen, werden auch durch das Schreiben der Bundesärztekammer (Dr. L. ) vom 13. Februar 2002 nicht ernstlich in Frage gestellt. Die Informationen Dr. Kloibers beruhen nämlich maßgeblich auf einem Vortrag von Prof. Dr. Lobzhanidze, den dieser als Vorsitzender des Georgischen Ärzteverbandes im Herbst 2001 gehalten hat. Weiter hat Dr. L. auch nur die Vermutung geäußert, dass die Beschaffung von Medikamenten für chronisch Kranke ein extremes Problem darstelle, und schließlich um Verständnis dafür gebeten, dass detaillierte Informationen nur im Rahmen eines konkreten Falles geliefert werden könnten. Die Abschiebungsandrohung beruht rechtmäßig auf § 34 Abs. 1 AsylVfG. Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen, weil nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1979 - BVerwG I B 24.79 -, DÖV 1979, S. 902; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Klageabweisung als offensichtlich unbegründet vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b Abs. 1 AsylVfG.