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Urteil

6 K 1573/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0616.6K1573.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten ihres jeweiligen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidungen sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger leben in Kasachstan. Sie sind die Söhne von Frau O. M. (geb. 00.00.0000). Am 00.00.0000 beantragten die Kläger und ihre Mutter beim Bundesverwaltungsamt ihre Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesvertriebenengesetz. 3 Nachdem ein für Frau O. M. am 00.00.0000 durchgeführter Sprachtest negativ ausgefallen war, lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge der Kläger und ihrer Mutter durch getrennte Bescheide vom 00.00.0000 ab. In dem Bescheid für die Mutter der Kläger wurde zur Begründung ausgeführt, dass diese nach dem Ergebnis des durchgeführten Sprachtests nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Sie sei deshalb keine deutsche Volkszugehörige im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG. Die Ablehnungsbescheide für die Kläger wurden jeweils damit begründet, dass ihre Mutter als einzige in Betracht kommende Bezugsperson keine deutsche Volkszugehörige sei und deshalb auch die Kläger mangels deutscher Abstammung keine deutschen Volkszugehörigen seien. 4 Die von den Klägern und ihrer Mutter jeweils am 00.00.0000 - ohne Begründung - eingelegten Widersprüche gegen die Ablehnungsbescheide vom 00.00.0000 wurden durch Widerspruchsbescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 00.00.0000 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide zurückgewiesen. 5 Hiergegen haben die Kläger am 00.00.0000 jeweils Klage erhoben, mit der sie beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 00.00.0000 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 00.00.0000 zu verpflichten, den Klägern jeweils einen originären Aufnahmebescheid zu erteilen. 7 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Widerspruchsbescheide, 8 die Klagen abzuweisen. 9 Die Klage der Mutter der Kläger, Frau O. M. , auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist durch Urteil der Kammer vom 16.06.2004 abgewiesen worden (Az.: 6 K 1572/03 VG Minden). 10 Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten 6 K 1573/03, 6 K 1574/03 und 6 K 1575/03 VG Minden, der beigezogenen Gerichtsakte 6 K 1572/03 VG Minden und der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Nach dem Verzicht aller Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO in allen drei Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 14 Die als Verpflichtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässigen Klagen sind nicht begründet. 15 Die Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 00.00.0000 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 00.00.0000 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, weil diese keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides haben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlergesetz - SpStatG -) vom 30. August 2001, BGBl. 2266. Nach dieser Vorschrift wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach dem Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. 17 Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass die Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG setzt die Einordnung als deutscher Volkszugehöriger u.a. die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Eltern der Kläger waren niemals deutsche Staatsangehörige. Auch kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei ihnen um deutsche Volkszugehörige handelt. Der Vater der Kläger besitzt ausweislich des Aufnahmeantrages die russische Volkszugehörigkeit. Auch die Mutter der Kläger ist keine deutsche Volkszugehörige. Da das erkennende Gericht die auf die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gerichtete Klage der Mutter der Kläger mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen hat, steht fest, dass es sich bei ihr nicht um eine deutsche Volkszugehörige handelt. 18 Vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Beschluss vom 08.04.2003 - 2 E 316/03 -; VG Minden, Urteil vom 17.10.2003 - 3 K 156/03 -. 19 Fehlt es mithin bereits an der deutschen Volkszugehörigkeit beider Eltern der Kläger und damit an der deutschen Abstammung der Kläger, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Kläger die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG hinsichtlich Sprache und Bekenntnis erfüllen. 20 Ebenso in einem vergleichbaren Fall: VG Minden, Urteil vom 17.10.2003 - 3 K 156/03 -. 21 Es wird deshalb nur noch ergänzend darauf hingewiesen, dass die - ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Anhörungsprotokolle - bei den Klägern zu 1. (T1. M. ) und zu 3. (W. M. ) am 00.00.0000 durchgeführten Sprachtests jeweils ergeben haben, dass diese Kläger praktisch über keinerlei Deutschkenntnisse verfügen und eine Verständigung mit ihnen in deutscher Sprache nicht möglich war. Es fehlt bei diesen Klägern somit auch an der weiteren Voraussetzung für die Anerkennung als Volksdeutscher, nämlich an der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Feststellung ist im Falle der Kläger auch nicht etwa gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG entbehrlich, weil nicht substanziiert dargetan worden ist und auch nicht ersichtlich ist, dass im Falle der bis geborenen Kläger wegen der Verhältnisse in Kasachstan die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass schon für die Zeit ab 1941 für Kasachstan nicht festgestellt werden kann, dass die Vermittlung der deutschen Sprache wegen der dortigen Verhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar war. 22 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 09.10.1997 - 2 E 896/96 -; ebenso ständige Rechtsprechung des VG Minden, vgl. z. B. Urteil vom 09. Juni 2004 - 3 K 2305/03 -. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes aufzuerlegen, da dieses keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO). 25