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Urteil

3 K 644/01

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0625.3K644.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks "T.-----weg 3" in I. -C. N. (Gemarkung C1. , Flur 1, Flurstück 148), das sie auf Grund einer im Jahre 1967 erteilten Baugenehmigung 1970 mit einem von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus bebaut haben. Das anfallende Abwasser (Schmutz- Niederschlags- und Drainagewasser) wurde einheitlich in den in der Straße "T.-----weg " verlegten Mischwasserkanal entsorgt. 3 Im Jahre 1998 begann die Stadt I. -C. N. mit der Sanierung der Kanalisation in der Gemarkung C1. , in deren Zuge das vorhandene Mischsystem auf Trennsysteme umgestellt wurde. 4 Mit Schreiben vom 20. Juli 2000 teilte der Beklagte den Klägern mit, die Umstellung der Abwassersysteme im Bereich ihres Grundstücks sei vollzogen. Die Kläger würden gemäß § 5 der Entwässerungssatzung der Stadt I. -C. N. vom 20. Juni 1991 i.d.F. vom 12. Juli 1999 (EWS) aufgefordert, den Kanalanschluss ihres Grundstücks bis Ende Oktober 2000 den geänderten Gegebenheiten anzupassen. § 3 Abs. 3 EWS bestimmt dazu, dass in Schmutzwasserkanäle nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden darf. Drainagewasser darf der Regen- bzw. Mischwasserkanalisation nur mit Zustimmung der Stadt und nur über einen als Sandfang ausgebildeten Sammelschacht rückstausicher zugeführt werden. 5 In der Folgezeit ließen die Kläger getrennte Ableitungen für Schmutz- und Niederschlagswasser erstellen und an die entsprechenden Kanäle anschließen. Mit Schreiben vom 04. Oktober bzw. 17. November 2000 beantragten sie jedoch eine Ausnahmegenehmigung für die Einleitung von Drainagewasser in den Schmutzwasserkanal. Zur Begründung machten sie geltend, bei ihnen fielen nur geringe Mengen Drainagewasser an. Auch verursache die Trennung des Schmutzwassers vom Drainagewasser unverhältnismäßig hohe Kosten. 6 Mit Bescheid vom 30. November 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung ab: Nach landesrechtlichen Bestimmungen sei er verpflichtet, Drainagewasser aus dem Schmutzwasserkanal herauszuhalten. Die Summe von im Einzelfall durchaus geringen Einleitungen von in einer Drainage gesammeltem Grundwasser und eingeleitetem Niederschlagswasser führe dazu, dass die kommunale Kläranlage hydraulisch mit nicht verschmutztem Wasser überlastet werde. 7 Hiergegen erhoben die Kläger am 15. Dezember 2000 Widerspruch: Die Trennung des Drainage- vom Schmutzwasser erfordere unverhältnismäßig hohe Aufwendungen. Die Drainage ihres Hauses sei als Ringleitung rund um das Fundament verlegt worden. Diese sei mit vier parallelen Drainageleitungen verbunden, die in den unter der Kellersohle befindlichen Fundamenten verliefen. Die Drainageleitungen seien ihrerseits an etwa acht Stellen mit den Schmutzwasserleitungen verbunden. Deshalb sei eine Entsorgung nur in vermischter Form möglich. Abhilfe könne nur geschaffen werden durch Öffnung der Kellersohle und der Fundamente, um sodann die Leitungen zu trennen. Dies gefährde letztlich die Standfestigkeit des Hauses. 8 Am 06. Februar 2001 kam es zu einem Ortstermin mit den Klägern und Vertretern des Beklagten. In einem hierüber gefertigten Vermerk des Beklagten heisst es, die Konstruktion der Verbindung zwischen Drainage- und Schmutzwasserleitungen sei technisch nicht nachvollziehbar. Handelsübliche Formstücke für diese Art von Verbindungen gebe es nicht. Auch aus fließtechnischen Gründen sei eine solche Art und Weise der Entwässerung nicht nachvollziehbar. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2001 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und zeigte den Klägern technische Alternativen für die Entwässerung ihres Grundstücks auf. 10 Die Kläger haben am 12. März 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Entgegen der Annahme des Beklagten betrieben sie ihre Entwässerungsanlage entsprechend der Baugenehmigung aus dem Jahre 1967. Dies betreffe insbesondere auch die Einleitung des Drainagewassers. Wie die am 11. Oktober 2001 durchgeführte Kamerabefahrung ergeben habe, entspreche die Führung der Abwasserleitungen auch annähernd exakt den Bauzeichnungen. Die bisherigen Kosten für die Trennung des Schmutz- vom Niederschlagswasser beliefen sich auf ca. 30.000,- DM. Die vom Beklagten angebotenen Alternativen schlügen. mit 150.000,- bis 200.000,- DM zu Buche. Allein die Erstellung einer neuen Ringdrainage koste ca. 128.000,- DM. - Die Kläger haben hierzu einen detaillierten Kostenvoranschlag vorgelegt -. Auch die weiteren seitens des Beklagten vorgeschlagenen Alternativen hätten einen ähnlichen Kostenaufwand zur Folge. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei ihnen Schmutzwasser vorrangig im Keller anfalle. Die Kostenschätzungen des Beklagten seien nicht nachvollziehbar. Dieser bringe lediglich nicht überprüfbare Pauschalbeträge in Ansatz, ohne dass deren Zusammensetzung ersichtlich sei. Der Beklagte berücksichtige im Übrigen nur die reinen Kosten für einzelne Baumaßnahmen, nicht jedoch die Tatsache, dass durch die baulich vorzunehmenden Maßnahmen weite Teile ihres Grundstücks in Mitleidenschaft gezogen würden. 11 Die Kläger beantragen, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2001 zu verpflichten, ihnen - den Klägern - im Wege der Ausnahmegenehmigung zu gestatten, das auf ihrem Grundstück anfallende Drainagewasser in den Schmutzwasserkanal einzuleiten. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er trägt vor: Die Kläger hätten niemals eine Erlaubnis zur Einleitung von Drainagewasser besessen. Auch im Jahre 1967 habe es sich bei Drainagewasser nicht um Abwasser im Rechtssinne gehandelt. Dass tatsächlich nur eine geringe Menge Drainagewasser anfalle, werde angesichts der Örtlichkeit, die durch eine Hanglage geprägt sei, bestritten. Als Ergebnis der Kamerabefahrung könne festgehalten werden, dass das in der Örtlichkeit vorgefundene Kanalnetz von den vorgelegten Entwässerungszeichnungen erheblich abweiche. Weder die Grundleitungen in ihrer Lage noch die Abzweige in ihrer Position und Anzahl stimmten mit den Entwässerungszeichnungen überein. Acht Schnittstellen zwischen dem Drainagesystem und den Schmutzwasserleitungen bestünden nicht. Angesichts dessen könnten auch die veranschlagten Kosten in Höhe von 150.000,- bis 200.000,- DM nicht nachvollzogen werden. In der Annahme, dass lediglich vier Anschlüsse der Drainage an das Schmutzwassersystem bestünden, sei für die notwendigen Arbeiten mit Kosten in Höhe von ca. 5.500,- EUR zu rechnen. Dass die Kläger bisher bereits 30.000,- DM für die Trennung der Schmutz- und Regenwasserableitungen aufgewendet hätten, sei gleichfalls nicht nachvollziehbar, da die Kosten für die notwendigen Trennungsmaßnahmen bei vergleichbaren Grundstücken erfahrungsgemäß wesentlich geringer ausfielen. 16 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weil diese keinen Anspruch darauf haben, dass der Beklagte ihnen die begehrte Ausnahmegenehmigung erteilt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Ein solcher Anspruch folgt weder unmittelbar noch mittelbar aus § 7 EWS. Ein im Sinne dieser Vorschrift begründetes Interesse an einer privaten Beseitigung oder Verwertung der Abwässer besteht nämlich nicht. Den Klägern geht es einzig und allein darum, die mit dem Anschluss verbundenen Kosten und Folgekosten einzusparen. Damit ist ein begründetes Interesse i.S.d. § 7 EWS nicht dargetan. 21 Auch ohne eine ausdrückliche Regelung in der Entwässerungssatzung kommt eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang allerdings dann in Betracht, wenn das Anschlussverlangen gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, weil der Anschluss den Klägern einen Nachteil zufügt, der außer Verhältnis zu dem angestrebten Gemeinwohlzweck steht. Ein solcher Nachteil kann auch in den Kosten der Anschlussmaßnahme liegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen sind allerdings Anschlusskosten von etwa 25.000,- EUR bei einem Wohnhaus noch nicht unzumutbar und erfordern keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs bzw. gebieten nicht die Gewährung eine Ausnahmegenehmigung 22 - vgl. OVG NW, Beschluss vom 05. Juni 2003 - 15 A 1738/03 - m.w.N. -. 23 Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die Anschlusskosten den Betrag von 25.000,- EUR übersteigen werden. 24 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die zwischen den Beteiligten umstrittene Menge des anfallenden Drainagewassers nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Auch die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass bei ihnen Drainagewasser anfällt und in den Schmutzwasserkanal eingeleitet wird. Dann aber darf der Beklagte (unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) auf einer Trennung bestehen, ohne dass die Menge des anfallenden Drainagewassers als solche ein eigenständiges Abwägungskriterium im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme darstellt. Entscheidend ist allein, dass überhaupt Drainagewasser anfällt, welches - zusammen mit anderen Zuleitungen - zu einer Überlastung der Kläranlage führen kann. 25 Das erkennende Gericht braucht gleichfalls nicht der Frage nachzugehen, ob die Ableitung des Drainagewassers im Jahre 1967 genehmigt worden ist. War dies der Fall, müssen die Kläger - jedenfalls dem Grundsatz nach - gleichwohl gemäß § 11 Abs. 2 lit.g) EWS den Anschluss ihrer Grundstücksentwässerungsanlage anpassen. Waren die Kläger hingegen nicht im Besitz einer die Einleitung von Drainagewasser gestattenden Erlaubnis, findet das Recht des Beklagten, eine Anpassung der Entwässerungsanlage zu fordern, seine Grenze weiterhin im allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So oder so ist mithin entscheidend, ob den Klägern die Anpassung ihrer Entwässerungsanlage in finanzieller Hinsicht zugemutet werden kann. Dies ist zu bejahen. 26 Die Annahme der Kläger, die Änderung der Entwässerungsanlage werde zu Kosten in Höhe von 150.000,- bis 200.000,- DM führen, beruht maßgeblich auf ihrem Vorbringen, das Drainagesystem sei besonders aufwändig gestaltet und an insgesamt acht Schnittstellen mit den Schmutzwasserableitungen verbunden worden. Dass dies tatsächlich der Fall ist - ein Umstand, für den die Kläger die volle Beweislast tragen -, kann jedoch nicht festgestellt werden. Die Kamerabefahrung am 11. Oktober 2001 hat das Vorhandensein von insgesamt acht Schnittstellen nicht bestätigen können. Eine weitere Aufklärung dieses Gesichtspunkts etwa durch eine erneute Kamerabefahrung ist nicht möglich bzw. auch nicht erforderlich, weil die erfolgte Befahrung hinreichende Erkenntnisse vermittelt hat. Ein Aufgraben der Leitungen scheidet gleichfalls offensichtlich aus, weil jedenfalls durch eine solche Maßnahme der vertretbare Kostenrahmen gesprengt würde. Muss es aber angesichts dessen dabei bleiben, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass ihr Entwässerungssystem die geltend gemachten Besonderheiten aufweist, entbehren die vorgelegten Kostenvoranschläge der erforderlichen tatsächlichen Grundlage. Dies gilt namentlich im Hinblick auf den Kostenvoranschlag über eine Summe von ca. 128.000,- DM. Auf diesen Kostenvoranschlag kommt es im Übrigen auch deshalb nicht an, weil der Beklagte den Klägern mehrere Alternativvorschläge unterbreitet hat, die die völlige Neuverlegung einer Ringdrainage nicht erforderlich machen. Der Beklagte hat diesbezüglich (vgl. BA II) nachvollziehbar dargelegt, dass bei dieser technischen Lösung Kosten von ca. 5.500,- EUR entstehen. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu erläutert, er sei von den gewöhnlich anfallenden Kosten bei einem "normalen" Entwässerungssystem ausgegangen. Dass dies nicht zutreffend sein sollte, haben die Kläger nicht substantiiert bestritten und erschließt sich dem erkennenden Gericht im Übrigen auch nicht aus den sonstigen vorliegenden Unterlagen. Selbst wenn die Kläger mithin bereits ca. 15.000,- EUR aufgewandt hätten - insoweit sind allerdings keinerlei Belege vorgelegt worden -, verbliebe immer noch ein Spielraum von weiteren 5.000,- EUR, bevor die Grenze von 25.000,- EUR erreicht wäre. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass die geforderte Trennung des Drainage- und Schmutzwassers letztlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. 27 Selbst wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung davon auszugehen wäre, dass das Entwässerungssystem der Kläger die von ihnen geltend gemachten Besonderheiten aufweist, kann sich für die Kläger nichts ergeben. Es mag dann zwar sein, dass die Grenze von 25.000,- EUR durch die erforderlichen Baumaßnahmen überschritten wird. Dies erklärt sich dann jedoch einzig und allein durch das aufwändige Entwässerungssystem, das die Kläger errichtet und zudem noch mit den Schmutzwasserleitungen verbunden haben. Die Sache stellte sich dann so dar, dass das Grundstück der Kläger nur durch ein besonders aufwändiges Entwässerungs- system Baureife erlangen konnte. Da das Eigentum der Kläger situationsgebunden nur durch eine solche Anlage nutzbar gemacht werden konnte, müssen die Kläger nunmehr auch etwaige Nachteile ihres Grundstücks in Kauf nehmen. Das heisst konkret, dass sie auch deutlich höhere Anschlusskosten als 25.000,- EUR hinnehmen müssen, weil dies der Ausgleich dafür ist, überhaupt auf ihrem Grundstück gebaut zu haben. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Klägern eine Baumöglichkeit an einer bestimmten Stelle zu eröffnen, andererseits aber die Kosten für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung letztlich der Allgemeinheit aufzubürden. Sind im Einzelfall aber auch höhere Anschlusskosten als 25.000,- EUR zu tolerieren, erweist sich die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht begründet. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.