Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 7-5 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde S. vom 16.06.1997 in der Fassung der Euro-Anpassungs-Satzung vom 22.11.2001 bezüglich der in der Einrichtung der Klägerin anfallenden Inkontinenzabfälle vorliegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Alten- und Pflegeheim im Haus C. Straße 30 in S. . Für die teilweise pflegebedürftigen Bewohner dieses Heimes benötigt die Klägerin eine Vielzahl von Inkontinenzartikeln, die bislang durch die gemeindliche Abfallentsorgung seitens des Beklagten beseitigt wurden. Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, alle Restmülltonnen mit Ausnahme einer Restmülltonne mit einem Volumen von 240 Litern abzuholen. Zur Begründung gab sie an, ihre Abfallentsorgung zum 01. September 2002 umstellen zu wollen. Die Inkontinenzabfälle würden ab diesem Zeitpunkt als Monocharge sortenrein erfasst und durch die L. O. GmbH & Co.KG einer energetischen Verwertung durch das Müllheizwerk C1. zugeführt, sodass ihre Andienungspflicht entfalle. Die Klägerin reichte Ende Juli 2002 bei dem Beklagten ein Gutachten des TTZ Umweltinstituts C2. vom 29. Mai 2001 ein. Das TTZ Umweltinstitut hat nach Auswertung von zehn Proben von Inkontinenzabfällen aus der Umgebung von C1. bei der Bestimmung des Brennwertes nach DIN 51 9000 Teil 1 bis 3 einen Heizwert des Abfalls von 12.335 kj/kg für das feuchte Ausgangsmaterial ermittelt. Mit Bescheid vom 10. September 2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der durch die Klägerin geplanten Behandlung der Inkontinenzabfälle nicht um eine energetische Verwertung handele, die eine Andienungspflicht entfallen ließe, da der Heizwert der Inkontinenzartikel nicht den gemäß § 6 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftabfallgesetz (KrW-/AbfG) erforderlichen Wert von 11.000 kj/kg erreiche. Das von der Klägerin beigebrachte Gutachten des TTZ Umweltinstituts C2. vom 29. Mai 2001 stehe im Widerspruch zu den Aussagen anderer Gutachten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2002 unter Wiederholung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 7-5 der Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde S. vom 16.06.1997 i.d.F. der Euro-Anpassungs-Satzung vom 22.11.2001 (AS) bezüglich der in der Einrichtung der Klägerin anfallenden Inkontinenzartikel vorliegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide. Das Gericht hat zur Frage der Abfallverwertung eine Stellungnahme des Müllheizwerks C1. eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Stellungnahme und des Inhalts der vom Müllheizwerk C1. vorgelegten Energiebilanz wird auf die Gerichtsakte (Bl. 96, 97, 101 - 105) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 10. September 2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 7-5 der AS hinsichtlich der in ihrem Heim anfallenden Inkontinenzartikel vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 der AS ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstückes verpflichtet, sein Grundstück an die gemeindliche Abfallentsorgung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Anschlusszwang besteht auch für Grundstücke, die gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden. Gleiches gilt für Grundstücke, auf denen sich Anstalten (z.B. Heime, Schulen und sonstige Bildungsstätten) und Verwaltungsgebäude befinden. Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger nach den Sätzen 1, 2 und 3 und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 - 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Nach § 7-5 AS besteht ein Benutzungszwang nach § 6 Abs. 1 der AS jedoch nicht, soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Gemeinde nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Bei der Abholung der im Heim der Klägerin anfallenden Inkontinenzabfälle durch die Firma L. O. GmbH & Co.KG handelt es sich um eine gewerbliche Sammlung im Sinne dieser Bestimmung, da die Firma als Gewerbebetrieb, die seinerseits nicht entsorgungspflichtig ist, Abfälle Dritter sammelt. Zur gewerblichen Sammlung vgl. Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Band I, § 13 Rdnr. 156; Kunig in: Kunig/Paetow/ Versteyl, Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz, 2. Aufl. München 2003, § 13 Rdnr. 36. Die gewerbliche Sammlung ist der Gemeinde auch nachgewiesen. Die Verbrennung der Inkontinenzabfälle im Müllheizwerk C1. stellt eine energetische Verwertung i.S.d. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW./AbfG und damit auch gemäß § 7-5 AS dar. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Behandlung der Abfälle im Müllheizwerk C1. um eine Verwertung oder eine bloße Beseitigung handelt, kommt es nicht auf den Heizwert des Abfalls an. Zwar ist gemäß § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG eine energetische Verwertung grundsätzlich nur zulässig, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 kj/kg beträgt. Daraus wurde bislang in der deutschen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung geschlossen, dass es sich bei der Nichterreichung dieses Wertes bei einer Verbrennungsmaßnahme trotz eines gewissen Energienutzungseffekts nicht um Abfallverwertung, sondern um eine Beseitigungsmaßnahme handelt. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06. Mai 1998 - 7 M 3055/97 -, NVwZ 1998, 1202; OVG Münster, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 20 B 1424/97 -, NVwZ 1998, 1207; Kunig, a.a.O., § 6 Rdnr. 11; Weidemann in: Rarass/ Rochay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Loseblatt, Stand: September 2003, Band II, § 6 Rdnr. 3. Die Verbrennung des in der Einrichtung der Klägerin anfallenden Inkontinenzabfalls ist jedoch auf Grund des dem nationalen Recht gegenüber vorrangigen EG-Abfall-rechts nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 2003 (EuGH - 5. Kammer, Urteile vom 13. Februar 2003 - C-228/00 (NVwZ 2003, 455) und C-458/00 (NVwZ 2003, 457) unabhängig vom Heizwert des Abfalls als Verwertung anzusehen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass die in § 6 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG zur Abgrenzung zwischen der energetischen Verwertung und der thermischen Beseitigung von Abfällen festgelegen Regelungen über den Mindestheizwert des einzelnen Abfalls nicht mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13. Februar 2003 C-228/00, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 22. August 2003 - 3 R 1/03 - Abfallrecht 2003, 304. In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-228/00 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Aufstellung des Kriteriums eines Mindestheizwertes für den grenzüberschreitenden Handel mit Abfällen gegen ihre aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Verpflichtungen verstoßen hat. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil ausgeführt, wann ein Verfahren als Verwertung i.S.d. Richtlinie 7 5/442/EWG und damit als eine gegenüber der Beseitigung vorrangige Entsorgungsart von Abfällen i.S.v. Art. 3 der Richtlinie 7 5/442/EWG Anhang II B R1 anzusehen ist. Danach muss der Hauptzweck des fraglichen Verfahrens die Verwendung der Abfälle als Mittel der Energieerzeugung sein. Der EuGH geht in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 zur Belgischen Zementindustrie bei der Abgrenzung der Energieerzeugung in zwei Schritten vor. In einem ersten Schritt (Rdnr. 42) verlangt er, dass das Verfahren - nicht die einzelnen Abfälle - tatsächlich ein Mittel der Energieerzeugung ist. Positiv ist dafür nur erforderlich, dass durch die Verbrennung der Abfälle mehr Energie erzeugt und erfasst wird als beim Verbrennungsvorgang verbraucht wird und dass außerdem ein Teil des bei dieser Verbrennung gewonnenen Energieüberschusses tatsächlich als Verbrennungswärme oder Elektrizität genutzt wird. Dagegen kommt es auf andere Kriterien, wie den Heizwert der Abfälle, den Schadstoffgehalt der verbrannten Abfälle oder die Frage der Vermischung der Abfälle für die Verwertungseinstufung nicht an (Rdnr. 47). Insbesondere wird das von Deutschland der Kommission im Rechtsstreit entgegengehaltene Kriterium des Mindestheizwerts ausdrücklich verworfen (Rdnr. 53). In einem zweiten Schritt befasst sich der EuGH in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 zur Belgischen Zementindustrie mit der Frage, ob die Energieerzeugung die Hauptverwendung ist (Rdnr. 43). Dafür stellt der EuGH die in einer modernen Verbrennungsanlage erfüllbaren Kriterien auf, dass der größere Teil der Abfälle bei dem Vorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie erfasst und genutzt werden muss (Rdnr. 43). Neben dem Energieüberschuss wird also noch ein Verbrauchsüberschuss und ein Nutzungsüberschuss verlangt. Abgesehen von der Hauptverwendung als Mittel der Energieerzeugung muss nach der neuen Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2003 anlagebezogen eine streng verstandene Ersatzfunktion vorliegen. Die Verbrennung von Abfällen muss eine Primärenergiequelle ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen. Urteile des EuGH vom 13. Februar 2003 - C-228/00 - Rdnr. 46 im Fall Belgische Zementindustrie und übereinstimmend - C-458/00 - Rdnr. 37 zum Luxemburger Hausmüll. Die Ersetzung einer Primärenergiequelle muss nach dem Urteil zur Belgischen Zementindustrie (Rdnr. 46) Hauptzweck der Maßnahme sein. Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat auch für die Auslegung des deutschen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Bedeutung, das zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurde. Vgl. Hösel, von Lersner, Recht der Abfallwirtschaft, § 4 Rdnr. 3, Versteyl, a.a.O., Einleitung Rdnr. 105. Die sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten aus Art. 10 EGV, alle zur Erfüllung der Verpflichtung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt. Danach sind die nationalen Gerichte gehalten, bei der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts den Wortlaut und den Zweck der Richtlinie zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache jedes nationalen Gerichts, das zur Durchführung der Richtlinie erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das Nationalrecht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. EuGH, Urteil vom 10. April 1984 - C-14/83 -, EuGHE 1984, 1891; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - C 101/89 -, EuGHE 1990, 4135; EuGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - C 365/98 -, EuGHE 2000, 4619. Für die Frage, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG vorliegt, ist deshalb das geltende Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 2003 - 7 C 2/03 - DVBl. 2004, S. 625; OVG Saarland, Urteil vom 22.08.2003 -. a.a.O.; VG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2003 - 2 A 118/02 -. Das in § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG zu Grunde gelegte nationalrechtliche Kriterium des Mindestheizwertes ist bei der Entscheidung dieser Frage unbeachtlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 2003 a.a.O. Die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien für die Qualifikation einer Maßnahme als energetische Verwertung werden durch die Verbrennung der in der Einrichtung der Klägerin anfallenden Inkontinenzartikel im Müllheizwerk C1. erfüllt. Dies steht auf Grund der von der Firma F. (J. E. GmbH u. Co.KG, L. D. N. ) erstellten Energiebilanz des Müllheizwerks C1. fest. Bei der Verbrennung der Abfälle im Müllheizwerk C1. ergibt sich danach eine positive Energiebilanz. Es entsteht ein Energieüberschuss. In den Kesselanlagen des Müllheizwerks C1. werden 78,5 % des Energieeintrags (zu 99% Abfall) auf Dampf (22 bar abs) übertragen. Der erforderliche Verbrauchsüberschuss kann ebenfalls festgestellt werden. Die angelieferten Abfallmengen werden zu 100 % der energetischen Verwertung zugeführt. Der größte Anteil der Abfälle wird verbrannt. Es bleibt nach der Verbrennung lediglich ein Rest von ca. 27 %. Dabei handelt es sich um Schlacke, die im Straßenbau weiter verwendet wird. Der Nutzungsüberschuss ist ebenfalls belegt. In der Vergangenheit wurde der größere Anteil des vorhandenen Energiepotentials genutzt. Im Jahr 2002 wurden 57,9 % des im Dampf vorhandenen Energiepotentials genutzt für die Stromerzeugung, den internen Dampfverbrauch und die nachgeschalteten Fernwärmelieferungen. Ab 2006 soll nach der Planung sogar eine Nutzung von 97 % des Dampfarbeitsvermögens, dann zwischen 22 und 23 bar abs, neben der internen Nutzung und den Verpflichtungen zur Fernwärmeversorgung den zusätzlichen Verkauf von elektrischer Energie ermöglichen. Die Ersetzung einer Primärenergiequelle ist schließlich auch Hauptzweck der Verbrennung der Abfälle im Müllheizwerk C1. . Es handelt sich beim Müllheizwerk C1. um ein Mischheizwerk. Sobald keine Abfälle mehr zur Verfügung stehen, müssen auf Grund der bestehenden Energie- und Fernwärmelieferungsverträge Kesselanlagen mit Primärenergie befeuert werden. Die vom EuGH geforderte qualifizierte Ersatzfunktion liegt mithin vor. Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.