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Urteil

3 K 6351/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2004:0714.3K6351.03.00
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Tenor

Der Bescheid vom 13.06.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 23.09.2003 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 13.06.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 23.09.2003 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P. -I. -Straße 23 - 25, I1. -D. , Gemarkung I1. , Flur 36, Flurstück 117/135. Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage der Gemeinde I1. angeschlossen. Es wird im Trennsystem entwässert. Das Regenwasser aus dem Bereich P. -I. -Straße wird in das Regenrückhaltebecken E1 an der N.----straße eingeleitet und gedrosselt einem Vorfluter zugeführt. Mit Erlaubnisbescheid vom 18.09.2001 des Kreises H. (untere Wasserbehörde) wurde dem Kläger die Befugnis gewährt, das auf den Dachflächen seines Grund-stücks anfallende Wasser (Niederschlagswasser) in einer Menge bis zu 12 l/s über die belebte Bodenzone in das Grundwasser zu versickern. Der Bescheid ist mit Nebenbestimmungen versehen. Gemäß Ziffer IV 14 ist die Sickermulde mit einem Notüberlauf an den öffentlichen Regenwasserkanal der Gemeinde I1. -D. anzuschließen. Mit Bescheid vom 13.06.2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, den sich auf seinem Grundstück befindenden Sickerteich mit einem Notüberlauf an den gemeindlichen Regenwasserkanal anzuschließen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Widerspruch erhoben. Zur Begründung trägt er vor, gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes sei Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Ausübungen des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 9 der Entwässerungssatzung der Gemeinde I1. -D. vom 14.05.1996 (EWS) lägen vor. Der Kläger könne sich nicht auf § 51 a LWG berufen. Da in der Gemeinde I1. -D. überwiegend Lehmböden vorhanden seien und auch auf Grund des hohen Grundwasserstandes eine ganzjährige Versickerung nicht möglich sei, forderten die Gemeindewerke I1. -D. grundsätzlich einen Notüberlauf an den gemeindlichen Regenwasserkanal. Der Kreis H. als untere Wasserbehörde habe vom Kläger in seinem Erlaubnisbescheid vom 18.09.2001 ebenfalls einen Notüberlauf an den gemeindlichen Regenwasserkanal gefordert. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13.06.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Gründe des Widerspruchsbescheides. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.06.2002 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger unterliegt mit den Flurstücken, aus denen das Grundstück P. -I. -Straße 23 - 25 in I1. -D. besteht, nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage für das Niederschlagswasser. Zwar schreibt § 9 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 EWS einen solchen Anschluss- und Benutzungszwang vor. Diese Regelung erweist sich jedoch, soweit sie einen Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser in eine im Trennsystem betriebene öffentliche Abwasseranlage anordnet, als mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar und daher nichtig. Nach der Rechtsprechung des OVG NW, vgl. Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 4751/01 - NWVBl. 2003, 380, auf die der Beklagte hingewiesen worden ist und der das erkennende Gericht folgt, fehlt es für den hier in Rede stehenden satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang, der einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, an einer Ermächtigungsgrundlage. § 9 Satz 1 GO NRW erlaubt die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs betreffend die Kanalisation nur im Interesse der Volksgesundheit und einem hieran orientierten öffentlichen Bedürfnis, nicht aus anderen, insbesondere gebührenrechtlichen Erwägungen. Das Erfordernis der Rechtfertigung des Anschluss- und Benutzungszwangs aus der Volksgesundheit erfasst auch dessen Umfang. Ein solches Interesse der Volksgesundheit ist zwar regelmäßig für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des Schmutzwassers, nicht jedoch ohne Weiteres hinsichtlich des Niederschlagswassers anzunehmen. Es liegen hier auch keine besonderen Umstände im Bereich des Beklagten vor, die aus Gründen des Schutzes des Grundwassers vor Verunreinigung und einer daraus drohenden Gefahr für die Volksgesundheit den genannten Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte selbst das gesammelte Niederschlagswasser ohne eine gesonderte Behandlung - abgesehen von einem Regenrückhaltebecken - in einen Vorfluter einleitet. Vgl. auch insoweit: OVG NW, Urteil vom 28.01.2003 a.a.O. Ob im Einzelfall das Niederschlagswasser wegen des Verschmutzungsgrades einer gesonderten Behandlung bedarf, ist kein Umstand, der die Einführung eines generellen Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen der Volksgesundheit rechtfertigen könnte, sondern eine Frage des jeweils wasserrechtlich zulässigen Umgangs mit dem verschmutzen Niederschlagswasser. Auch die Vermeidung einer Vielzahl punktueller Einleitungen wird nicht von § 9 Satz 1 GO NRW erfasst, sondern ist ein wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkt, der möglicherweise bei der Frage der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zu ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung eine Rolle spielt. Sollte es zu Missständen bei der Grundstücksentwässerung kommen, etwa durch illegale Gewässerbenutzung oder bauordnungsrechtliche Gefahren, ist es Sache der zuständigen Wasser- oder Bauordnungsbehörde, dagegen einzuschreiten, nicht aber der insoweit nicht zuständigen Gemeinde als Betreiberin einer öffentlichen Entwässerungsanlage, derartige Missstände durch Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zu bekämpfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. 09.1997 - 22 A 4029/96 -, und OVG NRW, Urteil vom 28.01. 2003 a.a.O. Der Beklagte kann sich zur Begründung der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs im vorliegenden Fall insbesondere nicht auf den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid vom 18.09.2001 berufen. Es ist allein Sache des Kreises H. als unterer Wasserbehörde die Regelungen des bestandskräftigen Bescheides einschließlich der Nebenbestimmungen durchzusetzen. Auch die das Niederschlagswasser umfassende Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden nach § 53 Abs. 1 LWG ermächtigt mangels einer landeswasserrechtlich statuierten Überlassungspflicht des Abwasserbesitzers alleine nicht zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich des Abwassers. OVG NRW, Urteil vom 28.01.2003, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.