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Urteil

4 K 3985/02.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2004:0714.4K3985.02A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.11.2002 verpflichtet, für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen. Nr. 4 des genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.11.2002 verpflichtet, für den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen. Nr. 4 des genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am ...............1979 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 3. Oktober 2002 mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder, den Klägern der Verfahren 4 K 3986/02.A und 4 K 3963/02.A, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Vorprüfung durch das Bundesamt am 07.10.2002 trug er u. a. vor, er sei vor der Ausreise von russischen Soldaten einen Tag lang festgenommen und auch mit Strom gefoltert worden. Er habe seine Füße in eine Schüssel mit Wasser stellen müssen. Die Schüssel sei mit Stromkabeln verbunden gewesen. Seine Eltern hätten ihn abends freigekauft. Durch Bescheid vom 27.11.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestünden. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Der Kläger hat daraufhin am 13.12.2002 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 bzw. 53 AuslG gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Akten dieses Verfahrens und die Akten in den Verfahren 4 K 3986/02.A und 4 K 3963/02.A, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die in den Generalakten befindlichen gerichtlichen Entscheidungen, Auskünfte des Auswärtigen Amtes, gutachtlichen Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in der Russischen Föderation , die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter zu Recht abgelehnt, da sich gemäß § 26 a Abs. 1 AsylVfG ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Diese Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung des Klägers sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn er ist über einen der Nachbarstaaten eingereist, die gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu den sicheren Drittstaaten gehören. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 8.6.1995 - 13 A 3570/95.A -, n.v.; Beschluss vom 13.12.1996 - 25 A 6103/96.A -, m.w.N. Begründet ist aber die Klage des Klägers zu 1. auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich der Russischen Föderation. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das ist der Fall, wenn sich aus bestimmten tatsächlichen Gegebenheiten nach verständiger und objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalles der Schluss aufdrängt, dass dem Ausländer bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen. BVerwG, Urteil vom 24.04.1979 - 1 C 49.77 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1979, S. 827. Dabei muss es sich um eine gegenwärtige und nachhaltige Verfolgung handeln, die dem Ausländer im gesamten Heimatstaatsgebiet droht und dem Staat unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden kann. Die Verfolgung muss grundsätzlich auf einem verantwortlichen Verhalten des Staates beruhen; sie ist eine Erscheinungsform von "Staatsunrecht". Vgl. OVG NW, Beschluss vom 05.02.1981 - 18 A 10072/80 -, n.v. sowie Schütz, DÖV 1980, S. 35 ff. m.w.N. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG setzt voraus, dass die die Verfolgung begründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Angesichts der sachtypischen Schwierigkeiten, die mit dem Nachweis von Umständen verbunden sind, die sich im Ausland zugetragen haben, lässt die Rechtsprechung insoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, S. 82. Als wesentliche Voraussetzung für eine Glaubhaftmachung ist von Seiten des Ausländers jedenfalls bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung gerade auch an widersprüchlichen Angaben scheitern und bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1974 - I B 15.74 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 402.24 Nr. 6 zu § 28 AuslG. Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vor, denn er hat nach Überzeugung der Kammer wahrheitsgemäß über ein seine Person betreffendes Verfolgungsschicksal berichtet, das die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt. Der Wahrheitsgehalt der Schilderung des Klägers über seine Verhaftung für einen Tag und die Folterung mit Stromstößen begegnet keinem Zweifel, denn sowohl bei der Vorprüfung als auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger übereinstimmend und lebensecht darüber berichtet, wie er gefoltert wurde. Die von ihm geschilderten und gegen ihn gerichteten Maßnahmen der russischen Behörden sind auch asylrechtlich relevant und erfüllen den Begriff der politischen Verfolgung, weil es sich um Maßnahmen handelte, die vor allem an die vermutete politische Gegnerschaft (Unterstützung der tschetschenischen Kämpfer) anknüpften und nach Intensität und Schwere in erheblicher Weise die Menschenwürde des Klägers verletzten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerwGE 76, 143 (158). Wegen dieser vor der Ausreise aus der Russischen Föderation erlittenen politischen Verfolgung ist dem Kläger eine Rückkehr dorthin nur zuzumuten, wenn er vor erneuten politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1997 - 9 B 121/97 - n.v., m.w.N. Dies lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht feststellen, da nicht auszuschließen ist, dass seine persönlichen Daten bei der Festnahme und den Verhören festgehalten wurden, und er deshalb bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchten muss, erneut verhaftet, verhört und misshandelt zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Kammer ist bei der Verteilung der Kosten von einem Streitwert von 3.000,00 EUR (§ 83 b Abs. 2 AsylVfG) ausgegangen und hat sie unter Berücksichtigung des Umstandes verteilt, dass der Kläger wegen seines Anspruchs auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, in einem Umfang, der einem Anteil von 1.500,00 EUR entspricht, obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.