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Urteil

4 K 3986/02.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2004:0714.4K3986.02A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.11.2002 verpflichtet, bei dem Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen. Nr. 4 des genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 1. die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.11.2002 verpflichtet, bei dem Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen. Nr. 4 des genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 1. die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der am .................1956 geborene Kläger zu 1. und die am .............1956 geborene Klägerin zu 2. sind Eheleute und russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 03.10.2002 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Vorprüfung durch das Bundesamt am 07.10.2002 erklärte der Kläger zu 1. u.a., im ersten Tschetschenienkrieg habe er gegen die Russen gekämpft, im zweiten Tschetschenienkrieg aber nicht. Sein Name stehe in den Listen des ersten Tschetschenienkriegs. Vor kurzem sei ein russischer Kommandant in dem Haus, in dem er gewohnt habe, erschossen aufgefunden worden. Er sei eine Woche später zur Kommandantur vorgeladen und verhört worden, weil seine Fußabdrücke am Tatort gefunden worden seien. Danach sei er noch zwei Mal vorgeladen worden. Jedes Mal habe er seine Unschuld beteuert. Beim dritten Mal habe er unterschreiben müssen, dass er die Stadt nicht verlassen werde. Danach habe er gewusst, dass es zu gefährlich für ihn sei, dort zu bleiben, und er habe für sich und seine Familie die Ausreise organisiert. Es komme hinzu, dass sein ältester Sohn S. im Sommer 2002 nachts festgenommen und gefoltert worden sei. Durch Bescheid vom 26.11.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestünden. Zugleich wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Kläger haben daraufhin am 13.12.2002 die vorliegende Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. auf Befragen u. a. erklärt, im August 2002 sei in dem Mehrfamilienhaus, in dem er gewohnt habe, nachts ein russischer Kommandant erschossen worden. Er sei von zwei Schüssen wach geworden und in den Hof des Hauses gegangen, auf dem schon viele Leute gestanden hätten. Danach habe er auch die fremde Wohnung betreten, in deren Küche der Erschossene in einer Blutlache gelegen habe. Polizei und Miliz hätten ihn als Zeugen notiert und etwa 10 Tage später sei er zur Staatsanwaltschaft vorgeladen worden. Er sei danach noch zwei Mal vorgeladen und verhört worden und habe unterschreiben müssen, dass er das Dorf nicht verlassen werde. Bei den Verhören habe er zunehmend den Eindruck gehabt, dass er als Beschuldigter vernommen werde und gefürchtet, dass man ihm wegen seines Kampfes gegen die Russen im ersten Tschetschenienkrieg einen Mord anhängen wolle, um ihn - wie andere Kämpfer des ersten Tschetschenienkrieges - verschwinden lassen zu können. Er habe sich deshalb mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Im Sommer 2002 sei zudem sein ältester Sohn S. eines Nachts bei einer Personenkontrolle in der Wohnung seiner Familie festgenommen und erst am Abend gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Sein Sohn habe anschließend berichtet, dass er seine Füße in Wasser habe stellen müssen und dass das Wasser dann unter Strom gesetzt worden sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 bzw. 53 AuslG gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Akten dieses Verfahrens, die Akten der Söhne der Kläger in den Verfahren 4 K 3985/02.A und 4 K 3963/02.A, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die in den Generalakten befindlichen gerichtlichen Entscheidungen, Auskünfte des Auswärtigen Amtes, gutachtlichen Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in der Russischen Föderation, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Bundesamt hat den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte zu Recht abgelehnt, da sich gemäß § 26 a Abs. 1 AsylVfG ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Diese Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung der Kläger sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn sie sind über einen der Nachbarstaaten eingereist, die gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu den sicheren Drittstaaten gehören. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 8.6.1995 - 13 A 3570/95.A -, n.v.; Beschluss vom 13.12.1996 - 25 A 6103/96.A -, m.w.N. Begründet ist aber die Klage des Klägers zu 1. auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person hinsichtlich der Russischen Föderation. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das ist der Fall, wenn sich aus bestimmten tatsächlichen Gegebenheiten nach verständiger und objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalles der Schluss aufdrängt, dass dem Ausländer bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen. BVerwG, Urteil vom 24.04.1979 - 1 C 49.77 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1979, S. 827. Dabei muss es sich um eine gegenwärtige und nachhaltige Verfolgung handeln, die dem Ausländer im gesamten Heimatstaatsgebiet droht und dem Staat unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden kann. Die Verfolgung muss grundsätzlich auf einem verantwortlichen Verhalten des Staates beruhen; sie ist eine Erscheinungsform von "Staatsunrecht". Vgl. OVG NW, Beschluss vom 05.02.1981 - 18 A 10072/80 -, n.v. sowie Schütz, DÖV 1980, S. 35 ff. m.w.N. Die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG setzt voraus, dass die die Verfolgung begründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Angesichts der sachtypischen Schwierigkeiten, die mit dem Nachweis von Umständen verbunden sind, die sich im Ausland zugetragen haben, lässt die Rechtsprechung insoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, S. 82. Als wesentliche Voraussetzung für eine Glaubhaftmachung ist von Seiten des Ausländers jedenfalls bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung gerade auch an widersprüchlichen Angaben scheitern und bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1974 - I B 15.74 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 402.24 Nr. 6 zu § 28 AuslG. Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers zu 1. vor, denn der Kläger zu 1. hat nach Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung wahrheitsgemäß ein seine Person betreffendes Verfolgungsschicksal berichtet, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt. Der Wahrheitsgehalt der Schilderung über seine Beteiligung am Kampf gegen die Russen im ersten Tschetschenienkrieg und die spätere Amnestierung unter Eintragung in eine Liste begegnet keinem Zweifel. Im März 1997 trat nämlich eine Amnestieverordnung für Personen in Kraft, die "gesellschaftlich gefährliche Handlungen" im Zusammenhang mit Kriegshandlungen in Tschetschenien begangen hatten. Voraussetzung dafür, dass man in den Genuss dieser Amnestie gelangte, war die persönliche Meldung bei den russischen Strafverfolgungsbehörden bis einschließlich 24.12.1998. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.08.2001. Für glaubhaft hält die Kammer auch den Bericht des Klägers zu 1. über den Tod eines russischen Kommandanten in dem von dem Kläger zu 1. mit seiner Familie bewohnten Mehrfamilienhaus und die späteren drei Vorladungen zur Staatsanwaltschaft, die damit endeten, dass der Kläger zu 1. in die Rolle eines Beschuldigten gedrängt wurde und sich verpflichten musste, dass Dorf nicht zu verlassen. In dieser Situation drohte dem Kläger zu 1. politische Verfolgung, d. h. er musste mit asylrelevanten, gegen ihn gerichteten Maßnahmen der russischen Behörden in absehbarer Zeit ernsthaft rechnen. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Band 1, Vor II Art. 16 a GG, Rdnr. 83. Für solche Maßnahmen bestand eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, da der Kläger zu 1. den russischen Behörden auf Grund der erfolgten Amnestierung als Gegner aus dem ersten Tschetschenienkrieg bekannt war und die Umstände der Vorladungen und Verhöre dafür sprechen, dass aus politischen Gründen jederzeit eine Verhaftung seiner Person mit ungewissem Ausgang erfolgen konnte. Dies umso mehr, als er wenige Wochen zuvor erlebt hatte, dass sein Sohn S. einen Tag lang von den russischen Behörden festgenommen und schwer gefoltert worden war. Wegen dieser dem Kläger zu 1. vor der Ausreise aus der Russischen Föderation drohenden politischen Verfolgung, ist ihm eine Rückkehr dorthin nur zuzumuten, wenn er vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1997 - 9 B 121/97 - n.v., m.w.N. Dies lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht feststellen, da der Kläger zu 1. den russischen Behörden als Gegner im ersten Tschetschenienkrieg bekannt ist und er als jemand, der - allerdings zu Unrecht - eines Mordes beschuldigt wird, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchten muss, verhaftet, verhört und am Ort der angeblichen Straftat in Tschetschenien Maßnahmen ausgesetzt zu werden, die ihn in Lebensgefahr bringen können. Hierfür besteht angesichts der massiven Menschenrechtsverletzungen, die von den russischen Sicherheitskräften in Tschetschenien zu verantworten sind, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.08.2001. Für die Klägerin zu 2., die von russischen Behörden unbehelligt blieb, folgt hieraus allerdings kein Anspruch auf Feststellung, dass auch bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Sie kann sich insbesondere nicht auf § 26 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) berufen, denn nach der klaren und eindeutigen Bestimmung dieser Vorschrift werden allein die von ihr bezeichneten Familienangehörigen eines "Asylberechtigten" gleichfalls als Asylberechtigte anerkannt. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Status eines Asylberechtigten einerseits und eines Ausländers, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist, andererseits, kommt eine die Fälle des § 51 Abs. 1 AuslG erfassende ergänzende Auslegung des § 26 AsylVfG nicht in Betracht. Dies gilt auch, soweit eine Anerkennung als Asylberechtigter allein deshalb ausscheidet, weil § 26 a AsylVfG zur Anwendung kommt. Indessen hat der Gesetzgeber den grundrechtlich gebotenen Schutz der Familie in hinreichender Weise im Ausländergesetz verankert. So ist nach § 70 Abs. 1 AsylVfG einem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt oder das Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG festgestellt hat und die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. An diese Bestimmung knüpft § 31 Abs. 1 AuslG an, wonach dem Ehegatten und einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Wenn auch die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbefugnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht, wird diese bei ihrer Entscheidung regelmäßig zu berücksichtigen haben, dass der Ehegatte bzw. Vater oder Mutter, der bereits im Besitze der Aufenthaltsbefugnis ist, an einer gefahrlosen Rückkehr in seine Heimat gehindert ist und der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Zusammenhalt der Familie daher in aller Regel nur durch den weiteren Verbleib auch der übrigen Familienmitglieder im Bundesgebiet aufrechterhalten werden kann. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.1999, - A 14 S 1502/94 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Kammer ist bei Verteilung der Kosten von einem Streitwert von 3.900,00 EUR (§ 83 b Abs. 2 AsylVfG) ausgegangen und hat sie unter Berücksichtigung des Umstandes verteilt, dass der Kläger zu 1. wegen seines Anspruchs auf Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, in einem Umfang, der einem Anteil von 1.500,00 EUR (etwa 3/8 des Streitwertes) entspricht, obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.