Urteil
6 K 3953/02
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:0720.6K3953.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung weiterer, bislang nicht als erstattungsfähig anerkannter Aufwendungen, die sie in der Zeit vom 21.08.1997 bis zum 31.12.1997 für den Hilfeempfänger I. G. aus Sozialhilfemitteln erbracht hat. Der Hilfeempfänger zog am 12.08.1997 von T1. nach L1. . Mit Bescheid vom 08.08.1997 stellte der Stadtdirektor der Stadt T1. die laufenden Leistungen nach dem BSHG an den Hilfeempfänger mit Wirkung zum 01.09.1997 ein. Auf Vorschlag der Klägerin im Rahmen der Hilfe zur Arbeit begann der Hilfeempfänger am 21.08.1997 zunächst eine bis zum 01.10.1997 befristete sechswöchige Arbeitserprobung beim J. C. g T2. - H. g C1. , C2. v t E1. - (J1. ) in L1. . Zusätzlich zu der ab dem 01.09.1997 von der Klägerin gewährten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt der Hilfeempfänger eine aus Sozialhilfemitteln finanzierte Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 3 DM je Arbeitsstunde. Demgemäß zahlte die Klägerin an den J1. laut Abrechnung vom 30.03.1998 einen Betrag in Höhe von 702 DM. Mit Bescheid vom 25.09.1997 teilte die Klägerin dem Hilfeempfänger mit, dass für ihn die Möglichkeit bestehe, bei seinem bisherigen Arbeitgeber ab dem 02.10.1997 gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach § 19 Abs. 2 BSHG zu verrichten. Während der auf zwölf Monate befristeten C1. werde ihm gemäß § 19 Abs. 2 Alt.1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt in Form des üblichen Arbeitsentgeltes gezahlt. Mit Schreiben vom selben Tag verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem J1. , 90 % der tariflich entstehenden Bruttogehaltskosten nach LG 1.1 zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Am 02.10.1997 schloss der Hilfeempfänger mit dem J1. einen bis zum 01.10.1998 befristeten Arbeitsvertrag. Er wurde als "Arbeiter im Arbeitsprojekt N. " beschäftigt. Zur Überbrückung der Zeit bis zur ersten Lohnzahlung bewilligte das Arbeitsamt L1. dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 29.09.1997 darlehensweise eine Beihilfe in Höhe von 660 DM. Die Klägerin setzte die Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Hilfeempfänger bis zum 19.11.1997 fort. Sie erstattete dem Arbeitgeber Bruttogehaltskosten in Höhe von insgesamt 39.580,70 DM, und zwar nachträglich in vierteljährlichen Beträgen, erstmals am 18.02.1998 für den Zeitraum vom 02.10.1997 bis zum 31.12.1997. Mit Schreiben vom 08.09.1997 hatte die Klägerin bei der Stadt T1. Kostenerstattung beantragt. Mit Schreiben vom 03.11.1997, eingegangen bei der Klägerin am 11.11.1997, erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht für die Zeit vom 08.08.1997 bis zum 07.08.1999 dem Grunde nach an. Mit Schreiben vom 25.02.2002 übersandte die Klägerin der Stadt T1. eine Abrechnung der für den Hilfeempfänger erbrachten Aufwendungen und bat um Kostenerstattung in Höhe von 21.771,31 EUR. Unter dem 23.09.2002 korrigierte sie die geforderte Summe auf 21.685,93 EUR. Mit Schreiben vom 31.10.2002 lehnte der Beklagte eine Erstattung der für das Kalenderjahr 1997 gewährten Leistungen ab, weil ein dahin gehender Anspruch der Klägerin analog § 113 SGB X verjährt sei. Unter dem 20.11.2002 teilte die Stadt T1. der Klägerin mit, dass auf den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch eine Zahlung in Höhe von 15.355,44 EUR angewiesen worden sei. Die für das Kalenderjahr 1997 gewährten Leistungen würden indes nicht erstattet. Am 12.12.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten hinsichtlich der Sozialhilfeaufwendungen im Kalenderjahr 1997 verjähre erst mit Ablauf des 31.12.2004. Die Regelung des § 113 SGB X sei nach ihrer Änderung mit Wirkung zum 01.01.2001 auf Kostenerstattungsansprüche nach §§ 103 ff. BSHG nicht mehr anwendbar. Nach den zum 01.01.2002 geänderten allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB gelte eine am 01.01.2002 beginnende Dreijahresfrist, die durch die Klageerhebung gewahrt sei. Im Übrigen sei auch die Vierjahresfrist des § 113 SGB X hinsichtlich der Lohnkosten für den Zeitraum 02.10.1997 bis 31.12.1997 eingehalten, weil diese Aufwendungen erst mit der Überweisung an den Arbeitgeber am 18.02.1998 entstanden seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die für den Hilfeempfänger I. G. in der Zeit vom 21.08.1997 bis zum 31.12.1997 erbrachten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 6.330,49 EUR nebst 7,47 % Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist nunmehr der Auffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin schon dem Grunde nach nicht bestehe. Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Hilfeempfänger und der Beschäftigungsgesellschaft am 02.10.1997 sei eine kostenerstattungsrechtlich relevante Unterbrechung im Sinne von § 107 Abs. 2 BSHG eingetreten. Die Klägerin habe mit den Lohnkostenerstattungen an die Beschäftigungsgesellschaft keine Leistungen an den Hilfeempfänger erbracht. Die vor dem 02.10.1997 erbrachten Leistungen könnten im Rahmen der Kostenerstattung keine Berücksichtigung finden, da sie die Bagatellgrenze des § 111 BSHG unterschritten. Im Übrigen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die geltend gemachte weitere Kostenerstattung. Als Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch kommt nur § 107 Abs. 1 BSHG in Betracht. Danach ist im Falle eines Umzugs der hilfebedürftigen Person der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Voraussetzungen nach dem Umzug des Hilfeempfängers von T1. nach L1. zunächst vorgelegen haben. Die Kostenerstattungspflicht entfällt jedoch gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war. Die Hilfebedürftigkeit des Hilfeempfängers endete hier spätestens mit seinem Ausscheiden aus dem laufenden Sozialhilfebezug am 20.11.1997, denn mit der ersten Lohnzahlung auf Grund des mit dem J1. geschlossenen Arbeitsvertrags lag in seiner Person kein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf mehr vor. Das ihm fortan zufließende Erwerbseinkommen ist arbeitsvertraglich geschuldetes Entgelt, keine erstattungsfähige Sozialhilfeaufwendung der Klägerin. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin gemäß § 19 Abs. 2 1. Alt. BSHG die Gehaltskosten des Arbeitgebers zu 100 % bezuschusst hat. Denn der durch Vermittlung der Klägerin zustande gekommene Arbeitsvertrag gehört dem Arbeitsrecht, nicht dem Sozialhilferecht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 - 5 C 63.86 -, FEVS 41, 45. Für eine Überlagerung durch das Sozialhilferecht, die es erlaubte, das Arbeitsentgelt als Sozialhilfeaufwendung zu qualifizieren, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Bezuschussung der Gehaltskosten selbst ist ebenfalls keine Hilfegewährung im Sinne von § 107 BSHG. Denn insoweit begehrt der Hilfeempfänger nicht die Gewährung von Sozialhilfe, sondern leistet seiner Verpflichtung aus § 18 Abs. 2 Satz 2 BSHG Folge, wonach Hilfe Suchende, die keine Arbeit finden können, zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 verpflichtet sind. Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22.04.2002 - 7 S 531/02 -, FEVS 53, 527 = NDV-RD 2002, 112 = NVwZ-RR 2002, 755; VG Minden, Urteil vom 02.09.2003 - 6 K 4055/02 -. Für die vor dem 20.11.1997 erbrachten Aufwendungen scheidet ein Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. aus, denn diese belaufen sich auf lediglich 3.000,29 DM (Mehraufwandsentschädigung 21.08.1997 - 01.10.1997: 702 DM, Hilfe zum Lebensunterhalt 01.09.1997 - 19.11.1997: 2.298,29 DM) und unterschreiten mithin die maßgebliche Bagatellgrenze von 5.000 DM. Auch wenn man dem nicht folgte und vom Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs in geltend gemachter Höhe ausginge, wäre die Klage nicht begründet, weil der Beklagte hinsichtlich der für das Kalenderjahr 1997 gewährten Hilfeleistungen zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat. Beginn und Dauer der Verjährung von Erstattungsansprüchen nach § 107 BSHG i.V.m. § 111 BSHG richten sich mangels einer speziellen Regelung im BSHG grundsätzlich nach § 113 SGB X. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.04.2002 - 4 LB 3480/01 -, FEVS 54, 64; Schoch, in: LPK-BSHG, 6. Auflage, vor § 103 Rn. 25; Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 113 Rn. 6. Dieser findet vorliegend gemäß § 120 Abs. 2 SGB X in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung Anwendung, denn danach ist § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in dieser Fassung auf Erstattungsverfahren anzuwenden, die - wie hier - am 01.06.2000 noch nicht abschließend entschieden waren. Eine abschließende Entscheidung lag noch nicht vor, weil der Beklagte weder den Anspruch befriedigt hatte noch über diesen rechtskräftig gerichtlich entschieden worden war. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X in der hiernach maßgeblichen Fassung verjähren Erstattungsansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Danach begann die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall am 01.01.1998 und endete mit Ablauf des 31.12.2001. Der Umstand, dass die (Neu-)Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X an die Vorschrift des § 111 Satz 2 SGB X angeglichen wurde und auf die Konstellation des § 107 BSHG hinsichtlich des Verjährungsbeginns insoweit nicht passt, als dass dort der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht auch selbst leistungspflichtig gegenüber dem Hilfeempfänger war und folglich auch keine Entscheidung über seine Leistungspflicht treffen konnte, führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass § 113 SGB X für solche Fälle keine Anwendung findet und deshalb mangels anderweitiger Regelung die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB (hier nach § 195 BGB a.F.: 30 Jahre) greift. So aber: Deutscher Verein, NDV 2002, 7 (der dieses eng am Wortlaut orientierte Ergebnis aber selbst für zweckwidrig hält und deshalb eine Neuregelung vorschlägt). Denn der neu gefassten Vorschrift des § 113 Abs. 1 SGB X kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich an der vierjährigen Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche festhalten wollte. Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 10.04.2002, a.a.O., und vom 23.01.2003 - 12 LC 527/02 -, FEVS 54, 564; Schellhorn, a.a.O. Ob § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X n.F. hinsichtlich des Verjährungsbeginns dahingehend auszulegen ist, dass weiterhin entsprechend der alten Fassung der Norm auf das Entstehen des Erstattungsanspruchs abzustellen ist, so OVG Lüneburg, Urteile vom 10.04.2002 und vom 23.01.2003, jeweils a.a.O. oder ob insoweit die Kenntnis des erstattungsberechtigten Leistungsträgers von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen maßgeblich ist, so OVG Koblenz, Urteil vom 15.01.2004 - 12 A 11823/03 -, juris (Leitsatz), oder ob darauf abzustellen ist, wann der Erstattungsberechtigte Kenntnis vom Anerkenntnis des Erstattungspflichtigen erlangt hat, so Schellhorn, a.a.O., kann für den vorliegenden Fall offen bleiben, da alle genannten Umstände im Kalenderjahr 1997 eingetreten sind. Der (unterstellte) Erstattungsanspruch wäre spätestens im November 1997 entstanden. Soweit er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zum Gegenstand hat, wäre dies mit Vollzug der jeweiligen Hilfegewährung, also ebenfalls spätestens im November 1997, der Fall gewesen. Im Hinblick auf Mehrkostenerstattung und Bezuschussung der Gehaltskosten hat die Klägerin einem Dritten, hier der J1. , vorab Kostenzusage erteilt. In einem solchen Fall entsteht ein Erstattungsanspruch mit der Schuldverpflichtung (hier: am 25.09.1997), nicht - wie die Klägerin meint - erst mit der Rechnungsbegleichung. Vgl. Mergler/Zink, BSHG, Kommentar, Stand: Mai 2003, § 111 Rn. 26. Die Klägerin hatte mit Ablauf des Jahres 1997 Kenntnis sowohl von allen den Erstattungsanspruch begründenden Umständen als auch vom Anerkenntnis der Erstattungspflicht durch den Beklagten, welches am 11.11.1997 bei der Klägerin eingegangen war. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich erhoben haben könnte, sind weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte das Erstattungsverfahren nicht erkennbar verzögert. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 2. Halbsatz VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.