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Beschluss

3 L 660/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2004:0811.3L660.04.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 ( festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 ( festgesetzt. Gründe: Der von den Antragstellern gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, am 12. August 2004 die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Bürgerbegehren für den Erhalt der kommunalen Mehrheit an den Stadtwerken C. GmbH" festzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragsteller haben in diesem Zusammenhang (in Anlehnung an die Entscheidung des OVG NRW vom 19. März 2004 -15 B 522/04 -) zwar vorgetragen, es bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass infolge einer bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens vorgenommenen Veräußerung der Gesellschaftsanteile das Bürgerbegehren endgültig unzulässig würde. Wenn die Gesellschaftsanteile, die jederzeit auf Grund der vertraglichen Abrede veräußert werden könnten, tatsächlich veräußert seien, gehe ein Verbot dieser Veräußerung ins Leere und damit enthielte die im Rahmen des Bürgerentscheids zu erteilende Antwort auf die gestellte Frage keine Entscheidung mehr. Das Bürgerbegehren wäre gegenstandslos. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller durch das Abwarten einer Entscheidung in einem gegebenenfalls noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren schlechterdings unzumutbare Nachteile erleiden würden. Die BBVGmbH der Stadt C. hat sich in der Vereinbarung über ein Andienungsrecht ("Put-Option") mit der swb AG das Recht vorbehalten, letzterer bis zum 31. Dezember 2005 weitere Gesellschaftsanteile zu einem nach näheren Maßgaben festgelegten Kaufpreis anzubieten. Wie den Ausführungen des Antragsgegners vom 09. August 2004 zu entnehmen ist, ist derzeit nicht absehbar, ob überhaupt und wann von diesem Andienungsrecht Gebrauch gemacht werden und eine Veräußerung weiterer Gesellschaftsanteile stattfinden soll. Darüber hinaus ist - wie der Presseerklärung des Ersten Beigeordneten der Stadt C. vom 05. August 2004 entnommen werden kann - seitens des Antragsgegners beabsichtigt, über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in einer weiteren Sondersitzung des Rates am 26. August 2004 zu entscheiden. Es ist somit in keiner Weise erkennbar, dass die Antragsteller ohne eine Entscheidung des Antragsgegners in der Sitzung am 12. August 2004 einen Verlust ihrer Rechte erleiden könnten. Ob die Antragsteller den (zusätzlich erforderlichen) Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 2 GKG (n.F.).