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Beschluss

6 L 612/04

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller nur mehr als 80 % des maßgeblichen Regelsatzes verlangt; der Rest gilt nicht als Existenzminimum, dessen Sicherstellung einstweiliger Rechtsschutz gewährleisten muss. • Der Hilfe Suchende muss glaubhaft darlegen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen bestreiten kann; unklare oder fehlende Angaben führen zu Lasten des Antragstellers. • Sozialhilfe nach § 11 Abs. 1 BSHG tritt hinter vorrangige Ansprüche Dritter zurück (§ 2 Abs. 1 BSHG); der Hilfe Suchende muss zunächst bereite Mittel wie Unterhaltsansprüche gegen Angehörige nutzen oder deren gerichtliche Durchsetzung versuchen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anspruch auf Regelsatzleistungen bei fehlender Glaubhaftmachung und Vorrang von Unterhaltsansprüchen • Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller nur mehr als 80 % des maßgeblichen Regelsatzes verlangt; der Rest gilt nicht als Existenzminimum, dessen Sicherstellung einstweiliger Rechtsschutz gewährleisten muss. • Der Hilfe Suchende muss glaubhaft darlegen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen oder Vermögen bestreiten kann; unklare oder fehlende Angaben führen zu Lasten des Antragstellers. • Sozialhilfe nach § 11 Abs. 1 BSHG tritt hinter vorrangige Ansprüche Dritter zurück (§ 2 Abs. 1 BSHG); der Hilfe Suchende muss zunächst bereite Mittel wie Unterhaltsansprüche gegen Angehörige nutzen oder deren gerichtliche Durchsetzung versuchen. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung Hilfe zum Lebensunterhalt in Form monatlicher Regelsatzleistungen ab Eingang des Antrags bis zur gerichtlichen Entscheidung. Er machte Bedarf für den laufenden Monat geltend, gab aber keine klaren Angaben zu möglichen eigenen Mitteln wie BAföG-Restzahlungen oder weiterlaufendem Kindergeld. Die Mutter des Antragstellers hatte bisher Unterkunft und Naturalunterhalt gewährt; der Antragsteller trägt vor, dass es Streit mit ihr gibt, macht aber nicht glaubhaft, dass eine Rückkehr oder Unterhaltsgewährung ausgeschlossen ist. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch vorliegen und ob vorrangige Mittel nach § 2 Abs. 1 BSHG genutzt werden können. • Die einstweilige Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zu prüfen: Erforderlich sind Glaubhaftmachung des dringenden Anordnungsgrundes und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs. • Ein Anordnungsgrund fehlt für den Teil des Begehrens, der mehr als 80 % des maßgeblichen Regelsatzes umfasst, weil 20 % nicht zum strikt existenznotwendigen Minimum zählen und nicht allein durch einstweiligen Sozialrechtsschutz gesichert werden müssen. • Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG trägt der Hilfe Suchende die Darlegungslast, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften oder Mitteln bestreiten kann; hier fehlen konkrete Angaben zu Einkommen, Vermögen, BAföG-Restzahlungen und Kindergeld, sodass der Anspruch nicht glaubhaft gemacht ist. • § 2 Abs. 1 BSHG gebietet den Vorrang anderer, insbesondere familienrechtlicher, Hilfen. Die Mutter hat bisher Naturalunterhalt geleistet; der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass Rückkehr oder Unterhaltsgewährung ausgeschlossen oder die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen unzumutbar wäre. • Als bereite Mittel sind vorrangige Unterhaltsansprüche auch dann zu berücksichtigen, wenn ihre gerichtliche Durchsetzung möglich und rechtzeitig ist. Der Antragsteller hätte notfalls eine einstweilige Verfügung gegen die Mutter erwirken können und hat hierzu keine unzumutbaren Hinderungsgründe vorgetragen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht verneinte sowohl den Anordnungsgrund als auch den Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller seinen Bedarf und das Fehlen eigener Mittel nicht glaubhaft gemacht hat und weil vorrangige Mittel nach § 2 Abs. 1 BSHG – insbesondere Unterhaltsansprüche gegen die Mutter – nicht ausgeschöpft oder zumindest nicht hinreichend unzumutbar dargestellt wurden. Die Entscheidung beruht darauf, dass ein Teil des begehrten Regelsatzes nicht als schutzwürdig im Wege des einstweiligen Sozialrechtsschutzes gilt und dass bereite Alternativen zur Bedarfssicherung bestehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.