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Urteil

1 K 2714/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0831.1K2714.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der der Beigeladenen erteilte Bauschein des Beklagten vom 06.12.2001 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des L. N. -M. vom 04.12.2002 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M1. , Flur 16, Flurstück 344. Auf dem Grundstück hat er ein mehrgeschossiges Wohnhaus errichtet. Er wendet sich gegen den Bauschein des Beklagten vom 06.12.2001, durch den dieser der Beigeladenen die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes auf dem Flurstück Gemarkung M1. , Flur 16, Flurstück 342, genehmigt hat. Der Kläger hat das 5.900 qm große Grundstück zuvor durch Kaufvertrag vom 05.12.2000 zu einem Preis von 1.600.000,- DM an diese veräußert. 3 Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 "N1. -Straße", der nach Art der Nutzung für die Parzellen ein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO festsetzt. Ursprünglich war vorgesehen, den Bereich als WR-Gebiet auszuweisen. Unter dem 15.12.2000 teilte die Beigeladene dem Beklagten jedoch mit, sie habe das Grundstück vom Kläger erworben. Da die Nahversorgung der Bürger in M1. mit Lebensmitteln nicht mehr gewährleistet sei, wolle sie das Baugrundstück für einen Nahversorgungsmarkt zur Verfügung stellen und rege eine Änderung des Bebauungsplan- Entwurfes von WR- in WA-Gebiet an, damit diese Bebauung möglich sei. Dementsprechend wurde der Bebauungsplan in der Folgezeit geändert. 4 Unter dem 20.09.2001 beantragte die Beigeladene Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Nahversorgungsmarktes mit einer Verkaufsfläche von 768,31 qm. Die zugehörige Stellplatzanlage mit insgesamt 61 Einstellplätzen ist zum Wohngrundstück des Klägers hin angeordnet und verfügt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze über einen Wall, der den Lärmschutz sicherstellen soll. Die Stellplatzanlage kann sowohl von der N1. -M2. -T. als auch von der M3. T. aus angefahren werden. Im Bauschein heißt es unter Nr. 35 und 36, die von der Genehmigung erfassten Anlagen seien schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die Geräuschimmissionen auch in Verbindung mit dem Betrieb bereits vorhandener Anlagen sowie dem betriebsbezogenen Fahrzeugverkehr die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts, gemessen jeweils 0,5 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster schutzbedürftiger Räume der nächstgelegenen Wohnungen an der N1. -M2. -T. , nicht überschritten werden. Das an der M3. T. 3 gelegene Wohngrundstück des Klägers wird nicht erwähnt. Die Baugenehmigung ist dem Kläger nicht zugestellt worden. 5 Mit Schreiben vom 18.12.2001 hat die Beigeladene den Baubeginn für die Erdarbeiten zum 19.12.2001 angezeigt. Anschließend ist mit diesen begonnen worden. Mit Schreiben vom 16.01.2002 hat der Kläger Bedenken gegen die Baugenehmigung geltend gemacht. Am 23.01.2002 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger, seinem Prozessbevollmächtigten und Mitarbeitern des Bauordnungs- und Bauplanungsamtes des Beklagten statt, das zu keinem Ergebnis führte. Nach Einsicht in Auszüge aus dem Verwaltungsvorgang legte der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 22.03.2002 Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung vom 16.12.2001 ein. Mitarbeiter des Beklagten stellten am 26.03.2002 fest, dass das Vorhaben im Rohbau fertig gestellt war. 6 Durch Bescheid vom 04.12.2002 wies der Landrat des L. N. -M. den Widerspruch vom 22.03.2002 als unbegründet zurück. Durch die Nebenbestimmungen Nr. 35 und 36 sei sichergestellt, dass es durch die Errichtung und den Betrieb des Nahversorgungsmarktes nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf das Grundstück des Klägers komme, weil die Richtwerte nach der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden müssten. Dies sei nach den fachlichen Einschätzungen des Staatlichen Umweltamtes auch möglich. Sofern der Parkbereich an Wochenenden und nach Geschäftsschluss von motorisierten Personen als Treffpunkt genutzt werde, sei dies unerheblich. Das sei nicht Regelungsgehalt der angefochtenen Baugenehmigung. Gleiches gelte für eine Nutzung der Parkplätze durch Lkw-Fahrer zum Frühstückseinkauf. 7 Am 07.01.2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er weist insbesondere darauf hin, dass er rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe gegen den Bauschein. Dieser sei ihm nicht zugestellt worden, so dass er von der konkreten Ausgestaltung des Verbrauchermarktes erst durch den Fortgang der Bauarbeiten erfahren habe. Die Anlage der Stellplätze sei ihm gegenüber rücksichtslos. Ein hinreichender Immissionsschutz ihm gegenüber sei nicht gewährleistet. Die zulässigen Richtwerte würden überschritten, wie eine am 17.04.2004 durchgeführte Messung zeige. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Baugenehmigung des Beklagten vom 06.12.2001 für die Errichtung eines Nahversorgungsmarktes "Netto" in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des L. N. -M. vom 04.12.2002 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er macht geltend, der Kläger habe sein Klagerecht verwirkt, weil er zu spät gegen die Errichtung des Nahversorgungsmarktes vorgegangen sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil durch die dem Bauschein beigefügten Nebenbestimmungen ein hinreichender Immissionsschutz für das Grundstück des Klägers sichergestellt sei. 13 Die Beigeladene hat keinen Antrag zur Sache gestellt. 14 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf das Protokoll vom 20.01.2004. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden, §§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO. 18 Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein etwaiges baunachbarliches Abwehrrecht nicht deshalb verwirkt, weil er verspätet gegen den Bauschein vom 06.12.2001 Widerspruch eingelegt hat. Dieser Bauschein ist dem Kläger nicht zugestellt worden, so dass Rechtsmittelfristen nicht in Gang gesetzt werden konnten. Der Kläger hat auch gegenüber der Beigeladenen keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, der die spätere Geltendmachung baurechtlicher Abwehrrechte als treuwidrig erscheinen lässt. Mit den Bauarbeiten ist Ende Dezember 2001 begonnen worden. Bereits im Januar 2002 hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt war, das Bauvorhaben ohne Weiteres hinzunehmen. Es war dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten zuzugestehen, dass er sich zunächst beim Bauamt des Beklagten über den konkreten Inhalt der Baugenehmigung unterrichtete, der ihm nicht bekannt war. Wenn er sich dann nach entsprechender Überlegung Anfang März 2002 zum Widerspruch entschlossen hat, so ist ein solches Verhalten noch nicht treuwidrig. 19 Vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.11.2001 - 3 M 93/01 - BRS 64 Nr. 192 (S. 755) m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2003 - 7 A 3245/02 -. 20 Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen den Bauschein des Beklagten vom 06.12.2001 zu. Dieses Abwehrrecht umfasst allerdings nicht die Genehmigung eines Einzelhandelsmarktes als solchem. Ein derartiges Abwehrrecht hat der Kläger verwirkt, weil er das ca. 6.000 qm große Grundstück als Bauland zu einem Quadratmeterpreis von ca. 270,- DM an die Beigeladene veräußert hat, ohne sich im Kaufvertrag zusichern zu lassen, dass dort kein Einzelhandel betrieben werden darf. Er kann nun auf öffentlich-rechtlichem Wege nicht angreifen, was er privatrechtlich ermöglicht und wofür er einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat. 21 So OVG NRW, Beschluss vom 30.10.1996 - 11 aB 2211/96 NE - NWVBl. 1997, 215 ff. (216). 22 Dieser Rechtsverlust bezieht sich aber allein auf die Grundstücksnutzung als Nahverbrauchermarkt, nicht hingegen auf Einzelheiten des Bauscheins, der dem Kläger nicht zugestellt worden ist. Insbesondere kann er verlangen, dass der Nahverbrauchermarkt so genehmigt wird, dass ihm und seinem Grundstück der auf Grund des Bebauungsplanes vorgesehene Schutz eines allgemeinen Wohngebietes zukommt, auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der notwendigen Stellplätze, § 51 Abs. 7 BauO NRW. 23 In dieser Hinsicht erweist sich der angefochtene Bauschein vom 06.12.2001 als zu unbestimmt, um den notwendigen Schutz des klägerischen Grundstücks zu gewährleisten. Zwar regelt der Bauschein in der Nebenbestimmung Nr. 35, dass die Anlage so zu betreiben ist, dass die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA-Lärm vor den vom Lärm am stärksten betroffenen Fenstern der nächstgelegenen Wohnungen an der N1. -M2. -T. nicht überschritten werden. Das an der M3. T. 3 gelegene Grundstück des Klägers ist dort jedoch nicht erwähnt (Flurstück 344). Zum Schutze dieses Grundstücks enthält der angefochtene Bauschein keine Vorkehrungen. Dies ist angesichts der besonderen Lage der Parzelle, die unmittelbar an die Parkplätze angrenzt und nicht durch eine T. von diesen getrennt wird, jedoch notwendig. 24 Auf eine solche Regelung kann nicht verzichtet werden, weil sich die Überschreitung der Richtwerte für das Grundstück des Klägers nach der konkreten Situation ausschließen lässt, so dass Schutzmaßnahmen entfallen. Zwar werden nach dem Lärmgutachten des Dipl.-Ing. B. Dammeyer vom 22.11.2001 am Flurstück 344 die nach der TA-Lärm zulässigen Richtwerte eingehalten. Es bestehen jedoch Bedenken gegen dieses Gutachten. Insbesondere hat der Kläger konkrete Mängel gerügt, die nicht vollständig ausgeräumt sind. Denn die Kontrollmessung, die der TÜV-Nord am 19.09.2002 durchgeführt hat, erfasst das Grundstück des Klägers nicht. Wegen der unterschiedlichen Grundstückssituation ist eine Übertragung der für die Grundstücke N1. -M2. -T. 7 bis 9 gemessenen Werte nicht ohne weiteres möglich. Dies gilt vor allem deshalb, weil die gemessenen Werte hart an der Grenze der zulässigen Richtwerte liegen. Die Bedenken verstärken sich, weil nach einem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten vom 20.04.2004 die Werte der TA- Lärm nicht eingehalten, sondern um 5 dB(A) überschritten werden. Die Werte bieten einen Anhaltspunkt für die hinzunehmende Lärmbelastung, auch wenn sie auf Grund ihrer pauschalen und rechnerischen Mittelung nicht unproblematisch sind, wenn es gilt, gerade diese spezifische Art von Lärm sachgerecht zu erfassen. 25 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.10.2002 - 7 A 3185/01 - (Amtl. Umdruck S. 13 ff.); Kuschnerus, Schöler, Stehr, Aus der neueren Rechtsprechung des OVG zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, NWVBl 2004, 253. 26 Hinzu kommt, dass der Bauschein keine Maßgaben enthält, um ein missbräuchliches Benutzen der Parkplätze vor und nach Geschäftsschluss und zur Nachtzeit zu unterbinden. Dies drängt sich angesichts der Lage und Erschließung aber geradezu auf. Zwar hat sich der Beklagte unter Nr. 36 der Nebenbestimmungen weitere Auflagen vorbehalten, um auf Grund berechtigter Nachbarbeschwerden tätig zu werden. Jedoch sind - trotz Inbetriebnahme des Verbrauchermarktes - weder der Beklagte noch die Beigeladene in Kenntnis dieser Problematik aktiv geworden, so dass die Genehmigung in der bestehenden Form einer Entscheidung zu Grunde gelegt werden muss. Auch ist nach Scheitern der insoweit angeregten Vergleichsverhandlungen keine Bereitschaft erkennbar, den Bauschein entsprechend zu ergänzen. 27 Damit erweist sich dieser im Hinblick auf Merkmale des Vorhabens als zu unbestimmt, deren Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung von Nachbarrechten (insbesondere § 51 Abs. 7 BauO NRW) auszuschließen und ist allein deshalb aufzuheben. 28 Vgl. dazu Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die Neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2000, § 75 Anm. 47 m.w.N. 29 Da der Klage stattzugeben war, trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie sich nicht durch Stellung eines Antrages am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 30