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Beschluss

11 L 741/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2004:0907.11L741.04.00
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Tenor

Der Antrag vom 06.09.2004 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag vom 06.09.2004 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerin wendet sich gegen die ihr vom Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte Auflage, dass für die für den Abend des 08.09.2004 angemeldete Versammlung eine "Gesundsperrung" der E. Straße für den Zeitraum von einer Stunde nicht in Betracht komme; in Absprache mit der Polizeieinsatzleitung werde gestattet, die E. Straße zwei Mal zu queren (einmal im Bereich der E.------wegstraße und einmal im Bereich der N.-----straße ) und ansonsten die Gehwege nördlich und südlich der E. Straße zu nutzen. In der Sache begehrt die Antragstellerin mit ihrer "einstweiligen Anordnung" daher gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 01.09.2004 wiederherzustellen. Dieser - zu Gunsten der Antragstellerin ausgelegte (§ 88 VwGO) - Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit der genannten Auflage überwiegt das entgegenstehende private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Rechtsgrundlage für die Auflage ist § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und des Stadtbahnverkehrs. Vgl. z.B. Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl. 2000, § 15 Rdnr. 108. Das Gericht teilt die vom Antragsgegner in seiner Verfügung vom 01.09.2004 näher dargelegte Auffassung, dass durch eine Sperrung der E. Straße für eine Stunde das gesamte komplexe System "Innenstadtverkehr" einschließlich des Straßenbahn- und Busverkehrs so durcheinander gerät, dass flächenhafte Verkehrsstaus mit erheblichen schädlichen Emissionen entstehen. Die E. Straße gehört zu den am stärksten belasteten Hauptausfallstraßen in der Großstadt C. mit zusätzlichem zweigleisigen Stadtbahnverkehr. Da unmittelbar südlich der E. Straße ein Kamm des Teutoburger Waldes verläuft und unmittelbar nördlich Wohngebiete ohne größere Durchgangsstraßen liegen, wären weiträumige Umleitungen mit erheblichen negativen Auswirkungen erforderlich. Andererseits erfordert die Durchführung der Versammlung eine Sperrung der E. Straße für den Kfz-Verkehr nicht. Nach den Angaben der Antragstellerin ist mit 100 bis 200 Teilnehmern zu rechnen. Sie sollen sich ab 18.45 Uhr auf dem nördlichen Gehweg der E. Straße und auf dem Vorplatz der Q. -H. - Gemeinde versammeln. Ab 19.00 Uhr soll dann die Fahrbahn betreten werden. Um 20.00 Uhr soll die Versammlung in die Räume der Q. -H. -Gemeinde verlegt werden; dort werde ein Vortrag zum Thema "Gesundheit und Straßenverkehr" gehalten. Der geplante Ablauf zeigt, dass die Versammlung auch ohne Nutzung der Fahrbahn der E. Straße stattfinden kann. Die von der Antragstellerin aufgezeigte Möglichkeit, den Autoverkehr zusammen mit den im 10-Minuten-Takt verkehrenden Stadtbahnen abfließen zu lassen, ist nicht praktikabel. Die über 100 Teilnehmer müssten dann im 10-Minuten-Takt die Fahrbahn verlassen und wieder betreten; die verschiedenen Künstler und Aktionsgruppen müssten ihre Programmpunkte jeweils beenden. Zudem müssten sich die Stadtbahnen jeweils am Versammlungsort begegnen, was nicht sichergestellt ist. Auch eine wechselseitige Benutzung allein der südlichen Fahrspur erscheint nicht geeignet, den Verkehrsstrom zu bewältigen. Da offenbar der Vorplatz und Räume der Q. -H. -Gemeinde zur Verfügung stehen, müssen auch nicht die Bürgersteige ständig blockiert werden; für Redebeiträge können geschlossene Räume genutzt werden. Die vom Antragsgegner getroffene Ermessenentscheidung, die das Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüfen darf, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insbesondere den hohen Wert des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 GG) erkannt und berücksichtigt und alle erheblichen Umstände einbezogen. Insbesondere hat er eine zweimalige Querung der E. Straße zugelassen, was bereits zu erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen führen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer berücksichtigt, dass die vorliegende Entscheidung faktisch die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. Vgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom 04.01.2002 - 5 B 12/02 -.