Der Bescheid der ehemaligen Wehrbereichsverwaltung III vom 9. November 1999 sowie der Widerspruchsbescheid der ehemaligen Wehrbereichsverwaltung III vom 20. Februar 2001 werden abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Sturz vom 17. September 1999 über den 7. Dezember 2001 hinaus als Dienstunfall anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu sieben Achteln und die Beklagte zu einem Achtel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Sturz des Klägers über ein bestimmtes Datum hinaus als Dienstunfall anzuerkennen ist und ob gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge dieses Dienstunfalls anzuerkennen sind. Der geborene Kläger ist Regierungsobersekretär und seit 1997 beim Kreiswehrersatzamt E. tätig. Am 17. September 1999 meldete er sich gegen 10.00 Uhr bei seinem Vorgesetzten ab, da er sich nicht wohl fühlte und seinen Hausarzt aufsuchen wollte. Beim Verlassen des Dienstgebäudes rutschte der Kläger noch innerhalb des Dienstgebäudes auf einem Treppenpodest aus und schlug mit dem Hinterkopf auf dem gefliesten Podest auf. Diesen Sturz zeigte der Kläger am 16. Oktober 1999 als Dienstunfall an. Bei dem Sturz habe er sich Prellungen und Druckstellen im Kopf- und Nackenbereich zugezogen. Derzeit, d.h. zum Zeitpunkt der Unfallanzeige, leide er noch unter Ohrgeräuschen und Schwindelgefühlen. Letztere seien gravierend: Sein Arzt habe ihm untersagt, Auto zu fahren. Auch könne er nur kurze Strecken alleine gehen. Spaziergänge seien nur in Begleitung seiner Frau möglich. Der Kläger war durchgehend vom 20. September 1999, einem Montag, bis zum 30. März 2001 arbeitsunfähig geschrieben. Seitdem versieht der Kläger seinen Dienst - anfangs im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben - wieder beim Kreiswehrersatzamt E. . Mit Bescheid vom 9. November 1999 lehnte die ehemalige Wehrbereichsverwaltung III die Anerkennung des Sturzes vom 17. September 1999 als Dienstunfall ab: Der Sturz beruhe nicht auf einer äußeren Einwirkung, sondern auf inneren Umständen, nämlich den bereits vorher an diesem Tag aufgetretenen Schwindelgefühlen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein: Er habe sich am Unfalltag nur wegen allgemeinen Unwohlseins und nicht wegen Schwindel bei seinem Vorgesetzten abgemeldet. Der Schwindel sowie die Ohrgeräusche seien erstmals nach dem Sturz auf der Treppe aufgetreten. Der Sturz selbst sei durch Glätte auf der Treppe - Feuchtigkeit oder ein Stück Folie - verursacht worden. Deswegen sei er ausgerutscht. Er habe noch selbst nach der Ursache des Sturzes gesucht, die Suche dann aber abgebrochen, um sich zum Arzt zu begeben. Im Widerspruchsverfahren hat die ehemalige Wehrbereichsverwaltung III u.a. die folgenden, hier auszugsweise referierten medizinischen Unterlagen beigezogen: - H-Arztbericht des Praktischen Arztes Dr. F. , C. , vom 15. November 1999: Der Kläger habe sich am 17. September 1999 gegen 11.00 Uhr bei ihm vorgestellt. Er, Dr. F. , habe u.a. folgenden Befund erhoben: Prellmarke im Übergang Kopf und HWS-Bereich, Bewegungsschmerz im Kopf, Unruhe, Übelkeit. Die Diagnose laute: Kopfprellung, Distorsion (= Verdrehung, Verstauchung) der Halswirbelsäule (im: Folgenden: HWS), Verdacht auf contusio labyrinthi (= Prellung des Innenohrs). - Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Q. , C. , Praxisnachfolger des Dr. F. , vom 30. März 2000: Beim Kläger bestünden seit einem Sturz am 17. September 1999 eine ausgeprägte Schwindelsymptomatik sowie Ohrgeräusche. - Internistisches Gutachten der Oberstabsärzte Dr. H. und Dr. U. , Bundeswehrkrankenhaus I1. , vom 27. November 2000: Die Ergometrie ergebe eine deutliche hypertone (Hypertonie = Bluthochdruck) Kreislauffehlregulation. Im Stehversuch nach Schellong trete das vom Kläger beschriebene horizontale ungerichtete Schwindelgefühl subjektiv auf, es bestehe aber weder eine Fallneigung noch eine Kreislaufproblematik. Internistische Ursachen seien als mögliche Ursache für den Sturz nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, aber auch nicht zu beweisen. Ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem Sturz und der in Folge aufgetretenen Symptomatik mit Schwindel und Tinnitus sei aus internistischer Sicht nicht nachvollziehbar. - HNO-ärztliches Gutachten des Oberstabsarztes Dr. I2. , Bundeswehrkrankenhaus I1. , vom 7. Dezember 2000: Aus dem HNO-ärztlichen Befundbericht des Dr. F1. vom 25. März 2000 ergäben sich keine Befunde, aufgrund derer objektive Schwindelbeschwerden nachweisbar seien. Die Tinnitussymptomatik habe bei der Untersuchung im Bundeswehrkrankenhaus I1. nicht vorgelegen. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen sei kein organisches Korrelat für die angegebene Schwindelsymptomatik nachweisbar. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der vom Kläger angegebenen Symptomatik. - Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Dr. L. , I3. , vom 2. Februar 2001: Aufgrund des Ergebnisses der im Februar 2000 durchgeführten Untersuchungen seien weder der Tinnitus noch der unsystematische Schwindel aus neurologischer Sicht zu erklären. - Schreiben der Vertrauensärztin der ehemaligen Wehrbereichsverwaltung III, Dr. N. , vom 5. Februar 2001: Aus vertrauensärztlicher Sicht werde empfohlen, den Sturz am 17. September 2001 als Dienstunfall anzuerkennen. Dienstunfallfolgen seien jedoch ab Gutachtenerstellung weder aus internistischer noch aus HNO-ärztlicher Sicht bestätigt worden. Auch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht lägen keine Dienstunfallfolgen vor. - Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Dr. L. , I3. , vom 26. Februar 2001: Von Seiten der Neurologie finde sich weiterhin keine Erklärung für den geschilderten Schwindel. Es sei eine konversionsneurotische Störung anzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2001, dem Kläger zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 23. Februar 2001, gab die ehemalige Wehrbereichsverwaltung III dem Widerspruch statt und erkannte den Unfall vom 17. September 1999 "für die Zeit vom 17. September 1999 bis zum 7. Dezember 2000 als Dienstunfall .... an." Gleichzeitig sei festzustellen, "dass weder aus internistischer und HNO-ärztlicher noch aus neurologisch- psychiatrischer Sicht erwerbsmindernde Unfallfolgen durch diesen Unfall eingetreten sind." Gegen diesen Bescheid legte der Kläger entsprechend der diesem beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung erneut Widerspruch ein. Mit undatiertem Schreiben, abgesandt gegen Empfangsbekenntnis (das sich nicht bei den Akten befindet) am 1. März 2001, wurde dem Kläger eine neue Rechtbehelfsbelehrung erteilt. Der Kläger hat am 3. April 2001 Klage erhoben: Der Sturz vom 17. September 1999 sei über den 7. Dezember 2000 hinaus als Dienstunfall anzuerkennen, da die aufgrund dieses Sturzes aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden - Schwindel beim Gehen, Druck auf beiden Ohren und Ohrgeräusche - noch nicht abgeklungen seien, sondern andauern würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der ehemaligen Wehrbereichsverwaltung III vom 09. November 1999 sowie des Widerspruchsbescheides der ehemaligen Wehrbereichsverwaltung III vom 20. Februar 2001 zu verpflichten, den Sturz vom 17. September 1999 über den 07. Dezember 2000 hinaus als Dienstunfall anzuerkennen und weitere Körperschäden, nämlich Schwindelsymptomatik, Ohrgeräusche und Druck auf beiden Ohren, als Folge dieses Dienstunfalls anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Das Gericht hat weitere medizinische Unterlagen beigezogen und sodann Prof. Dr. F2. , Leiter der Klinik für klinische Psychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Hochschule I4. , mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. In ihrem aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers erstellten Gutachten vom 12. April 2004 führen Prof. Dr. F2. und sein Mitarbeiter Dr. P. , Facharzt für Neurologie, Psychatrie und Psychotherapie, u.a. aus, der Kläger habe anlässlich seiner Untersuchung angegeben, weiterhin unter Schwindel, Ohrgeräuschen und einem Druckgefühl auf beiden Ohren zu leiden. Bei den Koordinationsprüfungen bestehe eine ungerichtete Fallneigung, die jedoch in ihrer Präsentation deutlich aggraviert erscheine. Bei der Prüfung des Gangbildes sei unter Ablenkung kein objektivierbares Defizit feststellbar. Die durchgeführte testpsychologische Zusatzuntersuchung habe keinen Hinweis auf eine depressive Störung ergeben. Beim Kläger seien folgende Erkrankungen zu diagnostizieren: - Schwindel und Tinnitus (= Ohrgeräusche) als Ausdruck einer somatoformen (konversionsneurotischen) Störung (= scheinbar körperlich verursachte, tatsächlich aber psychisch verursachte gesundheitliche Störung), - leichtgradige vaskuläre Enzephalopathie (= nicht entzündliche, blutgefäßbedingte Erkrankung des Gehirns) mit mikroangiopathischen Veränderungen (= Veränderun-gen der kleinen und kleinsten arteriellen Blutgefäße) und Fundus hypertonicus II (= Veränderungen des Augenhintergrundes) nach langjährigem arteriellem Hyper-tonus (= Bluthochdruck). Die vom Kläger angegebene Schwindelsymptomatik beruhe - dies sei durch die von den Vorgutachtern und im Rahmen der nunmehrigen neurologisch- psychiatrischen Begutachtung durchgeführten Untersuchungen nachgewiesen - nicht auf einer körperlichen Erkrankung bzw. einem körperlichen Defekt. Daher sei eine Somatisierungsstörung (= scheinbar körperlich verursachte, tatsächlich aber psychisch verursachte Störung) zu diagnostizieren. Bei einer derartigen Störung würden - für den Patienten unbewusst - unbewältigte psychische Konflikte durch die Entwicklung (scheinbar) körperlicher Symptome kompensiert. Dem entspreche, dass der Kläger weiterhin davon überzeugt sei, die Schwindelsymptomatik sowie die Ohrgeräusche seien organisch bedingt. Im vorliegenden Fall sei zudem zu beachten, dass beim Kläger - dies sei durch die Behandlungsunterlagen des Hausarztes nachgewiesen - bereits im März 1997 sowie im Januar 1998 Schwindel aufgetreten sei, der durch die bluthochdruckbedingte Schädigung der Blutgefäße im Gehirn bedingt gewesen sei. Diese bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall bestehende Schwindelsymptomatik habe die Entstehung der jetzigen, psychisch bedingten Schwindelsymptomatik insofern mitbedingt, als dass die bereits vor dem Sturz bestehende Schwindelsymptomatik quasi als Modell für die sich danach entwickelnde Schwindelsymptomatik gedient habe. Dem Sturz vom 17. September 1999 komme in diesem Zusammenhang die Rolle eines auslösenden Triggers zu. Der Sturz vom 17. September 1999 sei nicht die alleinige Ursache für die beschriebene Schwindelsymptomatik. Als weitere Ursachen für die Entwicklung dieser Symptomatik, zu der auch die Ohrgeräusche gehören würden, seien die Persönlichkeitsstruktur des Klägers [aggressiv-narzistischer Konflikt, hier sei insbesondere auf die während der gutachterlichen Untersuchung geäußerte Wut und Enttäuschung über seine berufliche Situation zum Zeitpunkt des Sturzes (steigender Arbeitsanfall, fehlende Beförderungsaussichten) hinzuweisen] sowie die bereits vor dem Sturz vorliegende Schädigung der Blutgefäße im Gehirn und die darauf beruhende Schwindelsymptomatik zu nennen. Dem Sturz vom 17. September 1999 komme in diesem Zusammenhang die Rolle eines Auslösers zu. Die nach dem Unfall aufgetretenen Gesundheitsstörungen hätten auch durch andere Verrichtungen des täglichen Lebens ausgelöst werden können. Die Beteiligten haben zu den Ausführungen des Sachverständigen Stellung genommen. Wegen dieser Stellungnahmen wird auf Bl. 123 bis 126 der Gerichtsakte, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) sowie die beigezogenen medizinischen Unterlagen (2 Hefter) Bezug genommen. Die ehemaligen Wehrbereichsverwaltungen III und IV wurden durch Organisationserlass des Bundesministers der Verteidigung vom 6. Dezember 2001 [WV I 1 (22) Az 10-10-30] mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zur Wehrbereichsverwaltung West zusammen gelegt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Zwar hat der Kläger seine als Verpflichtungsklage [§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)] statthafte Klage - wegen der statthaften Klageart vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage 2001, Rz. 674; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Mai 1998 - Az.: 12 A 629/96 - - nicht innerhalb eines Monats ab Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO) erhoben. Ursächlich hierfür war jedoch, dass der Kläger entsprechend der dem Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2001 beigefügten, fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung zunächst (nochmals) Widerspruch eingelegt hat. Erst am 1. März 2001 hat die ehemalige Wehrbereichsverwaltung III eine überarbeitete Rechtsbehelfsbelehrung an den Kläger abgesandt. Ob und ggf. wann der Kläger diese erhalten hat, lässt sich nicht feststellen, da sich kein Empfangsbekenntnis bei den Akten befindet. Zudem war diese Rechtsbehelfsbelehrung wiederum unrichtig: Das undatierte Schreiben, mit dem diese Belehrung übersandt wurde, nimmt zunächst Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2001. In der eigentlichen Belehrung heißt es dann: "Gegen meinen Bescheid vom 9. November 2000 kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei ..... erhoben werden." Da das undatierte Schreiben selbst kein Widerspruchsbescheid ist, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass die Klage binnen eines Monats ab der erstmaligen Zustellung des Widerspruchsbescheides am 23. Februar 2001 zu erheben ist. Dies ist jedoch unzutreffend. Zwar kann eine Behörde, die eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt hat, diese berichtigen, indem sie - wie im vorliegenden Fall - nachträglich unter Bezugnahme auf den Bescheid, zu dem die Belehrung gehört, eine zutreffende Belehrung übersendet. Jedoch beginnt die Frist dann erst mit der Bekanntgabe bzw. im Falle eines Widerspruchsbescheides (§ 74 Abs. 1 VwGO), mit der Zustellung der nachgeholten Belehrung und nicht mit der erstmaligen Bekanntgabe/Zustellung des (Widerspruchs-) Bescheides zu laufen - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. Februar 1999 - Az.: 7 B 30/98 -, BayVBl. 1999, 58 -. Da auch die zweite Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wurde, war die Klage - unabhängig davon, ob bzw. wann diese dem Kläger zugestellt wurde - gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit der erstmaligen Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Diese Frist hat der Kläger gewahrt. Auch ansonsten ist die Klage zulässig. Insbesondere hat der Kläger sowohl in der Unfallanzeige als auch in seinen beiden Widerspruchsschreiben vom 13. November 1999 und 26. Februar 2001 angegeben, welche Körperschäden er als Unfallfolgen ansieht. Damit hat der zum damaligen Zeitpunkt nicht rechtsanwaltlich vertretene Kläger konkludent die Feststellung dieser Körperschäden als Unfallfolge beantragt - zur Notwendigkeit eines solchen Antrags vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Mai 1998 - Az.: 12 A 629/96 - -. II. Soweit die Beklagte den Sturz vom 17. September 1999 nur "für die Zeit vom 17. September 1999 bis zum 7. Dezember 2000" als Dienstunfall anerkannt hat, ist die Klage begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass der Sturz vom 17. September 1999 ohne Befristung als Dienstunfall anerkannt wird. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Ein Dienstunfall ist immer dann anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ggf. i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 4 BeamtVG, vorliegen. Für eine Befristung [vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)], wie die ehemalige Wehrbereichsverwaltung III sie hier vorgenommen hat, ist dann kein Raum. Eine solche ist gesetzlich (vgl. § 31 Abs. 1 BeamtVG) nicht vorgesehen. Damit ist eine Befristung bei der Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG unzulässig, da es sich hierbei um eine gebundene, nicht im Ermessen des Dienstherrn stehende Entscheidung handelt und eine Befristung auch nicht sicherstellen kann, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Anerkennungsentscheidung erfüllt werden. Mit anderen Worten: Ein Dienstunfall ist auch dann ohne Befristung anzuerkennen, wenn der unfallbedingte Körperschaden folgenlos ausgeheilt ist. Heilverfahrensleistungen (§§ 33, 34 BeamtVG) und andere Leistungen der Unfallfürsorge werden aber nur gewährt, wenn und solange Unfallfolgen vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist Gegenstand einer weiteren, von der Anerkennung des Dienstunfalls zu trennenden Entscheidung. Im Falle des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vor: Aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers ist das Gericht wie auch die ehemalige Wehrbereichsverwaltung III in den angefochtenen Bescheiden davon überzeugt, dass der Kläger am 17. September 1999 beim Verlassen des Dienstgebäudes gestürzt ist. Dieser Sturz ist ein auf äußerer Einwirkung (= Ausgleiten) beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes Ereignis, das auch in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten ist. Unfälle beim Verlassen der Dienststelle, die sich innerhalb des Dienstgebäudes bzw. auf dem Grundstück, auf dem sich das Dienstgebäude befindet, ereignen, fallen nicht unter § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG; diese Wege sind dienstliche Tätigkeit i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - vgl. Plog u.a., Kommentar zum Bundesbeamtengesetz - mit Beamtenversorgungsgesetz -, Stand: September 2004, § 31 BeamtVG, Rz. 129; zum Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 14. Dezember 2000 - Az.: 8 AZR 92/00 - -. Der Sturz des Klägers hat auch einen Körperschaden, nämlich zumindest die von Dr. F. am Unfalltag festgestellte Prellmarke im Übergang zwischen Kopf und HWS bewirkt. Körperschaden i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist jede Verletzung der körperlichen und/oder seelischen Integrität, solange keine folgenlose Bagatellverletzung wie z.B. der folgenlose Einriss eines Fingernagels vorliegt - Plog u.a., a.a.O., § 31 BeamtVG, Rz. 44/45 -. Eine Prellung ist keine Bagatellverletzung in diesem Sinne. Dass aufgrund des Unfallereignisses ein dauerhafter Körperschaden verursacht wird, ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall. III. Im Übrigen, d.h. bezüglich der Anerkennung von Unfallfolgen, ist die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Unfallfolge steht dem Kläger nicht zu, da der Sturz vom 17. September 1999 diese Körperschäden nicht im rechtlichen Sinne verursacht hat. Aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ("einen Körperschaden verursachendes Ereignis") folgt, dass Körperschäden nur dann als Folge eines Dienstunfalls anzuerkennen sind, wenn sie durch diesen verursacht worden sind. Die Frage des Ursachenzusammenhangs richtet sich wie im Sozialrecht, insbesondere dem Unfallversicherungsrecht, nach der Kausalitätslehre der wesentlich mitwirkenden (Teil-) Ursache, im Sozialrecht zumeist als Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung bezeichnet. Nach dieser durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten - BVerwG, Urteile vom 20. April 1967 - Az.: 2 C 118.64 -, BVerwGE 26, 332 ff, 15. September 1994 - Az.: 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183 f, und 18. April 2002 - Az.: 2 C 22.01 -, ZBR 2003, 140 - und auch in der dienstunfallrechtlichen Literatur anerkannten - Plog u.a., a.a.O., § 31 BeamtVG, Rz. 77; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2004, § 31 BeamtVG, Rz. 36; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage 2001, Rz. 614 - Kausalitätslehre sind nur solche Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne als im Rechtssinne (mit-) ursächlich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Diese Kausalitätslehre gilt nach inzwischen wohl allgemeiner Ansicht auch für psychische Unfallfolgen - vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Januar 1964 - Az.: 2 C 88.61 -, ZBR 1967, 20 f, 28. Januar 1988 - Az.: 2 C 70/85 - und 15. September 1994 - Az.: 2 C 24/92 -, a.a.O.; Plog u.a., a.a.O., § 31 BeamtVG, Rz. 83; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG, Rz. 45 -. Aufgrund der dienstunfallrechtlichen Kausalitätslehre erfolgt die Prüfung des Ursachenzusammenhangs in folgenden Schritten: Als erstes ist zu prüfen, ob das Unfallereignis hinweggedacht werden kann, ohne dass der Körperschaden, dessen Anerkennung als Folge des Dienstunfalls im Streit steht, entfiele (Ursächlichkeit im naturwissenschaftlich- philosophischen Sinne, "conditio sine qua non") - Erlenkämper, Sozialgerichtsbarkeit 1997, S. 355, 356 -. Kann das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele, ist der Ursachenzusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zu bejahen. Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Körperschaden auf weitere Ursachen, insbesondere anlagebedingte Gesundheitsschäden zurückzuführen ist. Erst wenn auch letzteres zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt zu entscheiden, welche der beteiligten (Mit-) ursachen als rechtlich wesentlich und damit als (mit-) ursächlich im Sinne der dienstunfallrechtlichen Kausalitätslehre anzusehen sind. Im Fall des Klägers hat dieser aufgrund des Dienstunfalls vom 17. September 1999 keine organischen (= körperlichen) Verletzungen davon getragen, die die von ihm geltend gemachten Beschwerden (Schwindelgefühl, Ohrgeräusche, Druck auf beiden Ohren) erklären. Dies steht aufgrund der eingeholten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen - die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen sind gerichtlich uneingeschränkt verwertbar, BVerwG, Urteile vom 15. April 1964 - Az.: 5 C 45.63 -, BVerwGE 18, 216 ff, und 7. November 1979 - Az.: 6 B 95.78 -, ZBR 1980, 180 f - zur vollen Überzeugung des Gerichts fest. Weder auf internistischem, noch auf HNO- ärztlichem oder neurologischem Fachgebiet konnte eine körperliche Gesundheitsstörung (= "organisches Korrelat") festgestellt werden, die als Ursache der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden in Betracht kommt. Das Gericht ist daher in Übereinstimmung mit Dr. L. (Befundbericht vom 26. Februar 2001) und Prof. Dr. F2. /Dr. P. (Bl. 110, 115 d. Gerichtsakte) davon überzeugt, dass diese Beschwerden psychisch bedingt, nämlich Ausdruck einer somatoformen Störung im Sinne einer Konversionsneurose sind. Diese somatoforme Störung ist auch im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne auf den Dienstunfall vom 17. Septem-ber 1999 zurückzuführen. Der entsprechenden Einschätzung im Sachverständigengutachten vom 12. April 2004 (Bl. 115 d. Gerichtsakte) schließt sich das Gericht an. Anhaltspunkte dafür, dass die somatoforme Störung einschließlich der vom Kläger angegebenen Beschwerden auch ohne den Dienstunfall vom 17. September 1999 in diesem Zeitraum aufgetreten wäre(n), liegen nicht vor. Aufgrund der Behandlungsunterlagen des Dr. F. steht fest, dass der Kläger vor dem Dienstunfall nicht unter derartigen Beschwerden litt und diese in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall, nämlich erstmals am 21. September 1999, auftraten. Soweit es vor dem Dienstunfall bereits zu Schwindelsymptomen kam, traten diese nur kurzzeitig, nicht aber wie seit dem Dienstunfall nahezu durchgehend auf. Der Dienstunfall ist aber nicht die einzige Ursache (im naturwissenschaftlich- philosophischen Sinne) für die somatoforme Störung, die ihrerseits Ursache der Beschwerden des Klägers ist. Diesbezüglich steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. F2. und Dr. P. zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass auch die Persönlichkeitsstruktur des Klägers (aggressiv-narzistischer Konflikt, Bl. 116 d. Gerichtsakte) und die vor dem Dienstunfall aufgetretenen Schwindelsymptome für die Entstehung der somatoformen Störung und der darauf beruhenden Beschwerden (Schwindel, Ohrgeräusche und Druck auf beiden Ohren) (mit-) ursächlich waren. Da mehrere (Mit-) Ursachen (im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne) die somatoforme Störung und die darauf beruhenden Beschwerden herbeigeführt haben, ist entsprechend der dienstunfallrechtlichen Kausalitätslehre zu entscheiden, welche dieser (Mit-) Ursachen als rechtlich wesentliche Ursache für die Entwicklung der somatoformen Störung und der darauf beruhenden Beschwerden anzusehen sind. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine rechtliche Wertung - vgl. Plog u.a., a.a.O., § 31 BeamtVG, Rz. 76 -, bei der die einzelnen (Mit-) Ursachen unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge qualitativ zu werten und gegeneinander abzuwägen sind - BVerwG, Urteil vom 20. April 1967 - Az.: 2 C 118.64 -, a.a.O.; bezogen auf das Unfallversicherungsrecht ähnlich Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. November 1985 - Az.: 2 RU 75/84 -, BSGE 59, 193 ff -. Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Abwägung nicht um eine Entweder-Oder- Entscheidung, da auch mehrere (Mit-) Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne als rechtlich wesentlich für den Eintritt eines Körperschadens angesehen werden können - BVerwG, Urteile vom 20. April 1967 - Az.: 2 C 118.64 -, a.a.O., sowie vom 22. Oktober 1981 - Az.: 2 C 17/81 -, NVwZ 1982, 507 -. Dementsprechend sind mehrere (Mit-) Ursachen, die annähernd gleichwertig zu einem Erfolg beigetragen haben, als rechtlich wesentliche (Mit-) Ursachen einzustufen - BVerwG, Urteil vom 20. April 1967 - Az.: 2 C 118.64 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 20. Februar 1998 - Az.: 2 B 81/97 - -. Nur wenn einer (Mit-) Ursache gegenüber der oder den anderen überragende Bedeutung zukommt, ist diese allein rechtlich wesentliche Ursache - BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1989 - Az.: 2 C 38/86 -, BVerwGE 81, 265 ff, und 30. Juni 1988 - Az.: 2 C 3/88 -, BVerwGE 80, 4 ff -. Eine krankhafte Veranlagung bzw. eine anlagebedingte Erkrankung (= anlagebe-dingter Gesundheitsschaden, Schadensanlage) ist dann als allein rechtlich wesentliche Ursache zu werten, wenn sie so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte - BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1988 - Az.: 2 C 77/88 -, ZBR 1989, 57, 15. September 1994 - Az.: 2 C 24/94 -, a.a.O., und 18. April 2002 - Az.: 2 C 22.01 -, a.a.O. -. Letzteres ist hier der Fall. Denn aufgrund der überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. F2. und Dr. P. , die zudem vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht substanziiert angegriffen wurden, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Persönlichkeitsstruktur des Klägers im Zeitpunkt des Dienstunfalls so ausgeprägt war, dass die somatoforme Störung und die auf ihr beruhenden Beschwerden auch durch andere alltägliche Ereignisse hätten ausgelöst werden können. Für die Einschätzung der Sachverständigen, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, spricht zudem das konkrete Unfallereignis - vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. November 1996 - Az.: 2 B 40/96 -. Zwar lässt sich der Sturz vom 17. September 1999 nicht als leicht bezeichnen. Jedoch hat er lediglich zu relativ unbedeutenden körperlichen Verletzungen (laut H-Arzt-Bericht vom 15. November 1999: Prellung am Kopf und Verstauchung der Halswirbelsäule) geführt, die - im Unterschied zu den psychisch, nämlich durch die somatoforme Störung bedingten Beschwerden - zudem keiner nennenswerten medizinischen Behandlung bedurften. Auch ansonsten lässt sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass der Sturz als solcher und die durch diesen verursachten körperlichen Verletzungen für den Kläger mit einer schweren, über das übliche Ausmaß hinaus gehenden seelischen Belastung einhergingen; eine solche resultiert allenfalls aus den durch die somatoforme Störung bedingten Beschwerden. Mithin steht im Falle des Klägers dessen Persönlichkeitsstruktur als Ursache für die Entwicklung der somatoformen Störung und den durch diese verursachten Beschwerden derart im Vordergrund, dass ihr diesbezüglich gegenüber dem Sturz vom 17. September 1999 eine überragende Bedeutung zukommt. Demzufolge ist im Ergebnis nur die Persönlichkeitsstruktur des Klägers, nicht aber der Sturz im rechtlichen Sinne als Ursache der somatoformen Störung und den durch diese verursachten Beschwerden anzuerkennen. Dieses Ergebnis hält auch einer Überprüfung am Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge stand: Mit dieser übernimmt der Dienstherr nur die spezifischen Gefahren der Tätigkeit des Beamten oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken. Dem Beamten verbleiben dagegen diejenigen Risiken, sie sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen, aus anderen als dienstlichen Gründen (z.B. eigenwirtschaftliche Tätigkeit) oder aus vorsätzlichen Handlungen ergeben - Plog u.a., a.a.O., § 31 BeamtVG, Rz. 77 -. Im vorliegenden Fall hat sich ein Risiko verwirklicht, dass - wie bereits ausführlich begründet - ganz wesentlich durch die Persönlichkeitsstruktur des Klägers bedingt ist. Dieses Risiko hat der Dienstherr nicht zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die auf die Beteiligten entfallenden Kostenquoten entsprechen der Bedeutung, die der unbefristeten Anerkennung des Dienstunfalls einerseits und der Anerkennung von Unfallfolgen andererseits für etwaige weitere Ansprüche des Klägers, die dieser bisher nicht geltend gemacht hat, zukommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).