Urteil
1 K 4189/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:1109.1K4189.03.01
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin führt ein Unternehmen, das die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen zum Gegenstand hat. Sie beabsichtigt die Errichtung zweier Anlagen des Typs Enercon - 66 70/98/1800 KW, mit einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 70 m auf dem Gebiet der Beklagten. Die vorgesehenen Standorte der Windenergieanlagen in den Gemarkungen F. und F1. liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans "I. /I1. ", der diesen Bereich als Landschaftsschutzgebiet ausweist und ein Bauverbot festsetzt. Ausnahmen für die Errichtung von Windenergieanlagen sind nicht vorgesehen. 3 Eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen ist im einschlägigen Flächennutzungsplan nicht ausgewiesen. In der Nähe der beabsichtigten Standorte verlaufen Stromleitungen. 4 Der Landschaftsplan kam im Wesentlichen wie folgt zu Stande: Nach Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses lag er zunächst vom 03. April bis 03. Mai 1991 öffentlich aus. Die auf Grund dieser Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurden zum Teil in den Plan eingearbeitet. Anschließend wurde er erneut vom 19. September bis zum 21. Oktober 1994 öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser zweiten Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurden teilweise berücksichtigt und der so geänderte Plan ohne nochmalige Auslegung am 30. Juni 1995 als Satzung beschlossen. 5 Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgte u. a. zum Erhalt des Naturhaushaltes, sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in landwirtschaftlich geprägten sowie durch Siedlungen, Verkehr, Gewerbe und Erholung stark beanspruchten Landschaftsräumen. Ferner sollte die Festsetzung der Erhaltung des typischen, vielfältig strukturierten Landschaftsbildes sowie der Erhaltung der Erholungseignung der Landschaft in einem dicht besiedelten Raum dienen. Nach den Erläuterungen zum Landschaftsplan erfolgte die Festsetzung zum Schutz des Potenzials von Boden, Wasser, Klima und Erholung. 6 Unter dem 13. Januar 1996 wurde die Genehmigung des Landschaftsplanes bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der es u.a. heißt: 7 "Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes sind 8 a) eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung und b) Mängel des Abwägungsergebnisses, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres und in den Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit der Bekanntmachung des Landschaftsplanes (....) geltend gemacht worden sind." 9 Unter dem 25. Juli 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung vom Bauverbot des Landschaftsplanes nach § 69 LG NRW bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landschaftsplan. Ihren Antrag begründete sie mit der geringen Eingriffsintensität der Vorhaben. Die Umgebung der vorgesehenen Standorte sei durch Stromleitungen, Straßen, Bahnlinien und Gewerbebetriebe vielfältig vorbelastet. Allgemein sei das Gebiet durch einen hohen Grad an Zersiedelung geprägt. 10 Diesen Antrag wies die Beklagte mit am 14. Oktober versandtem Schreiben vom 11. Oktober 2002 zurück. Den Versagungsbescheid, der der Klägerin am 15. Oktober 2002 zuging, begründete die Beklagte damit, dass kein Befreiungsgrund nach § 69 Abs. 1 LG NRW vorläge. Das Festhalten am Bauverbot stelle sich nicht als unbeabsichtigte Härte nach § 69 Abs. 1 lit. a) aa) LG NRW dar. Auch seien die Vorhaben nicht mit den Belangen des Landschaftsschutzes zu vereinbaren. Zwar bestehe ein öffentliches Interesse an der Nutzung regenerativer Energien, an den von der Klägerin vorgesehenen Standorten überwögen aber die Belange des Landschaftsschutzes. 11 Gegen den Ablehnungsbescheid vom 11. Oktober 2002 erhob die Klägerin unter dem 15. November 2002 Widerspruch. Diesen wies die Bezirksregierung Detmold mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003, der Klägerin am 3. April 2003 zugegangen, zurück. Sie stützte den Widerspruch im Wesentlichen auf die Erwägungen der Beklagten und führte darüber hinaus aus, dass sich eine andere Beurteilung des Sachverhalts auch nicht unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 3 Ziff. 4 LG NRW ergebe. 12 Die Klägerin hat gegen die Versagung der Befreiung am 05. Mai 2003 Klage erhoben. 13 Sie trägt vor, die Versagung der Befreiung sei rechtswidrig und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in ihrem Antrag vom 25. Juli 2002 sowie die Begründung des Widerspruchs vom 15. November 2003. Ferner sei der Landschaftsplan "I. /I1. " nichtig. Auf Grund der Änderung des Planes nach der zweiten Auslegung sei eine weitere öffentliche Auslegung nach § 27 c Abs. 2 S. 1 LG NRW erforderlich gewesen. Die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete sei nicht ausreichend begründet worden. Die entsprechenden textlichen Festsetzungen des Planes erschöpften sich in der Wiederholung des Gesetzestextes oder in Gemeinplätzen. Schließlich leide der Landschaftsplan an Abwägungsmängeln hinsichtlich der Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete. Sie widerspreche den Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes, der für den streitgegenständlichen Bereich lediglich Erholung festsetze. Diese Mängel seien auch immer noch beachtlich, da die Ausschlussfrist nach § 30 Abs. 3 LG NRW mangels entsprechender Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die mit der Bekanntmachung erfolgte Belehrung genüge den Anforderungen des § 30 Abs. 4 LG NRW nicht, da sie missverständlich sei. 14 Die Klägerin beantragt 15 festzustellen, dass der Landschaftsplan des Kreises I. "I. /I1. " den streitgegenständlichen Bauvorhaben zur Errichtung je einer WEA in den Gemarkungen F. und F1. nicht entgegensteht, 16 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zu verpflichten, zum Zwecke der geplanten Errichtung je einer Windenergieanlage (WEA) eine Befreiung vom Bauverbot des Landschaftsplanes I. /I1. nach § 69 LG NRW zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie verweist auf die Begründungen des Versagungsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus trägt sie vor, der Landschaftsplan sei wirksam. Die Klägerin sei mit Ihren Rügen bereits nach § 30 Abs. 3 LG NRW ausgeschlossen. Der mit der Bekanntmachung erfolgte Hinweis genüge den Anforderungen des § 30 Abs. 4 LG NRW. Eine wortgleiche Formulierung sei vom OVG nicht beanstandet worden. Die großflächige Unterschutzstellung sei zulässig. Der Plan entspreche den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplanes, der insoweit den Schutz der Landschaft verlange. Die Planrechtfertigung ergebe sich aus den diversen Fachbeiträgen im Rahmen der Planung. 20 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit besichtigt. Er hat die Sache durch Beschluss vom 1. Oktober 2004 auf die Kammer zurückübertragen, nachdem sie ihm zuvor durch Kammerbeschluss vom 30. Januar 2004 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden war. 21 Parallel zu dem vorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen bzw. Vorbescheiden. Die diesbezügliche Klage ist durch Urteil des erkennenden Gerichts vom heutigen Tage abgewiesen worden (1 K 1513/02). 22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 4189/03 und 1 K 1513/02 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Kammer ist nach § 6 Abs. 3 VwGO auf Grund des unanfechtbaren Beschlusses des Berichterstatters als Einzelrichter vom 1. Oktober 2004 zur Entscheidung berufen. 25 Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig aber unbegründet. Sie ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage statthaft erhoben worden (§ 43 VwGO). Die Klägerin verfügt über das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn zum einen hat die von ihr begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung. Die Frage der Befreiungsbedürftigkeit ist für die Entscheidung des baurechtlichen Verfahrens von Bedeutung. Zum anderen ist gerade die Wirksamkeit des Landschaftsplanes zwischen den Beteiligten umstritten. 26 Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär nach § 43 Abs. 2 VwGO. Zwar ist die Befreiungsbedürftigkeit der Vorhaben auch Gegenstand einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Befreiung. Die Wirksamkeit des Landschaftsplanes müsste in deren Rahmen einer inzidenten Kontrolle unterzogen werden. Das wird dem Interesse der Klägerin, die gerade der Ansicht ist, der Plan sei unwirksam, aber nicht gerecht. Denn wenn die Feststellungsklage hier gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiär wäre, müsste die Klägerin eine Klage erheben, die sie nach ihrem eigenen Vortrag verlieren müsste. 27 In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Landschaftsplan I. /I1. steht den Vorhaben der Klägerin entgegen. 28 Die Windenergieanlagen, die die Klägerin zu errichten beabsichtigt, sind bauliche Anlagen. Als solche unterliegen sie, an den vorgesehenen Standorten, dem allgemeinen Bauverbot des Landschaftsplanes. In dessen Festsetzung 3.2.2.1 wird die Errichtung von baulichen Anlagen in Landschaftsschutzgebieten verboten. 29 Der Landschaftsplan - und mit ihm das allgemeine Bauverbot - ist auch wirksam. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin mit ihren Rügen hinsichtlich der Wirksamkeit des Landschaftsplanes zwar nicht ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist nach § 30 Abs. 3 LG NRW hat mangels Belehrung nach § 30 Abs. 4 LG NRW nicht zu laufen begonnen. Zwar ist mit der Bekanntmachung eine Belehrung über die Ausschlussfristen erfolgt. Diese genügt aber nicht den Anforderungen des § 30 Abs. 4 LG NRW. Eine Belehrung, die den Bürger auf einen Rechtsverlust hinweisen soll, muss so abgefasst sein, dass er die Voraussetzungen, unter denen er seiner Rechte verlustig geht, genau erkennen kann. An die Klarheit der Belehrung sind wegen der weit reichenden Folgen für den Bürger hohe Anforderungen zu stellen. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1989 - 4 NB 7.89 - BRS 49 Nr. 31. 31 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung nicht. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche Mängel innerhalb welcher Frist zu rügen sind. Auf Grund des Druckbildes ist die Belehrung zunächst geeignet, Zweifel darüber aufkommen zu lassen, ob für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formverletzungen überhaupt eine Ausschlussfrist gilt. Denn diese werden nur in lit. b) genannt, die sich auf Abwägungsmängel bezieht. Dass sich der Relativsatz, in dem die Fristen genannt werden, auch auf die lit. a) beziehen soll, folgt aus der Belehrung nicht. 32 Darüber hinaus ergibt sich auch keine korrekte Belehrung, wenn der Relativsatz (..., wenn sie nicht ...) für die lit. a) gelten sollte. Denn dann gelten die Jahres- wie die Siebenjahresfrist sowohl für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formfehlern als auch für die Geltendmachung von Abwägungsmängeln, je nachdem, ob ein Fall der Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegt. § 30 Abs. 3 LG NRW sieht jedoch einheitlich die Jahresfrist für Verfahrens- und Formfehler, sowie die Siebenjahresfrist für Abwägungsmängel vor. 33 Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet die Belehrung auch nicht lediglich an einem unbeachtlichen Schreibfehler. Denn der Bürger ist nicht in der Lage zu erkennen, dass mit den Fällen der Nrn. 1 und 2 eigentlich die Fälle der lit. a) und b) gemeint sind. An anderer Stelle der Belehrung werden nämlich die Ziffern 1 und 2 verwandt, so dass der Verweis auf sie nicht ins Leere läuft. 34 Der Auffassung der Kammer steht schließlich nicht entgegen, dass das OVG NRW eine gleich lautende Belehrung im Landschaftsplan "Löhne/Kirchlengern" nicht beanstandet hat. 35 OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, NuR 2001, 348. 36 Denn die Belehrung über die Ausschlussfristen war nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Belehrung hat das OVG NRW nicht vorgenommen. Die Entscheidungsgründe hinsichtlich der Beachtlichkeit von Formfehlern erschöpfen sich in der Feststellung, formelle Bedenken (....), die noch beachtlich wären (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 LG NRW) bestünden nicht. 37 Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans greifen in der Sache jedoch nicht durch. Der Landschaftsplan I. /I1. leidet weder an Verfahrens- oder Formfehlern noch an Abwägungsmängeln. 38 Die Verabschiedung des Landschaftsplanes als Satzung ohne vorherige weitere öffentliche Auslegung stellt keinen Verstoß gegen § 27 c Abs. 2 S. 1 LG NRW dar. Zwar wurde der Plan nach der Auslegung vom 19. September bis zum 21. Oktober 1994 geändert. Eine weitere Auslegung war nach § 27 c Abs. 2 S. 2 LG NRW aber entbehrlich, da die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden. Diese sind nur dann betroffen, wenn eine Änderung zum Verlust des planerischen Leitgedankens führt oder ihn in seiner Grundkonzeption verändert. 39 Stollmann, LG NRW, § 27 c Nr. 10. 40 Die vorgenommenen Änderungen haben aber nur punktuellen Charakter und stellen sich angesichts des Gesamtumfanges des Landschaftsplanes als marginal dar. Die Entwicklungsziele wurden lediglich in einem Punkt, die Festsetzungen in zwei Punkten verändert. Von dem Entwicklungsziel 3 (Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur stark veränderten Landschaft) wurde die Tonabgrabung an der T. Straße ausgenommen. Mit der Festsetzung 3.3.1.19 wurde eine zuvor nicht erfasste Linde in I1. als Naturdenkmal nach § 22 LG NRW festgesetzt. Die Festsetzung 3.3.3.4 wurde dahingehend geändert, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Wildfütterung, vom Verbot, wild lebende Tiere zu töten, unberührt bleibt. Des Weiteren wurden die Erläuterungen zum Entwicklungsziel 7, sowie zu den Festsetzungen 3.1.2, 3.2.1.3 und 3.2.3.1 f. geändert. 41 Der Plan leidet auch nicht an Abwägungsmängeln. Diese liegen vor, wenn der Plangeber eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen hat, Umstände, die in die Abwägung einzustellen gewesen wären, nicht berücksichtigt hat oder wenn er die Bedeutung einzelner Belange verkannt hat oder der Ausgleich privater und öffentlicher Belange außer Verhältnis steht. 42 BVerwG, Urteil vom 01. November 1974 - 4 C 38/71 - BVerwGE 47, 144 (146); Stollmann, LG NRW, § 30, Ziff. 6.1. 43 Eine Abwägung hat vor Erlass des Landschaftsplanes stattgefunden. Die Materialien zum Plangebungsverfahren lassen eine Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Einwendungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange erkennen. 44 In die Erwägung wurden auch alle wesentlichen Umstände einbezogen. 45 Die Außerachtlassung der übergeordneten Fachplanung durch den Gebietsentwicklungsplan, sachlicher Teilabschnitt "Nutzung der Windenergie" stellt ebenfalls keinen Abwägungsfehler dar. Dieser Teilabschnitt konnte bei Aufstellung des Landschaftsplanes (1991-1996) gar nicht berücksichtigt werden, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierte. Er wurde erst unter dem 30. November 1998 aufgestellt und am 11. November 1999 genehmigt. 46 Die Vorgaben des Gebietsentwicklungsplanes wurden berücksichtigt, unabhängig davon, ob dieser die hier maßgeblichen Gebiete lediglich als Erholungsbereich ausweist, wie die Klägerin vorträgt, oder Landschaftsschutz festsetzt, wie die Beklagte annimmt. Die Beklagte wäre nämlich auch im ersten Fall nicht daran gehindert, über die Festsetzung des Gebietsentwicklungsplanes hinauszugehen und ein Landschaftsschutzgebiet festzusetzen, sofern sie damit nicht die Nutzung als Erholungsbereich vollständig ausschließt. Das ist hier nicht der Fall. Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet in dem umstrittenen Landschaftsplan schließt die Nutzung zu Erholungszwecken nicht generell aus. Nach § 21 lit. c) LG NRW ist die Erholungseignung der Landschaft vielmehr gerade einer der Gründe, die eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet rechtfertigen. Nach der Festsetzung 3.2.2.1 des Landschaftsplanes dient auch die konkrete Ausweisung dazu, die Eignung der Landschaft zu Erholungszwecken zu erhalten. 47 Eine Fehlgewichtung der einzelnen Belange liegt ebenfalls nicht vor. Die Entscheidung, die hier maßgeblichen Gebiete unter Landschaftsschutz zu stellen, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Festsetzungen hinsichtlich des Schutzzweckes und die dazugehörigen Erläuterungen weitgehend allgemein gehalten sind. Insoweit ist zu beachten, dass die Schutzzweckausweisung den Anforderungen des Begründungsgebotes genügen muss. Allerdings können Auslegungsspielräume verbleiben. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 2/94 -, NVwZ 1994, 1099; OVG NRW, Urteil vom 08. Oktober 1993 - 7 A 2021/92, NuR 1994, 253 (254); Korella, Landschaftsplanung und Gerichtskontrolle, S. 205. 49 Letztlich gehen die Schutzzweckfestsetzungen hier aber über den Gesetzestext hinaus und stellen einen konkreten Bezug zur unter Schutz gestellten Landschaft her. In der Festsetzung 3.2.2.1 wird unter lit. c) das vielfältig strukturierte Landschaftsbild, bzw. dessen Erhaltung als Schutzzweck genannt. Nach lit. d) der Festsetzung erfolgt die Ausweisung ferner, um die Erholungseignung in einem dicht besiedelten Raum zu erhalten. Dadurch wird auf die konkrete Lage vor Ort Bezug genommen. Die Erholungseignung soll nämlich in einem Spannungsfeld erhalten bleiben, das sich aus der engen Besiedelung ergibt. Dies ist ausreichend, da an die Schutzzweckausweisung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können. 50 OVG Lüneburg, Urteil vom 24. August 2002 - 8 KN 209/01 -, NuR 2002, 99 ff.). 51 Beim Landschaftsschutz handelt es sich um eine großflächige Schutzausweisung. Hier eine parzellenscharfe Abgrenzung der einzelnen Schutzzwecke zu fordern, wäre überzogen, in einer Landschaft wie der vorliegenden auch kaum zu leisten. Bei der Unterschutzstellung eines Landschaftsbildes als Gesamtheit ist es nur schwer möglich, genauere Angaben zu machen. Die Schutzwürdigkeit soll sich hier aus dem Zusammenspiel verschiedener Elemente ergeben, von denen keines so herausragend ist, dass es den Schutz alleine rechtfertigt. Liegt danach eine gewisse Verallgemeinerung in der Natur der Schutzzweckfestsetzung für Landschaftsschutzgebiete, so ist die sich daraus ergebende Unsicherheit über den Umfang der Unterschutzstellung nach Auffassung der Kammer durch eine entsprechend großzügigere Handhabung der Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten auszugleichen. 52 Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes gemäß § 21 LG NRW liegen vor. Die Unterschutzstellung der Fläche ist sachlich gerechtfertigt, weil sie zur Erreichung der im Landschaftsplan benannten Schutzzwecke erforderlich ist. Dies setzt neben der Schutzwürdigkeit der Landschaft der Schutzbedürftigkeit voraus. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, NuR 2001, 348 m.w.N. 54 Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt: Das wahrnehmbare Landschaftsbild rechtfertigt nach Überzeugung der Kammer wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes. Wie der Berichterstatter im Ortstermin festgestellt und den übrigen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat, ist die vorgefundene Landschaft durch ein Wechselspiel von starker landwirtschaftlicher Nutzung mit einer entsprechenden Besiedelung und eingestreuten Waldflächen geprägt. Hervorstechendes Merkmal ist die für das Ravensberger Hügelland typische Topografie, die der Landschaft infolge der eingestreuten Siektäler ein abwechselungsreiches Gepräge verleiht. Überwiegend sanft ansteigende Höhenzüge stehen im Wechsel mit den eingestreuten Siektälern. Dies ist bereits auf den im Ortstermin gefertigten Fotografien zu erkennen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 55 Die Schutzbedürftigkeit des Landschaftsbildes rechtfertigt das im Landschaftsplan festgesetzte Bauverbot. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 LG NRW. Das Bauverbot ist zur Erhaltung des dargelegten Schutzzwecks erforderlich i.S.d. § 21 LG NRW. Der Begriff der Erforderlichkeit kennzeichnet den Handlungsspielraum der Landschaftsbehörde, der in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes und der Nutzungsinteressen der Grundstückseigentümer geprägt ist. Es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Schutzgüter ohne die vorgesehenen Maßnahmen abstrakt gefährdet wären. Dabei ist die Landschaftsbehörde nicht gehalten, die tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und mit den sonstigen Interessen abzuwägen. Es genügt vielmehr, wenn sie die Interessen der Grundstückseigentümer generell durch ein System von Verbots-, Ausnahme- und Befreiungsregelungen berücksichtigt und dadurch eine Würdigung der konkreten Situation im Rahmen einer Einzelbeurteilung ermöglicht. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 2000 - 8 A 2720/98 -, NuR 2001, 348 m.w.N. 57 Diesen Anforderungen genügt der Landschaftsplan im hier maßgeblichen Bereich. Das festgesetzte Bauverbot schließt Befreiungen nach Maßgabe des § 69 LG NRW nicht aus. Das optische Erscheinungsbild würde bei einer weiteren Verdichtung der vorhandenen Bebauung beeinträchtigt. Diese - sowie die Vorbelastung durch Abgrabungen und Strommasten - spricht wiederum nicht gegen eine Unterschutzstellung der Landschaft. Denn gerade Landschaftsschutzgebiete sind dazu gedacht, auch vorbelastete Gegenden zu erfassen. Indem sie unter den Schutz des Landschaftsrechts gestellt werden, soll eine planmäßige Entwicklung dieser Gebiete ermöglicht werden. 58 Vgl. Stollmann, LG NRW, § 21, Ziff. 2. 59 Hinweise darauf, dass die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet mit den Interessen der Betroffenen nicht ordnungsgemäß abgewogen wurden, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzungen des Planes stehen zum Schutzzweck nicht in Widerspruch. Private Interessen - wie die Verwirklichung planwidriger Vorhaben - werden durch die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen berücksichtigt. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich. 60 Der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung vom Bauverbot des Landschaftsplanes begehrt, ist als Verpflichtungsklage zulässig, in der Sache aber ebenfalls unbegründet. 61 Die Versagung der Befreiung vom Bauverbot ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf Befreiung steht der Klägerin nicht zu, da ihre Vorhaben nicht befreiungsfähig sind. Eine Befreiung kann nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 LG NRW erteilt werden. Danach kommt eine Befreiung nur in Betracht, wenn sich das Bauverbot als unbeabsichtigte Härte darstellt und das Vorhaben mit den Belangen des Landschaftsschutzes zu vereinbaren ist, die Befreiung zur Abwehr einer nicht beabsichtigten Beeinträchtigung der Landschaft erforderlich ist oder sie im Interesse des Allgemeinwohls liegt. 62 Das allgemeine Bauverbot des Landschaftsplanes stellt sich nicht als unbeabsichtigte Härte dar und das Vorhaben ist auch nicht mit den Belangen des Landschaftsschutzes zu vereinbaren. 63 Eine unbeabsichtigte Härte liegt nur dann vor, wenn es sich um einen atypischen Sachverhalt handelt, die Anwendung der Verbotsvorschrift im konkreten Fall also zu einem Ergebnis führt, das dem Sinn der Vorschrift zuwider läuft. In der Regel stellt das Verbot, bauliche Anlagen zu errichten, für den Betroffenen keine solche Härte dar. 64 OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, NVwZ 2001, 1179 (1180). 65 Sinn des Bauverbotes ist es, eine Beeinträchtigung der Landschaft durch weitere bauliche Anlagen zu vermeiden bzw. durch das Erfordernis von Ausnahmegenehmigungen steuernd auf die Entwicklung der Landschaft einzuwirken. Das Bauverbot gilt jedoch für den gesamten Bereich des Landschaftsplanes. Dieser wiederum erfasst den größten Teil des Außenbereichs der Stadt I. . Ein solch weit gehendes Bauverbot, führt aber - abgesehen von den im Plan vorgesehenen Ausnahmen - zu einem Entwicklungsstillstand. Der Plangeber wollte aber nicht jede Bautätigkeit unterbinden, wie die in Punkt 3.2.3.2 der Festsetzungen vorgesehenen Ausnahmen zeigen. Da die großflächige Unterschutzstellung der Landschaft unterschiedlichste Landschaftsbilder erfasst, wirkt sich das allgemeine Bauverbot an den verschiedenen Stellen des Plangebietes nicht immer gleich belastend aus. 66 Die Frage, ob eine unbeabsichtigte Härte vorliegt, beurteilt sich daher nach der Schutzwürdigkeit der von den Vorhaben betroffenen Landschaft. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter im Ortstermin von der Landschaft gewonnen und den übrigen Mitgliedern der Kammer vermittelt hat, ist die Landschaft im Einwirkungsbereich der Vorhaben so schutzwürdig, dass sich das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen dort nicht als unbeabsichtigte Härte darstellt. Denn sie ist hier so schutzwürdig, dass sie von einer Bebauung durch Windenergieanlagen der hier in Rede stehenden Art freizuhalten ist. 67 Beide Standorte liegen in überwiegend landwirtschaftlich genutzten Bereichen. Gemessen am übrigen Landschaftsbild handelt es sich um wenig vorbelastete Landschaft. 68 Am Standort in F1. ist die landwirtschaftliche Nutzung durch Baumgruppen unterbrochen. Die Landschaft ist durch Hügel geprägt. Vorgesehener Standort ist ein erhöhtes Gelände. Nach Norden hin umgeben diesen Standort landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Gelände fällt in diese Richtung ab, bevor es dann jenseits der B 61 wieder ansteigt. Dort sind auch Siedlungsbereiche zu erkennen, die aber von Baumbeständen teilweise verdeckt werden. Die B 61 selbst ist optisch nicht wahrnehmbar. Baumgruppen unterbrechen die Ackerflächen und begrenzen sie nach Norden hin. Als Vorbelastung fallen die Stromleitung bzw. deren Masten ins Gewicht. Weder die Leitung selbst noch die Strommasten wirken aber vergleichbar belastend auf die Wahrnehmung der Landschaft ein. Die Gitterstruktur der Masten ermöglicht es, durch sie hindurch zu sehen. Hinzu kommt, dass die beiden erkennbaren Masten nicht auf freiem Feld stehen, sondern jeweils in der Nähe von Baumgruppen, so dass der Fuß der Masten nicht zu sehen ist. 69 Von der B 61 aus nach Süden hin gesehen steigt das Gelände an. Es ist von Wiesen und Ackerflächen geprägt, die durch Baumgruppen und Grünzüge unterbrochen werden. Siedlungsräume sind nicht zu sehen. Erkennbar sind auch hier die Strommasten, die aber keinen prägenden Eindruck hinterlassen. 70 Das Umfeld des Standortes F. gestaltet sich weniger abwechslungsreich. Der Wechsel zwischen Ackerflächen und Baumgruppen ist geringer, die hügelige Struktur der Landschaft tritt aber ebenfalls hervor. In einem Umkreis von etwa einem Kilometer um den Standort befinden sich keine Siedlungsbereiche, jedoch einige landwirtschaftliche Betriebe sowie eine Bodendeponie. Von der T. Straße aus fällt das Gelände nach Süden zunächst ab, um dann wieder sanft anzusteigen. Am Scheitelpunkt stehen einige Bäume. In einiger Entfernung, bereits auf dem wieder ansteigenden Teil des Geländes ist ein Gehöft zu erkennen, das teilweise von Bäumen verdeckt ist. In der Nähe befindet sich ein Strommast, der ebenfalls hinter Bäumen steht und diese überragt. Vom Feldweg, der nördlich von der Straße "Im Siederdissen" abzweigt, aus gesehen befindet sich in westlicher Richtung eine Bodendeponie. Die Aufschüttungen sind aber nicht derart hoch, dass sie die ohnehin hügelige Umgebung dominieren. Im Hintergrund zeichnen sich Baumgruppen ab, so dass die aufgeschütteten Erdhügel, die teilweise mit Gras bewachsen sind, nicht weiter auffallen. 71 Die Windenergieanlagen, die die Strommasten um ca. 50 m überragen, würden an beiden Standorten zum dominierenden Faktor in der Landschaft. Auf Grund der hügeligen Struktur des Geländes würden sie sich nicht in der Weite verlieren. Das Auge, das den Linienführungen der Landschaft folgt, würde von den drehenden Flügeln der Anlagen abgelenkt. 72 Die Vorbelastung durch Strommasten vermag das nicht zu ändern, denn diese treten auf Grund ihrer Höhe und der Gitterbauweise nicht vergleichbar in Erscheinung. Auch vor dem Hintergrund der Festsetzung als Erholungsbereich stellt sich die Errichtung von Windenergieanlagen hier als grober Missgriff dar. Der landschaftliche Reiz der Gegend würde erheblich gemindert. 73 Eine unbeabsichtigte Beeinträchtigung der Landschaft nach § 69 Abs. 1 lit. a) bb) LG NRW, die nur durch die Verwirklichung der Vorhaben der Klägerin, also die Errichtung der Windenergieanlagen, abgewandt werden kann, liegt ebenfalls nicht vor. Die generelle Entlastung der Umwelt durch die Nutzung regenerativer Energien ist hierzu nicht ausreichend. Zwar wird die Natur allgemein, und damit auch die hier in Rede stehende Landschaft, durch die Nutzung nicht regenerativer Energien belastet. Diese generelle Belastung ist aber nicht hinreichend konkret i.S.v. § 69 Abs. 1 lit. a) bb) LG NRW. Darüber hinaus kann diese Beeinträchtigung auch durch andere Maßnahmen als die Errichtung von Windenergienlagen an den hier in Rede stehenden Stellen beseitigt oder gemildert werden. 74 Schließlich liegt die Erteilung der Befreiung auch nicht im überwiegenden Interesse des Allgemeinwohls nach § 69 Abs. 1 lit. b) LG NRW. Zum Gemeinwohl gehören alle öffentlichen Belange und Interessen. 75 BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1978 - 4 C 54/75 -, BVerwGE 56, 71 (75). 76 Zwar liegt die Nutzung regenerativer Energien im öffentlichen Interesse, wie sich aus der Privilegierung von Windenergieanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ergibt. Auch die von der Bundesrepublik Deutschland eingegangene Verpflichtung, den Kohlendioxidausstoß zu verringern ist ein Beleg dafür. Denn durch die Nutzung regenerativer Energiequellen besteht zumindest die Möglichkeit, dieser eingegangenen Verpflichtung nachzukommen. Dem steht das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Landschaft gegenüber, wie es seinen Niederschlag in dem rechtskräftigen Landschaftsplan findet. Nach § 69 Abs. 1 lit. b) LG NRW kommt eine Befreiung nur dann in Betracht, wenn die Interessen der Allgemeinheit an der Errichtung der Windenergieanlagen überwiegen. Ein solches Übergewicht ergibt sich bei einer Abwägung der Interessen aber nicht. Denn durch die formelle Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet bringt die Beklagte, bzw. deren Rechtsträger, zum Ausdruck, dass in dessen Geltungsbereich dem Landschaftsschutz der Vorrang vor anderen öffentlichen Interessen gebührt. Diese Auswahl unter den vielfältigen, sich teilweise widersprechenden, öffentlichen Interessen vorzunehmen, ist die Beklagte, bzw. deren Rechtsträger, auch befugt. Denn diese Aufgabe ist ihr nach § 16 Abs. 2 LG NRW zugewiesen. 77 Das allgemeine Interesse an der Nutzung der Windkraft überwöge allein dann, wenn die konkret vorgesehenen Standorte für eine Verfolgung dieses Interesses nicht nur generell geeignet sind, sondern auch die einzig möglichen Standorte darstellen, an denen Windenergie genutzt werden kann. Die Verfolgung des Interesses an der Nutzung der Windenergie müsste also ausschließlich an diesen Standorten möglich sein. Das ist aber nicht der Fall. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es keine weiteren geeigneten Standorte auf dem Gebiet der Beklagten gibt, an denen eine Ausnutzung der Windenergie möglich wäre. Aber auch wenn dem so wäre, führte dies nicht automatisch zu einem Überwiegen des entsprechenden öffentlichen Interesses. Denn auf dem Gebiet der Beklagten wird die Windkraft bereits genutzt. Neben dem generellen Interesse an der Nutzung der Windenergie müsste darüber hinaus auch ein Interesse an der Errichtung zusätzlicher Anlagen bestehen. Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor. Das gewerbliche Interesse der Klägerin ist dazu nicht ausreichend, da es kein öffentliches Interesse darstellt. 78 Da die Klägerin sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unterliegt, trägt sie nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 1 u 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.