Urteil
11 K 6733/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:1110.11K6733.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine nachträgliche Erhöhung der von ihm erhobenen Grundsteuer. Nachdem er - zum Teil als Miteigentümer - mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 13.1.2003 zu Grundsteuern für das Jahr 2003 für das Grundstück T2. T3. in M1. in Höhe von 1.144,16 EUR, das Grundstück G1. -Q. -T3. in Höhe von 52,10 EUR und das Grundstück C1. in Höhe von 684,90 EUR nach dem seinerzeit maßgeblichen Hebesatz von 320 % herangezogen worden war, erhob der Beklagte mit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 30.5.2003 für denselben Zeitraum und dieselben Grundstücke weitere Grundsteuern in Höhe von 218,11 EUR, 9,93 EUR und 130,55 EUR (insgesamt 358,59 EUR) nach, weil der Hebesatz für Grundstücke in der Haushaltssatzung der Stadt M1. für das Haushaltsjahr 2003 vom 12.5.2003 auf 381 % erhöht worden war. Gegen die Bescheide vom 30.5.2003 erhob der Kläger jeweils Widerspruch. Er beanstandete das Fehlen einer Rechtsgrundlage für eine Änderung des bereits bestandskräftig gewordenen Grundsteuerbescheids für das Jahr 2003. Desweiteren wandte er sich gegen die Anhebung der Grundbesitzabgaben, weil der Stadt durch ohne Ermächtigungsgrundlage ausgegebene Gelder für das Homöopathische Gesundheitszentrum M1. -I1. (I2. ) ein erheblicher Schaden entstanden sei, der letztlich zur Anhebung der Grundbesitzabgaben geführt hätte. Es sei fehlerhaft nicht geprüft worden, ob stattdessen Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen hätten realisiert werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.8.2003, dem Kläger zugestellt am 13.8.2003, wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück. Er führte aus, die Hebesätze hätten gemäß § 25 GrStG mit Rückwirkung vom Beginn des Jahres 2003 geändert werden können, weil der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes vor dem 30.6.2003 gefasst worden sei. Die rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer sei nach § 172 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 27 Abs. 2 GrStG zulässig gewesen, obwohl der ursprüngliche Grundsteuerbescheid nicht als vorläufig gekennzeichnet gewesen sei. Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung seien rechtmäßig, insbesondere auch hinsichtlich des Kostenansatzes für das I2. , der zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen veranschlagt worden sei. Die Erhöhung des Hebesatzes sei letztlich auf die verschlechterten finanziellen Rahmenbedingungen zurückzuführen. Maßgeblich sei vor allem gewesen, dass im Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 die angesetzten fiktiven Hebesätze drastisch auf 192 % (Grundsteuer A), 381 % (Grundsteuer B) und 403 % (Gewerbesteuer) angehoben worden seien, weshalb die der Kommune unterstellten Steuereinnahmen auch tatsächlich hätten realisiert werden sollen. Am 8.9.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft seine Einwände aus dem Widerspruchsverfahren und rügt zusätzlich insbesondere, die Haushaltssatzung sei fehlerhaft beschlossen worden, weil den Ratsmitgliedern nicht gesondert verdeutlicht worden sei, dass in der Haushaltssatzung auch die Realsteuerhebesätze angehoben werden sollten; der Entwurf sowie die beschlossene Fassung der Satzung seien nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden; der Ratsbeschluss sei missverständlich, weil er auf vom Finanz- und Personalausschuss empfohlene Änderungen Bezug nehme, ohne dass deren genauer Inhalt erkennbar sei. Zudem beanstandet der Kläger, die Haushaltssatzung sei nicht ordnungsgemäß und verfrüht veröffentlicht worden. In materieller Hinsicht rügt der Kläger einen Verstoß des angefochtenen Steuerbescheides gegen das Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutzgesichtspunkte. Der ursprüngliche Grundsteuerbescheid sei rechtmäßig und endgültig gewesen, obwohl zur Zeit seines Erlasses die Erhöhung der Hebesätze bereits absehbar gewesen sei und sich deshalb eine vorläufige Steuererhebung angeboten hätte. Der Kläger beantragt, die Grundbesitzabgabenbescheide vom 30.5.2003 für die Grundstücke T2. T3. 6, G1. -Q. -T3. 6 und C1 über die Nacherhebung von Grundsteuern in Höhe von insgesamt 358,59 EUR in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.8.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Beschlussfassung des Rates der Stadt M1. für wirksam, den Satzungsentwurf für ordnungsgemäß ausgelegt sowie die Satzung für ordnungsgemäß angezeigt und bekanntgemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 K 5746/03 sowie die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (acht Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide vom 30.5.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.8.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die hier streitigen Änderungen von festgesetzten Grundsteuern ist § 27 Abs. 2 Grundsteuergesetz - GrStG -. Danach ist eine Grundsteuerfestsetzung zu ändern, wenn der Hebesatz geändert wird. Der hier jeweils maßgebliche Hebesatz für die Grundsteuer B ist durch die Haushaltssatzung 2003 wegen § 77 Abs. 3 GO NRW mit Wirkung ab dem 1.1.2003 gegenüber dem Vorjahr geändert worden. Eine Änderung im Sinne von § 27 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 3 GrStG liegt auch dann vor, wenn bei Festsetzung des Hebesatzes jeweils für ein Jahr, die § 25 Abs. 2 GrStG ausdrücklich vorsieht, der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr geändert wird. Darin liegt insbesondere keine erstmalige Festsetzung im Sinne von § 25 Abs. 3 GrStG, für die § 27 Abs. 2 GrStG nicht gilt. Vgl. zur Terminologie BVerwG, Beschluss vom 13.7.1979 - 7 B 143.79 -, BayVBl. 1979, 730 = Buchholz 401.5 § 25 GewStG Nr. 1 m.w.N. Der klare Wortlaut des § 27 Abs. 2 GrStG verlangt zwingend eine Änderung der Festsetzung - unabhängig davon, ob sie vorläufig ist - bei einem gemäß § 25 Abs. 3 GrStG geänderten Hebesatz - unabhängig davon, ob sie rückwirkend erfolgt -, so dass Hebesatzänderungen, auch rückwirkende, zwingend zu entsprechenden Festsetzungen führen sollen. Hätte der Gesetzgeber nur eine Änderung für die Zukunft für zulässig erklären wollen, hätte dies ausdrücklich in § 27 Abs. 2 GrStG aufgenommen werden müssen, zumal der Gesetzgeber mit einem Klammerzusatz, der auf § 25 Abs. 3 GrStG Bezug nimmt, deutlich gemacht hat, dass die geänderte Festsetzung entsprechend der dort geregelten Hebesatzänderung erfolgen soll und § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG einen Beschluss über die Änderung des Hebesatzes bis zum 30.6.2003 auch noch mit Wirkung vom Beginn des Jahres an ausdrücklich zulässt. Der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes für das Jahr 2003 durfte gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG bis zum 30.6.2003 auch noch mit Wirkung vom Beginn des Jahres 2003 an gefasst werden. Er erging am 3.4.2003 und damit vor dem hierfür spätest zulässigen Zeitpunkt. Maßgeblich ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung und nicht der der Bekanntmachung. Eine verbotene Rückwirkung war damit nicht verbunden. Bis zur Beschlussfassung über die Festsetzung des Hebesatzes spätestens am 30. Juni eines Kalenderjahres und der daran anknüpfenden Veröffentlichung der Festsetzung besteht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein rechtlicher Schwebezustand, den der Betroffene bei seinen Kalkulationen angesichts der klaren gesetzlichen Regelung berücksichtigen muss. Vor dem Beschluss der Gemeindevertretung über die Haushaltssatzung kann er nicht darauf vertrauen, dass der Ortsgesetzgeber von einer ihm gesetzlich zustehenden Möglichkeit zur Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes nicht Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.7.1979, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvR 2/60 -, BVerfGE 13, 279. Die Erhöhung des Hebesatzes durch die Haushaltssatzung der Stadt M1. für das Jahr 2003 ist auch wirksam. Insbesondere leidet die Satzung nicht unter formellen Mängeln, die zu ihrer Nichtigkeit führen würden. Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist zunächst gemäß § 79 Abs. 1 GO NRW vom Kämmerer aufgestellt, vom Bürgermeister festgestellt und gemäß § 79 Abs. 2 GO NRW dem Rat zugeleitet worden, bevor er gemäß § 79 Abs. 3 GO NRW nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe im Kreisblatt an sieben Tagen öffentlich ausgelegen hat. Einwendungen hiergegen wurden nicht erhoben. Nachdem die Verwaltung eine Liste vorgelegt hat, nach der einzelne Ausgabenansätze verringert werden sollten, um Fehlbeträge zu reduzieren, der der Finanz- und Personalausschuss in seiner Sitzung vom 31.3.2003 zugestimmt hat, hat der Rat der Stadt den Entwurf der Haushaltssatzung unter Einbeziehung der vom Finanz- und Personalausschuss empfohlenen Änderungen in seiner Sitzung am 3.4.2003 als Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2003 beschlossen. Es ist auch nicht zweifelhaft, auf welche konkreten Empfehlungen sich der Beschluss des Rates bezog. Denn in der Beschlussvorlage sind diese durch den Klammerzusatz: "(Anlage 1)" und die als Anlage 1 beigefügte Aufstellung genau bezeichnet worden. Zweifel über den genauen Beschlussgegenstand konnten damit nicht aufkommen. Aus der Beschlussvorlage und ihren Anlagen war für alle Ratsmitglieder ersichtlich, dass unter anderem die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer geändert werden sollten, ohne dass es insoweit einer gesonderten Vorlage bedurft hätte. Zudem hat der Kämmerer noch in der Sitzung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hebesätze geändert werden sollten, weil das Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 den Kommunen fiktive Hebesätze in entsprechender Höhe unterstelle, die tatsächlich realisiert werden sollten. Auch die Veröffentlichung der Haushaltssatzung ist ordnungsgemäß gemäß § 2 der Bekanntmachungsverordnung erfolgt. Insbesondere ist in der Überschrift das Datum angegeben, an dem die Bekanntmachungsanordnung vom 1. Beigeordneten als Vertreter des Bürgermeisters unterzeichnet worden ist; auch ist in der Präambel das Datum des Ratsbeschlusses angegeben. Schließlich ist die Bekanntmachung erst nach Ablauf der Monatsfrist nach § 79 Abs. 5 Satz 3 GO NRW erfolgt. Denn die Haushaltssatzung wurde erst am 26.5.2003 im Amtsblatt veröffentlicht, während sie bereits am 23.4.2003 der Aufsichtsbehörde angezeigt worden war. Die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B in der Haushaltssatzung der Stadt M1. für das Jahr 2003 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des dem Rat als Satzungsgeber eingeräumten, im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot des § 3 Abs. 1 GG beschränkten Ermessens. Die Festlegung eines höheren Hebesatzes als im Vorjahr ist bereits deshalb sachlich gerechtfertigt, weil sie lediglich den den Gemeinden für die Ermittlung der Höhe der Finanzzuweisungen in § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindefinanzierungsgesetz 2003 vom 18.12.2002 (GVBl. NRW, 671) unterstellten fiktiven Hebesatz nachvollzieht, um entsprechende Einnahmen auch tatsächlich zu erzielen. Schon deshalb kann die Erhöhung des Hebesatzes nicht als willkürlich angesehen werden. Die damit verbundenen Einnahmeverbesserungen in Höhe von 590.000,- EUR (Haushaltsstelle 1.900.0010.9) und der Umstand, dass der Etat gleichwohl nach den Angaben des Vorsitzenden des Finanz- und Planungsausschusses in der Ratssitzung vom 3.4.2003 nur unter größten Mühen rechnerisch ausgeglichen werden konnte - worauf sich der Sache nach auch der Kläger beruft - , lassen im Übrigen nicht im Ansatz erkennen, dass der Rat von einer Erhöhung der Hebesätze abgesehen oder nur eine geringere Erhöhung beschlossen hätte, wenn für das I2. keine Vorlaufkosten in Höhe von 12.750,- EUR - etwas mehr als 2 % der durch den höheren Hebesatz erreichten Einnahmeverbesserungen - angesetzt worden wären. Dagegen spricht bereits, dass allein die Schlüsselzuweisungen des Landes, deren Absenkung Anlass für die Erhöhung der Hebesätze war, um etwa 1.800.000,- EUR niedriger lagen als im Vorjahr (Haushaltsstelle 1.900.0410.4), was durch die Erhöhung der Grundsteuerhebesätze nur zu einem Drittel kompensiert wurde. War der Ansatz für das I2. aber für die Entscheidung über die Tatsache und den Umfang der Erhöhung der Hebesätze offensichtlich ohne Einfluss und nicht ursächlich, so kann er unter keinen Umständen zur Rechtswidrigkeit des hier maßgeblichen Hebesatzes führen. Schon deshalb bedarf es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Grundsteuererhebung keiner Klärung, ob für das I2. entsprechende Ausgaben im Haushaltsplan 2003 angesetzt werden durften. Der Beklagte hat auf der Grundlage der maßgeblichen und zwischen den Beteiligten unstrittigen Steuermessbeträge in Höhe von 357,55 EUR, 16,28 EUR und 214,03 EUR unter Anwendung des durch den Rat der Stadt M1. am 3.4.2003 mit der Haushaltssatzung 2003 wirksam beschlossenen Hebesatzes von 381 % mit dem angefochtenen Bescheid die noch nicht erhobene Grundsteuer für das Jahr 2003 nacherhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.