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Urteil

4 K 3443/03.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:1112.4K3443.03A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.02.2003 verpflichtet, bei dem Kläger zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen. Nr. 4 des genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 1. die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 : 2 Der am ................... geborene Kläger zu 1. ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Januar 2003 auf dem Landweg mit seinem Sohn, dem am ............1989 geborenen Kläger zu 2., in die Bundesrepublik Deutschland ein und beide beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Bei der Vorprüfung durch das Bundesamt am 29.01.2003 erklärte der Kläger zu 1. u.a., im ersten Tschetschenienkrieg habe er gegen die Russen gekämpft. 1998 sei ein Bruder von Wahabiten auf brutale Weise umgebracht worden. Er selbst habe sich später an den Kämpfen gegen die Wahabiten beteiligt. Im Oktober 2002 sei er von russischen Soldaten für 10 oder 12 Tage festgenommen worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, auf tschetschenischer Seite gekämpft zu haben. Nach seiner Freilassung habe er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten. Durch Bescheid vom 20.02.2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestünden. Zugleich wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 4 Die Kläger haben daraufhin am 13.03.2003 die vorliegende Klage erhoben. 5 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. seine Beteiligung am ersten Tschetschenienkrieg und am Kampf gegen die Wahabiten sowie die Einzelheiten der Festnahme durch russische Soldaten und seine Erlebnisse in russischem Gewahrsam auf Befragen geschildert. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.02.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 bzw. 53 AuslG gegeben sind. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Akten dieses Verfahrens, die Akten der Ehefrau und der weiteren Kinder des Klägers im Verfahren 4 K 3452/03.A, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die in den Generalakten befindlichen gerichtlichen Entscheidungen, Auskünfte des Auswärtigen Amtes, gutachtlichen Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in der Russischen Föderation, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 13 Das Bundesamt hat den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte zu Recht abgelehnt, da sich gemäß § 26 a Abs. 1 AsylVfG ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. 14 Diese Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung der Kläger sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn sie sind über einen der Nachbarstaaten eingereist, die gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zu den sicheren Drittstaaten gehören. 15 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 8.6.1995 - 13 A 3570/95.A -, n.v.; Beschluss vom 13.12.1996 - 25 A 6103/96.A -, m.w.N. 16 Begründet ist aber die Klage des Klägers zu 1. auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person hinsichtlich der Russischen Föderation. 17 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Das ist der Fall, wenn sich aus bestimmten tatsächlichen Gegebenheiten nach verständiger und objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalles der Schluss aufdrängt, dass dem Ausländer bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen. 18 BVerwG, Urteil vom 24.04.1979 - 1 C 49.77 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1979, S. 827. 19 Dabei muss es sich um eine gegenwärtige und nachhaltige Verfolgung handeln, die dem Ausländer im gesamten Heimatstaatsgebiet droht und dem Staat unmittelbar oder mittelbar zugerechnet werden kann. Die Verfolgung muss grundsätzlich auf einem verantwortlichen Verhalten des Staates beruhen; sie ist eine Erscheinungsform von "Staatsunrecht". 20 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 05.02.1981 - 18 A 10072/80 -, n.v. sowie Schütz, DÖV 1980, S. 35 ff. m.w.N. 21 Die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG setzt voraus, dass die die Verfolgung begründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Angesichts der sachtypischen Schwierigkeiten, die mit dem Nachweis von Umständen verbunden sind, die sich im Ausland zugetragen haben, lässt die Rechtsprechung insoweit einen Nachweis minderen Grades im Sinne einer Glaubhaftmachung genügen. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, S. 82. 23 Als wesentliche Voraussetzung für eine Glaubhaftmachung ist von Seiten des Ausländers jedenfalls bezüglich derjenigen Umstände, die seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier und nicht wechselnder Tatsachenvortrag zu fordern, wobei die Glaubhaftmachung gerade auch an widersprüchlichen Angaben scheitern und bei erheblichen Widersprüchen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Widersprüche bejaht werden kann. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1974 - I B 15.74 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 402.24 Nr. 6 zu § 28 AuslG. 25 Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers zu 1. vor, denn der Kläger zu 1. hat nach Überzeugung der Kammer in der mündlichen Verhandlung wahrheitsgemäß ein seine Person betreffendes Verfolgungsschicksal berichtet, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt. Der Wahrheitsgehalt des Berichtes über seine Beteiligung am Kampf gegen die Russen im ersten Tschetschenienkrieg und über seine Festnahme und die Misshandlungen, die er im russischen Gewahrsam erlitt, begegnet keinem Zweifel. Der Kläger zu 1., der schon dem Bundesamt insoweit glaubhaft erschien, hat durch die offene, intensive und lebensechte Art der Schilderung seiner Erlebnisse auch die Kammer davon überzeugt, dass er glaubwürdig ist. Die Festnahme und die Misshandlungen, die der Kläger zu 1. im russischen Gewahrsam erlitt, erfüllen die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung, denn die gegen ihn gerichteten Maßnahmen knüpften vor allem an seine tschetschenische Volkszugehörigkeit und die bei ihm vermutete Unterstützung der tschetschenischen Untergrundkämpfer an und verletzten nach Intensität und Schwere seine Menschenwürde in erheblicher Weise. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.7.1987 -2 BvR 478, 962/86- BVerfGE 76, 143 (158). 27 Wegen dieser vom Kläger zu 1. vor der Ausreise aus der Russischen Föderation erlittenen politischen Verfolgung, ist ihm eine Rückkehr dorthin nur zuzumuten, wenn er vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1997 - 9 B 121/97 - n.v., m.w.N. 29 Dies lässt sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht feststellen. Der Kläger zu 1. ist den russischen Behörden nach seinen glaubhaften Angaben als jemand bekannt, der sich in den Tschetschenienkriegen am Kampf gegen die russische Armee beteiligt hat. Weil er deshalb schon einmal festgenommen und misshandelt und damit politisch verfolgt wurde, muss er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation erneut solche gegen ihn gerichteten Maßnahmen befürchten. 30 Für den minderjährigen Kläger zu 2. folgt hieraus kein Anspruch auf Feststellung, dass auch bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Er wurde zwar zusammen mit seinem Vater festgenommen, es ist aber nicht vorgetragen worden, dass die Festnahme aus politischen Gründen erfolgte oder dass er misshandelt wurde. Gegen ihn wegen seines Vaters gerichtete Maßnahmen aus politischen Gründen braucht der Kläger zu 2. nicht zu befürchten, da es für Verwandte von Personen, denen in der Russischen Föderation politische Verfolgung droht, keine Sippenhaft gibt. 31 Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.8.2003 an das VG Minden. 32 Der Kläger zu 2. kann sich auch nicht auf § 26 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) berufen, denn nach der klaren und eindeutigen Bestimmung dieser Vorschrift werden allein die von ihr bezeichneten Familienangehörigen eines "Asylberechtigten" gleichfalls als Asylberechtigte anerkannt. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Status eines Asylberechtigten einerseits und eines Ausländers, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist, andererseits, kommt eine die Fälle des § 51 Abs. 1 AuslG erfassende ergänzende Auslegung des § 26 AsylVfG nicht in Betracht. Dies gilt auch, soweit eine Anerkennung als Asylberechtigter allein deshalb ausscheidet, weil § 26 a AsylVfG zur Anwendung kommt. 33 Indessen hat der Gesetzgeber den grundrechtlich gebotenen Schutz der Familie in hinreichender Weise im Ausländergesetz verankert. So ist nach § 70 Abs. 1 AsylVfG einem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt oder das Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG festgestellt hat und die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. An diese Bestimmung knüpft § 31 Abs. 1 AuslG an, wonach einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer ebenfalls eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Wenn auch die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbefugnis im Ermessen der Ausländerbehörde steht, wird diese bei ihrer Entscheidung regelmäßig zu berücksichtigen haben, dass der Vater, der bereits im Besitze der Aufenthaltsbefugnis ist, an einer gefahrlosen Rückkehr in seine Heimat gehindert ist und der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Zusammenhalt der Familie daher in aller Regel nur durch den weiteren Verbleib auch der übrigen Familienmitglieder im Bundesgebiet aufrechterhalten werden kann. 34 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.1999, - A 14 S 1502/94 -. 35 Im Hinblick auf diesen aufenthaltsrechtlichen Schutz des Klägers zu 2. ist für eine zusätzliche Feststellung von Abschiebungshindernissen z. B. im Hinblick darauf, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen, kein Raum. Ihr käme keine eigenständige rechtliche Sicherung zu, da der Aufenthalt des Klägers zu 2. ohnehin durch die genannten Bestimmungen des Ausländergesetzes gewährleistet ist. 36 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 -; BayVGH, Urteil vom 29.7.1996 - 24 BA 95.36844 -. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. 38 Die Kammer ist bei Verteilung der Kosten von einem Streitwert von 3.900,00 EUR (§ 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ausgegangen und hat sie unter Berücksichtigung des Umstandes verteilt, dass der Kläger zu 1. wegen seines Anspruchs auf Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, in einem Umfang, der einem Anteil von 1.500,00 EUR (etwa 3/8 des Streitwertes) entspricht, obsiegt hat. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40