Urteil
8 K 85/04
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:1203.8K85.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Beigeladene ist Eigentümer des Flurstückes XXX in der Flur 4 in der Gemarkung I. - M. Straße 80 und 82 -. Zumindest seit 1976 leitet er das dort auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser über eine Rohrleitung in den angrenzenden Straßenseitengraben der M. Straße - L XXX -, wofür ihm seinerzeit eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden war. Weiter nördlich befindet sich in Höhe des Flurstücks XX eine weitere Stelle, bei der ebenfalls gesammeltes Niederschlagswasser in den Straßenseitengraben eingeleitet wird. Auf Grund der topografischen Verhältnisse fließt das Oberflächenwasser von den östlich der M. Straße gelegenen Grundstücken, zu denen auch das Grundstück des Beigeladenen zählt, dem Straßenseitengraben zu. Dieser wurde im Jahre 1996 im Zuge des Baus eines Rad- und Gehweges neu gestaltet. 3 Im Juni 1998 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung des gefassten Niederschlagswassers in den Straßenseitengraben. Dieser Antrag wurde ihm zurückgesandt, weil seinerzeit die Auffassung vertreten wurde, die Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sei nicht erforderlich, da Straßenseitengräben keine Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes darstellen würden. Daraufhin forderte die Klägerin den Beigeladenen auf, die Einleitung einzustellen, weil der Straßengraben nicht dazu bestimmt sei, das anfallende Niederschlagswasser von Privatgrundstücken aufzunehmen, sondern nur das Oberflächenwasser der Straße. Die Einleitung könne nur dann fortgeführt werden, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis hierfür erteilt werde und zudem ein Nutzungsvertrag mit Entgeltregelung von dem Beigeladenen unterzeichnet werde. Letzteres lehnte der Beigeladene ab. Auch gelangte die Beklagte mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dieser Hinsicht zu der Auffassung, dass es sich bei dem Straßenseitengraben um ein namenloses Gewässer II. Ordnung handelt. 4 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07.11.2001 erteilte die Beklagte sodann dem Beigeladenen die Erlaubnis zum Einleiten des von seinen befestigten Grundstücksflächen abfließenden Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer, nämlich den Straßenseitengraben an der M. Straße. 5 Mit ihrem mit Schreiben vom 16.11.2001 hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Klägerin auf die ihrer Ansicht nach fehlende Gewässereigenschaft des Straßenseitengrabens hin. In der Folgezeit wurde versucht, die Rechtsfrage der Gewässereigenschaft von Straßenseitengräben von ministerieller Seite klären zu lassen. Als dies nicht gelang, legte die Beklagte den Widerspruch der Bezirksregierung Detmold im Juli 2003 zur Entscheidung vor. Diese wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 05.12.2003 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW zurück, das sich in seinem Urteil vom 17.09.1997, Az. 20 A 7181/95, mit der Frage der Gewässereigenschaft von Straßenseitengräben befasst hat. 6 Daraufhin hat die Klägerin fristgerecht am 09.01.2004 die vorliegende Klage erhoben. 7 Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei dem Straßenseitengraben der L XXX um einen Straßenbestandteil und nicht um ein Gewässer im Sinne der Wassergesetze handele. Insofern bestehe keine Duldungspflicht des Straßenbaulastträgers bezüglich der Einleitung von Niederschlagswasser. Der Graben diene nämlich nicht der Vorflut der angrenzenden Privatgrundstücke, weil er hierzu nicht angelegt worden sei. Er diene vielmehr ausschließlich der Entwässerung der Straße. Zudem handele es sich bei ihm um eine Abwasseranlage - auch Niederschlagswasser sei Abwasser -, sodass er schon aus diesem Grunde nicht als Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes anzusehen sei. Würde man einen zur Entwässerung der Straße angelegten und in der Regel auch planfestgestellten Graben als oberirdisches Gewässer einstufen, ergäben sich völlig neue rechtliche Anforderungen. Im Extremfall könnten sogar Regenrückhaltebecken oder Leichtflüssigkeitsabscheider erforderlich werden. Der Straßenbauverwaltung könne aber nicht die Pflicht auferlegt werden, die Entwässerung von privaten Nachbargrundstücken oder gar Gewerbebetriebsgrundstücken sicherzustellen. Dies sei Sache der entsorgungspflichtigen Körperschaft, die die kommunale Entwässerung zu regeln habe. Von daher sei es zwar grundsätzlich möglich, einen Straßenseitengraben für die Ableitung von Niederschlagswasser zu nutzen. Dies könne jedoch nicht in Form einer Einleitung, sondern nur in Form einer vertraglich geregelten Durchleitung bis zum nächsten Gewässer geschehen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 07.11.2001 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 05.12.2003 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hält unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen daran fest, dass es sich bei dem Straßenseitengraben um ein Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes handelt mit der Folge, dass dem Beigeladenen die Einleitungserlaubnis erteilt werden durfte. 13 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Die dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis vom 07.11.2001 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 05.12.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 19 Denn dem Beigeladenen durfte die Einleitung von Niederschlagswasser in den Straßenseitengraben der L XXX erteilt werden, weil es sich hierbei um ein oberirdisches namenloses Gewässer II. Ordnung handelt, das den Vorschriften des Landeswassergesetzes unterfällt. 20 Die Kammer folgt insoweit den Grundsätzen, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 17.04.1997 - 20 A 7181/95 - zur Feststellung der Gewässereigenschaft von Straßenseitengräben aufgestellt hat und nimmt, zumal diese auch schon im Widerspruchsbescheid dargelegt worden sind, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründung des Urteils insoweit Bezug. 21 In Anwendung dieser Grundsätze kann dem Straßenseitengraben an der M. Straße die Gewässereigenschaft nicht abgesprochen werden. Denn er erfüllt über seine eigentliche Zweckbestimmung hinaus auch für straßenfremde Flächen die Funktion eines wasserwirtschaftlichen Vorfluters. So nimmt er nicht nur an der Einleitungsstelle des Beigeladenen das gesammelte Niederschlagswasser auf, eine gleichartige Einleitung besteht auch weiter nördlich. Außerdem fließt schon auf Grund der topografischen Verhältnisse das Oberflächenwasser der angrenzenden unbefestigten landwirtschaftlich genutzten und auch der bebauten Flächen ungeregelt in den Graben ab, sodass dem Straßenseitengraben eine Vorflutfunktion zukommt mit der Folge, dass die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf diesen Graben keine Anwendung finden kann, er also als oberirdisches Gewässer dem sachlichen Geltungsbereich der wasserrechtlichen Normen unterliegt. 22 Dabei wird nicht verkannt, dass mit dieser Einstufung weiter gehende rechtliche Konsequenzen im Hinblick auf Gewässerunterhaltung und im Extremfall sogar Gewässerausbau verbunden sein können - hierauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen -. Den damit zusammenhängenden Fragen braucht jedoch an dieser Stelle nicht mehr nachgegangen zu werden, da sie für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang sind. Allein entscheidungserheblich ist hier die Frage der Gewässereigenschaft des Straßenseitengrabens an der L XXX , die nach allem zu bejahen ist. 23 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kammer hielt es für billig, auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). 24 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 S. 1 ZPO.