Urteil
9 K 4631/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:1208.9K4631.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L. 11/F. Straße 222 in C. . Auf dem insgesamt etwa 33.750 m² großen Grundstück, das an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt C. angeschlossen ist, wird ein OBI-Bau- und Gartenmarkt betrieben. Mit Bescheid vom 9. März 2001 setzte der Beklagte Entwässerungsgebühren für das Grundstück für das zweite Halbjahr 1999, das Jahr 2000 und die Monate Januar bis März 2001 in Höhe von insgesamt 79.331,40 DM fest und ging dabei von einer bebauten und befestigten Fläche von 35.400 m² aus. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 korrigierte der Beklagte seinen Bescheid vom 9. März und setzte die Entwässerungsgebühren auf der Grundlage einer entwässerten Fläche von 29.790 m² neu fest auf insgesamt 77.036,94 DM. Darin enthalten sind auch die Gebühren für das zweite Quartal 2001. Der Beklagte ging aufgrund der ursprünglichen Angaben des Klägers davon aus, dass die Dachfläche des Gartencenters 3.065 m² groß ist. Im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens teilte der Kläger telefonisch mit, die Dachfläche sei 3.120 m² groß. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2001 für die Monate Juli bis Dezember 1999, das Jahr 2000 und das erste Halbjahr 2001 zusätzlich zu den bereits erhobenen Gebühren wegen der tatsächlich um etwa 50 m² größeren Fläche weitere Entwässerungsgebühren in Höhe von insgesamt 129,24 DM fest. Mit Schreiben vom 10. August 2001 erklärte der Kläger, "gegen die Bescheide in o.a. Angelegenheit" lege er weiterhin Widerspruch ein, da bauliche Gegebenheiten, wie eine vorhandene Zisterne, bei der Abgabenberechnung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Den Widerspruch hat der Beklagte bislang nicht beschieden. Der Kläger begründete den Widerspruch ergänzend damit, dass das Regenwasser von den Dachflächen des Gartencenters in einer Zisterne, die über einen Überlauf an den Regenwasserkanal angeschlossen sei, gesammelt und für den Eigenbedarf weiter verwendet werde. Gegen die Rechtmäßigkeit der einschlägigen Gebührensatzung bestünden Bedenken, weil dort zwar für Dachbegrünungsflächen ein Gebührennachlass eingeräumt werde, nicht aber für Versickerungsanlagen, die nicht hundert Prozent der Niederschlagswassermenge erfassen, und auch nicht für Zisternen. Zwar sei nach Literatur und Rechtsprechung eine Gebührenermäßigung bei der Anlage von Regenwasserzisternen nicht zwingend erforderlich, doch müsse, wenn in einer Satzung grundsätzlich ein Abzug für bestimmte Fälle vorgesehen sei, die Systemgerechtigkeit beibehalten werden. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass Dachbegrünungsflächen mit einem Gebührenabzug subventioniert würden, Flächen mit einem geringeren Befestigungsgrad (z.B. Ökopflaster) und Zisternen aber unberücksichtigt blieben. Der Kläger sei bereit, durch technische Einrichtungen die verbrauchten und nicht eingeleiteten Regenwassermengen nachzuweisen. Zum 1. Januar 2001 war in C. die 22. Nachtragssatzung vom 22. Dezember 2000 zur Satzung über die Kostendeckung der Grundstücksentwässerung und der Abwasseruntersuchungen in der Stadt C. vom 22. November 1973 - KS - in Kraft getreten, nach der erstmals für Dachbegrünungsflächen und solche Flächen, von denen Niederschlagwasser in eine Versickerungsanlage abgeleitet wird, eine Gebührenreduzierung gewährt wird. Diese Flächen werden (nur) mit 70 % ihrer Quadratmeterzahl berücksichtigt. Versickerungsanlagen im Sinne dieser Regelung müssen so ausgelegt sein, dass sie in der Regel und auf Dauer die gesamte Niederschlagsmenge der angeschlossenen Flächen aufnehmen können. Hierzu zählen nicht Regenwassersammelanlagen (z.B. Zisternen) oder mit wasserdurchlässigem Material (z.B. Ökopflaster) befestigte Flächen. Gegen die Entwässerungsgebührenbescheide für die Jahre 2002, 2003 und 2004 hat der Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt. Am 13. Juli 2003 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt: Ein Vergleich von Zisternen mit Dachbegrünungsflächen und Versickerungsanlagen liege nahe, in allen Fällen werde Regenwasser nicht oder nur zum Teil und in Ausnahmefällen in die Kanalisation eingeleitet. Die ausdrückliche Ausnahme von Zisternen von Gebührenermäßigungen stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar sowie eine Verletzung von § 6 Abs. 3 KAG NRW, wonach auch dann, wenn ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werde, dieser nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme stehen dürfe. Ein solches Missverhältnis liege hier aber vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2001 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. und 27. Juli 2001 insoweit aufzuheben, als in der Gebührenberechnung auch die Dachfläche des Gartencenters mit einer Größe von 3.120 m² berücksichtigt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, der Umstand, dass die Stadt C. in ihrer Satzung einen Gebührenabschlag nur für angeschlossene Dachbegrünungen, nicht aber für Zisternen und sogenanntes Ökopflaster gewähre, verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Alle genannten Verfahren hätten zwar den Effekt, dass Oberflächenwasser zumindest teilweise ortnah versickere bzw. verbraucht werde und daher nicht über den Kanal abgeleitet werden müsse, doch unterschieden sie sich letztlich doch soweit, dass es nicht sachfremd sei, wenn die Stadt sie im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums unterschiedlich behandele. Beim sog. Ökopflaster bestehe das Problem, dass sich die poröse, wasserdurchlässige Fläche mit der Zeit zusetze und dann weniger oder gar kein Wasser mehr durchlasse, so dass irgendwann das gesamte auf der Fläche anfallende Oberflächenwasser in den Kanal abfließe. Weil es ein aufwändiges Verfahren wäre, solche Flächen in regelmäßigen Abständen auf ihre Durchlässigkeit hin zu überprüfen, habe sich die Stadt entschlossen, solche Befestigungen satzungsrechtlich nicht gesondert zu erfassen. Demgegenüber bestehe bei Dachbegrünungen die realistische Annahme, dass diese über Jahre hinweg in etwa gleich viel Niederschlagswasser zurückhielten. Diese Vermutung lasse sich für Zisternen mit Überlauf in die Kanalisation nicht begründen. Hier stehe es im freien Belieben des Betreibers, ob, wann und wie viel Wasser er aus der Zisterne entnehme und für welchen Zweck er es verwende. Auch hier könne der Beklagte in keiner Weise nachhalten, ob nicht das meiste Oberflächenwasser doch über den Überlauf in die Kanalisation gelange. Zudem dürfte zumindest im Regelfall die Entnahmeintensität und damit die Einleitungsmenge im jahreszeitlichen Verlauf erheblich größeren Schwankungen unterliegen, als dies bei Dachbegrünungen der Fall sei. Dies müsse der Beklagte z.B. bei der Kanaldimensionierung berücksichtigen, so dass die Rückhaltung über Zisternen u.a. nicht einen mit der Dachbegrünung vergleichbaren Effekt auf die Vorhaltekosten habe. Es könne zwar sein, dass bei einem Betrieb wie dem des Klägers die Wahrscheinlichkeit, dass ein Großteil des aufgefangenen Wassers auch tatsächlich auf dem Grundstück zurückgehalten werde, relativ hoch sei. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, handelte es sich bei dem Grundstück des Klägers doch um einen atypischen Ausnahmefall, den die Stadt in ihrer Satzung nicht besonders regeln müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die Klage ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, weil über die fristgerecht eingelegten Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide des Beklagten vom 9. März, 20. und 27. Juli 2001 bis heute ohne zureichenden Grund sachlich noch nicht entschieden worden ist (vgl. § 75 Satz 1 VwGO). Die Klage ist auch in der geänderten Form zulässig. Das Gericht hält es für sachdienlich, die Bescheide vom 9. März und 20. Juli 2001, die dieselbe Fläche und dieselben Zeiten betreffen und die sich noch im Widerspruchsverfahren befinden, in dieses Klageverfahren einzubeziehen (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alternative VwGO). In der Sache hat die Klage dagegen keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 9. März und vom 20. und 27. Juli 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung für das zweite Halbjahr 1999 und das Jahr 2000 sind §§ 1, 1 a, 3, 4, 5 und 8 der Satzung über die Kostendeckung der Grundstücksentwässerung und der Abwasseruntersuchungen in der Stadt C. vom 22. November 1973 - KS - in der Fassung der 20. (1999) bzw. 21. (2000) Nachtragssatzung. Danach erhebt die Stadt C. für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage Benutzungsgebühren zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG NRW (§ 1 Satz 1 KS). Die Benutzungsgebühr für die Regenwasserableitung wird nach der bebauten und befestigten Grundstücksfläche, soweit diese an die Abwasseranlage angeschlossen ist, berechnet. Maßgeblich ist die zu Beginn des Rechnungsjahres angeschlossene - auf volle 10 m² nach unten abgerundete - Grundstücksfläche (§ 3 Abs. 1 KS). Die Gebühr beträgt jährlich 12,08 DM (1999) bzw. 12,92 DM (2000) für je 10 m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche (§ 3 Abs. 3 KS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KS). Bei diesen Regelungen handelt es sich, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bietet, um formell und materiell gültiges Ortsrecht. Insbesondere ist die Satzung nicht deshalb zu beanstanden, weil ihr § 3 eine Gebührenermäßigung für tatsächlich nicht eingeleitetes Niederschlagswasser nicht vorsieht. Zunächst handelt es sich bei dem gewählten Maßstab der bebauten und befestigten Grundstücksfläche um einen von der Rechtsprechung anerkannten, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW genügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der auf der Erwägung beruht, dass die Menge des eingeleiteten Regenwassers mit der Größe der befestigten Fläche zunimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997- 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422, und Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, OVGE 45, 89 = NVwZ-RR 1996, 700; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28.86 -, NVwZ 1998, 159. Die auf den Maßstab der bebauten und befestigten Fläche abstellende Satzungsregelung ist auch hinreichend bestimmt. OVG NRW, Urteil vom 20. März 1997- 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422; vgl. auch die Nachweise bei Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2004, § 6 Rdn. 389. Mit diesem grundsätzlich zulässigen Maßstab braucht ein Gebührenabzug für tatsächlich nicht eingeleitetes Regenwasser nicht gekoppelt zu sein. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Juni 1985 - V N 3/92 -, KStZ 1985, 193; vgl. auch Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand September 2004, § 6 Rdn. 392. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Höhe der Gebühr bei Wahl dieses Maßstabs gerade nicht von der tatsächlich eingeleiteten Regenwassermenge abhängt: Für die Gebühr ist es gleichgültig, ob es in einem Jahr besonders viel regnet und dementsprechend viel Wasser in die Kanalisation gelangt oder besonders wenig. Auch gibt es keinen Gebührenabschlag für einzelne oder mehrere Monate, in denen es nicht regnet und in denen folglich die Kanalisation überhaupt nicht in Anspruch genommen wird. Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass von den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung der weitaus größte Teil nicht auf die Reinigungsleistung, sondern auf die Ableitung, also die Vorhaltung eines ausreichenden Leitungssystems entfällt. Die Dimensionierung des Kanalnetzes für die Ableitung von Regenwasser muss sich an den voraussichtlich bei starken Regenfällen dem Kanalnetz zufließenden Wassermengen orientieren. Die Kommunen sind gehalten, unter Berücksichtigung aller Flächen, von denen - auch und gerade - bei lange andauernden und/oder besonders starken Regenfällen Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangen kann, eine Höchstlastkapazität vorzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, OVGE 45, 89 = NVwZ-RR 1996, 700. Auch sprechen Gründe der Verwaltungspraktikabilität, die pauschalisierende Regelungen rechtfertigen, gegen die Gewährung eines Gebührenabschlags für zurückgehaltene Wassermengen. Wollte man einen solchen Abschlag einführen, so müsste man, um den Gleichheitsgrundsatz zu wahren, zur Berechnung der Gebührenermäßigung die Menge des zurückgehaltenen Wassers in Relation zur Jahreswassermenge setzen; d. h. man müsste wiederum die Regenwassermengen messen oder schätzen. Die Ermittlung dieser Mengen würde, soweit technisch überhaupt durchführbar, einen unverhältnismäßigen und unzumutbaren Verwaltungsaufwand erfordern. Vgl. Hess. VGH, a.a.O., und VG Minden, Urteil vom 6. Juli 2000 - 9 K 98/99 -. Es macht keinen Unterschied, dass der Kläger (sinngemäß) vorträgt, in seinem Fall seien keine aufwändigen Ermittlungen erforderlich, da die zugeführte Wassermenge nachgewiesenermaßen bei Null liege. Entscheidend ist hier die Frage, ob der Satzungsgeber zwingend einen Gebührenerlass bzw. eine -ermäßigung für solche Flächen vorsehen muss, die zwar an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, von denen aber tatsächlich kein Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt. Das ist aus den oben angeführten Gründen nicht der Fall. In den üblichen Fällen der Installierung einer Regenwassersammelanlage (Zisterne) auf einem Wohngrundstück bestehen gerade die eben erwähnten Schwierigkeiten bei der Erfassung der nicht eingeleiteten Wassermengen. Ganz abgesehen davon sind diese Anlagen in aller Regel nicht so ausgelegt, dass sie auch bei Starkregen die auf den ableitenden Flächen niedergehenden Wassermengen auffangen können, zumal dann, wenn es stark regnet, kein Anlass besteht, etwa für die Gartenbewässerung Wasser zu entnehmen. Der Fall des Klägers ist ein atypischer insofern, als bei ihm von einer recht großen Fläche (ca. 3.000 m²) das Regenwasser in einen offenbar ausreichend dimensionierten Tank (90 bis 100 m³) fließt und aus diesem unabhängig von der Witterungslage regelmäßig eine große Menge Wasser entnommen und verbraucht wird (Bewässerung der Pflanzen im Gartencenter). Diesen atypischen Sonderfall muss der Beklagte in der Gebührensatzung nicht berücksichtigen, sondern er kann ihm gegebenenfalls im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO Rechnung tragen. Ein solcher Billigkeitserlass ist hier aber bislang nicht beantragt worden und deshalb auch nicht Streitgegenstand dieses Klageverfahrens. Ob der grundsätzlich weite Ermessensspielraum bei der Gestaltung der Gebührensatzung dann "auf Null" reduziert wäre, wenn ein Billigkeitserlass wegen tatsächlicher Nichteinleitung in nennenswerten Fällen zu gewähren wäre und die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle ohne eine Satzungsänderung nicht zu kompensieren wären, bedarf hier keiner Entscheidung, weil es sich nach Kenntnis der Vertreterin des Beklagten um einen in C. einmaligen Fall handelt. Bei Zugrundelegung der danach gültigen Satzungsregelungen ergibt sich für das Grundstück des Klägers die vom Beklagten festgesetzte Gebührensumme: Die Gebührenpflicht ist dem Grunde nach entstanden, weil das Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger ist, jedenfalls zum 1. Juli 1999 an die Abwasseranlage der Stadt angeschlossen worden ist. Auch die Dachfläche des Gartencenters, von der das Regenwasser zunächst in eine Zisterne gelangt, ist an den Regenwasserkanal angeschlossen, denn über einen Überlauf kann Niederschlagswasser von der Dachfläche in die Abwasseranlage der Stadt gelangen. Die Gebühr ist der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Nach den zuletzt vom Beklagten zugrunde gelegten Zahlen, die auf telefonischen Angaben des Klägers beruhen (vgl. Vermerk vom 19. Juli 2001, BA 1, Bl. 4) und die dieser nicht substantiiert bestreitet, ist die Dachfläche des Gartencenters 3.120 m² groß. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die Fläche betrage 3.005,20 m², ist anhand des vorgelegten Planes nicht zu verifizieren. Damit ergibt sich die vom Beklagten für das zweite Halbjahr 1999 für die Dachfläche (anteilig) festgesetzte Gebühr von (312 x 12,08 DM x ½ =) 1.884,48 DM und für das Jahr 2000 eine entsprechende Gebühr von (312 x 12,92 x ½ =) 4.031,04 DM. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung für das erste Halbjahr 2001 sind §§ 1, 1 a, 3, 4, 5 und 8 der KS in der Fassung der 22. Nachtragssatzung vom 22. Dezember 2000. Auch bei diesen Regelungen handelt es sich, soweit das vorliegende Verfahren Anlass zur Überprüfung bietet, um formell und materiell gültiges Ortsrecht. Die Satzung ist nicht, wie der Kläger meint, deshalb rechtwidrig und ungültig, weil § 3 Abs. 2 für Dachbegrünungsflächen und Versickerungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen eine Gebührenreduzierung um 30 vom Hundert vorsieht, die sich ausdrücklich nicht auch auf Regenwassersammelanlagen und sog. Ökopflaster-Flächen erstreckt. Diese Differenzierung zwischen Dachbegrünungen sowie Versickerungsanlagen einerseits und Regenwassersammelanlagen (Zisternen) und sog. Ökopflaster andererseits ist von dem weiten Ermessensspielraum der Gemeinden bei der Festlegung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW gedeckt. Sie ist weder willkürlich noch verstößt sie gegen das Äquivalenzprinzip oder den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Der für begrünte Dachflächen gewährte Gebührennachlass beruht auf der im Rahmen einer pauschalisierenden Betrachtung gewonnenen Erkenntnis, dass eine ordnungsgemäß dimensionierte und ausgeführte vgl. dazu die Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtlinie - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. - FLL - (Ausgabe Januar 2002) Dachflächenbegrünung grundsätzlich geeignet ist, dauerhaft einen signifikanten Teil des bei Niederschlägen auftreffenden Oberflächenwassers aufzunehmen, ohne ihn - auch nicht verzögert - abzuleiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -, Urteilsabdruck S.9 f. Die vorgesehene Gebührenermäßigung für Versickerungsanlagen beruht auf dem selben Gedanken. Diese Anlagen müssen, um einen Gebührennachlass zu rechtfertigen, nach der Satzung sogar so ausgelegt sein, dass sie "in der Regel und auf Dauer die gesamte Niederschlagsmenge der angeschlossenen Flächen aufnehmen können". Beiden Fallgestaltungen ist überdies gemein, dass der Verbrauch (durch Verdunstung, Versickerung etc.) des niedergegangenen Wassers unabhängig vom Willen und einem entsprechenden Tätigwerden des Flächeneigentümers eintritt. Das ist bei Regenwassersammelanlagen nicht der Fall. Diese können - einmal vollgelaufen - eine nennenswerte Rückhaltsleistung überhaupt nur dann erbringen, wenn der Eigentümer das gesammelte Wasser regelmäßig entnimmt. Dazu besteht aber gerade bei häufigen Regenfällen in der Regel kein Anlass. Beim Ökopflaster bzw. ähnlichen Materialien besteht das vom Beklagten in der Klageerwiderung vom 16. Juli 2003 beschriebene Problem, dass sich die poröse, wasserdurchlässige Fläche erfahrungsgemäß mit der Zeit zusetzt mit der Folge, dass dann doch das auf der betroffenen Fläche anfallende Oberflächenwasser in den Kanal abfließt. Weil es ein sehr aufwändiges Verfahren wäre, solche Flächen in regelmäßigen Abständen auf ihre Durchlässigkeit hin zu überprüfen, hat der Satzungsgeber beschlossen, solche Befestigungen satzungsrechtlich nicht gesondert zu erfassen. Das ist nicht zu beanstanden. Ob der Beklagte im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Flächen des Klägers mit den insoweit vergleichbaren, in der Satzung ausdrücklich geregelten Flächen, von denen das Niederschlagswasser in eine Versickerungsanlage abgeleitet wird, die zwar über mit einem Notüberlauf an die Abwasseranlage angeschlossen ist, aus der aber in der Regel kein Wasser in diese Anlage gelangt, gleichstellen - oder gar darüber hinausgehende Ermäßigungen gewähren - will, steht in seinem Ermessen. Er ist aber aus den oben ausgeführten Gründen wegen der Atypik der Fallgestaltung nicht gezwungen, eine entsprechende Regelung in die Satzung aufzunehmen. Bei Zugrundelegung der danach ebenfalls gültigen Satzungsregelungen ergibt sich für die Dachfläche des Gartencenters die vom Beklagten für das erste Halbjahr 2001 (anteilig) festgesetzte Gebührensumme von (312 x 13,80 DM x ½ =) 2.152,80 DM. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.