Urteil
9 K 6886/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:1209.9K6886.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 17.07.2003 löste die in der Filiale der Klägerin Am X. 11, in C. eingebaute Einbruchmeldeanlage einen Alarm aus. 3 Hierüber wurde die Leitstelle der Polizei um 04.58 Uhr durch Anrufer informiert. Sie schickte einen Funkstreifenwagen zu der Filiale der Klägerin. Die Beamten trafen dort einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes "C1. I. " an. Anhaltspunkte für eine Straftat konnten nicht festgestellt werden. 4 Daraufhin setzte der Beklagte durch Bescheid vom 21.08.2003 eine Gebühr in Höhe von 87,00 EUR fest. 5 Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, sie habe einen entsprechenden Vertrag mit dem "C1. I. " abgeschlossen, der für sie die Objektüberwachung vornehme. Seitens des C1. I1. sei seinerzeit festgestellt worden, dass möglicherweise ein Einbruch in die Geschäftsräume verübt worden sein könnte und deshalb seien Mitarbeiter, die sich in der Nähe befunden hätten, unverzüglich zu dem Gebäude hingefahren. Der C1. I. alarmiere bei einer Einbruchmeldung durch die Alarmanlage die Polizei, wenn sich keine Mitarbeiter in der unmittelbaren Nähe befinden würden. Wenn es sich dabei um einen Fehlalarm handele, trage der C1. I. diese Gebühren. Sie selbst habe die Polizei nicht informiert. Da somit die Polizei nur durch einen für sie Unbekannten informiert worden sei, sei es nicht gerechtfertigt, diese Gebühren von ihr oder dem C1. I. einzufordern. 6 Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 13. November 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid seien die §§ 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - GebG NRW - i.V.m. Tarifstelle 18.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVwGebO -. Danach sei für den Einsatz von Polizeikräften auf Grund einer Alarmierung durch eine Überfall- und Einbruchmeldeanlage eine Gebühr in Höhe von 87,00 EUR zu erheben, es sei denn, dass abgesehen von der Alarmgebung der Anlage Anhaltspunkte für eine Straftat festgestellt würden. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Gebührenstelle lägen vor. Der Umstand, dass die Alarmanlage mit einem privaten Wachdienst verbunden sei, der die Ursache des Alarms in eigener Verantwortung überprüfe, stehe dem nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des ersten Halbsatzes der oben angegebenen Tarifstelle sei der Gebührentatbestand schon erfüllt, wenn der Alarm für den Polizeieinsatz kausal geworden sei. Diese Kausalität sei gegeben, weil der von der Anlage abgegebene Alarm von einem Dritten wahrgenommen, der Polizei gemeldet und damit wesentliche Ursache des nachfolgenden Einsatzes geworden sei. Für die Gebührenerhebung sei es unerheblich, ob die Polizei durch den Anlagenbetreiber selbst oder durch einen Dritten herbeigerufen worden sei oder ob die Polizei die Alarmauslösung selbst festgestellt habe. Auch in den Fällen, in denen keine direkte Benachrichtigung der Polizei durch den Anlagenbetreiber erfolge, werde die Gebührenpflicht des Anlagenbetreibers begründet, wenn auf Grund eines automatisch ausgelösten Fehlalarms ein Polizeieinsatz erfolge. Bereits durch die Installation einer Alarmanlage und durch den durch die Anlage ausgelösten Alarm werde konkludent zum Ausdruck gebracht, die Polizei möge bei einer Alarmauslösung zum Schutz des Eigentums des Betreibers gefahrenabwehrend einschreiten. Folglich sei ein optischer oder akustischer Alarm wie ein solcher Antrag zu bewerten. Der Gebührentatbestand entspreche auch dem Begriff der Gebühr, wie er dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW zu Grunde liege. Aus dem Sinnzusammenhang der Tarifstelle folge, dass der Polizeieinsatz als besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NW zu bewerten sei und die Kosten durch die Erhebung von Gebühren umgelegt werden könnten, wenn sich der Einsatz bei nachträglicher Betrachtung als nicht erforderlich erweise oder dies nicht mehr feststellbar sei. Das von einer Alarmanlage ausgehende Risiko, das der Grund für das Auslösen des Alarms nicht aufklärbar und Anhaltspunkte für eine Straftat nicht feststellbar seien, habe der Anlagebetreiber zu tragen. Eine Alarmanlage diene dazu, Dritte und insbesondere Polizeidienstkräfte auf einen Einbruch oder auf einen Einbruchsversuch hinzuweisen. Auf diese Weise sollten Maßnahmen zum Schutz der betroffenen privaten Rechtsgüter veranlasst und zugleich eine abschreckende Wirkung auf potentielle Einbrecher ausgeübt werden. Der Anlagenbetreiber mache sich diese für ihn günstigen Auswirkungen mit Hilfe eines automatischen technischen Gerätes zu Nutze, dessen Funktion er allein überwachen könne. Zugleich nehme er in einem im Einzelfall unterschiedlichen Ausmaß die bei einem technischen Gerät kaum auszuschließende Fehlfunktion und damit auch einen überflüssigen Einsatz der Polizei in Kauf. 7 Am 19. November 2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Widerspruchsvorbringen und trägt ergänzend vor: Von wem die Polizei alarmiert worden sei, sei bisher nicht ermittelt und auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen worden. Es könne aber nicht rechtens sein, dass der Eigentümer zur Zahlung von Gebühren herangezogen werde, falls irgendjemand die Polizei zu einem Einsatz bestelle, obwohl er einen solchen Polizeieinsatz überhaupt nicht veranlasst habe. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.08.2003 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 13.11.2003 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen der angefochtenen Bescheide. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21.08.2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 13.11.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 13. November 2003 und verweist darauf (§ 117 Abs. 5 VwGO). 17 Der Widerspruchsbescheid gibt zutreffend die in der Rechtsprechung erörterten Gründe wieder, die es rechtfertigen, den Inhaber einer Alarmanlage mit einer Gebührenpflicht belegen zu können. 18 - Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.08.1991 - 8 C 37.90 -, NJW 92, 2243; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2000 - 9 A 795/99 -, NJW 2001, 1152 -. 19 Es reicht aus, dass die akustischen oder optischen Signale einer Alarmanlage kausal für ein Einschreiten der Polizei werden, um den Betreiber der Anlage mit einer Gebühr zu belegen. 20 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.