Beschluss
10 L 985/04.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:1210.10L985.04A.00
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Tenor
1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 10 K 3888/04.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Oktober 2004 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 10 K 3888/04.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Oktober 2004 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: 1. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass er "auch in einen anderen Staat abgeschoben werden" kann, "in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist", ist der Antrag unzulässig. Dem Antragsteller fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Bei dieser Formulierung handelt es sich bereits nach dem Gesetzeswortlaut [§ 34 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 50 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG)] um einen bloßen Hinweis ohne Regelungsgehalt - vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2000 - Az.: 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343 ff -. 2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Gemäß Artikel 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ordnet das Gericht die Aussetzung der Abschiebung dann an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält - Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - Az.: 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 ff -. Dies ist hier nicht der Fall. a) Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) des Antragstellers zu Recht sowohl in Bezug auf Art. 16a GG als auch in Bezug auf § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. aa) Der Antrag auf Gewährung von Asyl (Art. 16a GG) ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich unbegründet. Offensichtlich unbegründet i.S.d. Vorschrift sind Anträge, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand der Rechtsprechung und der Lehre) sich die Abweisung des Antrags geradezu aufdrängt - BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1985 - Az.: 2 BvR 361/83 -, BVerfGE 71, 276 ff; Marx, Kommentar zum AsylVfG, 4. Auflage, § 30 Rz. 14 m.w.N. -. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Der Antragsteller ist - dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben - auf dem Landweg per LKW in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Damit scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter bereits wegen seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylVfG aus, da eine Berufung auf das aus Art. 16a GG gewährte Grundrecht auf Asyl in diesem Fall ausgeschlossen ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). bb) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen offensichtlich nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller in Marokko bereits einmal politisch verfolgt wurde oder dass ihm dies bei seiner Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylVfG liegen auch diesbezüglich vor. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers ergeben sich aus seinen unsubstantiierten Angaben zum Reiseweg sowie aus den widersprüchlichen Angaben zu den Umständen, unter denen er zum ersten mal den LKW-Fahrer getroffen haben will, mit dem er nach Deutschland gekommen sein will. Das Gericht geht diesen Zweifeln jedoch nicht weiter nach, da sein Antrag im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG auch dann offensichtlich unbegründet ist, wenn man sein Vorbringen vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als wahr unterstellt. Dort hat er vorgetragen, er habe am 28. September 2004 mit einer Frau auf deren Verlangen den Beischlaf ausgeübt. Diese sei noch Jungfrau gewesen. Da er sich geweigert habe, die Frau zu heiraten, habe der Bruder der Frau ihm gedroht, er werde ihn töten oder Leute engagieren, die ihn töten würden. Außerdem sei außerehelicher Geschlechtsverkehr in Marokko mit Strafe bedroht. Diesem Vortrag lässt sich noch nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass der Antragsteller in Marokko politisch verfolgt wurde. Politische Verfolgung ist nämlich grundsätzlich staatliche Verfolgung. Verfolgungsmaßnahmen Dritter sind dem Staat nur zuzurechnen, wenn der Staat entweder zur Schutzgewährung nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen - BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1989, a.a.O., m.w.N. -. Allerdings ist es keinem Staat möglich, einen lückenlosen Schutz vor politisch motivierter Gewalt durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen zu gewährleisten. Entscheidend ist, ob der Staat unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Großen und Ganzen Schutz gewährt - BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - Az.: 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 ff -. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller angegeben, von einer Privatperson, nämlich dem Bruder der Frau, mit der er den Beischlaf ausgeübt haben will, mit dem Tode bedroht worden zu sein. Diese Drohung ist dem marokkanischen Staat nicht zuzurechnen. Entgegen der Behauptung des Antragstellers nimmt der marokkanische Staat solche Handlungen nicht tatenlos hin, sondern ist zur Schutzgewährung bereit. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 11. Juni 2004. Dort heißt es ausdrücklich: "Repressionen Dritter, für die der marokkanische Staat verantwortlich wäre, weil er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt, sind nicht feststellbar." Das Gericht hat auch keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass die marokkanischen Behörden in Fällen, wie dem vom Antragsteller geschilderten, ihren Schutz verweigern, ergeben sich aus keiner der dem Gericht vorliegenden zahlreichen Erkenntnisquellen. Darüber hinaus hätte sich der Antragsteller der angeblichen Todesdrohung auch durch Flucht innerhalb Marokkos entziehen können, so dass eine inländische Fluchtalternative vorliegt, die der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls entgegen steht - z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2003 - Az.: 1 B 428/02 -. Es ist nicht ersichtlich, wie der Bruder der Frau, mit der der Antragsteller den Beischlaf ausgeübt haben will, ihn in Marokko - einem Land mit knapp 30 Millionen Einwohnern - sollte finden können, insbesondere wenn er sich in eine der zahlreichen Großstädte begibt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller in Zukunft in Marokko erstmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Zwar ist außerehelicher Geschlechtsverkehr in Marokko mit Strafe bedroht, allerdings gehen die Strafverfolgungsbehörden mit dieser Vorschrift eher pragmatisch um und schreiten in der Regel erst ein, wenn ein Verstoß gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorliegt - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 11. Juni 2004 -. Von daher ist es eher unwahrscheinlich, dass dem Antragsteller in Marokko überhaupt eine Bestrafung, sei es in Form der Geld- oder der Freiheitsstrafe droht. Entscheidend ist aber, dass die einschlägige Strafvorschrift nicht an ein asylerhebliches Merkmal, nämlich die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder ein unverfügbares, jedem Menschen von Geburt an anhaftendes Merkmal, das sein Anderssein prägt, anknüpft. Die Tatsache, dass einer Person in ihrem Heimatland eine Freiheitsstrafe droht, begründet für sich allein gesehen noch keine politische Verfolgung. Maßnahmen der Strafverfolgung begründen nur dann politische Verfolgung, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals einer Maßnahme ausgesetzt wird, die härter ist als die sonst zur Verfolgung derartiger Straftaten im Heimatstaat übliche - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - Az.: 2 BvR 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 ff -. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier so ist, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aufgrund der Stellung eines Asylantrags in Deutschland hat der Antragsteller ebenfalls keine politische Verfolgung zu befürchten - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 1995 - Az.: 4 A 5183/94.A -; Hessischer VGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - Az.: 9 UE 2626/96.A - sowie Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko vom 11. Juni 2004 -. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylVfG liegen vor, da die Angaben des Antragstellers sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unter § 51 Abs. 1 AuslG subsumieren lassen. Soweit sich seine Angaben auf eine von einer Privatperson ausgesprochene Todesdrohung beziehen, fehlt es sowohl an einer staatlichen als auch an einer landesweiten Verfolgung. Die außerdem geltend gemachte drohende Inhaftierung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs ist weder beachtlich wahrscheinlich, noch knüpft sie an ein asylerhebliches Merkmal an. b) Abschiebungshindernisse liegen ebenfalls nicht vor. Konkrete Hinweise dafür, dass dem Antragsteller bei seiner Rückkehr nach Marokko Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), die Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK) drohen, liegen nicht vor. Bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten Bedrohung durch eine Privatperson ist § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK schon deshalb nicht einschlägig, weil Art. 3 EMRK ebenfalls voraus setzt, dass die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist - BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - Az.: 9 C 15/95 -, BVerwGE 99, 331 ff -. Dass gegen den Antragsteller eine Freiheitsstrafe wegen außerehelichen Beischlafs verhängt wird, ist aufgrund des tatsächlichen Umgangs der marokkanischen Strafverfolgungsbehörden mit dieser Vorschrift schon nicht beachtlich wahrscheinlich. Im übrigen wäre eine diesbezügliche Freiheitsstrafe auch nicht als unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung einzustufen. Dies wäre dann der Fall, wenn dem Antragsteller Leibesstrafen (z.B. Auspeitschen, Amputationsstrafen), extreme, menschenunwürdige Haftbedingungen oder eine im Verhältnis zur vorgeworfenen Straftat extrem unverhältnismäßig lange Haftstrafe drohen würde. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Konkrete Hinweise dafür, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Marokko landesweit einer erheblichen Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG ausgesetzt wäre, fehlen ebenfalls. Sofern der Antragsteller in der Vergangenheit tatsächlich bedroht worden sein sollte, kann er deswegen die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und notfalls innerhalb Marokkos umziehen. c) Die Abschiebungsandrohung selbst ist nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 34 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.