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Beschluss

7 L 1085/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0119.7L1085.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.12.2004 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.11.2004 wiederherzustellen", 4 hat keinen Erfolg. 5 Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses mit dem privaten Aufschubinteresse fällt hier schon deshalb zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der von ihr eingelegte Rechtsbehelf ganz offensichtlich erfolglos bleiben wird. Dies folgt daraus, dass der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch verfristet ist, die angefochtene Verfügung des Antragsgegners somit bereits bestandskräftig ist. 6 Nach der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde ist die umstrittene Verfügung den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 16.11.2004 zugestellt worden. Die Widerspruchsschrift der Antragstellerin vom 16.12.2004 ist nach dem Eingangsstempel des Antragsgegners jedoch erst am 20.12.2004 beim Antragsgegner eingegangen, d.h. damit nach Ablauf der nach § 70 Abs. 1 VwGO zu bemessenden Widerspruchsfrist. Eine Übermittlung "per Fax vorab", so wie sie im Text des Widerspruchsschreibens angedeutet wird, ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Dass der Antragstellerin Widereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren wäre, ist nicht zu ersehen. 7 Darüber hinaus hat der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg. 8 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und der Begründung des umstrittenen Bescheides ist zu entnehmen, dass er aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles ausnahmsweise eine sofortige Vollziehung für angemessen hielt. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO nicht. 9 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, und vom 09.06.2004 - 18 B 22/04 -. 10 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des streitigen Bescheides überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin sodann auch deshalb, weil der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und darüber hinaus ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. 11 Die Rücknahme der der Antragstellerin am 30.07.2003 erteilten und am 09.06.2004 verlängerten und auf den 30.07.2006 befristeten Aufenthaltserlaubnis beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, der neben den aufenthaltsbeendenden Regelungen des Ausländergesetzes anwendbar ist, 12 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298, 13 was nunmehr durch die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auch klargestellt ist. 14 Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Hier spricht alles dafür, dass die fragliche Erteilung sowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig gewesen sind. Voraussetzung für einen Erteilungs- wie für einen Verlängerungsanspruch wäre gewesen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann jeweils bestand (vgl. §§ 23 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 AuslG, nunmehr § 27 Abs. 1 AufenthG). Dafür findet sich jedoch kein Anhalt. Von einer ehelichen Lebensgemeinschaft im ausländerrechtlichen Sinn kann nur gesprochen werden, wenn beide Ehegatten übereinstimmend den notwendigen Eheführungswillen haben. Dieser dokumentiert sich nach außen hin regelmäßig in der Innehabung eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes. Hier deutet alles darauf hin, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann im vg. Sinne tatsächlich nie bestand, die Ehe vielmehr einzig zu dem Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts für die Antragstellerin nach dem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens geschlossen worden ist. Diesbezüglich sprechen die - objektiven - Feststellungen der Polizei anlässlich der Überprüfung der Wohnanschriften der Eheleute im August 2004, die im beigezogenen Verwaltungsvorgang niedergelegt sind, für sich. So bliebe bei tatsächlich bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft in Ansehung des Widerspruchsvorbringens der Antragstellerin gerade ungeklärt, wieso der Name ihres Ehemannes bei den Bewohnern des Hauses T. . ..in C. unbekannt ist, wenn doch der Ehemann zugleich erklärt, bei dieser Wohnung handele es sich um seine "erste" Wohnung. Dem Umstand, dass die Eheleute nunmehr offensichtlich unter dem Druck des anhängigen Verfahrens eine gemeinsame Ehewohnung bezogen haben wollen, kommt danach keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu. 15 Die nunmehr zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis war der Antragstellerin im Juli 2003 bzw. im Juni 2004 auch nicht aus anderen Gründen, d.h. unabhängig vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu erteilen bzw. zu verlängern. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Aufenthaltsrechte nach den Bestimmungen des sog. ARB 1/80 gegeben gewesen wären. 16 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes gem. § 48 VwVfG NRW liegen somit vor. Auf einen etwaigen Vertrauensschutz kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Sie hat die Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch arglistige Täuschung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, zumindest aber durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 VwVfG NRW). 17 Die dem Antragsgegner danach eröffnete und von ihm auch getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden. Es sind keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte ersichtlich, die der getroffenen Rücknahmeentscheidung hätten entgegenstehen können. 18 Schließlich stand auch die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, so sie überhaupt Anwendung finden sollte, der Rücknahmeentscheidung nicht entgegen. 19 Die weiter verfügte Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Von daher überwiegt auch insoweit das öffentliche Vollziehungsinteresse. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.