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Urteil

1 K 2861/04.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0125.1K2861.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist nach ihren Angaben am 03.05.1977 in Beban/Irak geboren und irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sowie yezidischen Glaubens. Der Kläger im Verfahren 1 K 126/04.A ist nach ihren Angaben ihr Ehemann. 3 Die Klägerin stellte am 09.06.2004 einen Asylantrag und gab bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am selben Tag an, im Jahr 2003 den Irak verlassen zu haben. Nachdem sie etwa ein Jahr in der Türkei gelebt habe, sei sie von dort auf einem LKW über den Landweg nach Deutschland gereist. Am 07.06.2004 sei sie angekommen. Zu den Gründen ihrer Ausreise aus dem Irak erklärte sie im Wesentlichen, ihr Vater sei in der Partei gewesen und habe für die Regierung Saddam Husseins gearbeitet. Leute hätten gesagt, sie würden sie töten, wenn sie nicht ausreisen würden. Ihr Vater habe für ihre Reise von der Türkei nach Deutschland gesorgt. 4 Mit Bescheid vom 13.07.2004, zugestellt am 05.08.2004, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin ab. Zugleich stellte sie fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG für die Klägerin nicht vorliegen. Zudem drohte sie die Abschiebung der Klägerin in den Irak an. 5 Am 18.08.2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Beklagte verkenne die tatsächliche Situation im Irak. Sie fürchte getötet zu werden, weil ihr Vater Anhänger Saddam Husseins gewesen sei. Zudem verweist sie darauf, Yezidin zu sein. Eine Rückkehr sei ihr ohne Gefahr für Leib oder Leben nicht möglich. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13.07.2004 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Klägerin vorliegen, 8 hilfsweise, 9 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 13 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte in Abwesenheit der Nichterschienenen verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls gemäß Art. 16 a GG oder auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebungsandrohung ist aus diesem Grund nicht aufzuheben. 17 1. Ein Anspruch auf Gewährung politischen Asyls im Sinne von Art. 16 a GG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage 1 zum AsylVfG eingereist ist. Sie ist nach ihren eigenen Angaben mit einem LKW und demnach über den Landweg ins Bundesgebiet gekommen. 18 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, weil eine Verfolgung der Klägerin im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG im Irak auszuschließen ist. Eine Verfolgung durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a und b AufenthG erfolgt im Irak nicht, weil es derzeit an einer effektiven irakischen Staatsgewalt als potenziellen Verursacher politischer Verfolgung fehlt. Politische, d.h. grundsätzlich staatliche Verfolgung setzt voraus, dass sie von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, welcher der Schutzsuchende unterworfen ist. Als Verfolger in diesem Sinne kommt jedoch nicht nur im eigentlichen Sinne staatliche Macht in Betracht, sondern auch eine staatsähnliche Organisation, die den früher bestehenden Staat verdrängt hat und ihn bei der Ausübung überlegener Macht im Namen eines übergeordneten Gemeinwesens ersetzt. 19 So: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14.08.2003 - 2 A 430/02.A - . 20 Eine solche Staatsmacht ist im Irak derzeit nicht vorhanden und für die nächste Zukunft auch nicht absehbar. Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20.03.2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA verloren. Dies gilt spätestens seit der Verhaftung Saddam Husseins durch amerikanische Truppen am 13.12.2003. 21 Vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003, 07.05.2004 und 02.11.2004; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2003 - 9 A 2420/02.A -; Beschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -. 22 Eine tatsächlich souveräne neue Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt. Der am 13.07.2003 seitens der US-amerikanische Zivilverwaltung aus 25 Personen gebildete provisorische Regierungsrat und die von ihm gewählte Übergangsregierung haben sich durch Beschluss vom 01.06.2004 selbst aufgelöst. Die Übergabe einer zumindest in Teilen souveränen Regierungsgewalt an eine unter Vermittlung der UN zu Stande gekommenen neuen Regierung, die sich am 01.06.2004 konstituierte und die bisherigen Herrschaftsstrukturen ablöste, ist zwar am 28.06.2004 vollzogen worden. Gleichzeitig sind jedoch die (früheren) Besatzungstruppen verstärkt worden. Sie werden auch voraussichtlich noch für längere Zeit im Irak bleiben, um auch für diese neue irakische Regierung die Sicherheit im Irak zu gewährleisten - nach jüngsten Erkenntnissen zumindest bis zum Abschluss der Übergangsphase Ende 2005. Bis dahin wird voraussichtlich allenfalls eingeschränkt von einer souveränen irakischen Regierungsmacht gesprochen werden können. 23 Vgl. dazu etwa die Berichte in der SZ vom 10. bis 19.04.2004 und 01. bis 03.06.2004; NZZ vom 02. und 03.06.2004; SZ vom 29.06.2004. 24 Denn die neu eingesetzte Übergangsregierung arbeitet - völkerrechtlich durch die Resolution 1546 des UN-Sicherheitsrates vom 08.06.2004 abgesichert - nur auf Basis eingeschränkter Befugnisse, insbesondere hat sie nicht das Recht, Beschlüsse mit Wirkung über den 31.12.2005 hinaus zu fassen. Für Fragen der inneren und äußeren Sicherheit sind weiterhin die US-geführten Truppen zuständig, im Hinblick auf den Truppeneinsatz besteht nur ein begrenztes Konsultationsrecht der neuen irakischen Regierung. Ihre Hauptaufgabe ist vielmehr, eine Verfassung für den Irak auszuarbeiten sowie freie und allgemeine Wahlen vorzubereiten. Nach diesem Zeitplan soll frühestens im Jahr 2006 eine tatsächlich autonome und souveräne neue Staatsgewalt im Irak entstehen. Nimmt man hinzu, dass die zuletzt wieder vermehrt zu Tage getretenen Meinungsunterschiede der ethnischen, religiösen und politischen Gruppierungen eine solche Staatsbildung und damit einen Rückzug der alliierten Truppen aus der faktischen (Mit-)Kontrolle des Iraks zunehmend eher in Frage stellen, jedenfalls aber einen schnelleren Übergabeprozess unwahrscheinlich machen, ist die Herausbildung effektiver staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit der Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit insgesamt nicht zu erwarten. 25 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2003 - 9 A 2420/02.A -; Beschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -. 26 Daran wird sich aller Voraussicht nach auch nach der Wahl am 30.01.2005 nichts ändern. Die USA haben erst im Januar 2005 die Anzahl ihrer Soldaten im Irak erneut erhöht. 27 Vgl. Bericht in der SZ vom 18.01.2005. 28 Aufgabe des gewählten Übergangsparlaments wird neben der Wahl einer neuen Übergangsregierung die Ausarbeitung einer endgültigen Verfassung sein. Nach dem derzeitigen Zeitplan ist der Amtsantritt der auf der Grundlage dieser Verfassung gewählten Regierung bis 31.12.2005 geplant. Zu diesem Zeitpunkt endet (nach dem derzeitigen Zeitplan) auch das Mandat der im Irak stationierten multinationalen Truppe, die zurzeit einen erheblichen Teil der effektiven Staatsgewalt im asylrechtlichen Sinne ausübt. 29 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -. 30 Selbst wenn sich jedoch in Gestalt der Übergangsregierung eine tatsächlich souveräne irakische Herrschaftsmacht herausbilden sollte, ist derzeit nicht ersichtlich, dass von ihr asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten wären, da sie zumindest bisher auf der Basis eines Übergangsgesetzes arbeitet, das die elementaren Freiheitsrechte gewährt. Eine begründete Annahme einer zukünftigen staatlichen Verfolgung ist schon deshalb auszuschließen, weil die künftigen Strukturen des irakischen Staates weiterhin offen sind. 31 Diese dargelegten Umstände lassen nicht darauf schließen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak eine politische Verfolgung zu befürchten hätte, weil ihr Vater ein Anhänger Saddam Husseins gewesen sein soll. Allein auf Grund einer solchen Anhängerschaft ist eine Verfolgung nicht zu befürchten. In diesem Zusammenhang konzentriert sich das Interesse im Irak ausschließlich auf die leitenden Figuren des Regimes, die von den US-amerikanischen Truppen nicht aufgefunden wurden. 32 Vgl. Gutachten des DOI vom 02.02.2004, erstattet für das VG Münster. 33 Dass der Vater der Klägerin zu dieser Personengruppe zählen könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Schon aus diesem Grund ist eine Verfolgung der Klägerin als seiner Tochter auszuschließen. 34 Auch eine Berufung der Klägerin auf eine Verfolgung als Yezidin durch nichtstaatliche Akteure im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG im Irak ist ausgeschlossen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat bzw. Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 35 Eine Berufung auf eine angebliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG wegen des yezidischen Glaubens durch nichtstaatliche Akteure ist schon deshalb ausgeschlossen, weil - selbst wenn von einer Verfolgung der Yeziden im Süd- und Zentralirak ausgegangen würde - eine inländische Fluchtalternative im Nordirak besteht. Die vorliegenden Erkenntnisse lassen eine gezielte Verfolgung von Yeziden und Christen durch andere Bevölkerungsgruppen vor allem im Nordirak nicht erkennen. Insbesondere die Yeziden genießen im Norden des Landes den Schutz der ethnisch und sprachlich verwandten Kurden. 36 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004; Stellungnahme von Hajo/Savelsberg vom 02.11.2004 für das VG Regensburg. 37 3. Die Klägerin hat des Weiteren auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin im Sinne des der Sache nach allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 AufenthG kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der konkreten Gefahr i.S.d. Vorschrift im Ansatz kein anderer als der des im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit". Dabei muss allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation aufweisen, die außerdem landesweit gegeben sein muss. Eine allen Bürgern drohende, insofern allgemeine Gefahr, ist nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG insoweit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. 38 Vgl. zur früheren wortgleichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG: BVerwG, Urteil vom 14.03.1997 - 9 B 627.96 -; Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff. 39 Für die Klägerin müsste somit eine über die abstrakte Möglichkeit und allgemeine Gefahrensituation hinausgehende, jeweils überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Sie selbst hat keinerlei Umstände vorgebracht, aus denen sich eine solche Gefährdung ergeben könnte. Vielmehr hat sie lediglich darauf verwiesen, sie sei die Tochter eines Anhängers Saddam Husseins, sowie auf ihre Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgruppe. Hieraus lässt sich jedoch keine konkrete Gefahr gerade der Klägerin ableiten. 40 Auch die instabile Sicherheitslage im Irak begründet kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein allgemein unübersichtlich und unbefriedigend, zudem ist die Kriminalitätsrate erheblich angestiegen, wenn sich auch hier offenbar erste Verbesserungen zeigen. 41 Vgl. dazu Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003, 07.05.2004 und 02.11.2004. 42 Die allgemeinen Gefahren wären im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Sicherheitslage als so zugespitzt betrachtet werden müsste, dass jede Abschiebung den Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Nur in diesem Fall wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses auch eine allgemeine Gefährdungslage zu berücksichtigen. Dies kann insbesondere in Bürgerkriegsregionen der Fall sein. 43 Vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2004 - 8 A 10334/04 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB39/03 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -. 44 Eine solche im Wege verfassungskonformer Auslegung gewonnene Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch auf allgemeine Gefährdungssituationen ist jedoch nur dann möglich und geboten, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe. Die Gerichte sind jedoch daran gehindert, die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungssystematik in diesem Sinne zu durchbrechen, wenn dem Asylbewerber aus anderen Gründen ein gleichwertiger Schutz vor Rückkehr in sein Heimatland offen steht. Dies ist nicht nur beim Vorliegen eines Erlasses nach § 60a AufenthG der Fall, sondern auch bei jeder anderen bestehenden Erlasslage, die eine vergleichbare Sicherheit bietet. 45 Vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGF. 114, 379 ff.; Beschluss vom 10.09.2002 - 1 B 26.02 -; OVG NRW, Urteil vom 05.05.2000 - 14 A 3334/94 -. 46 Hierzu zählt insbesondere ein faktischer Abschiebestopp, der für den Irak auf Grund der Beschlusslage der Innenministerkonferenz vom 15.05.2003 (zuletzt bestätigt durch den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren vom 19.11.2004) besteht. Eine Änderung dieser Beschlusslage ist derzeit nicht absehbar. 47 Eine bürgerkriegsähnliche Bedrohungssituation ist im Irak im Übrigen derzeit aber auch zumindest landesweit nicht festzustellen. Dies folgt aus den vom Gericht berücksichtigten Lageanalysen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orientinstitutes, und ergibt sich zudem auch aus der Stellungnahme des UNHCR von November 2003. 48 Vgl. etwa Bericht des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003; Gutachten des DOI vom 01.10.2003, erstattet für den I. Senat des Schleswig- Holsteinischen OVG; Gutachten des DOI vom 27.10.2003, erstattet für das VG Regensburg; Gutachten des DOI vom 02.02.2004, erstattet für das VG Münster; Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender von November 2003. 49 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich Anschläge und Übergriffe vornehmlich auf den Zentralirak konzentrieren und ihr wesentliches Ziel Mitglieder der internationalen Truppe, Ausländer sowie irakisches Sicherheitspersonal, das mit ihnen zusammenarbeitet, sind. Hohe Opferzahlen unter Unbeteiligten werden dabei jedoch zumindest billigend in Kauf genommen. Dagegen ist die Situation im Süd- und Nordirak vergleichsweise ruhig, insbesondere die kurdischen Gebiete des Nordens sind von den Kriegsfolgen bisher weitgehend unberührt geblieben. Eine bürgerkriegsähnliche Bedrohungslage besteht insoweit jedenfalls nicht, so dass der Klägerin eine Rückkehr in diesen Teil des Landes zugemutet werden kann. 50 Die allgemeine Einschätzung des erkennenden Gerichts entspricht auch der Rechtsprechung zur Sicherheitslage im Nachkriegsirak. 51 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2004 - 8 A 10334/04 - mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -; VGH München, Beschluss vom 04.11.2003 - 13 a ZB 03.31110 -; Beschluss vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; VG Ansbach, Beschluss vom 16.12.2003 - AN 3 S 03.31946 -; VG Aachen, Urteil vom 22.01.2004 - 4 K 1847/01 -; VG Göttingen, Beschluss vom 03.02.2004 - 2 B 35/04 -. 52 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Sicherheitslage im Irak nach wie vor sehr gespannt ist und die nahezu täglich stattfindenden bewaffneten Angriffe zu einer erheblichen Gefährdung der Zivilbevölkerung führen. Derartige Gewaltaktionen sind jedoch - falls sie überhaupt politisch genannt werden können - lokal begrenzte Ereignisse, die die Klägerin nicht konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit, sondern quasi "blind" träfen. Dies vermag ein aus den Grundrechten abgeleitetes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch nicht zu begründen. 53 Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage nicht von einer existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden. 54 Gutachten des DOI vom 01.10.2003, erstattet für das OVG Schleswig; Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003 und 02.11.2004; Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender von November 2003. 55 Die Abschiebungsandrohung ist gem. § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG (§ 59 AufenthG) rechtmäßig ergangen. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Abschiebung in den Irak derzeit nicht möglich ist. Eine freiwillige Ausreise der Klägerin ist grundsätzlich möglich. Im Irak geborene Personen wie die Klägerin dürfen laut Order Nr. 16 der amerikanischen Übergangsregierung dorthin zurückkehren und können dies über die Türkei, Jordanien oder Syrien tun. 56 Vgl. dazu Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003, 07.05.2004 und 02.11.2004. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.