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Urteil

2 K 3971/02

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0201.2K3971.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Das Schulamt des Kreises I. hat den Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren (Kündigungsschutzprozess) vertreten. Gegenstand war der Bestand des Arbeitsverhältnisses eines beim Kläger angestellten Lehrers für muttersprachlichen Unterricht an Grund- und Hauptschulen im Kreis I. , dem vom Schulamt des Kreises I. gekündigt worden war. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren unterlag der Kläger in 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. 3 Sowohl das Schulamt des Kreises I. als auch die Bezirksregierung E. zahlten die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zunächst nicht. Das Schulamt führte wiederholt gegenüber der Bezirksregierung aus (vgl. Schreiben vom 09.11.2001, 14.01.2002, 13.02.2002, 21.03.2002), dass die Kosten vom Land zu tragen seien, da es sich um Personalkosten handele und da das Land unmittelbar Schuldner der Pflichten aus dem Arbeitsrechtsstreit geworden sei. Die Bezirksregierung hingegen vertrat wiederholt die Auffassung (vgl. Schreiben vom 28.09.2001, 27.11.2001, 18.01.2002, 12.04.2002), dass es sich bei den zu begleichenden Prozesskosten um "übrige Kosten der Schulämter" i.S.v. § 18 Abs. 8 Satz 2 SchVG handele, die von den Kreisen zu tragen seien. Anlässlich eines Telefonats, welches Kreisdirektor I1. (Beklagtenseite) mit dem Abteilungsdirektor C. der Bezirksregierung E. als Vertreter des zuständigen Abteilungsdirektors X. am 23.04.2002 führte, sagte dieser eine nochmalige Prüfung und Rückmeldung zu. 4 Die Rechtsanwälte der gegnerischen Partei des Arbeitsrechtsstreites erwirkten beim Amtsgericht E. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.07.2002, der am 24.07.2002 der Deutschen Bundesbank, Filiale N. übergeben wurde. Um einer Pfändung des Kontos des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Deutschen Bundesbank zuvorzukommen, zahlte die Bezirksregierung E. am 25.07.2002 einen Betrag von 1.577,96 EUR (1.552,84 EUR Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte zuzüglich 25,12 EUR Gerichtsvollziehergebühren). Dies teilte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 13.08.2002 mit und forderte diesen auf, die beglichenen Kosten bis zum 06.09.2002 zu überweisen. Anderenfalls werde Klage auf Zahlung der Forderung zuzüglich Verzugszinsen erhoben. 5 Am 13.12.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die kreisfreien Städte und Kreise seien gemäß § 18 Abs. 8 Satz 2 SchVG verpflichtet, die übrigen Kosten der Schulämter zu tragen. Nur die Personalausgaben für den schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes trage nach § 18 Abs. 8 Satz 1 SchVG das Land Nordrhein-Westfalen. Zu den übrigen Kosten zählten auch Sachverständigen-, Gerichts- und Prozesskosten in Arbeitsrechtsstreiten. Eine Beteiligung des Landes könne nur über den allgemeinen Finanzausgleich erwartet werden. Dies hänge damit zusammen, dass § 18 Abs. 8 Satz 2 SchVG dem Verlangen des Art. 78 Abs. 3 LV NW nach einer Regelung der Kostendeckung bei der Übertragung neuer staatlicher Aufgaben auf eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband Rechnung trage; dies aber eben zu Lasten der Gemeinde und Gemeindeverbände. Klar zum Ausdruck komme dies im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.09.1989. Dort werde auf die umfassende und unzweifelhafte Kostenregelung des § 18 Abs. 8 SchVG hingewiesen, welche dem Land die "Personalausgaben" für den Schulaufsichtsbeamten und den kreisfreien Städten und Kreisen "die übrigen Kosten" der Schulämter auferlege. In diesem Urteil gehe es auch um die Erstattung von Prozesskosten. Das Gericht habe darauf hingewiesen, dass z.B. § 18 Abs. 8 SchVG eine derart umfassende Kostenregelung enthalte. Deshalb werde davon ausgegangen, dass die Kosten eines gegen das Land geführte arbeitsgerichtlichen Prozesses das Tatbestandsmerkmal der "Kosten der Schulämter" in § 18 Abs. 8 SchVG erfülle. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die von ihm im Rahmen des Arbeitsrechtsstreites gezahlten Kosten in Höhe von 1.577,96 EUR zu erstatten. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, § 18 Abs. 8 Satz 2 SchVG begründe keine Verpflichtung für ihn, die Kosten des gegnerischen Anwalts aus einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsrechtsstreit zu tragen. Diese Kosten seien keine Kosten des Schulamtes im Sinne dieser Vorschrift. Das ergebe sich aus §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 2 SchFG. Die Aufzählung in § 1 Abs. 2 SchFG sei nicht abschließend. Es werde daraus aber deutlich, dass alle Kosten, die mit der Beschäftigung eines Lehrers im Zusammenhang stehen, hierzu zu rechnen seien. Das sei auch bei einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess der Fall. Dem Schulamt sei zwar die Aufgabe übertragen worden, den arbeitsgerichtlichen Prozess für das Land zu führen. Daraus folge aber nicht, dass die Kosten dieses Prozesses auch Schulamtskosten seien. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 22.09.1989 habe für die vorliegend eingeforderten gegnerischen Anwaltskosten aus einem Kündigungsprozess keine Aussagekraft. Es beschäftige sich nicht mit der Abgrenzungsfrage, was Personalausgaben und was Schulamtskosten seien. 11 Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden sind. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer konnte in der Sache durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. §§ 87 a Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Anwaltskosten und Gerichtsvollziehergebühren. 16 Als Anspruchsgrundlage kommt hier mangels spezialgesetzlicher Regelungen nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht, der auf die - im Leistungsverhältnis zu erfolgende - Rückgewähr rechtsgrundlos erbrachter Leistungen gerichtet ist. Er kann auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts Anwendung finden. 17 Vgl. zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 48/82 -, NJW 1985, 2436. 18 Die Voraussetzungen des öffentlichen Erstattungsanspruches liegen hier jedoch nicht vor. Mit der Zahlung der Anwaltskosten und der Gerichtsvollziehergebühren hat der Kläger an den Beklagten weder eine Leistung erbracht, noch sind diese Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt. Der Kläger hat mit der Zahlung vielmehr eine ihm selbst obliegende Verpflichtung erfüllt. Die hier geltend gemachten Aufwendungen sind vom Land und nicht vom Kreis zu tragen, da es sich um Personalausgaben im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 und 2 SchFG handelt. 19 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG werden die Schulkosten (Personal- und Sachausgaben) der öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Schulfinanzgesetzes aufgebracht. Zu den Schulkosten gehören damit die Personalausgaben der öffentlichen Schulen. § 3 Abs. 1 SchFG bestimmt insoweit, dass die Personalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, das Land trägt. Zu den Personalausgaben gehören gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SchFG insbesondere Dienst- und Versorgungsbezüge, Vertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Trennungsentschädigungen, Aufwendungen für Wohnungsfürsorge, Jubiläumszuwendungen, Weihnachtszuwendungen, Kosten für angeordnete amtsärztliche Untersuchungen und stationäre Beobachtungen sowie Beiträge zur Sozialversicherung. Als Personalkosten im Sinne des Schulfinanzgesetzes gelten auch Reise- und Umzugskosten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SchFG). 20 Die hier streitgegenständlichen Aufwendungen (Anwaltskosten, Gerichtsvollziehergebühren) sind als Schulkosten i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG sowie als Personalausgaben i.S.v. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Abs. 1 SchFG zu werten. 21 Der Begriff der Schulkosten ist zwar gesetzlich nicht definiert. Aus der Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG folgt aber, dass für die Auslegung dieses Begriffs die öffentliche Schule als Anstalt Bezugspunkt ist. Auf dieser Grundlage werden als Schulkosten herkömmlicherweise solche Kosten verstanden, die zur Bereitstellung und Unterhaltung der Schulen sowie zur Gewährleistung des Schulbetriebs aufgewandt werden bzw. aufzuwenden sind. 22 Vgl. Meyerhoff/Pünder/Schäfer, Schulverwaltungsgesetz und Schulfinanzgesetz in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., 1968, Anm. II 1. zu § 1 SchFG. 23 Die in einem Kündigungsschutzprozess eines Lehrers entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind Kosten, die zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes dienen, denn im Kündigungsschutzprozess geht es um die gerichtliche Klärung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis des Lehrers zur Anstellungskörperschaft noch besteht. 24 Die hier streitgegenständlichen Aufwendungen sind auch Personalausgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 SchFG. Diese sind zwar in § 1 Abs. 2 SchFG nicht ausdrücklich aufgeführt. § 1 Abs. 2 SchFG ist aber hinsichtlich der dort genannten Personalausgaben nicht abschließend. Vielmehr sind dort nur die wichtigsten Ausgabearten angegeben. Daraus ergibt sich, dass zu den Personalausgaben nicht nur solche Aufwendungen gehören, die dem Lehrer unmittelbar zufließen, sondern alle diejenigen, die mit dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis in engem Zusammenhang stehen. So benennt § 1 Abs. 2 Satz 1 SchFG z.B. auch Kosten für angeordnete amtsärztliche Untersuchungen und stationäre Beobachtungen. Dass zu den Personalausgaben alle Aufwendungen zu rechnen sind, die mit dem Dienstverhältnis in engem Zusammenhang stehen, ergibt sich zudem aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der Begriff der Personalausgaben geht - mit redaktionellen Änderungen - zurück auf den Begriff der Personalausgaben im Schulfinanzgesetz von 1958. Dieser entspricht dem Begriff des öffentlichen Dienstrechts. Danach zählen zu den Personalausgaben alle Aufwendungen, die ihren Grund im Dienstverhältnis haben und mit der Person des Bediensteten im Zusammenhang stehen. 25 Vgl. Meyerhoff/Pünder/Schäfer, a.a.O., Anm. III 2. zu § 1 SchFG. 26 Die im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozesses entstandenen Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten stehen mit der Person des angestellten Lehrers in engem Zusammenhang und haben ihren Grund im Anstellungsverhältnis. 27 Dass die Gerichts- und ähnlichen Kosten in der Haushaltssystematik des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Haushaltstitel 526 02 als Sachkosten veranschlagt werden (vgl. Runderlass des Finanzministeriums vom 10.01.2000, MBl. NRW S. 366; Runderlass des Finanzministeriums vom 27.06.2003, MBl. NRW S. 696), rechtfertigt ebenfalls keine andere Sichtweise. Denn auch die Kosten für angeordnete amtsärztliche Untersuchungen werden als Sachkosten veranschlagt, obwohl sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SchFG ausdrücklich zu den Personalausgaben zählen. 28 Bei dem Kläger des arbeitsgerichtlichen Verfahrens handelt es sich auch um einen Lehrer an Schulen i.S.v. § 3 Abs. 1 SchFG. 29 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich die Kostentragungspflicht des Beklagten auch nicht aus § 18 Abs. 8 SchVG. Es handelt sich bei den geltend gemachten Kosten um Schulkosten im Sinne von § 1 SchFG, für die die Regelungen des Schulfinanzgesetzes hinsichtlich der Kostentragungspflicht abschließend sind, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SchFG. Die Übertragung der Vertretung in Arbeitsstreitigkeiten durch Nr. 9 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 7.12.1984 (GABl. NW 1985, 10) bzw. durch Nr. 4.7. des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 23.06.2003 (ABl. NRW, S. 203) spricht ebenfalls nicht für die Kostentragungspflicht des Beklagten. Nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 der Verordnung über die beamtenrechtlichen Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17.04.1994 (SGV NRW 2030) sind die Schulämter z.B. auch für die Bewilligung, Festsetzung und Zahlung von Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsentschädigungen für Leiter und Lehrkräften an öffentlichen Grund- und Hauptschulen zuständig, obwohl diese ausdrücklich als Personalausgaben in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SchFG aufgeführt sind. Im Übrigen können durch einen ministeriellen Runderlass nicht die gesetzlichen Regelungen der §§ 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 SchFG, § 18 Abs. 8 SchVG geändert werden. 30 Auch aus dem vom Kläger vorgelegten Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.09.1989 - 15 A 2177/85 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dort wird eine Aussage dazu, ob es sich bei den hier streitgegenständlichen Kosten um Schulkosten oder aber um Schulamtskosten handelt, nicht getroffen.