Urteil
9 K 4536/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0217.9K4536.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 20. Mai 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C3. , Flur 5, Flurstück 259 (L1. Straße 8, I1. -C3. ). Das Grundstück ist mit einem 2 ½ - geschossigen Gebäude bebaut. Im Erdgeschoss des Gebäudes wird eine Apotheke und eine Arztpraxis betrieben. Die darüber liegenden Stockwerke dienen dem Wohnen. Im hinteren, zum Grundstück Gemarkung C3. , Flur 5, Flurstück 47 (S. 1, I1. -C3. ), gelegenen Teil des Grundstücks des Klägers befinden sich Pkw-Stellplätze, Garagen sowie ein Röntgenraum. Der Röntgenraum und die Garagen erstrecken sich vom Haus des Klägers bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze. Auf dem westlich gelegenen Röntgenraum wurde ein 1- geschossiger Anbau mit darüber liegender Dachterrasse zu Wohnzwecken errichtet. Der Abstand des Hauses zur rückwärtigen Grundstücksgrenze beträgt ca. 14 m und der des Anbaus ca. 9,50 m. 3 Die Beigeladene ist Pächterin der auf dem Grundstück S. 1 in I1. -C3. liegenden Gaststätte. 4 Die Grundstücke befinden sich in einem Gebiet, für das kein Bebauungsplan besteht und das durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung geprägt wird. In umliegenden Gebäuden befinden sich im Erdgeschoss vielfach Einzelhandelsgeschäfte, während die Obergeschosse für Wohnzwecke genutzt werden. In der näheren Umgebung der Grundstücke liegen zudem Gaststätten und Cafés - zum Teil mit Außengastronomie - sowie ein Hotel. 5 Unter dem 13. Mai 1999 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer Außengastronomie. Der Gutachter Dr. C1. prognostizierte in seinem schalltechnischen Gutachten vom 31. Mai 2000 ausgehend von einer Betriebszeit von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie unter der Voraussetzung, dass die Außengastronomie maximal von 44 Personen gleichzeitig aufgesucht wird, im zweiten Obergeschoss des Wohnhauses des Klägers ein Beurteilungspegel vom 50,2 dB(A). 6 Unter dem 22. September 2000 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die von ihr begehrte Baugenehmigung. Im Rahmen der Nebenbestimmungen legte er - entsprechend den Empfehlungen Gutachters Dr. C1. - unter anderem Folgendes fest: 7 MA 1 Beim Betrieb der Außengastronomie muss sichergestellt sein, dass sich um 22.00 Uhr dort keine Gäste mehr aufhalten. MA 2 Darbietungen, Übertragungen sowie der Betrieb jeglicher Tonträger in der Außengastronomie ist untersagt. Auf ein ruhiges Verhalten der Gäste ist zu achten. Ständiges lautes Rufen, Singen, etc. ist zu vermeiden. Im Gastraum darf nur leise Hintergrundmusik abgespielt werden. MA 3 An der Nordseite der Außengastronomie ist eine 3,6 m lange und mindestens 2,4 m hohe Lärmschutzwand zu errichten. Sie muss ein Schalldämm-Maß von R'w ? 20 dB(A) aufweisen. MA 4 Die in den Antragsunterlagen angegebene Personenzahl von 44 darf nicht überschritten werden. 8 Die genehmigte Außengastronomie mit einer Länge von ca. 13,60 m und einer Breite von 3,70 m liegt in seiner Längsrichtung entlang der Grundstücksgrenze des Klägers, reicht unmittelbar bis an die Außenwand der Gaststätte der Beigeladenen und wird an den kurzen Seiten durch Wände begrenzt. 9 Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 legte der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit der Begründung Widerspruch ein, von der Außengastronomie der Beigeladenen gingen unerträgliche Schallemissionen aus. 10 Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E1. mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2003 zurück: Eine Überschreitung der zulässigen Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts sei bei Beachtung der Nebenbestimmung der Baugenehmigung nicht zu erwarten. 11 Mit seiner am 05. Juni 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus: Die dem schalltechnischen Gutachten zu Grunde liegenden Annahmen träfen nicht zu. Die örtliche Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass die Außengastronomie gegenüber der umliegenden Bebauung, insbesondere gegenüber seinem Haus, tiefer liege. Die Begrenzung der Außengastronomie durch die sie umgebenden Wände führe dazu, dass die Schallwellen reflektiert und letztlich überwiegend auf sein Haus träfen. Auch die Annahme des Gutachters, dass es sich bei den Gästen nicht um Jugendliche, sondern um Kurgäste handele und nur jede zweite Person leise spreche, sei falsch. Die Außengastronomie sei die einzige in der Umgebung und damit gerade Anziehungspunkt für Jugendliche und Gesellschaften, die feiern wollten. Selbst durchgeführte Messungen hätten Überschreitungen des Beurteilungspegels von 55 dB(A) ergeben. 12 Der Kläger beantragt, 13 die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 22. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 20. Mai 2003 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Gründe seines Ausgangs- sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. , 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 17 Sie weist darauf hin, dass sie die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung strikt einhalte und die Außengastronomie von Gästen gerade zum Essen in Anspruch genommen werde. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 21 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 22. September 2000 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1. vom 20. Mai 2003 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Nachbarliche Abwehrrechte des Klägers sind insoweit verletzt, als es die baurechtlich genehmigte Außengastronomie der Beigeladenen an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung des Klägers fehlen lässt und sich somit zu Lasten des Klägers nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt. 23 Für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Außengastronomie ist § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich, weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den kein Bebauungsplan besteht. 24 Das Vorhaben ist nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung zu beurteilen, denn die bauliche Nutzung der Grundstücke im maßgeblichen Bereich entspricht nicht eindeutig einem der in der Baunutzungsverordnung festgelegten Baugebiete. 25 Vgl. zur Eindeutigkeit des Gebietscharakters: Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: 01. Juli 2004, § 34 Rn. 79; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, München 2002, § 34 Rn. 47. 26 Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich vom Vorhaben auf die Umgebung und von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wieweit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu fragen ist, wieweit sich das Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und wieweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflusst. 27 Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: 01. Juli 2004, § 34 Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92, BRS 55 Nr. 174. 28 Die wechselseitige Prägung ist nicht allein danach zu beurteilen, welche Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft überwiegt. Vielmehr kommt es darauf an, wieweit die prägende Wirkung reicht. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 11.95, Baurecht 1996, 686; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1997 - 11 A 5834/95, S. 16. 30 Der maßgebliche Bereich in diesem Sinne umfasst hier die von den Straßen B. , Q.---straße , C2.------straße und L1. Straße begrenzte Fläche. Der so abgegrenzte Bereich entspricht nicht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO. Zwar werden die meisten Grundstücke wohngebietstypisch genutzt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass daneben auch in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässige nicht störende Gewerbebetriebe in einer Zahl vorhanden sind, die sie nicht mehr als Ausnahme erscheinen lassen. 31 Der beschriebene Bereich kann aber auch nicht als Mischgebiet im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO angesehen werden. Dem steht entgegen, dass das für ein Mischgebiet vor allem charakteristische Nebeneinander von Wohnnutzung und Gewerbebetrieb im Sinne fehlender Dominanz einer der Hauptnutzungsarten, 32 vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, Stuttgart 2002, § 8 Rn. 1.3 u. 1.4, 33 angesichts der deutlich überwiegenden Wohnnutzung nicht gegeben ist. 34 In dem danach maßgeblichen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme im Begriff des Einfügens enthalten. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme in diesem Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Ein Verstoß gegen das so umschriebene objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründet erst dann eine Verletzung des subjektiv-rechtlichen Gebots der Rücksichtnahme und damit eines nachbarrechtlichen Abwehrrechts, wenn in qualifizierter und damit zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Ein qualifizierter Verstoß gegen schutzwürdige Interessen Dritter ist erst anzunehmen, wenn sich unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - BVerwG 4 C 19.82, BRS 44 Nr. 71; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85, BRS 46 Nr. 176; OVG NRW, Urteil vom 09. Dezember 1992 - 4 A 2033/90, NWVBl. 1993, 302 (304). 36 So liegt der Fall hier. Dem steht nicht entgegen, dass ausweislich des schalltechnischen Gutachtens der in der VDI-Richtlinie 2058 - Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft - genannte Richtwert für allgemeine Wohngebiete tagsüber von 55 dB(A) am Anwesen des Klägers nicht überschritten wird. Bei der Beurteilung der Frage, welche Lärmimmissionen Anwohnern zuzumuten sind, haben technische Regelwerke wie die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm oder die VDI-Richtlinie 2058 nur eine begrenzte Aussagekraft, da sie nicht alle Aspekte erfassen, sodass regelmäßig eine situationsbezogene Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geboten ist. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1995 - 7 A 267/93, S. 13; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1998 - 10 B 1253/98, BRS 60 Nr. 202. 38 Gerade bei der Beurteilung von Anlagen der Außengastronomie, auf die die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm bereits gemäß Nr. 1 lit. b) TA Lärm keine Anwendung findet, werden die Auswirkungen dieser - typischerweise besonders lärmintensiven - Art des Gaststättenbetriebs durch eine schalltechnische Untersuchung, die sich lediglich schematisch an den Vorgaben der VDI-Richtlinie 2058 orientiert, nicht vollständig erfasst. Es geht nicht um die Bewertung von Arbeitslärm, sondern um die Beurteilung der Lautäußerung von Gaststättenbesuchern, die von dem Gaststättenbetreiber kaum beeinflusst werden können und die wegen ihrer Informationshaltigkeit als besonders störend empfunden werden. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1996 - 11 A 635/95, S. 18; VG Minden, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 9 K 2057/99, S. 9. 40 Die Belastbarkeit von Menschen mit Lärm hängt von zahlreichen Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend zusammengefasst werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die in die Beurteilung einzustellenden Geräusche vornehmlich durch menschliches Verhalten verursacht werden und vom Naturell und der jeweiligen Stimmung der einzelnen Gaststättenbesucher abhängen und daher weder gesteuert noch hochgerechnet werden können. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 1998 - 7 A 4640/97, S. 5 f.; VG Minden, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 9 K 2057/99, S. 9 -. 42 Hinsichtlich des Vorhabens der Beigeladenen ist zwar festzustellen, dass das Grundstück des Klägers und die Außengastronomie der Beigeladenen in einem nicht nur zu Wohnzwecken, sondern in einem auch gewerblich genutzten Bereich liegen. Dieser Bereich ist jedoch, wie die von dem Berichterstatter im Rahmen der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen, die er der Kammer vermittelt hat, bestätigt haben, maßgeblich durch die dort vorhandene Wohnnutzung geprägt. Die Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung ist im Rahmen des Gebots der wechselseitigen Rücksichtnahme bei der Zulassung gewerblicher Nutzungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Hieran fehlt es. 43 Die von der Außengastronomie der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen wirken unmittelbar auf die in den Obergeschossen des Hauses des Klägers gelegenen Wohn- und Schlafräume ein, dessen Fenster der Außengastronomie zugewandt sind. 44 Diese Immissionen sind für den Kläger unzumutbar. Die Vorbelastung der Rückseite der Gebäude an der L2. Straße und am S1. durch Geräuschimmissionen ist deutlich geringer zu veranschlagen als die der Straßenseite. Zwar ist mit der Nutzung der Stellplätze und Garagen im hinteren Bereich des Grundstücks des Klägers eine gewisse Geräuschbelastung verbunden. Die Außengastronomie der Beigeladenen weist jedoch ein ungleich höheres Störpotenzial auf. Anders als bei dem gelegentlichen Fahrzeugverkehr sind die von der Außengastronomie ausgehenden Geräusche, wie sie durch mehr oder minder lautes Reden, Rufen oder Lachen der Gäste entstehen, informationshaltig. Trotz eines Abstandes schützenswerter Wohn- und Schlafräume im Gebäude des Klägers von ca. 14 m zu der Außengastronomie der Beigeladenen ist eine nennenswerte Abschwächung der Geräuschimmissionen nicht zu erwarten. Denn das Grundstück, auf dem die Außengastronomie betrieben wird, weist besonders ungünstige Voraussetzungen auf. Die Außengastronomie ist von drei Seiten begrenzt und nur zum Grundstück des Klägers hin offen. Die mit der Nutzung der Außengastronomie verbundenen Geräusche werden von der Außenwand der von der Beigeladenen betriebenen Gaststätte auf einer Breite von ca. 13 m reflektiert. 45 Auch durch die Beschränkung der Nutzungszeiten der Außengastronomie auf die Zeit bis 22.00 Uhr wird den schützenswerten Belangen des Klägers hinsichtlich der Wahrung seiner Wohnruhe nicht hinreichend Rechnung getragen. Als besonders sensible Ruhezeiten sind nämlich wegen der typischen Erholungsfunktion auch die Wochenenden und die werktäglichen Abendstunden ab 18.00 Uhr zu betrachten. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 1996 - 11 A 635/95, S. 23. 47 Schließlich ist nicht ersichtlich, wie die Beigeladene die Einhaltung der unter MA 2 der ihr erteilten Baugenehmigung festgelegten Nebenbestimmung, wonach auf ein ruhiges Verhalten der Gäste zu achten ist, Gewähr leisten will. Dass die Außengastronomie ausschließlich von ruhigen Kurgästen zum Zweck des Essens aufgesucht wird, ist angesichts des biergartenartigen Charakters derselben nicht erkennbar. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Es entspricht nicht der Billigkeit, sie dem Beklagten aufzuerlegen. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt. Im Übrigen steht sie auch auf der Seite des unterlegenen Beklagten.