Urteil
1 K 1098/04.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2005:0221.1K1098.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, eigenen Angaben zufolge irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens, reiste nach eigener Darstellung am 22.02.2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.03.2001 einen Asylantrag. 3 Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 05.11.2001 den Asylantrag ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. 4 Gegen die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 15.11.2001 Klage - 1 K 2885/01.A -. 5 Unter dem 02.09.2003 nahm der Kläger beim Landrat des Kreises H. seinen Asylantrag zurück. Er beabsichtige, die Bundesrepublik Deutschland für immer zu verlassen. 6 Daraufhin erklärten der Bundesbeauftragte und die Beklagte im Verfahren 1 K 2885/01.A das Verfahren für in der Hauptsache erledigt. 7 Mit Bescheid vom 09.03.2004 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 05.11.2001 auf und stellte das Asylverfahren ein. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung in den Irak angedroht. 8 Am 16.03.2004 hat der Kläger Klage erhoben. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes vom 09.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 11 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls gemäß Art. 16 a GG oder auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebungsandrohung ist aus diesem Grund nicht aufzuheben. 17 Die Klage auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG für den Irak ist unzulässig. Der Kläger hat unter dem 02.09.2003 seinen Asylantrag vom 12.03.2001 wirksam zurückgenommen, woraufhin das Bundesamt im Bescheid vom 09.03.2004 seinen Bescheid vom 05.11.2001 aufgehoben und das Asylverfahren eingestellt hat. Für ein erneutes Asylverfahren, das gleichzeitig auch die Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG beinhaltet, fehlt es an einem Vorverfahren. Der Kläger hätte insofern einen Asylfolgeantrag stellen müssen, über den zunächst das Bundesamt zu entscheiden hätte. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne des der Sache nach allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 AufenthG kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der konkreten Gefahr i.S.d. Vorschrift im Ansatz kein anderer als der des im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit". Dabei muss allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation aufweisen, die außerdem landesweit gegeben sein muss. Eine allen Bürgern drohende, insofern allgemeine Gefahr, ist nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG insoweit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. 19 Vgl. zur früheren wortgleichen Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG: BVerwG, Urteil vom 14.03.1997 - 9 B 627.96 -; Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff. 20 Für den Kläger müsste somit eine über die abstrakte Möglichkeit und allgemeine Gefahrensituation hinausgehende, jeweils überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten Rechtsverletzungen bestehen. Anhaltspunkte aus denen sich eine erhebliche, konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. 21 Eine solche besondere Gefährdung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger zur Religionsgruppe der Yeziden gehört. Der Kläger hat insofern auch keine konkreten Angaben gemacht, warum er in dieser Eigenschaft besonders gefährdet sei. Hierauf lassen auch die allgemeinen dem Gericht bekannten Gutachten und Stellungnahmen letztlich nicht schließen, insbesondere ergeben sich daraus keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass im Irak eine asylrelevante mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden praktiziert wird. Das setzte voraus, dass eine gruppengerichtete Verfolgung durch Dritte, die nicht selbst staatliche Gewalt ausüben, durch den Staat gewissermaßen geduldet wird, er dieser Gruppe also nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt. Wesentliches Indiz für eine staatliche Schutzunwilligkeit ist, wenn der Staat landesweit oder in der betreffenden Region zum Schutz anderer Gruppen oder zur Wahrung eigener Interessen mit deutlich effektiveren Mitteln und im Ergebnis deutlich erfolgreicher einschreitet. Zu bedenken ist dabei jedoch, dass ein Staat einen lückenlosen Schutz vor Gewaltanwendungen Dritter regelmäßig nicht gewährleisten kann. 22 Dazu BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/99 - BVerfGE 83, 216, 235 f.; Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 31. 23 Anhaltspunkte dafür, dass die aktuelle Staatsgewalt - sollte sie nach vorstehenden Ausführungen überhaupt vorhanden sein - Übergriffe auf Yeziden anders behandelt als Übergriffe auf sonstige Volksgruppen, sind jedoch nicht ersichtlich und werden von dem Kläger letztlich auch nicht behauptet. Aus seinen Angaben lässt sich nicht einmal ableiten, ob die genannten Vorfälle nicht verfolgt wurden oder ungeahndet blieben. Angesichts des Umstandes, dass es im Irak täglich zu tödlichen Anschlägen und Übergriffen kommt, liegt im Übrigen der spezifisch gruppengerichtete Charakter der geschilderten Angriffe zumindest nicht auf der Hand. Jedenfalls liegen jedoch keine Erkenntnisse vor, nach denen von einer stillschweigenden Duldung durch die alliierten oder irakischen Sicherheitskräfte auszugehen wäre. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie Verbrechen gegen Yeziden mit geringerem Nachdruck verfolgten als solche gegen andere Volksgruppen oder Religionen. Allgemein lassen auch die vorliegenden Erkenntnisse dementsprechend eine gezielte Verfolgung von Yeziden oder Christen durch andere Bevölkerungsgruppen vor allem in den kurdischen Gebieten des Nordirak nicht erkennen. Jenseits der Frage einer eventuellen staatlichen Duldung liegen die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung daher nicht vor. 24 Dazu Stellungsnahme des Auswärtigen Amtes vom 15.10.2003 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern; Gutachten des DOI vom 27.10.2003, erstattet für das VG Regensburg; Gutachten Hajo/Sabelsberg vom 06.04.2004, erstattet für das VG Ansbach (insbesondere S. 13 f.); im Ergebnis wie hier: OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -. 25 Die behaupteten Übergriffe auf Yeziden können daher nur als Teil der insgesamt unbefriedigenden Sicherheitslage im Irak angesehen werden; dass sie ein Ausmaß erreicht hätten, wonach jeder Yezide quasi unmittelbar mit dem Tod rechnen müsste, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es ist sogar ebenfalls offen, ob sie tatsächlich stärker gefährdet sind als andere Volks- oder Religionsgruppen. 26 Die instabile Sicherheitslage begründet kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist die allgemeine Sicherheitslage im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein allgemein unübersichtlich und unbefriedigend, zudem ist die Kriminalitätsrate erheblich angestiegen, wenn sich auch hier offenbar erste Verbesserungen zeigen. 27 Vgl. dazu Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003, 07.05.2004 und 02.11.2004. 28 Die allgemeinen Gefahren wären im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn die Sicherheitslage als so zugespitzt betrachtet werden müsste, dass jede Abschiebung den Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Nur in diesem Fall wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses auch eine allgemeine Gefährdungslage zu berücksichtigen. Dies kann insbesondere in Bürgerkriegsregionen der Fall sein. 29 Vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2004 - 8 A 10334/04 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB39/03 -; Bayerischer VGH, Urteil vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -. 30 Eine solche im Wege verfassungskonformer Auslegung gewonnene Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch auf allgemeine Gefährdungssituationen ist jedoch nur dann möglich und geboten, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe. Die Gerichte sind jedoch daran gehindert, die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungssystematik in diesem Sinne zu durchbrechen, wenn dem Asylbewerber aus anderen Gründen ein gleichwertiger Schutz vor Rückkehr in sein Heimatland offen steht. Dies ist nicht nur beim Vorliegen eines Erlasses nach § 60a AufenthG der Fall, sondern auch bei jeder anderen bestehenden Erlasslage, die eine vergleichbare Sicherheit bietet. 31 Vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379 ff.; Beschluss vom 10.09.2002 - 1 B 26.02 -; OVG NRW, Urteil vom 05.05.2000 - 14 A 3334/94 -. 32 Hierzu zählt insbesondere ein faktischer Abschiebestopp, der für den Irak auf Grund der Beschlusslage der Innenministerkonferenz vom 15.05.2003 (zuletzt bestätigt durch den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren vom 19.11.2004) besteht. Eine Änderung dieser Beschlusslage ist derzeit nicht absehbar. 33 Eine bürgerkriegsähnliche Bedrohungssituation ist im Irak im Übrigen derzeit aber auch zumindest landesweit nicht festzustellen. Dies folgt aus den vom Gericht berücksichtigten Lageanalysen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orientinstitutes, und ergibt sich zudem auch aus der Stellungnahme des UNHCR von November 2003. 34 Vgl. etwa Bericht des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003; Gutachten des DOI vom 01.10.2003, erstattet für den I. Senat des Schleswig- Holsteinischen OVG; Gutachten des DOI vom 27.10.2003, erstattet für das VG Regensburg; Gutachten des DOI vom 02.02.2004, erstattet für das VG Münster; Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender von November 2003. 35 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich Anschläge und Übergriffe vornehmlich auf den Zentralirak konzentrieren und ihr wesentliches Ziel Mitglieder der internationalen Truppe, Ausländer sowie irakisches Sicherheitspersonal, das mit ihnen zusammenarbeitet, sind. Hohe Opferzahlen unter Unbeteiligten werden dabei jedoch zumindest billigend in Kauf genommen. Dagegen ist die Situation im Süd- und Nordirak vergleichsweise ruhig, insbesondere die kurdischen Gebiete des Nordens sind von den Kriegsfolgen bisher weitgehend unberührt geblieben. Eine bürgerkriegsähnliche Bedrohungslage besteht insoweit jedenfalls nicht, so dass dem Kläger eine Rückkehr in diesen Teil des Landes zugemutet werden kann. 36 Die allgemeine Einschätzung des erkennenden Gerichts entspricht auch der Rechtsprechung zur Sicherheitslage im Nachkriegsirak. 37 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2004 - A 2 S 471/02 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2004 - 8 A 10334/04 - mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2004 - 9 A 1406/02.A -; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 LB 39/03 -; VGH München, Beschluss vom 04.11.2003 - 13 a ZB 03.31110 -; Beschluss vom 13.11.2003 - 15 B 02.31751 -; VG Ansbach, Beschluss vom 16.12.2003 - AN 3 S 03.31946 -; VG Aachen, Urteil vom 22.01.2004 - 4 K 1847/01 -; VG Göttingen, Beschluss vom 03.02.2004 - 2 B 35/04 -. 38 Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Sicherheitslage im Irak nach wie vor sehr gespannt ist und die nahezu täglich stattfindenden bewaffneten Angriffe zu einer erheblichen Gefährdung der Zivilbevölkerung führen. Derartige Gewaltaktionen sind jedoch - falls sie überhaupt politisch genannt werden können - lokal begrenzte Ereignisse, die den Kläger nicht konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit, sondern quasi "blind" träfen. Dies vermag ein aus den Grundrechten abgeleitetes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch nicht zu begründen. 39 Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage nicht von einer existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden. 40 Gutachten des DOI vom 01.10.2003, erstattet für das OVG Schleswig; Berichte des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2003 und 02.11.2004; Stellungnahme des UNHCR zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender von November 2003. 41 Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergibt sich auch nicht aus seiner Diabetes-Erkrankung. Zwar kann eine Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Eine solche Gefahr ist jedoch nur dann erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die Gefahr ist konkret, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in diese Lage geriete. 42 Vgl. zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ff.; Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -. 43 Eine solche erhebliche und konkrete Gefahr ist beim Kläger nicht feststellbar. Unter Diabetes Mellitus leidet ein Großteil der Bevölkerung nicht nur in Deutschland, sondern auch im Irak. 44 Vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 20.02.2005. 45 Da insoweit wohl schon von einer Volkskrankheit gesprochen werden kann, ist davon auszugehen, dass eine Diabetes-Erkankung auch im Irak mit entsprechenden Medikamenten behandelt werden kann. Krankenhäuser im Irak arbeiten wieder, wenn auch möglicherweise mit eingeschränkter Kapazität. Es ist auch davon auszugehen, dass es im Irak keine Probleme bereiten wird, den Kläger ausreichend mit Insulin zu versorgen. Aus diesem Grund hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten im Irak des an Diabetes Mellitus 2 erkrankten Klägers einzuholen, abgelehnt. 46 Im Übrigen wird die ausreichende Behandlungsmöglichkeit der Erkrankung des Klägers im Irak durch das von ihm selbst nachträglich vorgelegte Gutachten von Hajo/Savelsberg vom 20.02.2005 eindrucksvoll bestätigt. Die Recherchen der Gutachter im Irak bei einem Arzt und einem Apotheker in der ca. 25 km vom Heimatort des Klägers entfernten Stadt Dohuk hat ergeben, dass die notwendige Behandlung mit den vom Kläger benötigten Medikamenten möglich ist. Zwar sind nicht sämtliche im einzelnen genannten Arzneimittel in der "Originalversion", d. h. unter der selben Bezeichnung erhältlich, wohl aber Medikamente mit den selben Wirkstoffen. Weiterhin sind nach dem Gutachten Krankenhausärzte im Irak bzw. im Nordirak in der Regel mit den Langzeitschäden von Diabetes Typ 1 (und Typ 2) sowie deren Behandlung vertraut. Probleme wegen Qualitätsschwankungen waren den von den Gutachtern befragten Experten nicht bekannt. Allenfalls sei denkbar, dass der Kläger das in Deutschland verwendete Insulin besser verträgt als das im Irak, weil in muslimischen Ländern Insulin nicht von Schweinen, sondern von Rindern gewonnen wird. Die Ausführungen der vom Kläger selbst beauftragten Gutachter widerlegt nach Auffassung der Kammer eindrucksvoll die vom Kläger aufgestellte Behauptung, seine Erkrankung sei im Irak nicht behandelbar. Offensichtlich ist das Gegenteil der Fall. Dass der Kläger nicht in der Lage wäre, die von ihm benötigten Medikamente im Irak zu finanzieren, wird von ihm selbst nicht behauptet. Im Übrigen könnte der Kläger im Falle der Abschiebung in sein Heimatland ausreichend mit Medikamenten für eine Übergangszeit ausgestattet werden. 47 Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG (§ 59 AufenthG) rechtmäßig ergangen. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Abschiebung in den Irak derzeit nicht möglich ist. Eine freiwillige Ausreise des Klägers ist grundsätzlich möglich. Im Irak geborene Personen wie der Kläger dürfen laut Order Nr. 16 der amerikanischen Übergangsregierung dorthin zurückkehren und können dies über die Türkei, Jordanien oder Syrien tun. 48 Vgl. dazu Berichte des AA vom 06.11.2003, 07.05.2004 und 02.11.2004. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.