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Urteil

3 K 4214/03

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2005:0223.3K4214.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Auf den Antrag der Klägerin vom 18. Februar 1991 mit Ergänzungen vom 14. Juli, vom 25. und 31. August sowie vom 6. September 1993 bewilligte das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes O. -X. ihr mit Zuwendungsbescheid vom 2. November 1993 nach dem Strukturhilfegesetz, Projekt: Errichtung eines Technologiezentrums - 2. Bauabschnitt - mit den Schwerpunkten Maschinenbau, Elektro-, Holz- und Rehabilitationstechnologien, eine Zuwendung in Höhe von 9.640.995,00 DM. Weiter heißt es in dem Zuwendungsbescheid unter Nebenbestimmungen u.a.: Die beigefügten ANBest-P sind Bestandteil dieses Bescheides. Zuständig für die verwaltungsmäßige Abwicklung ist der Regierungspräsident in E. . Nachdem die Beklagte die Klägerin über ihre Absicht unterrichtet hatte, den Zuwendungsbescheid im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A) zu beachten, teilweise zu widerrufen, führte die Klägerin aus: Sie sei erstmals mit dem Zuwendungsbescheid für den zweiten Bauabschnitt im November 1993 auf die Einhaltung der VOB-Vorschriften hingewiesen worden, insbesondere sei im Bewilligungsbescheid zum ersten Bauabschnitt kein Hinweis auf die Einhaltung von VOB-Vorschriften enthalten gewesen. Deshalb habe es sich - wenn überhaupt - um einen leichten Verstoß gegen die Bestimmungen der VOB gehandelt. Zudem habe aus wirtschaftlichen Gründen eine hohe Dringlichkeit zur Förderung des zweiten Bauabschnitts bestanden, und auch das Ministerium habe eine kurzfristige Verwendung der Mittel verlangt. Da in jedem Falle noch im Jahre 1993 habe begonnen werden müssen, habe man die Vergabe wie erfolgt vorgenommen. Zudem habe nur mit der zügigen Abwicklung dieses Bauabschnitts eine Stabilisierung des ersten Bauabschnitts erreicht werden können. Außerdem seien keine Nachteile für das Land O. -X. eingetreten. Man habe die Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet und überdies in gutem Glauben gehandelt. Sie - die Klägerin - habe ihre wirtschaftliche Situation im Anhörungstermin erläutert und den Jahresabschluss 2000 vorgelegt. Ohne die Zuschüsse der Stadt E. für die Wirtschaftsförderung wäre es für sie in den zurückliegenden Jahren nicht möglich gewesen, ausgeglichene Geschäftsergebnisse zu erreichen und die in den Anfangsjahren entstandenen Verlustvorträge in Höhe von ca. 1.000.000,00 DM zum Teil abzubauen. Der Generalunternehmerauftrag habe - abweichend vom letzten Angebot - die Gesamtauftragssumme von 4.212.282,00 DM (netto) enthalten. Die Schlussrechnung habe jedoch einen Betrag von 4.067.058,25 DM ausgewiesen. Die Beklagte widerrief mit ihrem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Mai 2002 den Zuwendungsbescheid vom 2. November 1993 in Höhe von 323.055,91 EUR (= 631.842,44 DM). Gleichzeitig setzte die Beklagte den zu erstattenden Betrag in dieser Höhe fest, und sie forderte die Klägerin auf, den Betrag in acht jährlichen Raten jeweils zum 1. Juli, beginnend am 1. Juli 2002, zu zahlen (1. Rate: 40.388,91 EUR, 2. bis 8. Rate: jeweils 40.381,00 EUR). Zur Begründung ihres Bescheides führte die Beklagte aus: Es liege ein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG vor. Die Klägerin habe gegen die in dem Bescheid enthaltene Auflage verstoßen, dass bei der Vergabe von Aufträgen die VOB/A zu beachten sei. Nach Abschluss der Bauarbeiten hinsichtlich des 2. Bauabschnitts und der Auszahlung von 4.500.000,00 DM habe sie - die Beklagte - bei der Überprüfung des Schlussverwendungsnachweises festgestellt, dass ein Generalunternehmerauftrag für den zweiten Bauabschnitt - Bauteil D - an die Firma N. -Bau GmbH aus M. - S. vergeben worden sei. Zum Eröffnungstermin/Submissionstermin, dem 30. September 1993, hätten mehrere Angebote von Firmen als Generalunternehmer und Einzelgewerbsanbieter vorgelegen. Eine Aufhebung der Ausschreibung durch die Klägerin sei nicht erfolgt, vielmehr sei es zu einer Nachverhandlung zwischen ihr und den einzelnen Generalunternehmern gekommen. Hierbei sei mehrfach mit den Bietern über Massenkorrekturen und Einsparungsvorschläge verhandelt worden. Die Bieter hätten verschiedene Preisnachlässe und geänderte Ausführungsvarianten angeboten: Im ersten Gespräch sei den günstigsten Generalunternehmern/Bietern (Firma P. und Firma N. -Bau GmbH) ein reduziertes Leistungsverzeichnis Elektroarbeiten ausgehändigt und es seien weitere Optimierungsvorschläge besprochen worden. Diese Vorschläge sollten in ein weiteres Angebot eingearbeitet und am 19. Oktober 1993 während der Arbeitszeit per Fax übermittelt werden. An diesem Tag sei dann das zweite Angebote der Firma P. (4.421.240,00 DM) und am 20. Oktober 1993 das der Firma N. -Bau GmbH (5.155.370,00 DM) eingegangen. Am 20. Oktober 1993 sei es zu dem den Bietern vorher angekündigten letzten Bietergespräch gekommen. Es habe geschlossen mit dem Ergebnis: Angebot der Firma P. über 4.288.603,00 DM netto, Angebot der Firma N. -Bau GmbH über 4.414.963,00 DM netto. Am 21. Oktober 1993 habe das für den Vergabevorschlag zuständige Ingenieurbüro E1. & T. - nach Abschluss des letzten Bietergesprächs - von der Firma N. -Bau GmbH ein Fax mit einem weiteren Preisnachlass in Höhe von 3,25 % erhalten, sodass nunmehr das günstigste Bruttoangebot von der Firma N. -Bau GmbH über 4.907.758,00 DM vorgelegen habe. Die Firma E1. & T. habe die Klägerin in einem mehrseitigen Bericht am 22. Oktober 1993 darauf hingewiesen, dass der von der Firma N. -Bau GmbH zuletzt angebotene Preisnachlass in Höhe von 3,25 % erst nach Abschluss des letzten Bietergesprächs eingetroffen und deshalb nicht verwertbar sei. Sie habe der Klägerin weiterhin vorgeschlagen, der Firma P. den Auftrag zu erteilen. Trotz dieses Vorschlages und der am 25. Oktober 1993 durchgeführten intensiven Aussprache über die Auftragsvergabe in der 9. Aufsichtsratssitzung habe die Klägerin den Auftrag trotz erheblicher Bedenken im Zusammenhang mit dem letzten Preisnachlass an die Firma N. -Bau GmbH vergeben. Zu den Verstößen gegen die VOB/A im Einzelnen: 1. Es sei nicht entsprechend den Vorgaben der VOB/A ausgeschrieben worden. Die Klägerin habe im Bundesausschreibungsblatt am 18. August 1993 einen "öffentlichen Teilnahmewettbewerb" ausgeschrieben, in dem ausdrücklich das Regelwerk der VOB/A ausgeschlossen worden sei. 2. Verstoß gegen § 3 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 3 VOB/A: Nach eigenen Angaben habe die Klägerin eine "Beschränkte Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb" durchgeführt. Nach Durchführung des Eröffnungstermins gemäß § 22 VOB/A am 30. September 1993 sei auf der Basis der dort eingereichten Angebote nachverhandelt worden, und zwar dergestalt, dass in den so genannten Bietergesprächen sowohl Reduzierungen des ausgeschriebenen Leistungsumfanges als auch preisliche Veränderungen der Angebote vorgenommen worden seien, dass darüber hinaus sogar gänzlich neue Angebote vorgelegt worden seien. Der Zuschlag sei dann letztendlich auf ein verhandeltes Angebot der Firma N. -Bau GmbH erfolgt. Nach § 24 Nr. 3 VOB/A seien jedoch Verhandlungen dieser Art über Angebote, die in einem formalisierten Vergabeverfahren nach § 3 Nr. 3 (2) b VOB/A vorgelegt worden seien, unstatthaft. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A dürfe der Auftraggeber zwischen der Eröffnung der Angebote und der Zuschlagerteilung nur Verhandlungen führen, um Zweifel über die Angebote oder die Bieter selbst zu beheben. Die Gründe, aus denen solche Verhandlungen geführt werden dürften, seien genau umrissen und hätten hier nicht vorgelegen. Zwecks Wahrung des der Vergabe nach der VOB/A eigenen Wettbewerbs sei der Auftraggeber nicht befugt, den Bieter zu Handlungen zu bewegen, die eine Änderung des Inhalts seines Angebots insbesondere in seiner Preisgestaltung bedeuteten. Das ergebe sich aus VOB/A § 24 Nr. 3. Gerade eine solche Handlung habe die Klägerin aber vorgenommen, als sie mit den Generalunternehmern (Firma P. und Firma N. -Bau GmbH) ein reduziertes Leistungsverhältnis sowie weitere Optimierungsvorschläge besprochen habe. Im vorliegenden Fall sei im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung weiter festgestellt worden, dass der Zuschlag auf ein Angebot der Firma N. -Bau GmbH erteilt worden sei, das diese nachweislich nach dem Eröffnungstermin eingereicht habe. Das Vergabeverfahren sei jedoch zuvor nicht formell beendet worden. Diese gleichsam freihändige Vergabe habe gegen Festlegungen des § 3 Nr. 4 e VOB/A verstoßen. Nach dieser Vorschrift sei eine freihändige Vergabe nur dann zulässig, wenn das bereits vorangegangene Verfahren nach § 26 VOB/A ordnungsgemäß aufgehoben worden sei und die Ausnahmetatbestände des § 3 Nr. 4 VOB/A für eine freihändige Vergabe gegeben seien. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus sei im Zuge der hier vorgenommenen Vergabe nach Bietergesprächen gegen § 25 Nr. 7 VOB/A verstoßen worden. Danach gälten die Bestimmungen des § 25 Nr. 2 und 3 VOB/A bei der freihändigen Vergabe, auch seien die Nrn. 1, 4,5 und 6 bei freihändiger Vergabe anzuwenden. Auf das Angebot der Firma N. -Bau GmbH vom 21. Oktober 1993 sei der Zuschlag erteilt worden, obwohl es nach Abschluss der Bietergespräche eingegangen sei. Gegen die Wertung des Angebots vom 21. Oktober 1993 habe darüber hinaus auch der Projektmanager in seinem Vergabevermerk vom 22. Oktober 1993 votiert, da er zutreffend davon ausgegangen sei, dass unter Berücksichtigung der Wertungsgrundsätze nach der VOB/A dieses Angebot unberücksichtigt bleiben müsse. Nach Auffassung des Projektsteuerers sei vorliegend bei Berücksichtigung des nachträglich eingegangenen Angebots der Gleichbehandlungsgrundsatz grob missachtet worden, da dieses Angebot offensichtlich auf Informationen eines an den Bietergesprächen Beteiligten beruht habe. Damit habe die Klägerin die nach der genannten Vorschrift geltenden Wertungsmaßstäbe bei der Auftragsvergabe an die Firma N. -Bau GmbH nicht beachtet. Unter Bezug auf den Erlass des Finanzministeriums - I D 1-0044-3/8 - vom 16. Dezember 1997 seien die Tatbestände als schwere Verstöße zu behandeln, da gemäß Nr. 3.1 Verstöße gegen die Vergabeart ohne Beachtung der Regelwerke oder die dort zugelassenen Sachgründe vorlägen, gemäß Nr. 3.5 das an sich annehmbarste Angebot durch nachträgliche Verhandlungen über Änderungen und Preise ausgeschieden worden sei und gemäß Nr. 3.7 eine freihändige Vergabe von Aufträgen ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 4 VOB/A gegeben sei. Im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen habe sie - die Beklagte - insbesondere einerseits den Zweck der Förderung des genannten Projektes und andererseits den Zweck der Ermächtigung zum Widerruf des Zuwendungsbescheides wegen Nichterfüllung der Auflage einbezogen. Zudem habe sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei ihren Erwägungen berücksichtigt, ob und in welcher Höhe ein Widerruf angemessen sei. Schließlich habe sie auch das Vertrauensschutzinteresse der Klägerin an der Beibehaltung des Bewilligungsbescheides und ein etwaiges Verschulden an der Nichteinhaltung der Auflage berücksichtigt. Der Zweck der Förderung sei mit dem Einsatz der ausgezahlten Mittel weitgehend erreicht worden. Dies zeige die Darstellung der Bedeutung des Gewerbe- und Innovationszentrums für die Regionalentwicklung in M1. . Zudem habe positiv für diese Zweckerreichung zur Förderung des Technologiezentrums berücksichtigt werden müssen, dass die durchgeführte - wenn auch VOB-widrige - Vergabe auf der Grundlage von mehreren Geboten und damit auf der Grundlage von Wettbewerbspreisen vorgenommen worden sei, sodass auch der günstigste Bieter den Zuschlag erhalten habe. Ebenfalls habe berücksichtigt werden müssen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des materiellen Rechts und damit der auflagengerechten Verwendung der Fördermittel. So sei eine wichtige Auflage des Zuwendungsbescheids nicht eingehalten worden. Die Selbstbindung der Verwaltung verlange eine gleichmäßige Ermessensausübung bei Verstößen gegen die Verdingungsordnung für Bauleistungen gerade auch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung von Zuwendungsempfängern. Die Einhaltung der VOB/A bei der Vergabe von Aufträgen, die mit öffentlichen Geldern gefördert würden, solle zudem garantieren, dass alle Bewerber und Bieter für solche Aufträge gleich behandelt würden, vgl. § 8 VOB/A. Die Klägerin habe bei der Vergabe des Generalunternehmerauftrags an die N. -Bau GmbH schwere Verstöße gegen die VOB/A begangen. Nach der Nr. 2 des angeführten Finanzministererlasses vom 16. Dezember 1997 sei bei diesen Verstößen im Regelfall, soweit nicht die Umstände des Einzelfalles eine mildere Beurteilung erforderten, ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Neufestsetzung (Kürzung) angezeigt. Im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger seien bei schweren Verstößen gegen die VOB im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt worden sei, von der Förderung ausgeschlossen. Würde die Anwendung dieses Grundsatzes zu einem völligen oder sehr weit gehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte führen, könne der Kürzungsbetrag auf 20 - 25 % der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils für die durch den Verstoß bedingte Verteuerung beschränkt werden. Es handele sich hier um einen Rahmen, der bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden könne. Das hieran deutlich werdende öffentliche Interesse an einem Widerruf habe sie - die Beklagte - gegenüber dem privaten Interesse der Klägerin an der Beibehaltung des Zuwendungsbescheids abgewogen. Diese Abwägung führe nicht dazu, dass das öffentliche Interesse am Widerruf völlig überwiege, sondern dazu, dass auf Grund der geltend gemachten Umstände auch das Interesse der Zuwendungsempfängerin am Bestand der Zuwendung ein bedeutendes Gewicht für die Entscheidung habe. Hiernach habe sie sich entschieden, den Zuwendungsbescheid nicht in voller Höhe der Auftrageinheit, sondern nur anteilsmäßig in Höhe von 20 % zu widerrufen, da anderenfalls eine Rückforderung der gesamten Auftragseinheit zu einem sehr weit gehenden Förderausschluss im Hinblick auf den 2. Bauabschnitt des Technologiezentrums und damit zu einer erheblichen Härte für die Klägerin führen würde. Sie - die Beklagte - habe dabei die weit gehende Zweckerreichung durch Errichtung des zweiten Bauabschnitts, die hohe zeitliche Dringlichkeit zur Förderung und Abwicklung dieses Bauabschnitts zur Stabilisierung des ersten Bauabschnitts für das Technologiezentrum sowie den geltend gemachten fehlenden wirtschaftlichen Schaden für das Land O. -X. bei ihrer anteiligen Widerrufsentscheidung gegenüber dem schwer wiegenden Vergabeverstoß gewichtet. Darüber hinaus sei auch zu beachten gewesen, dass die Klägerin nicht allein die Errichtung des Technologiezentrums, sondern auch die weitere erfolgreiche Arbeit zur Lösung künftiger Aufgaben auf dem Gebiet Entwicklung, Einführung und Verbreitung neuer Technologien für die Zukunft müsse weiterführen können. In der Abwägung der widerstreitenden Interessen sei demnach auch zu berücksichtigen gewesen, ob überhaupt und in welcher Höhe ein Widerruf der Zuwendung von der Klägerin wirtschaftlich verkraftbar sei und ob nicht durch die Widerrufsentscheidung die weitere Arbeit der Klägerin gefährdet werde. Diese Ermessenserwägungen hätten zur Rückforderung nicht in einer Summe, sondern in mehreren Raten geführt. Sie - die Beklagte - habe auch den Vortrag, man habe von der Pflicht zur Einhaltung der VOB/A bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheides nichts gewusst und bei der Vergabe in gutem Glauben gehandelt, in die Abwägung mit einbezogen. Dieses Vorbringen schlösse, wenn es zuträfe, den Widerruf nicht aus, sondern bekomme allein Bedeutung für das Verschulden beim Auflagenverstoß. Ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Zuwendung stehe hier jedenfalls dem Widerruf nicht entgegen, denn über die Vergabe des VOB-widrigen Generalunternehmerauftrages sei in der 9. Aufsichtsratssitzung am 25. Oktober 1993, also vor Erteilung des Zuwendungsbescheids vom 2. November 1993, entschieden worden. Die dargestellten Umstände verlangten es, an die untere Grenze von 20 % des Rahmens zu gehen, der für den Kürzungsbetrag durch den genannten Finanzministererlass vorgegeben sei. Eine weitere Unterschreitung dieses Rahmens komme jedoch nicht in Betracht. Bei der Schwere des VOB-Verstoßes habe mitberücksichtigt werden müssen, dass die Klägerin bösgläubig gewesen sei. So habe ihr Projektmanager vor der Vergabe darauf hingewiesen, dass diese nicht an die Firma N. -Bau GmbH, sondern an die Firma P. erfolgen sollte, weil das letzte Angebot der N. -Bau GmbH nicht verwertbar gewesen sei. Die Berechnung für den Anteil des Widerrufs ergebe sich wie folgt: Die Auftragseinheit, für die hier Verstöße gegen die VOB/A festgestellt worden seien, sei der Generalunternehmerauftrag an die N. -Bau GmbH, der sich auf 4.212.282,93 DM belaufe. Dieser Betrag bezeichne gleichzeitig die förderfähigen Kosten. Der Zuwendungsbetrag belaufe sich auf 75 % der förderfähigen Kosten, mithin auf 3.159.212,20 DM. 20 % hiervon seien 631.842,44 DM (= 323.055,93 EUR). Danach habe sie sich entschieden, den Zuwendungsbescheid vom 2. November 1993 in dieser Höhe zu widerrufen. Eine Rückforderung in dieser Höhe schränke die Klägerin nach ihrer - der Beklagten - Überprüfung in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit erheblich ein und würde die weitere effektive Arbeit sowie den geförderten Zweck gefährden, wenn diese Summe in einem Betrag zurückgefordert würde. Eine Rückzahlungsrate von jährlich ca. 40.400,00 EUR sei aber nach ihren Berechnungen von der Klägerin wirtschaftlich verkraftbar, ohne dass sie in die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit komme und ohne dass das bereits Geleistete sowie die Nachhaltigkeit des geförderten Projektziels gefährdet sei. Die Rechtsgrundlage für die Rückforderung ergebe sich aus § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW. Mit dem rechtzeitig erhobenen Widerspruch vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die Beklagte die Jahresfrist für den Widerruf des Zuwendungsbescheides versäumt habe. Im Übrigen habe sie darauf vertraut, die VOB/A nicht beachten zu müssen, weil sie auch bei der Vergabe der Bauleistungen für den ersten Bauabschnitt nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Am 17. Dezember 1992 sei ihrem Geschäftsführer durch Herrn C. vom Wirtschaftsministerium O1. mitgeteilt worden, dass die in Aussicht gestellten Fördermittel zum Teil zwingend im Jahre 1993 abgerufen werden müssten, die Investitionskosten von 3,5 Millionen DM für die Errichtung des Bauteils D hätten in dem Zeitraum von Dezember 1993 bis Februar 1994 abgerufen werden müssen. In einer weiteren Absprache sei dann vereinbart worden, dass bis Februar 1994 mindestens 1,5 Millionen DM angefordert werden sollten. Wegen der besonderen Dringlichkeit des Beginns der Baumaßnahme habe ihr - der Klägerin - Geschäftsführer, Herr N1. , am 7. Juni 1993 mit Herrn C. vom Wirtschaftsministerium O1. telefoniert, um abzuklären, ob es möglich sei, das bereits mit der Errichtung des ersten Bauabschnitts beauftragte Bauunternehmen auch für die Errichtung des zweiten Bauabschnitts (Gebäudeteil D) zu beauftragen. Herr C. vom Wirtschaftsministerium O1. habe in diesem Telefongespräch darauf hingewiesen, dass für den zweiten Bauabschnitt Vergleichsangebote eingeholt werden sollten. Ein Hinweis darauf, dass bei der Auftragsvergabe für den zweiten Bauabschnitt die VOB/A anzuwenden sei, sei nicht erfolgt. Die Baumaßnahme sei dann öffentlich bekannt gemacht worden, und zwar mit dem Hinweis, dass die VOB/A keine Anwendung finde. Auf der Grundlage eines Beschlusses ihres Aufsichtsrats habe ihr Geschäftsführer am 25. bzw. am 26. Oktober 1993 der Firma N. -Bau GmbH fernmündlich den Auftrag zur Errichtung des zweiten Bauabschnitts erteilt, da sich die Firma N. -Bau GmbH umgehend auf den geplanten Baubeginn am 29. November 1993 habe einrichten müssen. Als er dem Zuwendungsbescheid vom 2. November 1993 entnommen habe, dass bei der Auftragsvergabe die VOB/A hätte berücksichtigt werden müssen, habe ihr Geschäftsführer Herrn N2. von der Bezirksregierung unverzüglich darauf hingewiesen, dass bei der Auftragserteilung an die Firma N. -Bau GmbH nicht alle Bestandteile der VOB eingehalten worden seien. Zwar sei im Rahmen des Generalunternehmervertrages die VOB/B vereinbart worden. Eine Auftragsvergabe nach den Vorschriften der VOB/A sei jedoch nicht erfolgt. Herr N2. habe darin jedoch kein Problem gesehen, vielmehr gebeten sicherzustellen, dass der Mittelabruf noch rechtzeitig für das Jahr 1993 erfolge. In den Verwendungsnachweisprüfungen für die Jahre 1994 bis 1997 sei der bekannte Verstoß gegen die VOB/A nicht thematisiert worden. Sie - die Klägerin - habe alle Bewerber und Bieter gleich behandelt. Das gelte auch für die Firma P. , die ein weiteres reduziertes Angebot hätte abgeben können. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei beachtet, da der günstigste Bieter den Zuschlag erhalten habe. Da alle mit der Zuwendung verfolgten Ziele erreicht worden seien, habe der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werden können. Die Beklagte habe auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass bei Verstößen gegen die VOB zwar im Regelfall nach Maßgabe der Nr. 2 des Ministerialen Runderlasses zu verfahren sei, dass die Umstände des Einzelfalles aber eine mildere Beurteilung erfordern könnten. Schließlich sei die Grundlage für die Entscheidung der Beklagten, dass eine Rückzahlung des zurückgeforderten Betrages in acht Jahresraten für die Klägerin wirtschaftlich tragbar sei, nicht zutreffend. Dabei werde zu Unrecht von einer Nachschusspflicht der Stadt E. zur Verlustabdeckung ausgegangen. Im Übrigen mache die gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. S1. /Dr. T1. vom 21. August 2002 deutlich, dass in den nächsten Jahren mit erheblichen Jahresfehlbeträgen gerechnet werden müsse. Weiterhin seien erhebliche Ersatz- oder Neuinvestitionen notwendig. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003 zurück: Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG sei frühestens mit der Anhörung und den anschließend eingereichten Unterlagen am 28. März 2002 in Lauf gesetzt worden und bis zum Widerruf nicht verstrichen gewesen. Die Klägerin habe nicht im Hinblick auf die Förderung für den ersten Bauabschnitt darauf vertrauen dürfen, dass eine öffentliche Ausschreibung nach der VOB/A nicht erforderlich sei. Die Förderung des ersten Bauabschnitts sei nämlich auf einer völlig anderen Rechtsgrundlage - per vertraglicher Zusage - erfolgt als die Förderung des zweiten Bauabschnitts. Der Zweck der Förderung sei im Ausgangsbescheid hinreichend berücksichtigt worden, weiter auch, dass die durchgeführte - wenn auch VOB-widrige - Vergabe auf der Grundlage von mehreren Geboten und damit auf der Grundlage von Wettbewerbspreisen vorgenommen worden sei, sodass auch der günstigste Bieter den Zuschlag erhalten habe. Wie aus dem Ausgangsbescheid deutlich werde, handele es sich bei der Zurückforderung wegen der vorliegenden Umstände (insbesondere Zweckerreichung und fehlender wirtschaftlicher Schaden für das Land) um eine erhebliche Härte für die Klägerin, was dazu führe, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände eben nur eine Rückforderung in Höhe von 20 % sowie eine Ratenzahlung festgelegt worden seien. Besondere Gründe im Sinne des Erlasses, die eine weitere Kürzung oder gar einen Verzicht auf die Rückforderung verlangten, lägen nicht vor. Die wirtschaftliche Einschätzung in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. S1. /Dr. T1. vom 21. August 2002 und in der ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 17. Dezember 2002 überzeugten nicht: So gingen die Feststellungen der Erfolgsplanungen im Gutachten allein vom Kerngeschäft der Klägerin aus, unter dem nur die Vermietung von Gewerberäumen zu verstehen sei. Diese Prognosen wichen erheblich von der Ergebnisentwicklung ab, die die Klägerin in den Jahren 1993 bis 2001 erzielt habe. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe von der Pflicht zur Einhaltung der VOB/A bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheides nichts gewusst und habe bei der Vergabe in gutem Glauben gehandelt, habe sie - die Beklagte - in die Abwägung mit einbezogen. Dieses Vorbringen schlösse, wenn es zuträfe, den Widerruf nicht aus, sondern bekäme allein Bedeutung für das Verschulden beim Auflagenverstoß. Ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Zuwendung stehe hier jedenfalls dem Widerruf nicht entgegen, denn über die Vergabe des VOB-widrigen Generalunternehmerauftrages sei in der 9. Aufsichtsratssitzung am 25. Oktober 1993, also vor Erteilung des Zuwendungsbescheides vom 2. November 1993, entschieden worden. Die Selbstbindung der Verwaltung verlange eine gleichmäßig Ermessensausübung bei Verstößen gegen die VOB gerade auch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung mit anderen Zuwendungsempfängern. Die Vergabe von Aufträgen unter Beachtung der VOB trage dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Verwendung von Zuwendungen Rechnung. Die Klägerin habe aber - wie bereits dargestellt - schwere Verstöße gegen die VOB/A begangen. Sie - die Beklagte - habe das öffentliche Interesse an einem Widerruf nochmals gegenüber dem privaten Interesse an der Beibehaltung des Zuwendungsbescheides abgewogen, komme aber zu keinem anderen Ergebnis. Die untere Grenze von 20 % des Rahmens, der für den Kürzungsbetrag durch den angeführten Finanzministererlass möglich sei, sei angemessen. Eine weitere Unterschreitung dieses Rahmens sei im Einzelfall zwar möglich, komme im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht. Diese Ermessenserwägung führe zur Rückforderung, aber nicht in einer Summe, sondern in mehreren einzelnen Raten. Eine Rückzahlungsrate von jährlich ca. 40.400,00 EUR sei nach ihren Berechnungen von der Klägerin wirtschaftlich verkraftbar, ohne dass sie in die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit komme und das bereits Geleistete sowie des Nachhaltigkeit des geforderten Projektziels gefährdet seien. Mit der am 6. Mai 2003 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr früheres Vorbringen. Sie führt weiter aus: Die gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. S1. /Dr. T1. vom 21. August 2002 nebst Ergänzung vom 17. Dezember 2002 komme zu dem Ergebnis, dass bei ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Situation und bei dem Eintritt des prognostizierten Verlaufes des Kerngeschäftes sowie der Projektgeschäfte die Fortführung ihrer Unternehmenstätigkeit existenziell gefährdet sei. Dieses Ergebnis werde durch die gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. S1. /Dr. T1. vom 26. Mai 2003 bestätigt. Der in den vorherigen Stellungnahmen prognostizierte Wegfall der so genannten Projektgeschäfte habe sich nunmehr bestätigt. Berücksichtigt worden seien das Kerngeschäft (Betrieb des H. -Zentrums, d.h. Vermietung von Gewerbeflächen), die sonstigen Erlöse aus Projektgeschäften sowie Zuschüsse der Stadt E. im Rahmen der Wirtschaftsförderung, die durch sie - die Klägerin - übernommen worden sei. Die Vermietungsquote betrage derzeit lediglich 61,5 %, was zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führe. Demgegenüber stehe, dass sie umfangreiche Ersatz- oder Neuinvestitionen durchführen müsse. Komme zu der teilweisen Rückzahlung der Fördermittel noch eine Erstattung von Zinsen in einer Größenordnung von 180.000,00 bis 190.000,00 EUR hinzu, so müsse sie - die Klägerin - mit Zahlungsunfähigkeit rechnen. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. April 2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2003. Sie führt weiter aus: Eine Unterschreitung der 20 % oder gar ein völliger Verzicht auf die Rückforderung sei im vorliegenden Fall nicht in Betracht gekommen. Die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen der Gegenseite habe sie - die Beklagte - schon im Widerspruchsbescheid im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung umfassend gewürdigt und abgewogen. Die düstere Prognose der Gutachter werde zudem durch ein Interview vom 3. Juli 2003 zwischen der M2. Landes-Zeitung und der Geschäftsführung der Klägerin widerlegt. Im Übrigen werde auf Seite 3 des letzten Gutachtens vom 26. Mai 2003 ein Bilanzverlust für das Jahr 2003 in Höhe von 494.824,00 EUR prognostiziert. Hierin sei bereits die zu erwartende Zinsforderung in Höhe von 190.000,00 EUR eingerechnet. Dies sei so nicht haltbar, denn selbst bei Bestandskraft des angefochtenen Rückforderungsbescheides bleibe hinsichtlich der Zinsforderung die Möglichkeit einer Stundung oder eines Erlasses nach § 59 LHO O1. . Zu den von der Klägerin geltend gemachten Instandsetzungskosten in Höhe von 475.000,00 EUR verweise sie darauf, dass in wirtschaftlich nicht so guten Zeiten Investitionen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2002 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. April 2003 rechtmäßig, verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Gesetzliche Grundlage für den Teilwiderruf des Zuwendungsbescheids des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes O. -X. vom 2. November 1993 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG O1. . Dem Widerruf des Zuwendungsbescheides steht nicht die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG O1. entgegen. Diese Frist war nämlich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Teilwiderrufsbescheids vom 13. Mai 2002 noch nicht verstrichen, denn sie beginnt erst zu laufen, wenn der Behörde die für den Widerruf erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Vgl., auch zum Folgenden, BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1 und 2.84 -, BVerwGE 70, 356 (362 f.). Hierzu gehören auch alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt dem gemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist entspricht es nämlich, dass sie sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Widerrufsentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind. Das ist in der hier zu beurteilenden Angelegenheit jedenfalls nicht vor dem am 20. März 2002 zu Stande gekommenen Gespräch zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits über die Absicht der Beklagten, die Zuwendung wegen Verstoßes gegen die Auflage hinsichtlich der Vergabe von Bauleistungen teilweise zu widerrufen, und vor der daraufhin mit Schreiben der Klägerin vom 22. März 2002 erfolgten Übersendung der Nachschussverzichtserklärungen der Sparkasse E. und der Industrie- und Handelskammer M1. zu E. , des Beauftragungsschreibens der Stadt E. zur Durchführung der Wirtschaftsförderung durch die Klägerin, der Übersicht zur Geschäftsentwicklung der Jahre 1992 bis 2002, der Übersicht über den Mitarbeiterbestand der Klägerin und der Übersicht über die Mieter- und Branchenstruktur im H1. -Zentrum der Fall gewesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG O1. liegen hier vor. Nach Nr. 3.1 der ANBest-P in der anzuwendenden Fassung (vgl. Bl. 204 der Beiakte BA I), die nach den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides dessen Bestandteil sind, ist bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks unter anderem die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten. Dieser in der Form einer Auflage begründeten Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Die Klägerin hat in dem Verfahren, das zur Vergabe des Generalunternehmerauftrags für den 2. Bauabschnitt - Bauteil D - des Gewerbe- und Innovationszentrums in E. an die Firma N. -Bau GmbH aus M. -S. geführt hat, mehrfach und in schwer wiegender Weise gegen das Regelwerk der VOB/A verstoßen, nämlich mit der Ausschreibung unter ausdrücklichem Ausschluss der VOB/A im Bundesausschreibungsblatt vom 18. August 1993, mit der Nachverhandlung nach der Durchführung des Eröffnungstermins auf der Grundlage der eingereichten Angebote, mit dem Zuschlag auf ein Angebot der Firma N. -Bau GmbH, das diese nach dem Eröffnungstermin eingereicht hat, ohne dass vorher das Vergabeverfahren formell beendet worden ist, das außerdem nach dem gemäß § 25 Nr. 7 Satz 2 VOB/A auch auf eine Freihändige Vergabe anzuwendenden § 25 Nr. 1.1.a ausgeschlossen war, weil es im Eröffnungstermin dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen hat. Im Einzelnen nimmt das Gericht wegen der Verstöße der Klägerin gegen die VOB/A gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die diesbezüglichen Gründe des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 4. April 2003 (S. 8 unten bis 10 unten des Widerspruchsbescheides), denen es folgt. Richtig ist, dass die Klägerin die Verstöße gegen die VOB/A in einer Zeit begangen hat, die vor dem Wirksamwerden des Zuwendungsbescheids vom 2. November 1993 und damit auch vor dem Wirksamwerden der einen Bestandteils dieses Bescheides bildenden Auflage liegt, bei der Vergabe von Aufträgen die VOB/A einzuhalten. In diesem Falle liegt der Verstoß der Klägerin gegen die VOB/A aber darin, dass sie das geförderte Projekt nach dem Wirksamwerden des Zuwendungsbescheids auf der Grundlage der VOB/A-widrigen Vergabe des Generalunternehmerauftrags fortgeführt hat. Die von der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. April 2003, auf den es wegen § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidend ankommt, getroffene Ermessensentscheidung lässt einen Ermessensfehler zum Nachteil der Klägerin nicht erkennen. Die Beklagte hat ihre Ermessensentscheidung in nicht zu beanstandender Weise an dem eine ermessensbindende Richtlinie darstellenden Erlass des FM O1. -I D 1-0044-3/8 vom 16. Dezember 1997 orientiert. Eine solche ermessensbindende Richtlinie stellt keine Rechtsnorm dar, die einer Auslegung durch das Gericht zugänglich wäre, erlangt rechtliche Bedeutung vielmehr lediglich durch ihre zu unterstellende gleichmäßige Anwendung in der Praxis. Nach dem Erlass des FM O1. -I D 1-0044-3/8 vom 16. Dezember 1997 ist bei einem schweren Verstoß gegen die VOB grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Neufestsetzung (Kürzung) angezeigt. Im Regelfall sind die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde - das ist hier der gesamte zweite Bauabschnitt, für den der Generalunternehmerauftrag erteilt worden ist -, von der Förderung ausgeschlossen. Würde die Anwendung dieses Grundsatzes - wie vorliegend - zu einem völligen oder sehr weit gehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20% bis 25% der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt werden, wobei es sich um einen Rahmen handelt, der bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann. Solche besonderen Gründe, die - nach dem durch den Erlass des FM O1. -I D 1-0044-3/8 vom 16. Dezember 1997 vorgegebenen Rahmen und der auf ihm beruhenden Praxis - eine Unterschreitung des Kürzungsbetrags von 20 %, möglicherweise sogar das Absehen von einem Widerruf überhaupt rechtfertigen könnten, lassen sich nicht feststellen. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, dass die Beklagte ohne ausreichend sichere Grundlage Umstände angenommen hat, die sie zu einem Widerruf der Zuwendung lediglich in Höhe von 20 % veranlasst haben, während sie Gründe, die zu einem darüber hinaus gehenden Widerruf hätten bewegen können, außer Acht gelassen hat. Allerdings tritt das Gericht der unter Bezugnahme auf den Erlass des FM O1. -I D 1-0044-3/8 vom 16. Dezember 1997 erfolgten Wertung der Verstöße der Klägerin gegen die VOB/A als schwer wiegend und den dafür angeführten Gründen ausdrücklich bei. Demgegenüber lässt sich die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Verstöße gegen die VOB/A hätten nicht zu einem Schaden geführt, zwar nicht widerlegen, andererseits aber auch nicht verifizieren. Die Beklagte hat nämlich keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, welche Kosten für den zweiten Bauabschnitt sich bei einer ordnungsgemäßen Ausschreibung unter Beachtung der VOB/A ergeben hätten, und dem Gericht ist auch keine Methode bekannt, wie dies hätte ermittelt werden können. Die Tatsache, dass die Preise, zu denen der Generalunternehmerauftrag schließlich an die N. -Bau GmbH vergeben wurde, sehr viel niedriger liegen als in den Angeboten, die von den sich an der Ausschreibung beteiligenden Unternehmen bis zum Eröffnungstermin eingereicht worden sind, lässt jedenfalls auch den Schluss zu, dass diese ersten Angeboten nicht angemessen wirtschaftlich und preiswert kalkuliert waren. Die strikte Anwendung der VOB übt auf die Anbieter, die die Angebote ihrer Konkurrenten nicht kennen, den erforderlichen Druck aus, ihre Preise auf ein vertretbares Mindestmaß zurückzuführen. Auf diese Weise werden Ansatzpunkte für Manipulationen im Vergabeverfahren weitgehend - unabhängig von der Seriosität der Beteiligten, die in dem vorliegenden Rechtsstreit niemandem abgesprochen werden soll - schon auf Grund des Verfahrens grundsätzlich ausgeschlossen, was der sich insbesondere auch im Bauwesen ausbreitenden Korruption entgegenwirkt und dem Erhalt eines fairen Wettbewerbs sowie der Bekämpfung unlauterer Praktiken im Wirtschaftsleben dient. Vgl. http://www.bmvbw.de/Anlage8427/Anwendung-VOB-/- Korruptionsbekaempfung.pdf Auf den von der Beklagten berücksichtigten Vortrag der Klägerin, dass sie von der Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen die VOB/A einzuhalten, vor dem Zugang des Zuwendungsbescheides vom 2. November 1993 nichts gewusst habe und auch nichts habe wissen müssen, kommt es schon deshalb nicht an, weil derjenige, der mit einem Projekt beginnt oder der einen rechtsverbindlichen Vertrag über dessen Fertigstellung abschließt, bevor über dessen Förderung durch einen Zuwendungsbescheid entschieden worden ist, stets auf eigenes Risiko handelt, mithin auch damit rechnen muss, eine beantragte Förderung überhaupt nicht oder nur unter von ihm nicht vorausgesehenen, nicht oder nicht ohne weiteres erfüllbaren Bedingungen und Auflagen zu erhalten. Die von der Klägerin in ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag aufgestellte, von dem erkennenden Gericht bei der Ablehnung des Beweisantrages als wahr unterstellte Behauptung, in einem Telefongespräch am 7. Juni 1993 habe Herr C. vom Wirtschaftsministerium in E2. Herrn S2. N1. , ihrem - der Klägerin - Geschäftsführer -, gegenüber erklärt, dass für die Durchführung des zweiten Bauabschnitts die Einholung von Vergleichsangeboten ausreiche, ohne dass er dabei auf die Anwendung der VOB/A hingewiesen hätte, ändert hieran nichts. Für eine verbindliche Zusage, den damals von der Klägerin geplanten zweiten Bauabschnitt des Gewerbe- und Innovationszentrums E. mit einer Zuwendung zu fördern, ohne diese von der Einhaltung der VOB/A abhängig zu machen, fehlt es schon an der für eine solche Zusicherung nach § 38 VwVfG O1. erforderlichen schriftlichen Form. Sollte indessen Herr C. durch seine Erklärung bei dem Geschäftsführer der Klägerin unterhalb der Schwelle einer verbindlichen Zusage ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Nichtanwendung der VOB/A begründet haben, so hätte dies die Rechtswidrigkeit der anders lautenden, mit dem Zuwendungsbescheid vom 2. November 2005 verbundenen Auflage zur Folge gehabt. Auf die Rechtswidrigkeit einer solchen Auflage könnte und kann sich die Klägerin aber nicht mehr berufen, weil sie weder den Zuwendungsbescheid insgesamt noch etwa gesondert die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen die VOB/A einzuhalten, angefochten hat, weil damit sowohl der Zuwendungsbescheid selbst als auch die mit ihm verbundene Auflage Bestandskraft erlangt haben. Schließlich ist die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung sogar zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass diese hinsichtlich der Nichterfüllung der Auflage kein Verschulden trifft. Überhaupt nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt hat die Beklagte, dass die Klägerin auch bei Wahrunterstellung ihrer Behauptung über den Inhalt des unmittelbar nach Zugang des Zuwendungsbescheides vom 2. November 1993 zwischen Herrn N1. , ihrem Geschäftsführer, und Herrn N2. von der Beklagten geführten Telefongesprächs entsprechend ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der ihr in dem genannten Zuwendungsbescheid auferlegten Mitteilungspflicht nicht in der zu fordernden Weise nachgekommen ist. So heißt es auf der Seite III. des Zuwendungsbescheides unter der Überschrift "Hinweis" unter anderem, die Klägerin sei verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die einer Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Eine solche anzeigepflichtige Tatsache stellt jedenfalls auch der Umstand dar, dass die Klägerin nach dem Zugang des Zuwendungsbescheides nicht mehr in der Lage war, der in dem Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflage bezüglich der Einhaltung der VOB/A nachzukommen. Es liegt aber auf der Hand, dass die nachfolgenden Auszahlungen der Zuwendung an die Klägerin allein auf diese Verletzung der Hinweispflicht zurückzuführen ist, dass diese Auszahlungen unterblieben wären, wenn die Klägerin die entsprechende Mitteilung pflichtgemäß gemacht hätte. Die hier als wahr zu unterstellende Behauptung der Klägerin, Herr N2. von der Beklagten habe auf den Hinweis des Geschäftsführers N1. , dass die Vorschriften der VOB/A nicht eingehalten worden seien, erklärt, dass es hierauf nicht ankomme, beinhaltet keine ordnungsgemäße Mitteilung im Sinne des Hinweises auf S. III des Zuwendungsbescheides. Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass für die Klägerin schon im Hinblick auf die Bedeutung der Sache - es ging im damaligen Zeitpunkt noch um einen Gesamtbetrag in Höhe von nahezu 10 Millionen DM - die Verpflichtung bestand, die Mitteilungen zu Beweiszwecken, zur Vermeidung von Unklarheiten in Schriftform zu machen, wie denn auch zuvor alle Mitteilungen im Rahmen der Antragstellung schriftlich erfolgt waren. Nur eine solche schriftliche Mitteilung unter eingehender Darlegung der Gründe, weshalb die Auflage nicht mehr erfüllt werden kann, hätte dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie O1. auch eine Grundlage für eine Entscheidung geboten, ob durch eine Änderung des Zuwendungsbescheides vom 2. November 1993 im Einzelfall auf Grund einer speziellen Fallgestaltung ausnahmsweise auf die genannte Auflage hätte verzichtet werden können, die sonst als Teil der ANBest-P jedem gleichartigen Zuwendungsbescheid beigefügt wird. Als nicht ausreichende Mitteilung muss in jedem Fall eine nur beiläufige Mitteilung in einem Telefongespräch angesehen werden, wie sie hier der Geschäftsführer N1. der Klägerin gegenüber Herrn N2. gemacht haben soll, vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass dieses Telefongespräch im Wesentlichen ein anderes Thema - den rechtzeitigen Abruf der im Haushalt zur Verfügung gestellten Mittel - zum Gegenstand hatte. Unabhängig hiervon musste dem Geschäftsführer der Klägerin klar sein, dass Herr N2. den Zuwendungsbescheid nicht durch eine Bemerkung während eines Telefongesprächs hat ändern können, dass er darüber hinaus nicht befugt beziehungsweise in der Lage war, von sich aus und ohne Beteiligung anderer Stellen, vor allem auch ohne Beteiligung des die Zuwendung bewilligenden Ministeriums, auf die Einhaltung einer Auflage zu verzichten, die als Bestandteil eines Regelwerks - der ANBest-P - Zuwendungsbescheiden der vorliegenden Art allgemein beigefügt wird, oder ohne Einhaltung der Schriftform des § 38 VwVfG O1. eine auf dieses Ergebnis abzielende Zusicherung zu geben. Rechtlich zu beanstanden ist die Ermessensentscheidung der Beklagten auch insoweit nicht, als sie den teilweise Widerruf der Zuwendung zur Vermeidung einer Existenzgefährdung der Klägerin mit der Maßgabe ausgesprochen hat, dass die Rückzahlung in acht annähernd gleichen Jahresraten erfolgen soll. Grundlage für diesen Teil der getroffenen Entscheidung ist eine von der Beklagten intern eingeholte betriebswirtschaftliche Stellungnahme vom 23. April 2002 (Bl. 623 ff. der Beiakte BA II), auf die Bezug genommen wird. Diese Stellungnahme endet, ohne dass es dabei auf die dort angesprochene Verpflichtung der früheren Hauptgesellschafterin, der Stadt E. , oder der an ihre Stelle getretenen F. und W. E. GmbH ankäme, eine gegebenenfalls erforderlich werdende Verlustabdeckung anteilig zu übernehmen, mit der nachvollziehbar begründeten Feststellung, dass eine Aufteilung der Rückforderung über einen Zeitraum von acht Jahren für die Klägerin wirtschaftlich vertretbar sei, ohne dass sie in die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit komme und das bereits Geleistete sowie die Nachhaltigkeit des geförderten Projektziel gefährdet sei. Die von der Klägerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme zu den ökonomischen Auswirkungen des Widerrufsbescheides der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft Dr. S1. - Dr. T1. vom 21. August 2002 ist nicht geeignet, die tatsächliche Grundlage für die Ermessensentscheidung der Beklagten in Frage zu stellen. Zum Einen ist der Beurteilung der ökonomischen Auswirkungen allein das Kerngeschäft der Gesellschaft, das heißt der Betrieb des H. -Zentrums, zu Grunde gelegt worden, während Einnahmen aus der zweckgebundenen Durchführung von Projekten für die Übernahme der Wirtschaftsförderung und der Verbundausbildung mit der nicht nachvollziehbar begründeten Aussage, dass diese keine Überschüsse ergäben, nicht berücksichtigt worden sind. Auch im Übrigen beruhen die Schlussfolgerungen der Gutachter auf Annahmen, für deren Ermittlung eine tatsächliche Grundlage im Wesentlichen nicht erkennbar ist, etwa hinsichtlich der Vermietungsquote für die Jahre von 2002 bis 2006, des durchschnittlichen Mieterlöses für die betrachteten Jahre, der sich daraus errechnenden Betriebserträge und des nicht näher aufgeschlüsselten Betriebsaufwandes für die einzelnen Jahre. Folgt man hingegen den Feststellungen in der gutachtlichen Stellungnahme, so ergibt sich nichts Anderes. Auch hiernach ist in keiner Weise erkennbar oder von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass, und nur hierauf konnte es hinsichtlich der von der Beklagten zu treffenden Entscheidung ankommen, gerade der Teilwiderruf der Zuwendung in Höhe von 323.055,91 EUR und die mit ihm verbundene Rückforderung dieses Betrages in acht Jahresraten zu einer Existenzgefährdung für die Klägerin führt, dass deren Insolvenz und damit ein Scheitern des geförderten Projekts mithin erwartet werden muss, wenn die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch entsprechend den angefochtenen Bescheiden durchsetzen kann, dass die Insolvenz aber andererseits vermieden wird und der weitere Erfolg des Technologiezentrum gesichert erscheint, wenn die Beklagte von der Geltendmachung der teilweisen Rückforderung der Zuwendung absieht: Ist Letzteres nicht der Fall, ist mithin ein Scheitern des Projekts bei realistischer Betrachtung ohnehin innerhalb absehbarer Zeit zu erwarten, und im Grunde lassen sich schon die gutachterliche Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft Dr. S1. - Dr. T1. vom 21. August 2002 und weitere Äußerungen der Klägerin selbst nur so verstehen, so gibt es keinen Grund, weshalb die Beklagte von der Durchsetzung ihres ansonsten gegebenen Anspruchs absehen und damit hinter anderen bei einer Insolvenz der Klägerin beteiligten Gläubigern zurückstehen sollte. So kommt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft Dr. S1. - Dr. T1. in ihrer gutachterlichen Stellungnahme für die Jahre von 2002 bis 2006 allein unter Berücksichtigung des jährlichen Betriebsertrages und - aufwandes zu Jahresfehlbeträgen von 452.000 EUR, 441.000 EUR, 430.000 EUR, 449.000 EUR und 433.000 EUR, wobei es sich sämtlich um Beträge handelt, die mehr als das Zehnfache der Jahresrate betragen, die die Beklagte von der Klägerin fordert. Hinzu kommen nach der gutachterlichen Stellungnahme, näher erläutert in der Stellungnahme des Geschäftsführers N1. der Klägerin vom 13. Dezember 2002 (Bl. 801 ff. der Beiakte BA III), weitere ganz erhebliche Belastungen durch notwendige Ersatz- oder Neuinvestitionen, etwa für die Erneuerung der vorhandenen Parkplätze (geschätzt 30.000 bis 75.000 EUR), für den Ausbau der Telekommunikationsanlagen (geschätzt 170.000 bis 240.000 EUR) und für die Durchführung von Wärmeschutzmaßnahmen am Gebäude nach gesetzlichen Vorgaben (geschätzt 250.000 bis 400.000 EUR), ohne die die angenommenen Vermietungsquoten und der durchschnittliche Mietpreis von 10 EUR/m2 gefährdet sein sollen. Weiter heißt es in der gutachterlichen Stellungnahme, dass die Zahlungsbereitschaft der Klägerin nur durch die zusätzliche Durchführung von Projekten des Landes habe aufrechterhalten werden können, dass diese Einnahmen aber für die Zukunft als nicht gesichert anzusehen seien, da nach dem Auslaufen der derzeitigen Projekte keine nennenswerten Folgeprojekte zu erwarten seien - auch dies wird in der Stellungnahme des Geschäftsführers N1. der Klägerin vom 13. Dezember 2002 näher erläutert -, dass das Gesamtergebnis der Klägerin durch den Wegfall der positiven Deckungsbeiträge der auslaufenden Projekte erheblich beeinträchtigt werde und dass auch über das Jahr 2006 hinaus nicht mit einem ausgeglichenen Jahresergebnis im Kerngeschäft der Klägerin gerechnet werden könne, dass die Klägerin den zum 31. Dezember 2001 ausgewiesenen Bilanzverlust von 343.000 EUR nicht aus eigener Kraft werde ausgleichen können. In der Stellungnahme des Geschäftsführers N1. der Klägerin vom 13. Dezember 2002 gegenüber der Beklagten heißt es unter anderem, dass selbst bei einer Vollauslastung des H1. -Zentrums kein kostendeckender Betrieb möglich sei, dass die Klägerin darüber hinaus akut zahlungsunfähig wäre, wenn die Stadt E. und sie - die Klägerin - ihre jeweils bestehenden Forderungen gegeneinander aufrechneten. Mit Schreiben vom 4. April 2003 hat die Klägerin der Beklagten sodann mitgeteilt, dass der Erfolgsplan 2003 bereits ein negatives Geschäftsergebnis für das Jahr 2003 in Höhe von 48.360 EUR vorgesehen habe, dass aber auf Grund des Wegbrechens von Projekten, wegen der schnellen Abwärtsentwicklung der Mietauslastung und durch die Belastungen im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Beklagten ein negatives Ergebnis zwischen 150.000 und 200.000 EUR zu erwarten sei. Es sei für 2004 eine Vermietungsquote von 87,5 % kalkuliert worden, nach dem derzeitigen Kenntnisstand werde sie aber zum 30. Juni 2003 auf 66 % sinken. Auf dieser Grundlage ergebe sich für das Jahr 2004 ein negatives Geschäftsergebnis von knapp 270.000 EUR. Im August 2003 sei die Vermietungsquote sogar auf 61,5 % gesunken. Den auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 21. August 2003 gestellten, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag lehnt das Gericht auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ab, weil es als wahr unterstellt, dass die Fortführung der Unternehmenstätigkeit der Klägerin bei Berücksichtigung der festgesetzten Ratenzahlung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr gewährleistet und die Gesellschaft existentiell bedroht ist. Dass die existentielle Bedrohung für die Klägerin gerade durch die teilweise Rückforderung der Zuwendung verursacht wird und entfiele, wenn es zu der mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Rückforderung der 631.842,44 DM beziehungsweise 323.055,91 EUR nicht käme, hat die Klägerin weder nachvollziehbar behauptet noch unter Beweis gestellt. Ginge man davon aus, dass sich der angeführte Beweisantrag auch hierauf bezöge, so handelte es sich insoweit wegen Fehlens eines konkreten Sachvortrags dazu um einen schon aus diesem Grunde abzulehnenden Beweisermittlungsantrag. Sollte sich in der Zukunft herausstellen, dass allein durch die von der Beklagten betriebene teilweise Rückforderung der gewährten Zuwendung eine Insolvenz der Klägerin ausgelöst wird, so hätte die Klägerin - wie ihr in dem Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Arbeit des Landes O. -X. vom 25. März 2003 (Bl. 894 der Beiakte BA III) ausdrücklich zugesichert worden ist - immer noch die Möglichkeit, eine Stundung, Niederschlagung oder einen Erlass der Restforderung zu beantragen. Die Rückforderung des von dem Teilwiderrufsbescheid erfassten Teils der Zuwendung in acht Jahresraten findet ihre gesetzliche Grundlage in § 49 a Abs. 2 VwVfG O1. , der eine zusätzliche, gegebenenfalls weiter gehende Ermessensentscheidung gerade nicht ermöglicht, in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB hat sich die Klägerin dabei zu Recht nicht berufen. Eine solche Entreicherung ist nämlich schon deshalb nicht eingetreten, weil die Klägerin die Zuwendung zweckentsprechend dafür verwendet hat, gegen sie gerichtete Forderungen aus dem der Firma N. -Bau GmbH erteilten Generalunternehmerauftrag für den zweiten Bauabschnitt - Bauteil D - zu tilgen. Im Übrigen könnte sich die Klägerin auch deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie die Umstände gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat, die zum Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 2. November 1993 geführt haben, denn sie hat noch vor dem Abruf der Zuwendung gewusst, dass sie die mit der Bewilligung der Zuwendung verbundene Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A) zu beachten, nicht einhalten würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.